S 09 109 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. Dezember 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach BVG 1.... (Versicherter), geboren 1956, ist verheiratet und hat drei Kinder, geboren 2001, 2002 und 2004. Er hatte als Schichtarbeiter bei der ... AG gearbeitet, als er im Februar 2002 arbeitsunfähig wurde. Seit dem Jahr 2003 bezieht er eine Rente der Invalidenversicherung, sowie eine Rente der Pensionskasse ... 2.Im Juli 2008 stellte die IV-Stelle des Kantons Graubünden fest, dass sie die Rente des Versicherten falsch berechnet hatte. Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 korrigierte sie die Rente rückwirkend seit Februar 2003 nach oben und zahlte ihm Fr. 53'113.00 nach. Dies hatte zur Folge, dass die Pensionskasse ... ihre Rente ab dem 1. Januar 2008 auf monatlich Fr. 1'482.00 kürzte und mit Schreiben vom 16. September 2008 eine Rückforderung gegenüber dem Versicherten im Umfang von Fr. 47'456.00 für zuviel ausbezahlte Renten seit Dezember 2003 bis August 2008 geltend machte. Mit Schreiben vom 23. September 2008 ersuchte der Versicherte die Pensionskasse darum, auf die Rückforderung zu verzichten, da seine fünfköpfige Familie am Existenzminimum lebe. Mit Schreiben vom 30. September 2008 teilte ihm die Pensionskasse mit, sie könne nicht auf die Rückforderung verzichten, sei aber bereit, vorderhand nur Fr. 482.00 pro Monat zu verrechnen und damit weiterhin monatlich Fr. 1’000.00 an Rente zu bezahlen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 teilte die Pensionskasse dem Versicherten mit, dass ihrer Ansicht nach die IV-Rente zusammen mit den Ergänzungsleistungen bereits sein Existenzminimum sichere, so dass ab März 2009 die Verrechnung im Umfang der gesamten Rente von Fr. 1’482.00 pro Monat vorgenommen

werde. Sie stützte sich dabei auf eine Berechnung des Betreibungsamtes des Kreises ... vom 19. Februar 2009, in welcher das Existenzminimum des Versicherten auf Fr. 4'535.00 festgelegt worden war. 3.... verlangte daraufhin, dass seine Ergänzungsleistungen um den von der Pensionskasse verrechneten Betrag erhöht würden. Die AHV- Ausgleichskasse Graubünden lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 14. November 2008 und mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2009 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 12. Mai 2009 (VGU S 09 21) gut. Das Gericht verneinte, dass hinsichtlich des von der Pensionskasse verrechneten Betrags seitens des Beschwerdeführers ein Verzicht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliege, und wies die AHV-Ausgleichskasse an, die Ergänzungsleistungen neu zu berechnen, wobei der von der Pensionskasse verrechnete Betrag nicht als Einnahme angerechnet werden dürfe. 4.Am 10. Juli 2009 liess ... beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die Pensionskasse ... erheben. Er beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 monatlich je Fr. 482.00, total Fr. 2'892.00, sowie ab 1. März 2009 eine Rente von monatlich Fr. 1’482.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Juli 2009. Zur Begründung machte er geltend, die Verrechnung sei nur insoweit zulässig, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewahrt werde. Das Existenzminimum betrage pro Monat Fr. 4’535.00, die IV-Rente Fr. 3’103.00. Die Ergänzungsleistungen dürften gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2009 beim Einkommen nicht berücksichtigt werden. 5.Die Pensionskasse ... beantragte am 12. August 2009 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung machte sie geltend, das Ersatzeinkommen belaufe sich inklusive Ergänzungsleistungen auf Fr. 6'334.00 (2008) bzw. Fr. 6’547.00 (2009). Die IV-Rente von Fr. 3’103.00 (2008) bzw. Fr. 3’201.00 (2009), zuzüglich die Ergänzungsleistung von Fr. 1’749.00 (2008) bzw. 1’864.00 (2009) deckten das Existenzminimum von Fr.

4’535.00 pro Monat bereits, so dass durch die Verrechung der Rückzahlungsforderung mit dem Rentenanspruch der beruflichen Vorsorge kein Eingriff ins Existenzminimum erfolge. Weiter argumentierte die Beklagte, dass der Kläger mit der Verrechnung von Fr. 482.00 ab September 2008 einverstanden gewesen sei; auf diese Zustimmung sei er zu behaften. 6.Der Kläger replizierte am 19. August 2009, im Entscheid vom 12. Mai 2009 habe das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Ergänzungsleistungen beim Einkommen nicht berücksichtigt werden dürften. Für ihre gegenteilige Ansicht liefere die Pensionskasse keine Begründung. Das relevante monatliche Einkommen umfasse somit die IV-Rente von Fr. 3’103.00 und die Rente der beruflichen Vorsorge von Fr. 1’482.00 und sei unpfändbar. Der Kläger bestritt weiter, mit der Verrechnung einverstanden gewesen zu sein. 7.Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 21. August 2009 entgegen, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil angenommen, der Kläger sei mit der Verrechung einverstanden gewesen. Zur Frage, ob die Ergänzungsleistung bei der Berechnung der Einnahmen zu berücksichtigen sei, machte sie geltend, in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG seien die Ergänzungsleistungen gleich wie die IV-Renten als unpfändbares Einkommen festgelegt. Damit decke das unpfändbare Einkommen bereits das Existenzminimum, so dass die Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge vollumfänglich gepfändet und damit auch verrechnet werden dürften. 8.Mit Urteil vom 16. Oktober 2009 (9C_533/2009) hiess das Bundesgericht die von der AHV-Ausgleichskasse Graubünden gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. Mai 2009 (VGU S 09 21) erhobene Beschwerde gut. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Ergänzungsleistung bei der Festsetzung des Notbedarfs (entgegen der Meinung der im vorinstanzlichen Verfahren beigeladenen Pensionskasse) nicht berücksichtigt werden dürfe. Soweit die Verrechnung einen Eingriff ins Existenzminimum bedeute, sei sie unzulässig, und die Hinnahme einer unrechtmässigen Verrechnung komme einem Verzicht gleich. Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorsorgeeinrichtung höchstens berechtigt sei, den Betrag zu

verrechnen, um welchen der Existenzbedarf das Renteneinkommen unterschreite, vorliegend also Fr. 50.00. In ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 zum Bundesgerichtsurteil führte die Beklagte aus, das Bundesgericht komme richtigerweise zum Schluss, dass die AHV- Ausgleichskasse nicht verpflichtet sei, den von ihr verrechneten Betrag mit Ergänzungsleistungen auszugleichen. Soweit das Bundesgericht indessen ausführe, die Ergänzungsleistung dürfe bei der Festsetzung des Notbedarfs nicht berücksichtigt werden (E. 2.1.), weise schon die Formulierung auf einen Denkfehler hin: der Notbedarf ergebe sich aus den anerkannten Ausgaben des Betriebenen; die Ergänzungsleistungen gehörten indessen nicht zu den Ausgaben, sondern zu den Einnahmen. Entgegen der Ansicht des Klägers erlaube der Entscheid nicht die Annahme, dass Ergänzungsleistungen keine Einnahmen darstellten. Dies stünde im Widerspruch zu der jahrzehntealten, stetigen Praxis und der einstimmigen Rechtsliteratur. Die Beklagte beantragte, die Frage, wie Ergänzungsleistungen im Rahmen einer Pfändung zu berücksichtigen seien, sei durch das Betreibungsamt des Kreises ... oder von der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beurteilen zu lassen, da diese Frage nicht vorsorgerechtlicher sondern betreibungsrechtlicher Natur sei. 9.Der Kläger liess mit Stellungnahme vom 4. November 2009 entgegnen, es stellten sich keine betreibungsrechtlichen Fragen, sondern es gehe um eine Frage der sozialversicherungsrechtlichen Koordination. Die Beklagte erwiderte am 17. November 2009, der Kläger verkenne, dass nicht die Abklärung des Notbedarfs, sondern eine Abklärung der pfändbaren Quote verlangt werde. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.Die Beklagte hat unbestrittenermassen eine Rückforderung im Umfang von Fr. 47'456.00 gegenüber dem Kläger für zuviel ausbezahlte Renten der beruflichen Vorsorge im Zeitraum Dezember 2003 bis August 2008. Diese Rückforderung hat sie mit dem Rentenanspruch des Klägers (Fr. 1’482.00 pro Monat) verrechnet, und zwar von September 2008 bis und mit Februar 2009 im Betrag von Fr. 482.00 pro Monat, ab März 2009 im Betrag des gesamten Rentenanspruchs von Fr. 1’482.00 pro Monat. Der Kläger ist der Ansicht, diese Verrechnung sei rechtswidrig, weil sie in sein Existenzminimum eingreife, und er fordert die Auszahlung der zu Unrecht verrechneten Beträge. 2.Die Rückforderung von Leistungen in der beruflichen Vorsorge wird im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente (BVG; SR 831.40) nicht geregelt. Nach der Praxis des Bundesgerichts hat sie nach den Regeln von Art. 62 ff. des Obligationsrechts (OR; SR 220) zu erfolgen (BGE 130 V 414). Dabei gelangt der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verrechenbarkeit von sich gegenüberstehenden Forderungen zur Anwendung (BGE 128 V 50), und die Bestimmungen des OR über die Verrechnung sind sinngemäss anwendbar (BG-Urteil P 68/06 vom 7. August 2008). Die allgemeinen Voraussetzungen der Verrechnung sind in Art. 120 OR geregelt. Vorliegend ist unbestritten, dass diese allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. In Art. 125 OR werden die Sonderfälle aufgezählt, in welchen die Verrechnung wider den Willen des Gläubigers ausgeschlossen ist. Zu diesen Sonderfällen gehören gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind. Gestützt auf diese Bestimmung hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung nicht mit einer Forderung der versicherten Person verrechnet werden darf, wenn dadurch in deren Existenzminimum eingegriffen würde (BGE 128 V 50). Konkret heisst das, dass eine Verrechnung ausgeschlossen ist, wenn die Einkünfte des Versicherten das Existenzminimum nicht übersteigen. Sind hingegen die Einkünfte höher als das Existenzminimum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird. Ist die Verrechnung des vollen Betrages

auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 343). Diese bundesgerichtliche Praxis kommt vorliegend zur Anwendung, erfolgte doch die Verrechnung im Sinne von Art. 125 OR wider den Willen des Klägers (Gläubiger). Dieser ersuchte die Beklagte bereits im September 2008 schriftlich, auf die Verrechnung zu verzichten, da fraglich sei, ob sie überhaupt zulässig sei, und in seinen Schreiben vom 1. Dezember 2008 und 12. Januar 2009 sowie 24. Februar 2009 an die Beklagte widersetzte er sich der Verrechnung erneut. In der Zeit danach erhob er zwar vorerst keinen Widerspruch mehr. Dies kann aber nicht als konkludente Zustimmung gewertet werden, weil er in dieser Zeit in das Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen involviert war. Dass das Verwaltungsgericht in jenem Verfahren (VGU S 09 21) von einer Zustimmung zur Verrechnung ausging, vermag an der für den vorliegenden Fall massgeblichen Betrachtungsweise nichts zu ändern. 3.Für die Berechnung des Existenzminimums sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BG-Urteil I 757/04 vom 6. Juli 2005), vorliegend also Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) und die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Gestützt auf diese Richtlinien wurde das Existenzminimum des Klägers vom Betreibungsamt des Kreises ... am 19. Februar 2009 auf Fr. 4'535.00 festgelegt. Die Beklagte ist mit diesem Wert einverstanden. Er gilt allerdings nur bis Ende September 2009. Für die Zeit ab Oktober 2009 gelten geänderte Richtlinien (Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. September 2009 über die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, vgl. Amtsblatt des Kantons Graubünden, Nr. 43, 29. Oktober 2009, S. 4045 ff.). Damit ergibt sich für die Zeit ab 1. Oktober 2009 folgende Berechnung des Notbedarfs: Fr. 1'700.00 (monatlicher Grundbetrag) + Fr. 1'200.00 (Unterhalt für 3 Kinder im Alter bis zu 10 Jahren) + Fr. 1'400.00 (Miete inklusive Nebenkosten) + Fr. 635.00 (Krankenkassenprämien) = Fr. 4'935.00.

4.Zu klären ist nun, wie hoch die "Einkünfte" im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zur Verrechnung (BGE 128 V 50; 115 V 343) sind. Unbestritten ist, dass der Kläger im Jahr 2008 eine IV-Rente von Fr. 3'103.00 pro Monat bezog und einen Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge (BV-Rente) im Umfang von Fr. 1'482.00 pro Monat hatte. Strittig ist hingegen, ob die vom Kläger bezogenen Ergänzungsleistungen als "Einkünfte" berücksichtigt werden müssen oder nicht. 4.1.Im Urteil vom 12. Mai 2009 (VGU S 09 21) hielt das Verwaltungsgericht bereits fest, dass der Kläger über ein monatliches Einkommen von Fr. 4'585.00 verfüge, bestehend aus der IV-Rente und der BV-Rente. Die Ergänzungsleistungen wurden nicht berücksichtigt. Dies wurde vom Bundesgericht im Urteil 9C_533/2009 vom 16. Oktober 2009 bestätigt. Im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit die Verrechnung zulässig sei, berücksichtigte das Bundesgericht als relevante Einkünfte nur die IV-Rente und die BV-Rente, nicht aber die dem Kläger ausgerichtete Ergänzungsleistung. Das Bundesgericht hielt dazu klar und unmissverständlich fest, dass die Vorsorgeeinrichtung höchstens berechtigt sei, den "Überschuss" von Fr. 50.00 zu verrechnen, weil der Existenzbedarf des Klägers von Fr. 4’535.00 sein Renteneinkommen von Fr. 4’585.00 (IV- Rente Fr. 3'103.00 plus BV-Rente Fr. 1'482.00) nur um diesen Betrag unterschreite. 4.2.An diesen Entscheid des Bundesgerichts ist das Verwaltungsgericht gebunden, erging er doch einerseits in einem Verfahren, das eng mit dem vorliegenden verbunden ist, und anderseits erging es auch in Bezug auf denselben Versicherten (Kläger). Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt die im bundesgerichtlichen Urteil 9C_533/2009 vertretene Meinung auch keine Praxisänderung dar (vgl. BG-Urteil P 68/06 vom 7. August 2008). Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die relevanten Einkünfte des Klägers auf sein Renteneinkommen beschränken, und die Ergänzungsleistungen entgegen der Ansicht der Beklagten bei der Bemessung der verrechenbaren Quote nicht zu berücksichtigen sind.

4.3.Die Beklagte hat verschiedene Argumente dafür geltend gemacht, dass nebst dem Renteneinkommen auch die Ergänzungsleistungen als Einkünfte zu qualifizieren seien. Angesichts der Bindung des Verwaltungsgerichts an den bundesgerichtlichen Entscheid erübrigt es sich, auf diese beklagtischen Vorbringen näher einzugehen. 5.Nachstehend wird berechnet, inwieweit die Verrechnung von Rückzahlungsforderung und Rentenanspruch zulässig ist, und wie hoch der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der zu Unrecht verrechneten Rentenanteile ist. 5.1.Im Jahr 2008 lagen die Einkünfte des Klägers - wie bereits durch das Bundesgericht verbindlich festgestellt - bei Fr. 4'585.00 (IV-Rente Fr. 3'103.00; BV-Rente Fr. 1'482.00) und das Existenzminimum bei Fr. 4'535.00, so dass die Verrechnung nur im Rahmen des "Überschusses" von Fr. 50.00 zulässig war (BG-Urteil 9C_533/2009 vom 16. Oktober 2009, E.2.2). Die Beklagte verrechnete für September bis und mit Dezember 2008 jeweils Fr. 482.00 pro Monat mit den laufenden BV-Renten. Damit griff sie im Umfang von Fr. 432.00 pro Monat ins Existenzminimum des Klägers ein. Für das Jahr 2008 hat die Beklagte dem Kläger deshalb Fr. 1'728.00 (= 4 x Fr. 432.00) an zu Unrecht verrechneten Rentenanteilen auszubezahlen. 5.2.Im Jahr 2009 lag der IV-Rentenanspruch des Klägers bei Fr. 3'201.00, der Anspruch auf BV-Rente bei Fr. 1'482.00, was anrechenbare Einkünfte von monatlich Fr. 4'683.00 ergab. Das Existenzminimum lag bis Ende September bei Fr. 4’535.00, ab anfangs Oktober bei Fr. 4'935.00 (vgl. vorsehend Ziffer 3). Der verrechenbare Überschuss betrug damit bis Ende September Fr. 148.00 pro Monat, ab Oktober resultierte kein Überschuss mehr (Manko von Fr. 250.00). Die Beklagte verrechnete für die Monate Januar und Februar 2009 je Fr. 482.00. Damit griff sie im Umfang von Fr. 334.00 (Fr. 482.00 - Fr. 148.00) pro Monat ins Existenzminimum des Klägers ein. Für die Monate Januar und

Februar 2009 sind somit noch Fr. 668.00 (= 2 x Fr. 334.00) an den Kläger auszubezahlen. Für die Monate März bis und mit September 2009 verrechnete die Beklagte den gesamten BV-Rentenanspruch von Fr. 1'482.00 pro Monat. Zulässig wäre die Verrechnung nur im Umfang von monatlich Fr. 148.00 gewesen, so dass die Beklagte für die Zeit von März bis September 2009 pro Monat Fr. 1’334.00 (Fr. 1’482.00 - Fr. 148.00) und damit insgesamt Fr. 9’338.00 (= 7 x Fr. 1’334) an den Kläger auszubezahlen hat. Ab Oktober 2009 verrechnete die Beklagte weiterhin den gesamten BV- Rentenanspruch von Fr. 1'482.00 pro Monat. Die Verrechnung war aber überhaupt nicht zulässig, da das aufgrund der neuen Richtlinien berechnete Existenzminimum höher lag als das Renteneinkommen. Für die Monate Oktober bis und mit Dezember 2009 sind deshalb Fr. 4'446.00 (= 3 x Fr. 1'482) an den Kläger auszuzahlen. 5.3.Dem Gericht ist nicht bekannt, ob sich das Renteneinkommen des Klägers im Jahr 2010 erhöht hat. Die Beklagte hat deshalb abzuklären, wie hoch die IV- Rente 2010 ist. Danach hat sie die verrechenbare Quote in der oben dargelegten Weise zu errechnen. Den nicht verrechenbaren Rentenanteil hat sie an den Kläger auszubezahlen. 6.Die Beklagte beantragt, es sei vom Betreibungsamt des Kreises ... oder von der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beurteilen zu lassen, welcher Betrag beim Kläger monatlich pfändbar sei. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Wie gezeigt, ist das Verwaltungsgericht an das Bundesgerichtsurteil 9C_533/2009 vom 16. August 2009 gebunden, so dass keine wesentlichen Fragen offen bleiben. 7.Der Kläger beantragt die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5 %. Im Allgemeinen sind im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind (BGE 117 V 351). Im BVG findet sich keine Vorschrift zum Thema der verspäteten Auszahlung von Invalidenrenten. Das Bundesgericht hat aber die Pflicht zur Ausrichtung von Verzugszinsen im Bereich der beruflichen Vorsorge für

verschiedene Leistungen, darunter auch die Invalidenrenten, anerkannt (Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht - Die berufliche Vorsorge, 2006, S. 64). Die Höhe der Verzugszinsen beträgt in der Regel 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR); in ihren Statuten kann die Vorsorgeeinrichtung einen höheren, nicht aber einen tieferen Wert vorsehen (BG-Urteil B 30/04 vom 20. Juli 2005). Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. Vorliegend hat der Kläger am 10. Juli 2009 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Die Beklagte schuldet somit ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen von 5 % auf den ausstehenden Leistungen. 8.Es hat sich gezeigt, dass die Beklagte ihre Rückforderung weitgehend zu Unrecht mit den Rentenansprüchen des Klägers verrechnet hat. Die Klage ist somit teilweise gutzuheissen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten nach Art. 73 Abs. 2 BVG grundsätzlich kostenlos ist. Gemäss Art. 78 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegend hat der Kläger weitgehend obsiegt, so dass ihm die Beklagte 5/6 seiner aussergerichtlichen Kosten zu ersetzen hat. Der Anwalt des Klägers hat mit Honorarnote vom 9. November 2009 Fr. 2'524.00 in Rechnung gestellt. Der geltend gemachte Aufwand und der Stundenansatz erscheinen angemessen. Die Beklagte hat den Kläger somit im Umfang von Fr. 2'103.35 aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Pensionskasse ... wird verpflichtet, ... folgende Beträge zu bezahlen: •für September bis und mit Dezember 2008: Fr. 1'728.00

•für Januar und Februar 2009: Fr. 668.00 •für März bis und mit September 2009: Fr. 9'338.00 •für Oktober bis und mit Dezember 2009: Fr. 4'446.00 •für 2010: gemäss Abklärung und Berechnung im Sinne der Erwägungen Auf diese Beträge hat die Pensionskasse ... ... einen Verzugszins von 5 % ab dem 10. Juli 2009 zu entrichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Die Pensionskasse ... wird verpflichtet, ... aussergerichtlich mit Fr. 2'103.35 zu entschädigen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 13. September 2010 abgewiesen (9C_372/2010).

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