S 08 112 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente

  1. a)Die heute 54-jährige ... (geb. ... 1954) ist verheiratet, Mutter dreier teils bereits erwachsener Kinder (23-jährige Tochter [geb. 21.11.1985]; 20-jähriger Sohn [geb. 21.03.1988]; 16-jährige Tochter [geb. 16.01.1992]), stammt aus Sri Lanka und reiste vor 20 Jahren in die Schweiz ein. Seit 1997 arbeitete sie zu 80% als Hausangestellte in einem Alters- und Pflegeheim in ... Ab Frühjahr 2005 litt sie vermehrt an Rückenschmerzen und war darum seit April 2005 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Am 11.01.2006 meldete sie sich bei der IV- Stelle Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. Ende Januar 2006 wurde ihr noch am bisherigen Arbeitsplatz gekündigt. Am 08.06.2008 erliess die IV-Stelle – gestützt auf den Arztbericht von Dr. ... vom 02.03.2006 und der dort geschätzten Arbeitsfähigkeit von 50% in einer adaptierten Tätigkeit – eine Verfügung, worin sie einen Anspruch auf eine IV-Rente ablehnte. In der dagegen erhobenen Einsprache hielt die Versicherte fest, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Juni 2006 wesentlich verschlechtert habe. Im Rahmen der Behandlung der Einsprache veranlasste die Vorinstanz noch zusätzliche Abklärungen (Arztgutachten des Rheumatologen Dr. ... v. 10.07.2007; Haushaltsabklärungsbericht v. 27.03./01.04.2008). Auf denselben Zeitpunkt (01.04.2008) wechselte die Familie der Versicherten den Wohnort nach ..., wobei sie in eine 5½ -Zimmerwohnung umzog. b)Gestützt auf diese Erkenntnisse erliess die Vorinstanz am 22.04.2008 einen Vorbescheid, worin sie abermals einen Anspruch auf eine IV-Rente mangels ausreichenden IV-Grads (bloss 36% statt mindestens 40%) verneinte. Sie stellte dabei auf die gemischte Berechungsmethode ab und gewichtete den

Erwerbsanteil mit 80% (bei Einschränkung 38% ergibt den Teil-IV-Grad von 30.4%) und den Haushaltanteil mit 20% (bei Einschränkung laut Haushaltsabklärungsbericht 26.2% ergibt Teil-IV-Grad 5.2%), woraus zusammen aufgerundet 36% [30.4% EB + 5.2% HH]) resultierten. c)Namentlich mit der laut Haushaltsbericht ermittelten Einschränkung von total 26.2% (Teil-IV-Grad 5.2%) konnte sich die Versicherte nicht einverstanden erklären, was sie der Vorinstanz am 05.05.2008 mitteilte. Beim Einkaufen, Kochen, Putzen und Wäschebesorgen sei sie im Minimum zu 75% eingeschränkt. Die Haushaltsführung könne sie lediglich unter Mithilfe des Ehemannes besorgen. Insgesamt hätte der IV-Grad daher mindestens 45% (HH: 75% x 0.2 + EB: 38% x 0.8) betragen. d)Mit Verfügung vom 22.07.2008 bestätigte die Vorinstanz den angefochtenen Vorbescheid vom April 2008 und damit ihre frühere Haltung, wonach kein Anspruch auf eine IV-Rente bestünde. Die Versicherte treffe auch im Haushaltsbereich eine Schadenminderungspflicht. Durch geeignete organisatorische Massnahmen und bei zumutbarer Mithilfe der Familienangehörigen müssten die Auswirkungen des Rückenleidens (festgestellter Gesundheitsschaden) auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt reduziert werden. Diese Mithilfe gehe weiter, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Vorliegend sei daher die Mithilfe des Ehemannes und der drei Kinder nicht zur Invalidität zu rechnen. Den Familienangehörigen könne eine tägliche Mithilfe im Haushalt bis zu 2 Stunden zugemutet werden. Die kritisierte Bewertung der Einschränkungen im Haushaltsbericht vom März/April 2008 sei folglich nicht zu beanstanden. 2.Dagegen erhob die Versicherte am 21.08.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den (sinngemässen) Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie nochmaligen Prüfung der im Haushaltsbereich festgestellten Einschränkung bzw. Erhöhung derselben auf mindestens 75%, was – nach der unbestrittenen gemischten Methode (80% EB; 20% HH) – insgesamt zu einem IV-Grad von 45% geführt und damit eben

zum Bezug einer IV-Rente berechtigt hätte. Zur Begründung brachte sie vor, dass es inakzeptabel sei, dass ihr Ehemann und die drei Kinder in derart grossem Umfange zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet wären. Der Gatte arbeite zu 100%, gehe morgens um 06.00 Uhr aus dem Hause und kehre erst abends um 17.00 Uhr wieder dorthin zurück. Die Kinder seien noch in Ausbildung und müssten jeweils am Abend und an den Wochenenden für die (Berufs-) Schule lernen. 3.In ihrer Stellungnahme beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dem Haupteinwand einer völlig unzumutbaren und unrealistischen Schadenminderungspflicht (geleistet durch die übrigen Familienangehörigen im gleichen Haushalt) hielt sie entgegen, dass es sowohl dem voll erwerbstätigen Ehemann als auch den mit ihrer Ausbildung noch beschäftigten jungen Erwachsenen (im Alter von 16 bis 23 Jahren) durchaus zumutbar sei, die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) künftig in dem laut Haushaltsabklärungsbericht erfassten Umfange zu unterstützen bzw. zu entlasten. Im Übrigen müssten auch allein stehende Personen, die voll erwerbstätig seien, ihren Haushalt nach ihrem beruflichen Feierabend aus eigener Kraft erledigen. An der als viel zu tief kritisierten Einschränkung im Haushalt von 26.2% (Teil-IV-Grad 5.2%) gebe es demnach nichts auszusetzen, was im Resultat zu einem IV-Grad unter 40% (nur 36%) geführt und somit eben noch nicht zum Bezug einer IV-Rente berechtigt habe. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine drei Viertelrente, wenn sie mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens 50% und auf eine Viertelrente, falls sie mindestens 40% invalid ist. Bei Erwerbs- und Berufstätigen errechnet sich der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs vor und nach der Behinderung (Art. 28a Abs. 1 IVG sowie 16 ATSG; SR 830.1). Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten

stellen Art. 28a Abs. 2 IVG sowie Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich). Bei Versicherten die teils erwerbstätig und teils im Haushalt tätig sind, kommt die sog. gemischte Methode zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Einkommensvergleichsmethode und die Einschränkung im Haushalt nach dem Betätigungsvergleich zu erfolgen hat, was zusammen (je nach Gewichtung) den IV-Grad ergibt. b)Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Die Verwaltungspraxis hat dazu ein Schema der für gewöhnlich anfallenden Haushaltsarbeiten aufgestellt, das eine möglichst rechtsgleiche Festsetzung des IV-Grads gewährleisten soll (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz 3086 ff.). Der gesamte Tätigkeitsbereich der ausschliesslich im Haushalt zu verrichtenden Arbeiten beträgt dabei 100%. Jener Betätigungsvergleich (im Haushalt) wird in der Rechtswirklichkeit getrennt für sieben Teilbereiche, die im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen vor Ort zu gewichten sind, vorgenommen. Vorliegend bewertete die berufserfahrene Haushaltsexpertin des IV-Abklärungsdienstes den Aufgabenbereich der Haushaltsführung mit 3 %, denjenigen der Ernährung mit 35 %, den der Wohnungspflege mit 15 %, den der Einkäufe und Besorgungen mit 10 %, den der Wäsche und Kleiderpflege mit 16 %, den der Kinderbetreuung mit 5 % und den der Garten-/Pflanzen- und Haustierpflege mit 16 % unter der Rubrik „Verschiedenes“. Insgesamt wurde somit korrekt auf einen hauswirtschaftlichen Beschäftigungsgrad von 100% abgestellt. Diese prozentuale Aufteilung war durchaus vertretbar, lagen die ein- und festgesetzten Prozentwerte doch allesamt innerhalb der hierfür vorgesehenen Grenz- und Erfahrungswerte. Damit ist zunächst erstellt, dass die fachkundige Einschätzung der zuständigen IV-Haushaltsexpertin nicht willkürlich war, sondern nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte.

c)Soweit die Beschwerdeführerin speziell die Bewertung der prozentual ermittelten Einschränkung auf dem Sektor „Einkaufen, Kochen, Putzen und Wäschebesorgen“ bzw. die „Haushaltsführung“ im Allgemeinen als viel zu niedrig und somit als völlig realitätsfremd einstufte (Einschränkung mind. 75%; Teil-IV-Grad HH: 75% x 0.2 = 15%), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die im Einzelnen kommentierten Positionen und Feststellungen im IV- Abklärungsbericht Haushalt vom März/April 2008 sind aussagekräftig und glaubhaft. Die hieraus gezogenen Einschränkungsgrade (Haushaltsführung 0 %, Ernährung 30 %, Wohnungspflege 50 %, Einkauf und weitere Besorgungen 50%, Wäsche und Kleiderpflege 20 %, Kinderbetreuung 0 % sowie Verschiedenes 0 %) sind einleuchtend und durchwegs realistisch. Die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände und Bedenken vermögen die umfassende und sorgfältige Einschätzung der IV- Haushaltsexpertin nicht zu erschüttern, geschweige zu widerlegen. Das Hauptargument der Beschwerdeführerin gegen jene Beurteilung ist dasjenige der „Unzumutbarkeit für die übrigen Familienangehörigen“ ihr im Haushalt ungewöhnlich oft und intensiv helfen zu müssen. Wie gleich – unter Verweis auf die neueste Rechtsprechung dazu – noch erörtert wird, stösst die Versicherte (Mithilfe bzw. Mehraufwand 2 Std./Tag inakzeptabel) indes mit dieser Auffassung ins Leere. Im Übrigen sind die Einwände viel zu vage und zu unpräzise, als dass daraus auf eine Fehlbeurteilung der Vorinstanz geschlossen werden könnte. Ein gewisser Ermessensspielraum liegt ausserdem in der Natur der Sache, weshalb auch von daher nicht ohne Not in die Gesamtwürdigung der Haushaltsexpertin einzugreifen ist. Abweichungen und Korrekturen drängen sich einzig dort auf, wo es mindestens Anhaltspunkte gibt, dass die Vorinstanz unseriös, befangen oder sonst wie unfair gehandelt haben könnte. Solche Indizien bestehen vorliegend nicht, weshalb auf die Erkenntnisse und Bewertung der IV-Expertin uneingeschränkt abgestellt werden kann. Die noch in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin enthaltenen Ergänzungen und Hintergrundinformationen sind zudem überzeugend und vervollständigen den Gesamteindruck, wonach die Vorinstanz auch bei ihrer Bewertung im Haushaltsbereich sehr fair und objektiv war (HH: 26.2% x 0.2 = 5.2%). Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als jene HH-Bewertung nachweislich in

voller Kenntnis und unter Berücksichtigung des aktuellsten Arztgutachtens des Rheumatologen Dr. ... v. 10.07.2007 (50% arbeitsfähig in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit Möglichkeit des Sitzens oder Stehens ohne Überkopfarbeiten und ohne Gewichtsbelastungen von mehr als 15 kg) abgefasst wurde. Da ferner weder die Anwendbarkeit der gemischten Methode (EB; HH) noch deren innere Gewichtung (80% EB; 20% HH), noch der Teil-IV-Grad im Erwerbsbereich (38% x 0.8 = 30.4%) als falsch oder ungerechtfertigt bezeichnet wurden, gibt es am ermittelten IV-Grad von insgesamt 36% (30.4% + 5.2%) folglich nichts auszusetzen. Der Anspruch auf eine IV-Rente musste nach Art. 28 Abs. 2 IVG (IV-Grad weniger als 40%) damit aber von Gesetzes wegen klar abgelehnt werden. d)Zur hauptsächlich kritisierten Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten gilt es - unter Hinweis auf BGE 133 V 504 Erw. 4.2 – was folgt klarzustellen: Auszugehen ist dabei immer vom Grundsatz, dass einer Leistungsansprecherin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alle Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in derselben Situation ebenfalls ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, die die Auswirkungen der Einschränkungen im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann eine Versicherte wegen ihrer Körperbehinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Masse die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, die nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht damit weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung

(BGE 130 V 97 Erw. 3.3.3, S. 101; 129 V 67; AHI 2003 S. 215; ZAK 1984 S. 135 Erw. 5). Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, falls keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Die Tatsache, dass die der „Schadenminderungspflicht“ zugrunde liegende Leitidee – wonach sich die in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können – vermag an der Mithilfe bzw. den Mitwirkungspflichten der im Haushalt beschäftigten Personen nichts zu ändern. Denn wie im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine derartige Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltsbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Mithilfe rechtlich erzwingbar ist (BGE 133 V 511). – Vorliegend ist dazu hinreichend erstellt, dass es sowohl dem voll erwerbstätigen, heute 57-jährigen Ehemann (geb. 03.02.1951) als auch den noch mit ihrer Schulausbildung beschäftigten Kindern (schon 23-jährig, 20- jährig und 16-jährig) ohne weiteres zumutbar ist, ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau und Mutter (5 ½-Zimmerwohnung im 3. Stock; mit Liftaufzug; Bad/Dusche und Keller; mit neuzeitlichen Küchenapparaten und Waschmaschine/Tumbler direkt in Mietwohnung; Einkaufsladen direkt im Miethaus) in grossem Umfang bei der Haushaltsführung behilflich zu sein. Von der 5-köpfigen Familie darf verlangt werden, dass sie sich intern selbst so straff und effizient organisiert, dass sie aus eigener Kraft in der Lage ist, die durch die Körperleiden der Versicherten zusätzlich anfallenden Haushaltsverrichtungen untereinander sinnvoll aufzuteilen, so dass der verursachte Mehraufwand (Kochen; Putzen; Waschen usw.) noch tragbar ist und die in solchen Fällen festgelegte Maximallimite von 2 Stunden Hausarbeit pro Tag und daneben benötigter Hilfskraft sicherlich noch nicht überschritten wird. Daraus folgt, dass von einer inakzeptablen Gesamtbelastung für die Familie der Versicherten keine Rede sein kann, was den Hauptvorwurf der Unzumutbarkeit der geschätzten Einschränkungen für die Familienmitglieder

bzw. deren IV-bedingter Relevanz für die Ermittlung des IV-Grads vorweg als unzutreffend und absolut unbegründet erscheinen lässt. Damit ergibt sich, dass der aus dem unter Ziff. 2 lit. c erwähnten Zahlenmaterial errechnete IV- Grad von total 36% zu keinen Korrekturen Anlass gibt. 3. a)Die angefochtene Verfügung vom Juli 2008 ist damit in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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25.03.2026