S 07 105 und S 08 71 und 72
sei. Zudem habe sie eine Verhandlung mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber wegen ausstehender Löhne und sei schon genug nervös, weshalb sie nicht zusätzlich an einem Kurs teilnehmen könne. Die 20%-ige Anstellung, die sie innehabe, könne sie nur wahrnehmen, wenn sie vom Kurs befreit sei. Am 7. November 2005 wies das RAV die Versicherte darauf hin, dass ihr Verhalten nicht akzeptiert werde. Es sei nicht möglich, sie von einer arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) zu dispensieren; eine Koordination zwischen der 20%- igen Arbeitsstelle und dem Einsatzprogramm könne hingegen besprochen werden. Mit Einschreiben vom 8. November 2005 forderte die Pro- & M- Vision-Leitung die Versicherte wegen Nichtantritts der AMM zur Stellungnahme auf und brach den geplanten Einsatz per 21. November 2005 ab. Der Entscheid wurde damit begründet, dass die Versicherte vom 7. November bis 31. Dezember 2005 zur Teilnahme an der AMM verpflichtet gewesen, dort aber nicht erschienen sei und trotz der Aufforderung zur Stellungnahme die Einsatzleitung nicht über die Beweggründe ihres Fernbleibens informiert habe. Am 25. November 2005 wurde die Versicherte vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Graubünden (KIGA) aufgefordert, Stellung zu den Vorwürfen, sie habe an der AMM nicht teilgenommen resp. auf das Einschreiben der Pro- & M-Vision nicht reagiert, zu beziehen. Im Schreiben vom 30. November 2005 gab sie an, sich mit der RAV-Beraterin in ... in Verbindung gesetzt und ihr erklärt zu haben, ihr sei die Teilnahme am Projekt aus diversen Gründe nicht möglich. Diese habe ihr dann gemailt, sie werde sie bei der Pro- & M-Vision abmelden. Wenn die RAV-Beraterin dies unterlassen habe, treffe sie dafür keine Schuld. Das Einschreiben vom 8. November 2005 habe sie auf der Post nicht abholen können, da sie wegen eines Stellenantritts während der ganzen Woche weg gewesen sei. Ferner sei sie anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1. September 2005 nicht darüber informiert worden, dass die Einführungstage jeweils montags und dienstags stattfinden würden. An diesen beiden Tagen besuche sie immer die Schule in ... Auch wäre es ihr gar nicht möglich gewesen, um 8.00 Uhr in Chur zu sein, da die Postautoverbindungen von ... nach Chur sehr schlecht seien. Da sie ausserdem zwei neue Teilzeitstellen angetreten habe, sei sie an der Kursteilnahme verhindert gewesen. Im Übrigen seien ihr die Fahrspesen für das Beratungsgespräch noch immer nicht erstattet worden.
Am 5. Dezember 2005 wurde die Versicherte mit Verfügung Nr. 209942770 des KIGA wegen Nichtantritts einer AMM für 23 Tage ab dem 8. November 2005 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. b)Dagegen erhob die Versicherte am 11. Januar 2006 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Einstellung. Begründend führte sie aus, dass sie seit November 2005 eine Teilzeitstelle angetreten und die RAV-Beraterin gebeten habe, sie bei der Massnahme Pro- & M-Vision abzumelden. Die Unterlagen betreffend die Teilzeitstelle würde sie nachreichen. Im November 2005 habe sie über 70 Arbeitsstunden geleistet und daneben noch die Schule in ... besucht. Deshalb hätte sie kaum noch Zeit gefunden, nach Chur zum Einsatzprogramm zu fahren. Der Arbeitsweg sei ihr nicht zumutbar, da die Reisezeit mehr als vier Stunden betrage. c)Am 30. März 2006 reichte die Versicherte dem KIGA die versprochenen Bescheinigungen betreffend die Zwischenverdienste vom November und Dezember 2005 resp. Januar und Februar 2006 nach. Es handelte sich dabei um drei Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Kontrollperioden Dezember 2005, Januar 2006, Februar 2006, vier Formulare „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ für die Monate November 2005 (Nachhilfestunden und Privatpflege), Dezember 2005 (Privatpflege), Januar 2006 (Privatpflege), eine Quittung per 1. Dezember 2005 für vier Romina Meier erteilte Nachhilfestunden und drei Lohnabrechnungen der Familie ..., ..., datiert vom 30. November 2005 (Fr. 964.90), vom 31. Dezember 2005 (Fr. 800.30) resp. 31. Januar 2006 (Fr. 942.00). Am 11. September 2006 forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) die Versicherte auf, ihr die exakte Adresse der Familie ... in ... anzugeben, bei welcher sie ab November 2005 teilzeitlich gearbeitet habe. Zudem solle sie angeben, wem sie ab November 2005 Nachhilfestunden gegeben und bei wem sie Privatpflege geleistet habe. Im Schreiben vom 20. September 2006 wies die Versicherte das ALK darauf hin, dass die Adresse der Familie ... im Formular Zwischenverdienste enthalten sei, und sie den Nachhilfeunterricht im November 2005 an Romina Meier erteilt habe. Im Antwortschreiben vom 27. November 2006 gab die ALK an, die Angaben der Versicherten ab November 2005 seien nicht überprüfbar.
Es sei nicht ersichtlich, bei welchen Arbeitgebern sie in den Monaten November 2005 bis Februar 2006 sowie Juli und August 2006 gearbeitet habe. Am 3. Dezember 2006 informierte die Versicherte die ALK darüber, dass sie in den Monaten Juli und August 2006 bei der ... in ... gearbeitet habe. Da die Familie ... verstorben sei, könne sie die Lohnforderung nicht mehr geltend machen. Die Arbeitgeberbescheinigung sei von der Tochter des Ehepaars ... ausgestellt worden, die in St. Gallen wohne. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 verlangte die Versicherte vom KIGA einen einsprachefähigen Entscheid in Sachen Einstellung der Anspruchsberechtigung für 23 Tage ab 8. November 2005 (Verfügung Nr. 209942770). d)Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2007 wies das KIGA die Einsprache gegen die am 5. Dezember 2005 für November 2005 verfügte 23-tägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab. 2. a)Am 23. April 2007 erliess die ALK fünf Verfügungen gegenüber der Versicherten mit dem folgenden Inhalt: Mit Verfügung V 2007/633 wurde die Anspruchsberechtigung für die Kontrollperioden November 2005 bis Februar 2006 wegen Fristverwirkung resp. Aktenunvollständigkeit abgelehnt, mit Verfügung V 2007/634 wurde sie in der Anspruchsberechtigung während 22 Tagen ab 9. September 2006 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingestellt, mit Verfügung V 2007/635 die Anspruchsberechtigung von 1. September bis 31. Oktober 2006 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles abgelehnt, mit Verfügung V 2007/636 wurde sie in der Anspruchsberechtigung während 42 Tagen ab 1. November 2006 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit und mit Verfügung V 2007/637 für 30 Tage ab 1. November 2006 wegen Verletzung der Meldepflicht eingestellt. b)Am 15. Mai 2007 reichte die Versicherte dem KIGA eine Liste bezüglich ihres Arbeitsaufwandes bei der Familie ... in ... während den Monaten November 2005 bis Januar 2006 sowie eine Fahrplanauskunft der SBB ein, die bestätigen sollte, dass ihr der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für die Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Chur nicht möglich sei.
c)Am 17. Mai 2007 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung V 2007/633 der ALK vom 23. April 2007 (Ablehnung der Anspruchsberechtigung für die Kontrollperioden November 2005 bis Februar 2006), am 19. Mai 2007 gegen die Verfügung V 2007/635 (Ablehnung der Anspruchsberechtigung vom 1. September bis 31. Oktober 2006), am 20. Mai 2007 gegen die Verfügung V 2007/636 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 42 Tage ab 1. November 2006 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit) und am 21. Mai 2007 gegen die Verfügung V 2007/637 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 30 Tage ab 1. November 2006 wegen Verletzung der Meldepflicht). d)Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2008 wies das KIGA die Einsprache vom 17. Mai 2007 gegen die Verfügung V 2007/633 betreffend Ablehnung der Anspruchsberechtigung für die Kontrollperioden November 2005 bis Februar 2006 ab. e)Am 4. April 2008 wurde der Versicherten per Einschreiben mitgeteilt, dass die Verfügung Nr. 2007/634 aufgehoben wurde. f)Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2008 wies das KIGA die von der Versicherten am 19., 20. und 21. Mai 2007 erhobenen Einsprachen ab. 3. a)Am 16. Mai 2007 erhob die Versicherte frist- und formgerecht beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 13. April 2007 resp. die dem Entscheid zugrunde liegende Verfügung (Nr. 209942770) vom 5. Dezember 2005 betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage ab dem 8. November 2005 (Verfahren S 07 105). Sie beantragte die Aufhebung derselben und die Erstattung der Fahrspesen für die Einsatzbesprechung bei der Pro- & M-Vision. Den einsprachefähigen Entscheid habe sie erst am 13. April 2007 erhalten, weshalb die Beschwerdeeingabe rechtzeitig erfolgt sei. Zur Begründung ihrer Anträge brachte sie vor, dass die Arbeitszeiten der AMM gemäss Programm auf 8.00 - 17.00 Uhr festgesetzt worden seien. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei es ihr einerseits nicht möglich, am Morgen um 8.00 Uhr in
Chur zu sein, andererseits komme sie am Abend nach 17.00 Uhr nicht mehr von Chur nach .... Im Weiteren wies sie darauf hin, dass sie Romina Meier im November 2005 vier Nachhilfestunden in Französisch erteilt und bei der Familie ... in ... über 52.75 Stunden gearbeitet habe. Auch im Dezember 2005 habe sie bei der Familie ... während 43.75 Stunden Pflegedienste geleistet. Es sei ihr nicht möglich gewesen, neben der Schule und dem Zwischenverdienst noch an der AMM teilzunehmen. b)Am 21. Juni 2007 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Beim Erlass des Entscheides vom 13. April 2007 sei übersehen worden, dass die Versicherte auch im November 2005 bei der Familie ... in ... gut 52 Stunden gearbeitet habe. Die Versicherte habe dazu eine Stundenzusammenstellung eingereicht. Dabei falle auf, dass sie am Sonntag, 6. November 2005, ihrer Personalberaterin geschrieben habe, sie könne aus finanziellen Gründen nicht am Beschäftigungsprogramm teilnehmen. Zudem hätte sie noch eine Verhandlung mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Damals habe sie aber gemäss Stundenzusammenstellung bereits während dreier Tage für die Familie ... in ... gearbeitet. Eigenen Angaben zufolge habe sie morgens um 8.00 Uhr in ... zu arbeiten begonnen, obschon es ihr scheinbar nicht möglich gewesen sei, morgens um 8.00 Uhr in Chur zu sein und obschon sie behauptet habe, am 7. November 2005 noch eine Verhandlung mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber gehabt zu haben. Auch die finanziellen Angaben seien fragwürdig. Die Versicherte sei zweimal betreffend den Zwischenverdienst, den sie bei Familie ... in ... erzielte, zur Einreichung von Angaben aufgefordert worden. Die Verfügung betreffend Ablehnung der Anspruchsberechtigung sei angefochten worden. Die Versicherte treibe einmal mehr ein undurchsichtiges Spiel mit widersprüchlichen Angaben. Selbst wenn die Versicherte tatsächlich gearbeitet habe, wie sie behaupte, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, während einzelner Tage das Beschäftigungsprogramm zu absolvieren. Allenfalls stelle sich die Frage, ob das Verfahren zu sistieren sei, bis geklärt sei, ob die Versicherte für November 2005 bis Februar 2006 einen Anspruch geltend machen könne. Das Verfahren wurde am 2. Juli 2007 sistiert.
sie letztmals ohne Erfolg angeschrieben worden. Die Versicherte habe betreffend Einsätze im November 2005 widersprüchliche Angabe gemacht. Zudem sei die Kasse verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob allenfalls ein Selbstverschulden beim Verlust der Stelle als Französischlehrerin bzw. als Pflegerin vorliege. Deswegen habe man zusätzliche Angaben zu den Arbeitgebern verlangt. Die angegebene Telefonnummer habe aber nichts mit ... und der Familie ... zu tun gehabt und Familien ... gebe es in ... viele. Trotz Androhung der negativen Folgen habe es die Versicherte versäumt, die notwendigen Angaben zu machen. c)In ihrer Replik vom 30. Juni 2008 (Datum Poststempel) beantragte die Versicherte die Aufhebung der Ablehnung der Anspruchsberechtigung für November 2005 bis Februar 2006, mindestens aber diejenige für Februar 2006 und die Erstattung der Fahrspesen von Fr. 50.00 inkl. Zinsen durch das KIGA für die Einsatzbesprechung bei der Pro- & M-Vision gemäss Rechnung vom 30. September 2005. In ihrer Begründung wies sie darauf hin, dass sie die verlangten Unterlagen zur Bescheinigung der Zwischenverdienste für November und Dezember 2005 sowohl am 30. März als auch am 29. August 2006 dem KIGA zugestellt habe. Aus den Bescheinigungen gehe hervor, dass sie Romina Meier im November 2005 vier Nachhilfestunden in Französisch erteilt und bei der Familie ... in ... im November 2005 52.75 Stunden und im Dezember 2005 43.75 Stunden gearbeitet habe. Diesen Zwischenverdienst habe ihr das KIGA wohl irrtümlicherweise nicht angerechnet. Die 23 Einstelltage seien daher aufzuheben. Ab (recte) 1. Februar 2006 habe sie nicht mehr gearbeitet, was aus dem Formular „Angaben der versicherten Person für Februar 2006“ hervorgehe. d)Das KIGA verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. 5. a)Am 9. Mai 2008 erhob die Versicherte auch gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 10. April 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht und beantragte die Reduktion der Einstellungsdauer von 42 auf maximal 22 Tage (Verfahren S 08 71). Die ALK habe sie mit Verfügung V 2007/634 vom 23. April 2007 während 22 Tagen in
der Anspruchsberechtigung eingestellt. Diese Verfügung sei am 4. April 2008 wiederum aufgehoben worden, da sie gar nicht selbstverschuldet arbeitslos gewesen sei, sondern eine neue Anstellung gefunden habe, was auch aus der Verfügung V 2007/636 hervorgehe. Mit letzterer Verfügung sei sie nun für 42 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die ALK gehe von einer Wiederholungstat aus, die gar nie bestanden habe, da die Verfügung V 2007/634 ja aufgehoben worden sei. Deshalb sei die Verfügung V 2007/636 auf die entsprechende Anzahl Tage gemäss Verfügung V 2007/634 zu reduzieren. Es sei schon schlimm genug, dass ihr überhaupt Einstelltage auferlegt würden. Sie leide seit Mai 2002 wieder schwer an Depressionen und Angstzuständen. Um im ... in ... nicht mit krankheitsbedingten Absenzen zu Buche zu schlagen, sei ihr die Kündigung nahe gelegt worden. Sie habe dann auch gekündigt, was jedoch aus dem Schriftverkehr nicht ersichtlich sei. b)Am 3. Juni 2008 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass sich diese explizit nur gegen die Verfügung V 2007/636 richte. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die Versicherte bestreite offensichtlich nicht, dass ihre Arbeitslosigkeit im Zusammenhang mit dem Stellenverlust in ... selbstverschuldet sei. Sie beanstande die Anzahl der Einstelltage mit der Begründung, das KIGA habe zu Unrecht straferhöhend berücksichtigt, dass sie zuvor bereits wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei und verweise auf eine im Jahre 2007 aufgehobene Verfügung. Offenbar habe die Versicherte bereits verdrängt, dass das Verwaltungsgericht in VGU S 05 91 ihre Bestrafung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
die zur Abklärung des Anspruches und zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit bzw. –bereitschaft erforderlich sind. Damit hat sie auch jegliche Änderung im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unverzüglich mitzuteilen, so etwa die Erzielung eines Zwischenverdienstes, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Unfall. Damit die Arbeitslosenkasse die Arbeitslosenentschädigung korrekt festsetzen und rechtzeitig ausbezahlen kann, sind die entsprechenden Unterlagen jeweils vollständig, richtig ausgefüllt und rechtzeitig einzureichen. In Konkretisierung der Mitwirkungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 AVIG, dass die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Sie bezwecken die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind und sollen die Vermittlungsfähigkeit verbessern, die berufliche Qualifikation fördern, die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern und die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit bzw. arbeitsmarktliche Massnahme annehmen. Die Fälle, für welche eine Ausnahme von der Annahmepflicht vorgesehen ist resp. die einen entschuldbaren Grund für eine Ablehnung einer Arbeit darstellen, sind in Art. 16 Abs. 2 AVIG aufgeführt. c)Am 17. Januar 2005 meldete die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von 60% an. Während der restlichen Zeit, d.h. zwei Tage pro Woche, besuchte sie die Maturitätsschule in ... Mit der Anmeldung beim RAV erklärte sie sich bereit, im Umfang von 60% eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Versicherte erschien in der Folge nicht an der vorgesehenen AMM und gab an, sie hätte zwei Teilzeitstellen angetreten, dadurch im November und Dezember 2005 ca. 40 bis 50 Stunden
gearbeitet und nebenbei noch die Schule besucht, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, am Programm teilzunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Einsatzprogramm nur auf 60%, d.h. 3 Tage pro Woche festgesetzt war, weshalb es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen wäre, nebenbei die Schule zu besuchen. So war auch vom RAV vorgesehen gewesen, dass die Pro- & M-Vision-Einsatztage mit der Beschwerdeführerin abgesprochen würden, damit diese ihre Schulbesuche trotzdem hätte wahrnehmen können. Um eine entsprechende Lösung hat sich die Versicherte aber nicht bemüht, sondern dem RAV bloss kurz per E-Mail mitgeteilt, dass sie an den vorgesehenen Einführungstagen Schule hätte, weshalb sie an einer Teilnahme verhindert sei. Der weitere Einwand, das Einsatzprogramm habe den Zwischenverdienst vom November und Dezember 2005 tangiert, ist vorliegend unbeachtlich. Trotz wiederholter Aufforderung durch die ALK ist es der Versicherten nicht gelungen darzulegen, dass sie während der vorgesehenen Einsatztage bei Pro- & M- Vision Zwischenverdienste geleistet hatte. Da der Nachweis des Zeitpunkts der geltend gemachten Arbeitsleistung bei der Versicherten liegt und dieser nicht beigebracht werden konnte, ist auf die Behauptung nicht weiter einzugehen. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte und auch die Dauer der Einstellung (mittelschweres Verschulden) als angemessen zu betrachten ist. d)Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr nicht möglich gewesen, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vor 8.00 Uhr in Chur zu sein, um an der AMM teilzunehmen. Zudem sei ihr ein Arbeitsweg von vier Stunden pro Tag nicht zumutbar. Diesem Vorwand kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführerin zwar zu Recht geltend macht, gilt eine Arbeit, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg erfordert, nach Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG als unzumutbar. Massgeblich für die Zumutbarkeit des täglichen vierstündigen Arbeitsweg ist die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, gerechnet wird von Tür zu Tür (KS-ALE, Rz. B294; Chopard, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 118). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Weg von ... nach Chur und zurück mit den öffentlichen Verkehrsmitteln niemals vier Stunden
beansprucht. Gemäss SBB-Fahrplan fährt der erste Bus ab der Station „... Dorf“, dem Wohnort der Versicherten, tatsächlich erst um 7.22 Uhr los. Zu beachten ist jedoch, dass ein weiterer Bus die Haltestelle „...“ um 6.35 Uhr bedient und bereits um 7.34 Uhr in Chur eintrifft. Die Distanz zwischen den Haltestellen „...“ und „...“ beträgt entlang der kantonalen Verbindungsstrasse ca. 2.3 km, was einer Postauto-Fahrzeit von 7 Minuten entspricht. Auch wenn die Versicherte zu Fuss 20 Minuten oder eine halbe Stunde gehen müsste, um vom Dorf zur Postautohaltestelle „...“ zu gelangen, ist es ihr durchaus zumutbar, diesen Aufwand auf sich zu nehmen. Am Abend beträgt die Fahrzeit von Chur nach ... sogar weniger als eine Stunde, so fährt das Postauto um 17.56 Uhr in Chur los und erreicht „... Dorf“ um 18.52 Uhr. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unzumutbarkeit des Arbeitsweges ist daher unbegründet. e)Da bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge, ihr seien die Fahrspesen nicht vergütet worden, kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, kann auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde (S 07 105) abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. 3. a)Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von der ALK mit Verfügung V 2007/636 beschlossene resp. mit Einspracheentscheid des KIGA vom 10. April 2008 bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 42 Tagen, nachdem sie die Arbeitsstelle bei der Stiftung ... in ... ohne Zusicherung einer unmittelbar anschliessenden neuen Stelle aufgegeben hatte, sei nicht gerechtfertigt (S 08 71). b)Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Selbstverschuldet ist die Arbeitslosigkeit namentlich dann, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, das Verbleiben an der Arbeitsstelle sei ihr nicht mehr zumutbar gewesen (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Eine in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist als Kündigung durch den Versicherten zu werten, sofern dieser nicht gezwungen war, sein Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 Nr. 23 S. 120 E. 3). Ist der Versicherte vom Arbeitgeber zur Selbstkündigung gedrängt worden, gibt dies praxisgemäss Anlass zur Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV (BGE 124 V 235 f. E. 2b). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeitsregel von Art.16 AVIG gilt indessen nur als Auslegungshilfe; denn der Zumutbarkeitsaspekt ist für eine bereits bestehende Beschäftigung grosszügiger zu fassen als bei einer Stelle, welche die Versicherte noch nicht angetreten hat (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, N 13 zu Art. 30). Somit darf für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht ohne weiteres auf die Rechtsprechung zu Art. 16 AVIG abgestellt werden. Für die Annahme einer Unzumutbarkeit müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die trotz guten Willens und Anstrengungen der Versicherten eine dauernde Erschütterung des Arbeitsverhältnisses bewirken und dieses für die Versicherte unerträglich machen (P. Kopp, Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Arbeitslosenversicherungsrecht, Diss. Bern 1960, S. 104). Unter Vorbehalt der gesundheitlich bedingten Unzumutbarkeit i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG begründen daher den Arbeitnehmer belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz grundsätzlich keine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses (BGE 124 V 239; SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324). Wird die Unzumutbarkeit mit gesundheitlichen Störungen begründet, sind diese glaubhaft darzulegen und durch eindeutige ärztliche Zeugnisse oder Gutachten zu belegen (Chopard, a.a.O., S. 123; BGE 124 V 234 E. 4a/bb). c)Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Eingabe nicht, dass die Arbeitsstelle beim ... in ... zumutbar gewesen wäre resp. dass sie das
Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hatte, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war. Sie erwähnt lediglich, dass ihr die Kündigung seitens des ... in ... nahe gelegt worden sei, damit sie dieses nicht mit krankheitsbedingten Absenzen belasten würde. Aufgrund des Sacherhalts liegt im hier streitigen Fall weder eine durch den Arbeitgeber provozierte Kündigung vor, was ein Absehen vom Vorwurf der freiwilligen Stellenaufgabe bewirken würde, noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleiben an der Arbeitsstelle aufgrund einer gesundheitlichen Störung nicht zumutbar gewesen wäre. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hatte, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war obwohl ihr ein Verbleiben an der Arbeitsstelle aufgrund des Dargelegten durchaus zugemutet werden konnte. Die Voraussetzungen der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV sind daher vorliegend erfüllt. d)Zu prüfen ist ferner, ob die von der Beschwerdeführerin beanstandete Einstellungsdauer von 42 Tagen gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG ist die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens zu bemessen und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt namentlich dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat. Wie bereits vorstehend erwähnt, war die von der Beschwerdeführerin aufgegebene Arbeitsstelle nicht unzumutbar resp. ist im konkreten Fall kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Ab. 3 AVIV ersichtlich, weshalb von einer Einstellungsdauer zwischen 31 und 60 Tagen auszugehen ist. Somit ist die von der ALK verfügte bzw. vom KIGA bestätigte Einstellungsdauer im mittleren Bereich des schweren Verschuldens nicht zu beanstanden. e)Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 10. April 2008 zu schützen und die Beschwerde (S 08 71) abzuweisen.
Zwischenverdienst“ für die Monate November 2005 (Nachhilfestunden und Privatpflege), Dezember 2005 (Privatpflege), Januar 2006 (Privatpflege), eine Quittung per 1. Dezember 2005 für vier an Romina Meier erteilte Nachhilfestunden und drei Lohnabrechnungen der Familie ..., ..., datiert vom 30. November 2005 (Fr. 964.90), vom 31. Dezember 2005 (Fr. 800.30) resp. 31. Januar 2006 (Fr. 942.00) ein. Für den Monat Februar 2006 wurde kein Zwischenverdienst ausgewiesen, wobei die Versicherte auf dem entsprechenden Formular festhielt, dass sie in diesem Monat nicht gearbeitet habe. Erst am 11. September 2006 wurde die Versicherte von der ALK aufgefordert, ergänzende Angaben zu den beiden Arbeitgebern zu machen, wobei ihr angedroht wurde, dass ihr Anspruch auf Versicherungsleistungen verwirke, wenn sie die notwendigen Angaben nicht innert Frist vorlege. Vorerst ist festzuhalten, dass die Versicherte der ALK die vorstehend aufgeführten Unterlagen bezüglich ihrer Arbeitsleistung für die Monate November 2005 bis Januar 2006 eingereicht hatte, bevor das KIGA sie mit Schreiben vom 11. September 2006 auf die Folgen der Nichteinreichung aufmerksam gemacht hatte. Diese vorgenannten, von der Beschwerdeführerin im Übrigen rechtzeitig eingereichten Unterlagen, hätten grundsätzlich genügen müssen, um ihre Ansprüche festzulegen. Für die Bestimmung des Anspruchs ist nämlich nicht relevant, an welchen Tagen des Monats die entsprechenden Einsätze geleistet wurden. Angesichts der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen erscheint das Argument der Beschwerdegegnerin, die Versicherte habe betreffend Einsätze im November 2005 widersprüchliche Angaben gemacht, nicht nachvollziehbar. Auch das Argument, die Kasse hätte prüfen müssen, ob allenfalls ein Selbstverschulden beim Verlust der Stelle als Französischlehrerin bzw. als Pflegerin bei der Familie ... vorliege, ist nicht zielführend. So hat es sich bei den Einsätzen der Beschwerdeführerin einerseits um lediglich vier Nachhilfestunden in Französisch gehandelt, welche sie im Übrigen als „Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ auswies, andrerseits um Pflegedienste bei einer Familie ..., welche Anfang des Jahres 2006 verstorben war. Unerklärlich ist zudem, weshalb die ALK den Monat Februar 2006 gleich behandelt, wie die Vormonate November 2005 bis Januar 2006, obwohl unbestritten ist, dass die Versicherte in diesem Monat keinen
Zwischenverdienst erzielte. Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass die ALK