S 2008 160

S 08 160 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 10. März 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Leistungen nach UVG 1...., geboren 1952, arbeitete bei der ... GmbH, wodurch er bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war. Am 16. April 2007 stürzte er von der Rampe seines LKW’s aus 1,5 m Höhe auf den Asphalt. In der Folge wurde er ins Spital ... gebracht, wo er bis am 20. April 2007 hospitalisiert war. Die ärztlichen Untersuchungen ergaben folgende Diagnosen: LWS- und Hüftkontusion links mit multiplen kleinen Schürfwunden an Händen und Stirn, arterielle Hypertonie, Adipositas und Psoriasis vulgaris. Das Röntgen des Beckens zeigte keine ossären Läsionen, jedoch eine Coxa vara rechts (= Hüftdeformation). Das Röntgen der LWS ergab: „Gerade übereinanderstehende Dornfortsatzreihe, Wirbelkörper von regelrechter Höhe u. Kantenlänge, erhebliche Spondylphytenbildung ventral L2/3, keine nennenswerte Verschmälerung der Zwischenwirbelräume, keine Zeichen einer frischen od. älteren knöchernen Verletzung“. Für die vom Versicherten initial geklagten Parästhesien und Schwäche im ganzen rechten Bein konnte keine Ursache gefunden werden. Die Beschwerden entwickelten sich im Heilungsverlauf deutlich regredient bis auf eine Sensibilitätsstörung im rechten Vorderfuss. Des Weiteren klagte der Versicherte über starke Kopfschmerzen; diagnostiziert wurde ferner ein Verdacht auf Tinnitus. Als auffallend bezeichnete der behandelnde Arzt sodann eine durchgehend leichte depressive Verstimmung, welche sich vor allem in einer Antriebslosigkeit gezeigt habe. In der Folge wurde der Versicherte im Zeitraum vom 16. bis 22. April 2007 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben.

Im Zuge der Abklärungen der Unfallfolgen wurden verschiedene medizinische Akten einbezogen sowie weitere medizinische Abklärungen an die Hand genommen, um den Gesundheitszustand des Versicherten vor/nach dem Unfall zu eruieren. Am 18. Oktober 2007 wurde sodann noch durch Dr. med. ... zwecks Beurteilung des Heilungsverlaufs eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt. Dieser gelangte in Würdigung der weiteren medizinischen Akten und seiner eigenen Untersuchungen zum Schluss, dass die Verletzungsbefunde stabil abgeheilt seien. Die Gewebebefunde seien äusserlich reizfrei und normotroph. Äusserlich bestünden keine erkennbaren Verletzungsbefunde mehr. Die festgestellten Defizite seien strukturell auf den Diskopathiebefund L5/S1 rechts zurückzuführen. Frische Verletzungsbefunde seien keine ersichtlich, hingegen deutliche degenerative Diskopathie- und Spondylarthrose- bzw. Osteochondrosebefunde. Unfallkausale Verletzungsbefunde seien nicht mehr feststellbar. In der Folge stellte der Unfallversicherer mit Verfügung vom 29. November 2007 die Leistungen per 31. Dezember 2007 ein. Die dagegen von ... eingereichte Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 10. Oktober 2008 ab. Eine ebenfalls gegen die Einstellungsverfügung erhobene vorsorgliche Einsprache der Krankenkasse ÖKK wurde von dieser wieder zurückgezogen. 2.Gegen den Einspracheentscheid reichte ... am 8. November 2008 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen. Ferner sei eine unabhängige vertrauensärztliche Untersuchung durchzuführen. Seit dem Unfall leide er an unfallbedingten Beschwerden. Er sei deshalb nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig, was sein Hausarzt, Dr. ..., bestätige. 3.Die SUVA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Aktenlage sei eindeutig. Die verschiedenen MRI-Befunde der LWS wie auch der Bericht von Dr. med. ... vom 7. Oktober 2005 zeigten vorbestehende, erhebliche degenerative Veränderungen. Die heute noch geklagten Beschwerden seien sowohl nach Dr. ... (Bericht vom 31. August 2007) als auch nach Dr. ...

(Bericht vom 18. Oktober 2007) unfallfremd. In Bezug auf den Unfall vom 16. April 2007 sei der status quo sine spätestens am 31.12.2007 eingetreten, weshalb die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei. 4.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsel reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. ... vom 5. Dezember 2008 ein, wonach die geklagten Beschwerden nicht auf degenerative Veränderungen zurückzuführen, sondern als Unfallfolgen zu qualifizieren seien und daher auch eine Arbeitsunfähigkeit von 100% resultiere. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2008 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 29. November 2007. Streitig und zu prüfen ist, ob die im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Leistungseinstellung (31. Dezember 2007) noch geklagten Beschwerden als Folgen des Unfalles vom 16. April 207 zu betrachten sind. 2. a)Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

b)Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 123 V 138 Erw. 3a, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen; Pra 3/2004 Nr. 45 Erw. 2.2.2, S. 235; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65). c)Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder dieser überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft immer dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist

  • nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). d)Bei der Feststellung der natürlichen Kausalität im Bereiche der Medizin muss sich die Verwaltung bzw. der Richter grundsätzlich auf die Ausführungen der ärztlichen Experten stützen. Der kantonalen Beschwerdeinstanz ist es grundsätzlich untersagt, ihre eigene Meinung ohne überzeugende Begründung über diejenige des ärztlichen Experten zu stellen (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 138 E. 3a, 119 V 138 E. 1, 118 V 289 E. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2 S. 235; SVR-Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV E. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65). e)Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation bzw. der Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352; BGE 122 V 160). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Berichten und Gutachten versicherungsinterner bzw. -externer Ärzte kommt dann Beweiswert zu, wenn sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten wiederum muss der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 124 I 175 E. 4). 3.Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2008 noch an Beschwerden leidet, die in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 16. April 2007 stehen. Für die Entscheidfindung von Bedeutung sind im Wesentlichen die folgenden aktenkundigen ärztliche Stellungnahmen, Berichte und Eingaben:

  • Ein im ... am 19. November 2004 im Rahmen einer Verlaufskontrolle und basierend auf Voraufnahmen vom 21. September 1998 durchgeführtes MRI der LWS, welches zu folgender Beurteilung führte:„1. Nach caudal luxierte Rezidivhernie LWK 4/5 mediolateral links mit L5- Nervenwurzelkompression links; 2. Zunehmende Osteochondrose LWK 5/SWK 1 mit regredienter Diskushernie in diesem Segment bei residueller Protrusion mit S1-Nervenwurzeltangierung bds., jedoch ohne Neurokompression; 3. Spondyarthrose der unteren LWS.“

  • Ferner der Bericht von Dr. med ... vom 07. Oktober 2005, wonach deutliche degenerative Veränderungen der LWS mit Spondylarthrose und multisegmentaler Osteochondrose diagnostiziert wurden.

  • Sodann der Bericht eines am 7. August 2007 im Röntgeninstitut des Kantonsspitals durchgeführten weiteren MRI’s, welches im Wesentlichen dieselben Befunde wie die 1998 bzw. 2004 durchgeführten ergab.

  • Dr. med. ... hielt in ihrem Bericht vom 31. August 2007 fest, dass die Schmerzprobleme am Bewegungsapparat nicht unfallbedingt, sondern degenerativer Natur (Diskushernie, Spondylarthrosen etc.) seien.

  • Dr. med. ..., SUVA-Kreisarzt, hielt in seiner Beurteilung vom 18. Oktober 2007 fest, dass die damaligen Verletzungsbefunde stabil abgeheilt seien. Die Gewebebefunde seien äusserlich reizfrei und normotroph. Äusserlich bestünden keine erkennbaren Verletzungsbefunde mehr. Die festgestellten Defizite im Bereich des rechten Beines, insbesondere im S1- und L5-Bereich seien strukturell auf den Diskopathiebefund L5/S1 rechts zurückzuführen (Hüftkontusion linksseitig!). Auch aktuell seien die bereits vorbestehenden bekannten Defizite klinisch gut feststellbar. Die aktuelle MRI-Untersuchung der LWS vom 7. August 2007 habe keine frischen Verletzungsbefunde gezeigt, hingegen deutliche degenerative Diskopathie- und Spondylarthrose- bzw. Osteochondrosebefunde. Gesamthaft leide der Patient an beträchtlichen gesundheitlichen Defiziten mit entsprechenden Einschränkungen, insbesondere im kardiovaskulären Bereich aber auch im Bereich des Bewegungsapparates („rheumatologisch“). Unfallkausale Verletzungsbefunde könnten nicht mehr festgestellt werden.

4.Angesichts dieser ärztlichen Beurteilungen und Stellungnahmen hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass die heute noch bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Sturz vom 16. April 2007 zurückzuführen, sondern krankheitsbedingt sind. Der erwähnte Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. ... (Bericht Oktober 2007) beruht auf der Vor- und Verlaufsgeschichte, berücksichtigt umfassend die bisherigen, einen längeren Zeitraum abdeckenden medizinischen Vorakten ((Befunde Röntgen und MRI-Untersuchungen, welche vorbestehende, erhebliche degenerative Veränderungen zeigten) und erscheint in seinen Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Gemäss diesem Bericht können keine Verletzungsfolgen mehr festgestellt werden, die auf den Unfall zurückzuführen sind und Dr. ... legt insbesondere auch überzeugend dar, dass die vom Beschwerdeführer aktuell geklagten Beschwerden auf die aktenkundigen, vorbestehenden degenerativen Veränderungen zurückzuführen sind. Auch nach Dr. ... (Bericht August 2007) sind die Schmerzprobleme am Bewegungsapparat nicht unfallbedingt, sondern degenerativer Natur. Schliesslich wies bereits Dr. ... in seinem Bericht vom 7. Oktober 2005 auf die degenerativen Veränderungen der LWS mit Spondylarthrose und multisegmentaler Osteochondrose hin. Angesichts dieser übereinstimmenden medizinischen Diagnosen erscheinen weitere Untersuchungen - wie vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren anbegehrt - als unnötig, d.h. nicht angezeigt, weil von ihnen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können (vgl. BGE 122 V 162 E. 1d). Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Zeugnis seines Hausarztes Dr. med. ... vom 5. Dezember 2007, wonach die geklagten Beschwerden allesamt Unfallfolgen und nicht etwa auf degenerative Veränderungen zurückzuführen seien und eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass Dr. ... seine Auffassung mit keinem Wort begründet hat, mithin jeglichen Beweis für seine abweichende Diagnosestellung schuldig geblieben ist, spricht auch die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) gegen seine Darstellung. Damit bleibt festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid, wonach die nach dem 31.

Dezember 2007 geklagten Beschwerden unfallfremd bzw. vorbestehend seien, weshalb die Leistungspflicht der SUVA entfalle, rechtens ist. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5.Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 3. September 2009 abgewiesen (8C_548/2009).

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10.03.2009
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25.03.2026