S 07 96 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Dezember 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1.Mit Entscheid vom 08.02.2007 wies die ... AG, mit Sitz in ..., eine Einsprache der bei ihr gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versicherten ... (geb. ... 1975) hauptsächlich mit der Begründung ab, dass die organisch seit ihrem Autounfall am 31.12.2002 noch geklagten Beschwerden heute nicht mehr erklärbar seien und statt dessen unfallfremde psychische Gründe in den Vordergrund getreten seien, welche nun für ihre Gesundheitsleiden verantwortlich seien. Bereits mit Verfügung vom 08.06.2006 hatte der genannte Unfallversicherer der Versicherten darum mitgeteilt, dass er seine bisher erbrachten Leistungen aus UVG mit Wirkung ab 01.05.2006 mangels Adäquanz einstellen werde, wogegen die Versicherte durch ihren Anwalt lic. iur. ... am 07.06.2006 Einsprache erheben liess. Betreffend allfälliger Anfechtung des Einspracheentscheids vom 08.02.2007 wurde folgende Rechtsmittelbelehrung angeführt: „Gegen diesen Entscheid kann innert drei Monaten seit Zustellung beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.“ 2.Mit Beschwerde vom 04.05.2007 beantragte die Versicherte beim zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung und um Verpflichtung des Unfallversicherers ihr die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen aus UVG auch noch weiterhin ab 01.05.2006 zu erbringen; ferner sei festzustellen, dass bei ihr der

medizinische Endzustand noch nicht erreicht worden sei und der Fall daher – ohne genauere Bestimmung ihrer allfälligen Restarbeitsfähigkeit aufgrund einer unabhängigen Begutachtung mit anschliessender Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit - noch nicht abgeschlossen werden dürfe. Schliesslich wurde noch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Anwalt lic. iur. ... als professionellen Beistand beantragt. 3.Mit Stellungnahme vom 29.06.2007 liess der Unfallversicherer (hiernach Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Anknüpfend an die schon im angefochtenen Einspracheentscheid angeführten Medizinalakten (vgl. dazu speziell: Unfallmeldung 15.01.2003; Arztbericht Dr. ... 18.02.2003; Arztbericht Dr. ... 09.10.2003; Austrittsbericht Klinik ... 14.01.2004; Psychiaterattest Dr. ... 23.01.2005; Stationärer Reha- Aufenthalt Klinik ... [März 2005]; zwei Berichte der Psychiaterin Dr. ... 11.05. und 06.07.2005; sowie Facharztbericht für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ... 28.07.2005 [sechsmalige Abklärungen vom 23.05.-28.07.2005]) kam die Vorinstanz erneut zum Schluss, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall 2002 und den ab Mai 2006 stets noch geklagten Leiden zu verneinen sei und weitere Leistungen aus UVG seither daher nicht mehr geschuldet seien. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei der Bagatellunfall im 2002 nicht geeignet gewesen, die teils heute noch vorliegende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu bewirken. 4.Ein zweiter Schriftenwechsel brachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte oder Erkenntnisse hervor. 5.Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 26.10.2007 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich für das Verwaltungsgericht zunächst die Eintretensfrage stelle, da ab dem 01.01.2007 auch im UVG die 30-tägige Beschwerdefrist gelte, nachdem Art. 106 UVG (3-monatige Beschwerdefrist) gestrichen worden sei. Der angefochtene Entscheid habe indessen noch die 3-monatige Frist enthalten. Das Gericht werde deshalb entscheiden müssen, ob sich die Beschwerdeführerin auf diese - offensichtlich falsche -

Rechtsmittelbelehrung habe berufen dürfen. Um sich zu dieser Rechtsfrage noch zu äussern, werde den Parteien hiermit daher Frist bis zum 09.11.2007 angesetzt. 6.In ihrer Stellungnahme vom 08.11.2007 liess die Vorinstanz ausführen, dass sie der Ansicht sei, dass der Versicherten aus der falschen Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 08.02.2007 keine Nachteile erwachsen sollten und sie sich deshalb darauf berufen dürfe. 7.Mit Schreiben vom 09.11.2007 schloss sich die Beschwerdeführerin der Ansicht der Vorinstanz vollumfänglich an, womit auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln und zu entscheiden sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Vorab gilt es hier die Eintretensfrage zu klären. Gemäss gefestigter Lehre und Rechtsprechung darf einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes ist aber, dass sich die betreffende Partei nach dem Prinzip von Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer jedoch die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder zumindest bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich gerade nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (BGE 124 I 255 ff; BGU vom 01.03.2007 [I 1076/06] E. 4.2; BGU 24.04.2007 [2C 58/2007] E. 3.2.1; BGU 08.03.2005 [5P.341/2004] E. 3 und 20.04.2006 [1P.112/2006] E. 2.2). Allerdings sind nur grobe Fehler einer Partei geeignet, die falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 106 Ia 16 f.). So geniesst eine Partei namentlich dann keinen Vertrauensschutz, falls sie oder ihr Anwalt die Mängel der Rechtsmittelbelehrung allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes erkennen konnte (BGE 118 Ib 330); umgekehrt wird in diesem Kontext auch von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext noch Literatur oder Rechtsprechung nachschlägt (BGE 117 Ia 421).

2.Im konkreten Fall ist aktenkundig, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 08.02.2007 mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, da sich die dort angegebene Rechtsmittelfrist von 3 Monaten noch auf Art. 106 UVG abstützte, welcher indes bereits per 01.01.2007 gesetzlich aufgehoben wurde (vgl. Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.06.2005 [SR 173.32], mit Wirkung ab 01.01.2007) und demzufolge durch die im Sozialversicherungsrecht allgemein übliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (vgl. Art. 60 ATSG; in Kraft ab 01.01.2003) ersetzt wurde. Erstelltermassen wurde die Versicherte hier jedoch schon seit dem 12.04.2006 (Anwaltsvollmacht) anwaltlich durch einen professionellen Rechtsbeistand vertreten, welcher mit Schreiben vom 13.04.2006, 07.07.2006, 19.10.2006, 15.12.2006 und 15.01.2007 auch nachweislich mehrfach bei der Vorinstanz im Interesse der Mandantin vorstellig wurde. Diese Tatsache ändert indes nichts daran, dass die Rechtsgrundlagen für die Anfechtung des Einspracheentscheids aus UVG per 01.01.2007 von Gesetzes wegen geändert haben und neu eben nur noch eine 30-tägige Rechtsmittelfrist zur Verfügung stand. Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert aber erst vom 04.05.2007, womit diese neu zu beachtende Frist klarerweise verpasst wurde. Das Bundesgericht geht von einem äusserst strengen Massstab der Sorgfaltspflicht aus, indem es dazu festhielt, dass selbst ein juristischer Laie gehalten sei, die ihm für seinen Fall genannten Gesetze zu konsultierten und allenfalls deren Unrichtigkeit zu erkennen (BGU 13.07.2007 [1C 89/2007] E. 3.3; BGU 10.08.2001 [C 178/01] E. 3b). Diese restriktive Auslegung, Handhabung bzw. Beachtung der gesetzlich festgelegten und in der Regel auch nicht erstreckbaren [peremptorische] Fristen muss hier umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin schon seit 2006 anwaltlich vertreten war und es zu den elementarsten Pflichten eines jeden professionellen Rechtsvertreters gehört, sich über die aktuell geltenden Gesetzesbestimmungen ins Bild zu setzen. Auf die Beschwerde kann daher wegen verspäteter Anfechtung bzw. offenkundig fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung gar nicht eingetreten werden.

3.Selbst wenn man dazu aber gegenteiliger Meinung wäre und die ständige Praxis des Bundesgerichts als zu streng und zu restriktiv einstufen würde, wäre der Beschwerde bei einer materiellen Behandlung sowie Beurteilung wohl kein Erfolg beschieden gewesen. Im Sinne eines „obiter dictums“ sei dazu lediglich gesagt, dass der Austrittsbericht der Klinik Valens vom 14.01.2004 und die Spezialberichte der Psychiater Dres. ... (Mai/Juli 2005) und ... (Ende Juli 2005) inhaltlich zu überzeugen vermochten, wonach unfallkausal nur noch ganz geringfügige somatische Befunde vorlägen, die das heute noch geklagte Beschwerdebild nicht erklären könnten. Indes sei ein psychosozialer Überforderungszustand wegen gleichzeitigen gesundheitlichen Zustandes und Arbeitslosigkeit des Ehemannes und weiteren Verpflichtungen zu Hause mit 3-jähriger Tochter konstatiert worden. Eine Überlagerung der psychosozialen Komponente und letztlich unfallfremden Ursache für die aktuell noch geklagten Leiden ist damit evident. Nebst dem Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs müsste hier aber auch die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall (2002) und einer sich daraus entwickelten psychischen Belastung mit Krankheitswert verneint werden, da der fragliche Autounfall (geringe Auffahrgeschwindigkeit; unbedeutender Sachschaden; Kollisionsverursacherin war die Versicherte, die von hinten auf ein stehendes Fahrzeug auffuhr) höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu einem leichten Unfall (kein Kopfanprall; keine Hirnerschütterung; keine Knochenbrüche; leichter Schock erlitten) bezeichnet werden kann. Die nach einem HWS-Schleudertrauma für ein psychisches Defizit entwickelten Kriterien (vgl. BGE 117 V 366; allgemein BGE 115 V 139) wurden hier weder in gehäufter noch in besonders ausgeprägter Form erfüllt, weshalb die Vorinstanz die erforderliche Adäquanz verneinen durfte, womit die Leistungspflicht ab 01.05.2006 entfallen wäre. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. 5.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verbeiständung) muss – nach dem soeben unter Ziff. 3 Gesagten – abgewiesen werden, da die Beschwerde zum vornherein offensichtlich als aussichtslos hätte beurteilt

werden müssen. Auf die Gewährung jener Rechtswohltat wird vorliegend deshalb verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2007 96
Entscheidungsdatum
11.12.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026