S 08 176 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. April 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente
28.06.-20.07.2006 fachärztlich (physio-/ergotherapeutisch/psychologisch) umfassend untersucht. Dabei wurden u.a. ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit thorakospondylogenem Syndrom beidseits und ein lumbospondylogenes Syndrom links (Wirbelsäulenfehlhaltung; Haltungsinsuffizienz; postoperativer Harnwegsinfekt mit persistierender CRP- Erhöhung und Zaldiar-Unverträglichkeit) festgestellt. e)Laut Abklärungsbericht vom 29.05.2008 wurde der Versicherten im Haushalt gesamthaft eine Einschränkung von 27.3% attestiert. Die Frage nach einer allfälligen Erwerbstätigkeit konnte dabei nicht schlüssig beantwortet werden. Nach Auskunft der IV-Haushaltsexpertin habe sich im Laufe des Gesprächs gezeigt, dass die Versicherte wohl vorerst auch bei guter Gesundheit zu 100% Hausfrau und Mutter sein würde. Mit telefonischer Ergänzung vom 05.06.2008 fügte die Versicherte (angeblich) noch an, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin 50% erwerbstätig sein würde. f)Mit Vorbescheid vom 23.07.2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ab 01.06.2008 (Zeitpunkt Erwerbsaufgabe) eigentlich aufgrund ihrer Erstaussage (im Abklärungsbericht vom Mai 08) zu 100% als Hausfrau zu betrachten sei. Nach der hierfür anwendbaren spezifischen Methode habe die Einschränkung im Haushalt aber nur 27% betragen; bei einer ergänzenden Erwerbstätigkeit von 50% hätte nach der gemischten Methode insgesamt sogar bloss ein IV-Grad von 14% resultiert. In beiden Fällen sei damit ein IV- Grad von deutlich unter 40% vorgelegen, weshalb kein Anspruch mehr auf die Ausrichtung einer halben IV-Rente bestünde. g)Damit konnte sich die Versicherte nicht einverstanden erklären, weshalb sie sich mit Einwandschreiben vom 04.09.2008 dagegen zur Wehr setzte. Zur Begründung brachte sie vor, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, dass durch ihre Jobaufgabe und jetzige Tätigkeit als Hausfrau und Mutter der IV- Grad von 50% reduziert werde, obwohl sich doch ihr Gesundheitszustand gar nicht gebessert habe (50% AF). Die Einschränkung im Haushalt sei höher als ermittelt, da sie die Ruhepausen wegen des Kleinkindes nicht variabel
gestalten könne und ihr Ehemann – wie bisher – die schweren Arbeiten im Haushalt übernehmen müsse. h)Mit Verfügung vom 05.11.2008 hielt die Vorinstanz unverändert an ihrem Vorbescheid vom Juli 2008 fest, womit sie diesen nochmals bestätigte. 2.Hiergegen erhob die Versicherte am 05.12.2008 innert Frist Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Vorbescheids (recte: Verfügung), Beibehaltung des IV-Grads von 50% sowie Stornierung der Unterstellung vom 05.07.2008 (recte: 05.06.2008), wonach sie ihre Aussagen (Abklärungsbericht) telefonisch korrigiert habe. Zur Begründung wurde – gleich wie im Einwandschreiben – erneut vorgebracht, dass allein die Geburt von Kindern und die Führung des Haushalts – ohne Verbesserung des Gesundheitszustands – die Vorinstanz gewiss noch nicht zur Reduktion des IV-Grads berechtigen könnten. 3.In ihrer Vernehmlassung vom 19.01.2009 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Vorab hielt sie fest, dass unklar sei, ob die Anwendung der spezifischen Methode umstritten sei. Anlässlich des Telefonats vom 05.06.2008 habe die Versicherte gesagt, dass sie einer 50%- igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Im Einwandschreiben und in der Beschwerde werde dies aber nicht mehr geltend gemacht. Aber sowohl die Anwendung der spezifischen als auch der gemischten Methode führten nicht zu einem genug hohen IV-Grad, um eine IV-Rente (Mindestgrenze 40%) begründen zu können, weshalb die Methodenwahl offen gelassen werden könne. Der Inhalt des Telefonats vom 05.06.2008 sei darum vorliegend ohne weitere Bedeutung. Soweit die Beschwerdeführerin im Haushaltsbericht noch im Besonderen die ungenügend berücksichtigten Ruhepausen sowie die Mithilfe des Ehemannes als falsch bzw. unzumutbar gerügt habe, übersehe sie, dass die gesundheitsbedingten Pausen sehr wohl bereits in der Gesamtschätzung von 27.3% (IV-Grad Haushalt) mit enthalten seien und die Mithilfe des Gatten bis zu 2 Stunden pro Tag von der Praxis als vertretbar und zulässig anerkannt werde. Richtig sei indes, dass die Änderung der Bemessungsmethode - selbst bei gleichbleibendem Gesundheitszustand - zu
einer Änderung (hier: Reduktion) des IV-Grads führen könne. Dies sei vom Gesetzgeber ausdrücklich so beabsichtigt worden. Das Gericht zieht in Erwägung:
welche der beiden Methoden die einzig Richtige gewesen wäre, da sich nach beiden Lösungsvarianten kein IV-Grad von mindestens 40% (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) ergeben hätte. Bei der spezifischen Methode (100% Haushalt) darf – wie nachfolgend im Detail gezeigt werden wird – selbstredend auf den Abklärungsbericht vom 29.05.2008 verwiesen werden, worin gesamthaft ein IV-Grad von 27.3% ermittelt wurde. Wäre auf die gemischte Methode (bei Gewichtung 50:50) abgestellt worden, hätte der Teil-IV-Grad im Haushalt 13.65% (50% von 27.3%) und jener im Erwerbsbereich 0% (da voll bzw. 50% AF) betragen, woraus nach letzterer Methode gesamthaft ein IV-Grad von (aufgerundet) 14% resultiert hätte, womit die Mindestlimite von 40% für eine Berentung durch die Vorinstanz klar nicht erreicht worden wäre. Das Schlussresultat wäre deshalb unabhängig von der Methodenwahl gleich ausgefallen. Die nachfolgenden Erwägungen beziehen sich einzig noch auf die konkreten Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Ermittlung des vermeintlich zu tief ausgefallenen IV-Grads von 27.3% nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich 100% Haushalt). c)Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Die Verwaltungspraxis hat dazu ein Schema der für gewöhnlich anfallenden Haushaltsarbeiten aufgestellt, das eine möglichst rechtsgleiche Festsetzung des IV-Grads gewährleisten soll (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz 3086 ff.). Der gesamte Tätigkeitsbereich der ausschliesslich im Haushalt zu verrichtenden Arbeiten beträgt dabei 100%. Jener Betätigungsvergleich (im Haushalt) wird in der Rechtswirklichkeit getrennt für sieben Teilbereiche, die im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen vor Ort zu gewichten sind, vorgenommen. Vorliegend bewertete die berufserfahrene Haushaltsexpertin des IV-Abklärungsdienstes den Aufgabenbereich der Haushaltsführung mit 5 %, denjenigen der Ernährung mit 30 %, den der Wohnungspflege mit 18 %, den der Einkäufe und Besorgungen mit 8 %, den der Wäsche und Kleiderpflege mit 16 %, den der Kinderbetreuung mit 18 % und den der Garten-/Pflanzen- und Haustierpflege mit 5 % unter der Rubrik „Verschiedenes“. Insgesamt wurde
somit korrekt auf einen hauswirtschaftlichen Beschäftigungsgrad von 100% abgestellt. Diese prozentuale Aufteilung war durchaus vertretbar, lagen die ein- und festgesetzten Prozentwerte doch allesamt innerhalb der hierfür vorgesehenen Grenz- und Erfahrungswerte. Damit ist erstellt, dass die fachkundige Einschätzung der zuständigen IV-Haushaltsexpertin nicht willkürlich war, sondern nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte. d)Soweit die Beschwerdeführerin speziell die Bewertung der Einschränkungen „wegen zu geringer Berücksichtigung von variablen Ruhepausen und Pausenmöglichkeiten“ rügte, gilt es klar festzuhalten, dass jene Punkte im Abklärungsbericht vom 29.05.2008 im Sektor „Ernährung“ (Ziff. 6.2; Einschränkungsgrad [EG] 20%; Behinderungsgrad [BG] 6%) und in der Rubrik “Betreuung von Kindern“ (Ziff. 6.6; EG 20%; BG 3.6%) sehr wohl schon prozentual gewichtet und berücksichtigt wurden. Die im Einzelnen kommentierten Positionen und Feststellungen im genannten Expertenbericht sind aussagekräftig und glaubhaft. Die daraus gezogenen Einschränkungs- /Behinderungsgrade sind einleuchtend und durchwegs realistisch. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken vermögen die umfassende und sorgfältige Einschätzung der Haushaltsexpertin nicht zu erschüttern, geschweige gar zu widerlegen. Das Hauptargument der Beschwerdeführerin gegen jene Beurteilung ist dasjenige der Unzumutbarkeit für die Familienangehörigen ihr im Haushalt ungewöhnlich oft und intensiv helfen zu müssen. Wie gleich – unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung – noch erörtert wird, stösst die Versicherte mit diesem Einwand (Mithilfe im Haushalt für Ehemann so nicht akzeptabel) ebenfalls ins Leere. Ihre Angaben sind im Übrigen zu vage und unpräzise, als dass daraus schon auf eine Fehlbeurteilung der Vorinstanz geschlossen werden könnte. Ein gewisser Ermessensspielraum liegt ausserdem in der Natur der Sache, weshalb auch von daher nicht ohne Not in die Gesamtwürdigung der Haushaltsexpertin einzugreifen ist. Abweichungen und Korrekturen drängen sich einzig dort auf, wo es mindestens Anhaltspunkte gibt, dass die Vorinstanz unseriös, befangen oder sonst wie unfair gehandelt haben könnte. Solche Indizien bestehen vorliegend nicht, weshalb auf die Erkenntnisse und Bewertung der IV-Expertin uneingeschränkt abgestellt werden kann. Die noch in der Vernehmlassung
der Vorinstanz vom Januar 2009 enthaltenen Ergänzungen und Hintergrundinformationen sind ferner überzeugend und vervollständigen den Gesamteindruck, wonach die Bewertung im fraglichen Haushaltsbereich fair und objektiv war. e)Zur hauptsächlich kritisierten Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten gilt es - unter Hinweis auf BGE 133 V 504 Erw. 4.2 – was folgt klarzustellen: Auszugehen ist dabei immer vom Grundsatz, dass einer Leistungsansprecherin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alle Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in derselben Situation ebenfalls ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, die die Auswirkungen der Einschränkungen im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann eine Versicherte wegen ihrer Körperbehinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Masse die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, die nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Angehörigen geht damit weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 130 V 97 Erw. 3.3.3, S. 101; 129 V 67; AHI 2003 S. 215; ZAK 1984 S. 135 Erw. 5). Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen bzw. Ehegatten, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, falls keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Die Tatsache, dass die der Schadenminderungspflicht zugrunde liegende Leitidee – wonach sich die in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten
nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können – vermag an der Mithilfe bzw. den Mitwirkungspflichten der im Haushalt beschäftigten Personen nichts zu ändern. Denn wie im Erwerbsleben darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine derartige Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltsbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Mithilfe rechtlich erzwingbar ist (BGE 133 V 511). – Vorliegend ist dazu hinreichend erstellt, dass es sowohl dem voll erwerbstätigen, heute 33-jährigen Ehemann (Jrg. 1976; Beruf: Ingenieur) als auch der Mutter resp. Schwiegermutter zumutbar ist, der Ehefrau bzw. [Schwieger-] Tochter in grossem Umfang im Haushalt behilflich zu sein, wobei die Versicherte bis Juli 2008 in einem Mehrfamilienhaus, 3. Stock, in einer 5½-Zimmerwohnung auf eine Etage verteilt, wohnte (ausgerüstet mit Lift, Zentralheizung, Bad/WC 2, 3 Laminatböden, mit elektrischen Apparaturen [Kühlschrank, Geschirrspülautomat, Mikrowellengerät, Mixer, Tiefkühlfach] und mit modernen Haushaltsgeräten [Staubsauger, Waschmaschine, Tumbler, Bügeleisen]) sowie danach sogar in ein Einfamilienhaus nach Bad Ragaz mit eigenem Garten und Zugangserleichterung [von Garage direkt ins EFH] umzog. Namentlich vom Ehemann darf verlangt werden, dass er die Ehegattin angemessen im Haushalt unterstützt (vgl. Aufteilung im Abklärungsbericht auf S. 5-6), was keine eheliche Mithilfe von mehr als 2 Std. pro Tag ergibt. Die Familiengemeinschaft hat sich intern selbst so straff und effizient zu organisieren, dass sie aus eigener Kraft in der Lage ist, die durch die Körperleiden der Versicherten (nämlich Rückenschmerzen beim Heben/Tragen schwererer Lasten) vermehrt anfallenden Haushaltsverrichtungen untereinander sinnvoll aufzuteilen, so dass der verursachte Mehraufwand (Kochen; Putzen; Waschen etc.) noch tragbar ist und die in solchen Fällen festgelegte Maximallimite von 2 Std. Hausarbeit pro Tag noch nicht überschritten wird. Daraus folgt, dass von einer inakzeptablen Gesamtbelastung für die Familie keine Rede sein kann, was den Hauptvorwurf der Unzumutbarkeit der geschätzten Einschränkungen für den Ehemann bzw. deren IV-bedingter Relevanz für die Ermittlung des IV-Grads
als falsch bzw. unbegründet erscheinen lässt. Damit steht fest, dass der vorn unter Ziff. 1 lit. b erwähnte IV-Grad von 27.3% zu keiner Korrektur Anlass gibt, was einen Rentenanspruch gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG eindeutig ausschliesst. 2. a)Die angefochtene Verfügung vom Nov. 2008 ist damit in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inklusive Reduktion) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 500.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.