S 2008 180

S 08 180 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. Mai 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente

  1. a)Der 42-jährige ... (geb. ... 1967) meldete sich am 24.07.1998 bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von Leistungen an. Ihm wurde nach einem Einspracheverfahren, welches mit Entscheid vom 14.12.2005 endete, mittels Verfügung vom 12.04.2006 mit Wirkung ab 01.01.2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Aufgrund später eingegangener Arztberichte erachtete die IV-Stelle eine interdisziplinäre medizinische Abklärung als nötig. Am 06.09.2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine medizinische Abklärung, welche vom ABI ... (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH) durchgeführt werde. b)Auf eine Beschwerde gegen die Wahl der Gutachterstelle trat das Verwaltungsgericht nicht ein (VGU S 07 3). c)Am 18.09.2007 erstattete das ABI ein Gutachten aufgrund einer Untersuchung vom 27.06.2007 und sämtlicher Unterlagen. Es nahm darin auch Bezug auf verschiedene frühere Abklärungen (Berichte Hausarzt Dr. ... 01.05.2006 und Rheumatologe Dr. ... seit Juni 2006; MEDAS-Gutachten Kantonsspital ... 08.11.1999). Im ABI-Gutachten vom Herbst 2007 wurde was folgt erkannt: Aus polydisziplinärer Sicht könne dem Versicherten für jegliche leichten bis auch regelmässig mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden, für die frühere körperlich schwer belastende Tätigkeit als Geleisemonteur und als

Maschinenführer sei mindestens noch von einer 50%-igen, ganztägig verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dieser Zustand liege seit Juni 2007 vor. d)Mit Vorbescheid vom 14.05.2008 teilte die IV-Stelle GR dem Versicherten mit, dass die Abklärungen im ABI ... ergeben hätten, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe und die Depressionen nicht mehr vorhanden seien. Er könne ohne Gesundheitsschaden in seiner angestammten Tätigkeit (als Geleisemonteur) ein Jahreseinkommen von Fr. 71'600.-- erzielen (aufindexiert bis 2008), in adaptierter (leichter bis mittelschwerer) Tätigkeit zu 100% könnte er Fr. 54'218.-- verdienen (LSE Anforderungsniveau 4, unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10%). Dies ergebe einen IV-Grad von 24.28%. Die Rente werde deshalb per 31.08.2007 eingestellt. Die bereits ausbezahlten Leistungen ab 01.09.2007 würden mangels rechtlicher Grundlagen indessen nicht zurückgefordert. e)Am 16.06.2008 erhob der Versicherte dagegen Einwände. Der Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert und die abweichende Beurteilung des ABI habe keine Relevanz. Die Rentenrevision entbehre jeglicher Grundlage. Zudem würde die Rente nicht per sofort eingestellt werden (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Beigelegt war ein Attest des Psychiaters Dr. ..., wonach sich die ursprüngliche depressive Verstimmung bis anfangs 2004 deutlich gebessert habe, seither aber ein gleichbleibender psychischer Zustand bestehe, bei dem die depressive Verstimmung intermittierend als Reaktion auf psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden sei. Zwar habe das ABI vermutlich durchaus richtigerweise zum Untersuchungszeitpunkt keine ausgeprägte depressive Symptomatik festgestellt. Seines Erachtens sei jedoch die übrige, 2004 zutreffend beschriebene Gesamtsituation des Versicherten zu wenig gewürdigt worden. f)Am 03.11.2008 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte spätestens seit 31.08.2007 keinen Rentenanspruch mehr habe. Die Rente sei jedoch ab 01.06.2008 erneut auszurichten, indes auf den 31.12.2008 wieder aufzuheben bzw. einzustellen. Der Psychiater Dr. ... nehme im Gegensatz

zum ABI-Gutachten keinen Vergleich zwischen den damals und heute erhobenen Befunden vor, sondern halte einfach pauschal fest, dass sich für ihn an den Folgeterminen 2006 und 2008 ein relativ gleichbleibendes Zustandsbild gezeigt habe. Als Revisionsgründe seien – nebst der wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands - die erhebliche Änderung der wirtschaftlichen Auswirkungen des unverändert gebliebenen Gesundheitszustands bzw. der für die Methodenwahl ausschlaggebende hypothetische Sachverhalt zu betrachten. Der Revision nach Art. 17 ATSG gehe der Grundsatz vor, dass IV-Stellen befugt seien, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen ohne richterliche Beurteilung zurückzukommen, falls sie sich zweifellos als unrichtig erwiesen und ihre Berechtigung von erheblicher Bedeutung sei, dies selbst dann, wenn kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben wäre. Im konkreten Fall hätten sich der Gesundheitszustand und auch die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit dem Einspracheentscheid vom 14.12.2005 (Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhe) teilweise wesentlich verändert. Besonders der psychische Zustand habe sich stark verändert. Die frühere Depression sei nicht mehr vorhanden, womit eine Rentenrevision in Betracht falle. Im ABI- Gutachten werde daher nicht bloss eine bisher diagnostizierte Krankheit plötzlich nicht mehr festgestellt, sondern vielmehr bestätigt, dass sich die früher beschriebene depressive Verstimmung nunmehr vollständig zurückgebildet habe. Zudem seien auch die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt. Im Einspracheentscheid vom 14.12.2005 habe man dem Versicherten ab 01.01.2004 bis 01.05.2005 eine Dreiviertelsrente anhand eines IV-Grads von 62% zugesprochen. Für den Zeitraum ab dem 01.05.2005 sei die Sache an die IV-Stelle zur neuen medizinischen Abklärung zurückgewiesen worden. Dieser Entscheid sei gesetzeswidrig und zweifellos unrichtig gewesen, was die Zeit ab Mai 2005 betreffe. Am 12.04.2006 habe die Vorinstanz (leider) verfügt, bevor weitere medizinische Abklärungen erfolgt seien. Dabei habe sie klar missachtet, dass das hypothetische Invalideneinkommen u.a. aufgrund von ärztlichen Stellungnahmen zu bestimmen sei. Die Rentenzusprechung vom 12.04.2006 sei deswegen ebenfalls gesetzeswidrig und absolut falsch, was den Anspruch ab Mai 2005

angehe. Sie sei in Wiedererwägung zu ziehen. Nun lägen die medizinischen Abklärungen vor. Auf das ABI-Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden. Bis Juni 2007 werde jedoch zugunsten des Versicherten weiterhin auf das Gutachten der Klinik ... 2004 abgestellt und eine bloss 50%-ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit angenommen. - Am 25.11.2008 verfügte die IV-Stelle separat und ausdrücklich auch noch die Einstellung der Rente auf den 31.12.2008. 2.Dagegen erhob der Versicherte am 08.12.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung der Verfügungen vom 03./25.11.2008 und fortgesetzte Zusprechung einer ¾-Rente über das Einstelldatum per 31.12.2008 hinaus; evtl. Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur erneuten medizinischen Abklärung. Im psychiatrischen Teilgutachten der Klinik ... vom 18.04.2004 sei der Versicherte für leichte und mittelschwere Arbeiten noch zu 50% arbeitsfähig erachtet worden. Aus rheumatologischer Sicht habe Dr. ... von der Klinik ... am 20.08.2004 eine Arbeitsfähigkeit für leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten von 50% festgestellt. Für den rheumatologischen Teil werde im ABI-Gutachten keine Abweichung des Gesundheitszustands von den Feststellungen der Klinik ... aus dem Jahre 2004 berichtet. Auch im psychiatrischen Teil werden im Wesentlichen dieselben Befunde und anamnestischen Erhebungen wiedergegeben wie bereits im Gutachten der Klinik ... Das ABI habe also lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vorgenommen. Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich nicht gebessert. Das ABI-Gutachten (Herbst 2007) habe sich zuwenig mit den Vorakten, insbesondere mit dem Gutachten ..., auseinandergesetzt. Es sei ferner nicht nachvollziehbar und von einer sehr IV-kritischen Haltung geprägt. Selbst, wenn der Einspracheentscheid vom 14.12.2005 einen unzulässigen kassatorischen Teil aufweisen würde, käme einer Wiedererwägung jenes Entscheids keine relevante Bedeutung zu. Bis zum 12.04.2006 habe der Versicherte unbestrittenermassen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% gehabt. Die Verfügung vom 12.04.2006 sei somit korrekt gewesen, während der Einspracheentscheid richtigerweise auf Zusprechung einer unbefristeten

Dreiviertelsrente hätte lauten müssen. Die Tatsache, dass das ABI-Gutachten erst am 18.09.2007 vorgelegen habe und die Vorinstanz sogar nochmals ¾ Jahre bis zum Erlass des Vorbescheids und ½ Jahr bis zum Erlass der Verfügung vom 03.11.2008 habe verstreichen lassen, habe letztere sich selbst zuzuschreiben. Es werde vor allem bestritten, dass schon ab 31.08.2007 kein Rentenanspruch mehr existiert habe. 3.In der Vernehmlassung vom 15.01.2009 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie vorrangig auf die Angaben in den zwei Verfügungen vom 03./25.11.2008. Präzisierend hielt sie noch fest, dass sich der Gesundheitszustand und somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 14.12.2005 zum Teil wesentlich verbessert habe, namentlich was das Verschwinden der psychischen Probleme betroffen habe. Entsprechend habe Dr. ... des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 06.02.2008 noch ausdrücklich festgehalten, dass sich der Zustand des Versicherten aus medizinischer Sicht gebessert habe. Folglich sei die Verwaltung verpflichtet gewesen, den bisherigen Rentenanspruch noch einmal neu zu prüfen. Weil ein Revisionsgrund vorliege, könne offen bleiben, ob - wie in den angefochtenen Verfügungen erwähnt – auch eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12.04.2006 möglich gewesen wäre. Genannte Verfügung sei jedenfalls gesetzeswidrig und falsch, was den Rentenanspruch ab dem 01.05.2005 betreffe. Im ABI-Gutachten werde die psychiatrische Anamnese ausführlich und detailliert dargelegt und stütze sich mittels Verweises auf die bisherigen Akten (inkl. Gutachten ...) und halte auch die subjektiven Angaben des Versicherten fest. Der psychopathologische Befund sei einleuchtend dargestellt und unter Einbezug der Kriterien nach ICD 10 nachvollziehbar verneint worden, womit keine depressive Störung oder anderweitige psychische Krankheit mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen hätte. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, falls sich der Invaliditätsgrad (IV-Grad) eines Rentebezügers erheblich ändert. Revisionsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 12.04.2006, worin dem Beschwerdeführer eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit (AF) in einer adaptierten Tätigkeit und keine Arbeitsfähigkeit mehr in seiner bisherigen Tätigkeit als Geleisemonteur attestiert wurde. Aktenkundig ist dazu nun aber erstellt, dass einige der früher diagnostizierten Leiden – speziell die Depressionen bzw. psychischen Stimmungsschwankungen – inzwischen verschwunden sind, weil sie offenbar komplett ausgeheilt sind. Das ABI-Gutachten vom 18.09.2007 erweist sich dazu – mittels Spezialuntersuchungen sowohl in rheumatologischer wie auch ganz besonders in psychiatrischer Hinsicht – als absolut schlüssig, zuverlässig und einleuchtend. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Attest von Dr. ... vom 12.06.2008 dagegen vorbrachte, vermag wegen der Pauschalierung und des fehlenden Vergleichs zwischen den gesundheitlichen Veränderungen im Zeitraum 2004-2008 nichts zu ändern. Das umfassende, multifunktionale und in jeder Beziehung überzeugende ABI-Gutachten wird durch jenes Attest denn auch nicht erschüttert, geschweige inhaltlich widerlegt. Dass diese positive Entwicklung des Gesundheitszustands des Versicherten klarerweise einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (wesentliche Veränderung des früheren Zustands) darstellt, steht für das Gericht ausser Zweifel, wurde dem Versicherten im ABI-Gutachten (Herbst 2007) aus fachärztlicher Sicht doch neuerdings wieder eine 100%-ige AF in einer leidensadaptierten Tätigkeit und zumindest wieder eine 50%-ige AF in der bisherigen Tätigkeit als Geleisemonteur attestiert. In Anbetracht dieser nachgewiesenen Gesundheitsverbesserung war die Vorinstanz aber auch berechtigt bzw. sogar verpflichtet, die eingetretene Gesamtsituation beim Beschwerdeführer als Rentebezüger nochmals neu zu prüfen und die bisher gewährte Rente allenfalls entsprechend anzupassen. Die Anschlussfrage, ob eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12.04.2006 ebenfalls möglich gewesen wäre, kann damit letztlich aber offen gelassen werden. Festgehalten sei hier

einzig noch, dass weder das Validen- noch das Invalideneinkommen als solches jemals bestritten wurden. b)Zu klären bleibt aber noch, ob auch der Aufhebungszeitpunkt (Renteneinstellung per 31.12.2008) korrekt und vertretbar gewählt wurde. Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a der einschlägigen Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darf die Herabsetzung oder Aufhebung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgen. Eine rückwirkende Abänderung kommt nur dann in Frage, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder derselbe der ihm zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Im konkreten Fall wurde die bis dahin gewährte ¾- Rente mit Verfügung vom 25.11.2008 somit aber zu Recht per 01.01.2009 aufgehoben, da die Ausrichtung hier korrekt bis zum letzten Tag des ersten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (31.12.2008) erfolgte. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV liegt zudem nicht vor; vielmehr wurde in den beiden Verfügungen vom 03./25.11.2008 ein Rentenanspruch des Versicherten weiterhin explizit anerkannt, weil weder ein unrechtmässiger Leistungsbezug noch eine Verletzung der Meldepflichten durch den Beschwerdeführer initiiert oder verursacht wurde. Aufgrund der von der Vorinstanz zugebilligten Leistungspflicht bis Ende 2008 erübrigen sich damit aber auch weitere Ausführungen zur kritisierten Verfahrensdauer, da dem Beschwerdeführer daraus keine Nachteile erwachsen sind. 2. a)Die angefochtenen Verfügungen vom 03./25.11.2008 sind beide rechtens, was zu ihrer Bestätigung und somit zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Reduktionen) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses

Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 12. Januar 2010 abgewiesen (9C_798/2009).

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19.05.2009
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25.03.2026