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80% als Verkäuferin, Raumpflegerin oder Zimmerfrau/Lingerie zu suchen. Mit Verfügung vom 12. August 2008 lehnte die zuständige Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) die Anspruchsberechtigung insbesondere deshalb ab, weil das gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) massgebliche betreffende Ereignis, hier die Scheidung, mehr als ein Jahr zurückliege. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3. September 2008 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Beitragsbefreiung gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG, weil sie seit der Abänderung des Scheidungsurteils vom 7. Juli 2008 gezwungen sei, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dieses Ereignis noch kein Jahr zurück liege. Am 18. September 2008 wies das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Einsprache ab. 2.Dagegen erhob die Versicherte am 17. Oktober 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Korrektur des angefochtenen Entscheides und die Anerkennung der Beitragsbefreiung gemäss Art. 14 Abs. 1 und/oder Abs. 2 AVIG. Seit der Scheidung bis zur Abänderung des Scheidungsurteils habe sie ihren und den Lebensunterhalt der Kinder aus den Unterhaltszahlungen des Mannes bestritten und dieser habe auch den Mietzins sichergestellt. Neu seien die Kinder unter seiner Obhut und es sei klar, dass sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit plane. Mit der Abänderung des Scheidungsurteils seien wesentliche Gründe eingetreten, die mit der Scheidung im Zusammenhang stünden und sie zwängen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Abänderung des Scheidungsurteils zeige deutlich, dass sie auf eine veränderte Situation habe reagieren müssen. Zudem sei sie nicht darauf vorbereitet gewesen, auch, weil sie zuvor in ihrer Rolle als Familienfrau nicht ausserhäuslich erwerbstätig gewesen sei und somit auch keine ALV-Beiträge habe entrichten können. Erst mit der Abänderung des Scheidungsurteils habe sich die Notwendigkeit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ergeben. Die Abänderung des Urteils sei auch erfolgt, weil der geschiedene Mann sich am Sorgerecht beteiligen und für die Ausübung der Obhut über die Kinder wieder in die Wohnung zurückkehren habe wollen. Aus dieser
Konstellation heraus sei sie gezwungen gewesen, sich zu verändern und ihren Lebensunterhalt anderweitig sicherzustellen. 3.Das KIGA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ergänzte und vertiefte es die bereits der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 18. September 2008 resp. die diesem zugrunde liegende Verfügung der ALK vom 12. August 2008 (V 2008/801). Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ALE zu Recht mit Verweis auf die Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat. 2. a)Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten aus einem der aufgeführten Gründe nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, wobei als Befreiungsgründe in Betracht fallen: Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) und Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c). Diese Befreiungstatbestände werden ergänzt durch diejenigen einer weiteren Kategorie. So bestimmt Art. 14 Abs. 2 AVIG, dass „Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer
Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern“, ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind; diese Regel gilt nicht, wenn dass betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt. Der Begriff „ähnliche Gründe“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht näher umschrieben wurde, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu können (ARV 1987 Nr. 5 S. 69 f. mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft). Der Wortlaut gibt über die Bedeutung dieses Rechtsbegriffs nur insofern Aufschluss, als das Gesetz einen Grund verlangt, welcher ähnlich ist, also sachlich auf der gleichen Ebene liegt, wie die vorab einzeln umschriebenen, aber nicht abschliessend aufgezählten Motive für die Arbeitsaufnahme. Den in Art. 14 Abs. 2 AVIG aufgeführten Befreiungsgründen ist gemeinsam, dass sie den unmittelbar Betroffenen oder dessen Ehepartner regelmässig in eine wirtschaftliche Zwangslage bringen (vgl. BGE 119 V 51 E. 3a). b)Bei den unter diese Bestimmung fallenden Versicherten handelt es sich hauptsächlich um Personen, die nach längerer Unterbrechung wieder ins Erwerbsleben einsteigen. Das Besondere an dieser Versichertengruppe ist darin zu sehen, dass sie nicht eigentlich auf den Eintritt oder Wiedereintritt in das Erwerbsleben als Arbeitnehmer vorbereitet ist und nicht erwartet hat, in eine solche Situation zu geraten. Die Regelung von Art. 14 Abs. 2 AVIG begünstigt somit Personen, die von das Leben vielfach grundsätzlich ändernden plötzlichen „Ereignissen“ überrascht worden sind (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I: Art. 1-58, Bern 1988, Art. 14 N 33). Das Vorliegen „ähnlicher Gründe“ gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG kann folglich nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn die versicherte Person durch ein unerwartetes, zeitlich nicht voraussehbares Ereignis in eine finanzielle Zwangslage geraten ist (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), [KS- ALE], Januar 2007, Ziffer B196; Gerhards, a.a.O., Art. 14 N 33). c)Die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AVIG können nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der
Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis zu verlangen. Ein solcher könnte kaum je erbracht werden, sind doch die in diesem Zusammenhang bedeutsamen inneren Beweggründe einer Person für die Suche nach einer Arbeitstätigkeit einer Beurteilung durch Drittpersonen weitgehend entzogen. Vernünftigerweise ist deshalb der erforderliche Kausalzusammenhang bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mit begründet liegt (BGE 125 V 125 E. 2a; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. August 2005 [C 249/04] E. 1.2). 3. a)Vorliegend ist unbestritten, dass die Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann mehr als ein Jahr zurück liegt, weshalb diese die in Art. 14 Abs. 2 AVIG festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt jedoch, ob das am 7. Juli 2008 ergangene Abänderungsurteil dem Begriff der „ähnlichen Gründe“ entspricht. b)Die Abänderung des ursprünglichen Scheidungsurteils in dem Sinne, dass die Kinder unter die Obhut des Kindsvaters gestellt und die bisher an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 2'935.00 aufgehoben wurden, hatte zur Folge, dass sie in eine wirtschaftliche Zwangslage gebracht wurde und auf öffentlich-rechtliche Unterstützung durch die Gemeinde angewiesen war (vgl. Verfügung vom 7. August resp. 18. September 2008). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erst durch das Abänderungsurteil dazu gezwungen wurde, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb dieses durchaus mit einer Scheidung oder Trennung vergleichbar ist. Aus den dem Verfahren beiliegenden Akten wird ersichtlich, dass der Grund für die Abänderung des Scheidungsurteils hauptsächlich darin begründet war, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach ... verlegen wollte. Der Entschluss nach ... umzuziehen und zu arbeiten, anstelle sich um die Kinder zu kümmern, beruhte somit auf ihrer eigenen Entscheidung. Auch kann davon
ausgegangen werden, dass dieser Entschluss von der Beschwerdeführerin resp. ihrem Ex-Ehemann schon vor längerer Zeit gefasst worden ist, da solche gewichtige Entscheidungen - die Obhut über die Kinder ..., ... und ... wurde dem Vater zugeteilt - nicht von heute auf morgen gefällt werden. Zudem war sich die Beschwerdeführerin durchaus bewusst bzw. war es für sie vorhersehbar, dass ihr nach der Abänderung des Urteils weder die Kinderzulagen noch die Unterhaltszahlungen für die Kinder resp. der eigene Unterhaltsbeitrag zustehen würden. Da die Folgen des neuen Scheidungsurteils für die Beschwerdeführerin weder unerwartet, noch zeitlich nicht unvorhersehbar waren, kann die Abänderung des Urteils nicht als „ähnlicher Grund„ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG anerkannt werden. c)Da bereits das Vorliegen eines „ähnlichen Grundes“ verneint werden muss, entfällt die Prüfung der Kausalität zwischen der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und der Abänderung des Scheidungsurteils. 4. a)Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid resp. die diesem zugrunde liegende Verfügung zu schützen sind und die Beschwerde abgewiesen wird. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Da die Beschwerdeführerin auch nicht anwaltlich vertreten war, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und muss darüber nicht entschieden werden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben.