S 09 108 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. Dezember 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1.... ist am 5. Juli 1971 geboren und absolvierte eine Lehre als Werkzeugmacher. Im Jahr 1995 wurde ihm eine Diskushernie operiert und er erhielt in der Folge vom 9. April 1992 bis 30. September 1992 eine befristete IV-Rente. Am 7. März 1997 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Er wurde im Rahmen von beruflichen Massnahmen zum PC-/LAN-Supporter ausgebildet und war seit 2002 als PC-Supporter im ... tätig. Im August 2006 kam es nach dem Heben einer Last von 5 bis 10 kg zu einem weiteren Vorfall und der Versicherte litt in der Folge wieder an einem radikulären Syndrom. Nachdem im September 2006 eine Magnetresonanztomographie (MRI) durchgeführt wurde, wurde vorerst von einer Operation abgeraten. Im Oktober 2006 erfolgte ein Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik ..., was eine zeitweilige Besserung mit sich brachte. Im Juli 2007 erfolgte dann eine zweite Operation, die jedoch keine Schmerzfreiheit zur Folge hatte. Der Versicherte musste anschliessend sein Arbeitspensum erheblich reduzieren (verbleibende Arbeitsfähigkeit von 60% seit dem 1. Oktober 2007) und Einschränkungen in der beruflichen Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber hinnehmen (Helpdesk- Mitarbeiter statt wie bisher PC-Supporter). Am 18. Januar 2008 meldete er sich wieder zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. 2.Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. ..., hielt in seinem Arztbericht vom 4. Februar 2008 fest, dass es seinem Patienten zumutbar sei, die bisherige Tätigkeit im Umfang von fünf Stunden täglich auszuführen und dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 70 bis 80% bestehe.
Die Ärztin ... vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) führte im ärztlichen Bericht vom 16. Juli 2008 aus, dass dem Versicherten gestützt auf die klinische Untersuchung bei ausreichendem Funktionszustand der Wirbelsäule sowie fehlenden motorischen Defiziten eine Arbeitsfähigkeit von 80% zumutbar sei. Dieser könne demnach im Rahmen eines vollen Pensums mit einer um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit arbeiten. Dr. med. ... hielt in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2008 fest, dass dem Versicherten körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und dem regelmässigen Heben und Tragen von Lasten über 10 kg verbunden seien und die vorwiegend sitzend oder stehend und gehend ausgeübt werden müssen, nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien. Die Arbeitsfähigkeit als EDV-Spezialist bei ergonomisch eingerichtetem Arbeitsplatz betrage aufgrund einer Wirbelsäulenpathologie 75% bei voller Stundenpräsenz. Der Arzt hielt ferner fest, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit als EDV- Spezialist mit ergonomisch eingerichtetem Arbeitsplatz bereits um eine adaptierte Tätigkeit handle. Am 18. September 2009 fand ausserdem noch ein sogenanntes „Round Table“-Gespräch zwischen dem Versicherten, dessen Arbeitgeber und der IV- Stelle statt. Sowohl der Versicherte als auch dessen Arbeitgeber führten aus, dass eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit nicht realisierbar sei. Der Arbeitgeber hielt ausserdem fest, dass in diesem Fall mit einem kompletten Rückfall zu rechen sei und der Versicherte daher für das Geschäft nicht mehr tragbar sei, weshalb dessen Arbeitsverhältnis mit diesem IV-Entscheid (80%-ige Arbeitsfähigkeit gemäss RAD) wohl aufgehoben werden müsse. 3.Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2009 erteilte die IV-Stelle keine Kostengutsprache für Umschulung und mit Vorbescheid vom 13. Februar 2009 sah sie vor, dass der Versicherte ab dem 1. August 2007 einen Anspruch auf eine IV-Rente basierend auf einen IV-Grad von 48% habe. Diese müsse jedoch per 30. September 2008 (drei Monate nach Verbesserung der Arbeitsfähigkeit) befristet werden, da danach keine rentenbegründende Invalidität mehr vorliege. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte
am 10. März 2009 Einwand mit der Begründung, dass es sich bei der Einschätzung der Gutachter um eine rein theoretische Festlegung handle, die nicht der Realität entspreche. Mit der heutigen ideal angepassten Tätigkeit stosse er mit einer effektiven Leistungsfähigkeit von 50% an seine Grenzen. Versuche eines Ausbaus des Pensums hätten stets zu einem Rückfall und somit zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt. Der aktuell erzielte Verdienst stelle das Invalideneinkommen dar und gestützt darauf sei auch sein IV-Grad zu bemessen. 4.Mit Verfügung vom 2. April 2009 bestätigte die IV-Stelle den ablehnenden Vorbescheid betreffend berufliche Massnahmen. Am 12. Juni 2009 sprach die eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten für die Zeit vom 21. August 2007 bis 30. September 2008 eine befristete IV-Rente bei einem IV- Grad von 48% zu. Zum Einwand des Versicherten wurde ausgeführt, dass die unterschiedlichen medizinischen Abklärungen übereinstimmende Ergebnisse ergeben hätten, weshalb auch an dieser Beurteilung festgehalten werde. Demnach sei dem Versicherten ab dem 4. Juni 2008 die bisherige bzw. jede adaptierte Tätigkeit in zeitlich vollem Pensum, jedoch mit einer Leistungsminderung von 20 bis 25% zumutbar. Daraus resultiere ein IV-Grad von 25%, womit kein Rentenanspruch bestehe. 5.Gegen diese Verfügung vom 12. Juni 2009 liess ... (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erheben und beantragte insofern deren Aufhebung, als damit die IV-Rente per 30. September 2008 befristet werde. Ferner beantragte er, dass ihm nach Einholen eines medizinischen Gutachtens mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) über den 30. September 2008 hinaus unbefristet eine Viertelsrente zuzusprechen sei. Schliesslich stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung. Einleitend führte der Beschwerdeführer aus, dass mit der Beschwerde die Ermittlung des IV-Grades, konkret die Berechnung des Invalideneinkommens angefochten werde, während die Höhe des Valideneinkommens nicht bestritten werde. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die IV-Stelle fälschlicherweise davon ausgehe, dass er trotz Gesundheitsschaden in der
Tätigkeit als PC-Supporter bei einem ganztägigen Einsatz eine Leistung von 75% erbringen könne. Es handle sich sowohl bei der Untersuchung durch die Ärztin des RAD als auch bei der Begutachtung um Momentaufnahmen, die ohne EFL vorgenommen worden seien. Ausserdem seien der Gutachter und die Ärztin von falschen Tatsachen ausgegangen und ihre Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit hätten sie in Unkenntnis der effektiven Belastung am Arbeitsplatz erlassen. Es werde nicht eingegangen auf die körperlichen Anforderungen in der Tätigkeit als PC-Supporter vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Dies gelte beispielsweise für den Usersupport und Hardwarereparaturen, was ein häufiges Tragen von Lasten mit einem Gewicht von 5 bis 10 kg sowie das Einnehmen ungünstiger Positionen zur Folge habe, was gemäss den Gutachtern gerade vermieden werden sollte. Ferner sei ebenfalls zu beachten, dass die Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilt worden sei, zumal der RAD von einer solchen von 80% und Dr. med. ... von einer solchen von 75% ausgehe. Aufgrund dieser unterschiedlichen Einschätzungen sei eine Arbeitsplatzevaluation notwendig und eine EFL durchzuführen. Dadurch werde es nämlich auch möglich, relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person zu machen, wobei gerade eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein könne. Es sei im vorliegenden Fall erforderlich, eine orthopädische Begutachtung zu wiederholen und mit einer EFL zu kombinieren. Da dies bisher nicht gemacht worden sei, habe die IV-Stelle den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit gegen das entsprechende Gebot in Art. 43 ATSG verstossen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, dass von der heutigen Tätigkeit als adaptierte Tätigkeit im Umfang von 60% auszugehen sei, womit das Invalideneinkommen für das Jahr 2007 Fr. 44'291.-- betrage. Daraus resultiere ein IV-Grad von 40.59%, weshalb ihm auch über den 30. September 2008 hinaus eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zustehe. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass auf das Gutachten von Dr. med. ... abzustellen sei, welches im Wesentlichen mit dem
Bericht des RAD übereinstimme. Danach sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als EDV-Spezialist (genauer: Helpdesk-Mitarbeiter) mit ergonomisch eingerichtetem Arbeitsplatz als auch in anderen adaptieren Tätigkeiten bei voller Stundenpräsenz zu 75% arbeitsfähig. Zur Forderung des Beschwerdeführers, eine EFL durchzuführen, hielt die IV-Stelle fest, dass im vorliegenden Fall trotz grundsätzlicher Eignung darauf verzichtet werden könne. Dr. med. ... stütze sich bei der Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit nebst den Angaben des Versicherten und dem Ergebnis der eigenen Funktionsprüfung insbesondere auch auf Röntgenuntersuchungen sowie auf das MRI. Die daraus gezogene fachärztliche Schlussfolgerung, wonach dem Beschwerdeführer eine adaptierte Arbeit ganztägig zu 75% zumutbar sei, sei nachvollziehbar. Gegen die Durchführung einer EFL spreche ausserdem, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Helpdesk-Mitarbeiter eben gerade keine manuellen Tätigkeiten verrichten müsse, die mit der Evaluation eingeschätzt werden könnten. Zwar könnte eine EFL bezüglich des angestammten Berufes als PC-Supporter Erkenntnisse zur Arbeitsfähigkeit bringen aber entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei für die Festlegung des Invalideneinkommens auf das als Helpdesk-Mitarbeiter in einem vollen Pensum und bei 75%-iger Leistungsfähigkeit erzielbare Einkommen abzustellen. Sowohl Dr. med. ... als auch die Ärztin des RAD hätten zu Recht die bereits damals ausgeübte behinderungsangepasste Tätigkeit als Helpdesk-Mitarbeiter als angestammte Tätigkeit angenommen, weshalb sie auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der vorherigen Tätigkeit als PC-Supporter gemacht hätten. Abschliessend hielt die IV-Stelle fest, dass der Beschwerdeführer in der heutigen Tätigkeit als Helpdesk-Mitarbeiter bzw. in einer anderen adaptieren Tätigkeit zu 75% bei voller Stundenpräsenz arbeitsfähig sei und diese Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt invalidenrechtlich auch verwertbar sei. Ausserdem treffe den Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht. Es sei daher davon auszugehen, dass es diesem zumutbar sei, ein Invalideneinkommen im Umfang von Fr. 55'914.10 zu erzielen, woraus ein IV-Grad von lediglich 25% resultiere und demnach kein Rentenanspruch bestehe. Dasselbe Resultat (bzw. gar einen tieferen IV-Grad von 23.2%) ergebe sich bei der Berücksichtigung des Tabellenlohns (Anforderungsniveau 3) gemäss der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 (LSE), wobei kein Anspruch auf einen Leidensabzug bestehe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung vom 12. Juni 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Viertelsrente zu Recht per 30. September 2008 beschränkt wurde, oder ob er auch nach diesem Datum noch einen Anspruch darauf hätte. 2.Eine IV-Rente kann nur gewährt werden, wenn eine Invalidität vorliegt. Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens 50% oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens 40% invalid ist. Für die Bestimmung des IV-Grads wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3. a)Während das Valideneinkommen im vorliegenden Fall unbestritten ist, herrscht Uneinigkeit bezüglich des Invalideneinkommens. Im Gegensatz zu
der Verfügung der Invalidenversicherung vom 12. Juni 2009 ist heute allerdings unbestritten, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die aktuelle adaptierte Tätigkeit als Helpdesk-Mitarbeiter abzustellen ist. Aus den Unterlagen geht diesbezüglich hervor, dass der Grundlohn für 100% offenbar trotz Stellenanpassung vom PC-Support zum Helpdesk-Mitarbeiter unverändert geblieben ist. Daher stellt sich für die Bemessung des Invalideneinkommens lediglich noch die Frage, welches Pensum dem Beschwerdeführer zumutbar ist. b)Mit Bezug auf Art. 4 Abs. 1 IVG ist festzuhalten, dass Gegenstand der Invalidenversicherung nicht ein Gesundheitsschaden als solcher, sondern nur eine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Arbeits- und - resultierend daraus - Erwerbsunfähigkeit sein kann. Als arbeitsunfähig gilt eine Person, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Masse bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen in seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist dagegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 239 E. 1b mit Hinweisen). Für die Gewährung von IV-Leistungen müssen somit ein medizinisches Element (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie ein wirtschaftliches Element (dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit) vorliegen. Sodann muss zwischen diesen Elementen ein Kausalzusammenhang bestehen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] ab 1. Januar 2008, N 1024 ff.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 159 N 12 ff.). c)Um die Arbeitsfähigkeit bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4; 125 V 261 E. 4). Zur Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Versicherten liegen dem Gericht folgende Arztberichte und Gutachten vor, die sich wie folgt zu der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern: •Arztbericht des Dr. med. ..., Allgemeine Medizin FMH, 4. Februar 2008: In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als EDV-Supporter sei der Versicherte wie folgt arbeitsunfähig: 100% vom 21. August bis 29. Oktober 2006, 50% vom 30. Oktober bis 27. November 2006, 20% vom 28. November 2006 bis 3. Juli 2007, 100% vom 4. Juli bis 19. August 2007 und 50% seit dem 20. August 2007. Die gesundheitliche Störung beim Versicherten bewirke, dass er keine Gewichte über ca. 5 kg mehr tragen, und überhaupt keine Gewichte heben oder auf dem Boden verschieben könne. Erforderlich seien ein regelmässiger Stellungswechsel sowie diverse Arbeitshilfen. Nicht mehr möglich sei dem Versicherten der Support an auswärtigen EDV-Anlagen. Insgesamt sei ihm die bisherige Tätigkeit noch in einem zeitlichen Rahmen von täglich fünf Stunden zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 70 bis 80% bestehe. Schliesslich führt der Arzt aus, dass der aktuelle Arbeitsplatz der Behinderung des Versicherten gut angepasst sei und dessen Leistung an einem anderen Arbeitsplatz nicht besser wäre. •Arztbericht der RAD-Ärztin ..., Fachärztin für Physikalische Therapie und Rehabilitationsmedizin, 16. Juli 2008: Der Versicherte habe sich über die Invalidenversicherung 2001 bis 2003 zum EDV-Spezialisten umschulen lassen und führe diese Arbeit seit Juli 2002 im ... aus. Aktuell arbeite er während vier Stunden am Vormittag und einer am Nachmittag, was ungefähr 60% entspreche. Bei der Arbeit als EDV-Spezialist handle es sich um eine wechselnde Tätigkeit mit der Möglichkeit der Selbsteinteilung. Ausserdem sei auch der Arbeitsplatz ergonomisch
eingerichtet. Bei ausreichendem Funktionszustand der Wirbelsäule sowie fehlenden motorischen Defiziten, betrage die zumutbare Arbeitsfähigkeit 80%, das heisse ein volles Pensum mit um 20% reduzierter Leistungsfähigkeit, begründet durch zusätzlichen Pausenbedarf. Eine stufenweise Erhöhung sei dabei erforderlich. •Ärztliches Gutachten des Dr. med. ..., Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin, 15. Dezember 2008: Nachdem der Versicherte für einige Jahre als Werkzeugmacher gearbeitet habe, sei er von der Invalidenversicherung zum PC-Supporter umgeschult worden und sei seit 1993 (recte: 2002) als Mitarbeiter am Helpdesk IT-Technik des ... Chur mit einem Pensum von 60% tätig. Nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien dem Versicherten körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und dem regelmässigen Heben und Tragen von Lasten über 10 kg verbunden seien und die vorwiegend sitzend oder stehend und gehend ausgeübt werden müssen. Die Arbeitsfähigkeit als EDV-Spezialist bei einem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz betrage aufgrund der Wirbelsäulenpathologie 75% bei voller Stundenpräsenz. Die bisherige Tätigkeit als EDV-Spezialist mit ergonomisch eingerichtetem Arbeitsplatz entspreche bereits einer adaptierten Tätigkeit. d)Während der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm lediglich die aktuelle Tätigkeit im Umfang von 60% zumutbar sei und weitere Abklärungen (z.B. EFL) notwendig seien, wird die mögliche Arbeitsfähigkeit durch den RAD auf 80% und durch Dr. med. ... auf 75%, aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs jeweils bei voller Stundenpräsenz, festgesetzt. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass die Ärzte und Gutachter bei der Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit vom falschen Sachverhalt ausgegangen seien und sie ihre Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in Unkenntnis der effektiven Belastung am Arbeitsplatz erlassen hätten. Diese Ansicht teilt das Gericht nicht, sondern es geht davon aus, dass sowohl der RAD als auch Dr. med. ... trotz teilweise unklarer Bezeichnung (EDV- /
PC-Spezialist) bei der Arbeitsfähigkeit von der jetzigen, adaptieren Tätigkeit als Helpdesk-Mitarbeiter ausgingen und diese nicht bezüglich der früheren Tätigkeit als PC-Supporter festlegten. Sie stützten ihre Einschätzungen der Tätigkeit des Beschwerdeführers primär auf dessen Ausführungen. Ferner verwiesen beide auf die ideale Einrichtung des Arbeitsplatzes und das angepasste Tätigkeitsfeld, insbesondere die wechselnde Tätigkeit mit der Möglichkeit der Selbsteinteilung. Aus diesen Ausführungen wird klar, dass sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die jetzige Tätigkeit als Helpdesk- Mitarbeiter bezieht. Ausserdem führte auch Dr. med. ... in seinem Gutachten (S. 3) ausdrücklich aus, dass der Beschwerdeführer als „Mitarbeiter am Help Desk IT-Technik des ...“ tätig sei. Nicht erforderlich ist, dass in den Gutachten auf die Anforderungen als PC-Supporter eingegangen wurde, zumal die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers als Helpdesk-Mitarbeiter für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit relevant ist. Die Einschätzungen des RAD und des Gutachters sind weitgehend übereinstimmend, umfassend, wurden abgegeben gestützt auf eigene Untersuchungen und relevante Akten, sind frei von Widersprüchen und erscheinen nachvollziehbar. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens geht die Invalidenversicherung mit einer Arbeitsfähigkeit von 75% vom tieferen der beiden Werte aus, was nicht zu beanstanden ist. e)Verlangt wird in der Beschwerde schliesslich, dass im Bezug auf die ausgeführte Tätigkeit eine EFL durchgeführt wird. Bei einer solchen EFL vergleicht die untersuchende Person die gezeigten funktionellen Leistungen mit den physischen Anforderungen der häufigsten Arbeiten am Arbeitsplatz und liefert schliesslich einen Schlussbericht ab. Bemessen werden soll dadurch die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu verrichten und es soll der Zeitraum abgeschätzt werden, während dessen der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist (Bundesgerichtsentscheid 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009, E. 4.2). Wie die Invalidenversicherung diesbezüglich korrekt ausführt, ist eine solche aufgrund der vorliegenden Konstellation jedoch weder notwendig noch sinnvoll. Im Gegensatz zu der Tätigkeit als EDV-Supporter muss der Beschwerdeführer in jener als Helpdesk-Mitarbeiter keine manuellen
Tätigkeiten ausführen, die mittels einer Evaluation eingeschätzt werden können. f)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung zur Festlegung des Invalideneinkommens vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und die Arbeitsfähigkeit gestützt auf den Arztbericht und das ärztliche Gutachten korrekt bei 75% festgesetzt hat. Zur Einschätzung dieses Wertes wurde auch zu Recht keine EFL durchgeführt. Wie die Invalidenversicherung richtig berechnet hat, ergibt sich demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 55'914.10. Wird dieser Betrag dem Valideneinkommen im Betrage von Fr. 74'552.15 gegenübergestellt, so resultiert ein IV-Grad von 25%. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht somit kein Anspruch auf eine IV-Rente nach dem 30. September 2008. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Einstellungen) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. In Anbetracht der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (hiernach lit. b) werden diese Kosten vorliegend aber auf die Gerichtskasse genommen. b)Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung zu gewähren ist. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch
einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 271 E. 2b; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 61 N 102 ff.). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Akten ausgewiesen und auch die Beschwerde ist im Ganzen nicht von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote vom 23. September 2009 ist gemäss Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) zu einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- zu genehmigen. Es ergibt sich daraus eine aussergerichtliche Entschädigung von total Fr. 1'972.80 (Fr. 1'780.-- zzgl. Spesen von Fr. 53.40 zzgl. Fr. 139.40 [7.6% MWSt auf Fr. 1'833.40]). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von ... von der Gerichtskasse übernommen.