S 2007 25

S 07 25 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Juli 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente

  1. a)Am 6. Juli 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden ... mit Wirkung ab 1. Juli 1999 unter anderem eine ganze IV-Rente und der damaligen Ehegattin ... eine Zusatzrente zu. Am 23. Januar 2004 verfügte die IV-Stelle, dass die Zusatzrente direkt ... ausbezahlt werde. b)Mit Schreiben vom 23. September 2004 fragte ... bei der IV-Stelle nach, ob die voraussichtlich im Jahre 2005 stattfindende Scheidung zwischen ihr und ... Auswirkungen auf die Höhe und Dauer ihrer IV-Zusatzrente von derzeit Fr. 501.-- habe. Am 27. September 2004 teilte die zuständige AHV- Ausgleichskasse der Versicherten unter anderem mit, der Anspruch auf die Zusatzrente erlösche mit dem Wegfall des Rentenanspruchs des Mannes, bei allfälligem eigenem Rentenanspruch, Wiederverheiratung, Entzug der elterlichen Sorge der Kinder oder bei Erreichen des 18. bzw. für Kinder in Ausbildung des 25. Altersjahres. c)Mit Urteil vom 31. Mai 2005 wurde die Ehe zwischen der Versicherten und ... rechtskräftig geschieden. Ihre am 30. November bzw. 8. Dezember 2004 sowie am 27. bzw. 30. Mai 2005 abgeschlossene Scheidungsvereinbarung wurde gerichtlich genehmigt und ins Urteilsdispositiv aufgenommen. In Letzterer wurde unter anderem festgehalten, dass die Versicherte die IV- Zusatzrente für den Ehegatten weiterhin direkt erhalte. d)Am 15. August 2005 verfügte die IV-Stelle, der Anspruch der Versicherten auf Zusatzrente sei infolge der Scheidung vom 24. Juni 2005 (Datum des Eintritts

der Rechtskraft des Scheidungsurteils) Ende Juni erloschen und die Versicherte habe den bis 31. August zuviel bezogenen Betrag von Fr. 1'022.-- (2 x Fr. 511.--) rückzuerstatten. Auf die am 22. August 2005 dagegen erhobene Einsprache hin teilte die IV-Stelle der Versicherten am 10. März 2006 mit, dass sie in Berücksichtigung ihrer Einsprache und in Anbetracht des Schreibens der AHV-Ausgleichskasse Graubünden vom 27. September 2004 auf die Rückforderung der bezogenen Zusatzrenten vom 1. Juli bis am 31. August 2005 verzichte. Die Einsprache werde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. August 2005 aufgehoben. e)Am 5. April 2006 benachrichtigte die Versicherte die IV-Stelle, sie sei mit deren Vorgehen nicht einverstanden, weil ihr weiterhin eine Zusatzrente zustehe. Daraufhin beschloss die IV-Stelle am 2. Mai 2006, die Zusatzrente der Versicherten solange provisorisch auszuzahlen bis in der noch hängigen Einsprache vom 22. August 2005 ein Entscheid ergehe. Dementsprechend erfolgte unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Renten für die Monate August und September 2005 von je Fr. 511.--, eine Totalnachzahlung ab 1. Juli 2005, wobei sich der neue Rentenbetrag nach der Scheidung gemäss einer ergangenen Verfügung der IV-Stelle auf Fr. 473.-- belief. f)Anlässlich einer telefonischen Besprechung zwischen dem Rechtsvertreter der Versicherten und dem Leiter des Rechtsdienstes der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Graubünden vom 25. August 2006 wurde vereinbart, dass die IV-Stelle der Versicherten einen angemessenen finanziellen Ersatz des Vertrauensschadens gewähre. Die Versicherte habe zwar seit 1. Juli 2005 keinen Anspruch mehr auf eine Zusatzrente, werde jedoch in ihrem Vertrauen in das Antwortschreiben der zuständigen Ausgleichskasse vom 27. September 2004 geschützt. Der Leiter des Rechtsdienstes schlug vor, dass man sich über die Höhe dieses Ersatzes vergleichsweise einigen solle. Eine solche Einigung kam in der Folge aber nicht zustande. g)Am 12. Dezember 2006 hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut. Sie entschied, dass ... bzw. die Versicherte aus IV-rechtlicher Sicht ab 1. Juli 2005

keinen Anspruch mehr auf die ihm bzw. ihr gewährte IV-Zusatzrente habe. Folglich habe sie der Versicherten bis im Dezember 2006 die Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'514.-- (18 x Fr. 473.--) zu Unrecht ausbezahlt. Der Versicherten werde aber ein finanzieller Ersatz des Vertrauensschadens in der Höhe von Fr. 8'514.-- gewährt, der jedoch durch den bis zum heutigen Zeitpunkt zu Unrecht bezogenen Betrag bereits getilgt sei. 2. a)Dagegen liess die Versicherte am 29. Januar 2007 frist- und formgerecht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die IV-Stelle sei anzuweisen, der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 bis zum Wegfall des Rentenanspruchs des Mannes, bis zum allfälligen eigenen Rentenanspruch, bis zur Wiederheirat, bis zum Entzug der zugesprochenen elterlichen Sorge der Kinder oder bis zum Erreichen des 18. bzw. für Kinder in Ausbildung des 25. Altersjahrs der Kinder die monatliche IV-Zusatzrente auszurichten. Eventuell sei ihr als finanzieller Ersatz des Vertrauensschadens eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 84'194.--, subeventuell ein Betrag nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Das Gesetzmässigkeitsprinzip habe dem Vertrauensschutz nicht vorzugehen. Vorliegend sei sowohl mündlich als auch schriftlich, in beiden Fällen von der zuständigen Amtsstelle, eine unrichtige Auskunft erteilt worden. Im schriftlichen Antwortschreiben der AHV- Ausgleichskasse vom 27. September 2004 sei der wichtigste Vorbehalt, dass die IV-Zusatzrente nach der Scheidung nur dann weiter ausbezahlt werde, wenn die Versicherte für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkomme, nicht erwähnt worden. Die Anfrage an die IV-Stelle sei spezifisch im Hinblick auf die Situation nach der Ehescheidung erfolgt. Sie habe auf die Klärung der Frage nach den Rechtsfolgen der neuen Rechtslage nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision und des veränderten Sachverhalts für die IV-Zusatzrente an die Ehefrau abgezielt. Die Beschwerdeführerin habe annehmen dürfen, die Auskunft sei richtig und vollständig gewesen. Aufgrund der unrichtigen behördlichen Auskunft, derzufolge die IV- Zusatzrente trotz Scheidung weiterlaufe, habe die Beschwerdeführerin auf höhere Unterhaltszahlungen verzichtet.

Im vorliegenden Fall stünden dem Vertrauensschutz keine überwiegenden Interessen entgegen. Es gehe in erster Linie um finanzielle Interessen des Gemeinwesens. Die IV-Stelle sei deshalb an ihre unrichtige Auskunft gebunden und sei gehalten, der Beschwerdeführerin weiterhin die Zusatzrente auszurichten, bis einer der im Schreiben der IV-Stelle vom 27. September 2004 genannten Erlöschensgründe vorliege. Der Bestandesschutz stehe im Vordergrund, und eine Entschädigungspflicht komme nur subsidiär in Betracht. Aufgrund der Bindungswirkung sei die Rente weiterhin auszurichten und nicht nur Ersatz des Vertrauensschadens zu leisten. Falls das Gericht keine Rente zusprechen sollte, sei der Beschwerdeführerin ein Schadensbetrag von Fr. 84'194.-- zuzusprechen. Die monatlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin setzten sich im November 2004 aus dem Lohn von Fr. 1'504.--, den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'500.-- und den IV- Kinderrenten von Fr. 1'336.-- zusammen (insgesamt Fr. 5'340.--). Unter Hinzurechnung der IV-Zusatzrente von Fr. 500.-- könne sie damit ihr Existenzminimum von ca. Fr. 5'695.-- decken. Sie sei aber bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung der Kinder auf die Zusatzrente angewiesen. Eine Änderung des Scheidungsurteils nach Massgabe von Art. 129 ZGB sei angesichts der 100%-igen Invalidenrente des geschiedenen Ehemannes und der Tatsache, dass dies nur bei erheblicher und dauernder Änderung der Verhältnisse in Frage komme, kaum möglich. Der Rentenausfall in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis am 31. Oktober 2021 ergebe einen Schadensbetrag von insgesamt Fr. 92'708.-- (196 x Fr. 473.--). Teuerungsausgleiche seien darin nicht enthalten. Dieser Rentenbetrag bis zum Erreichen des 25. Altersjahrs des jüngsten, am 5. Oktober 1996 geborenen Sohnes entspreche der längeren Unterstützungsdauer für Jugendliche. Unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle bereits anerkannten Schadensbetrages von Fr. 8'514.-- verbleibe somit der ungedeckte Schadensbetrag von Fr. 84'194.--. Allenfalls wäre ein Betrag nach richterlichem Ermessen festzusetzen, unter angemessener Berücksichtigung der aufgeführten Bemessungskriterien (nicht wiedergutzumachende Dispositionen, voraussichtliche Dauer der Ausbildung der Kinder, etc.).

b)In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Grundsätzlich sei zwar durch die behördliche Auskunft eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden und damit die wesentliche Voraussetzung für den Vertrauensschutz erfüllt. Umstritten sei aber, ob das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiege oder nicht. Nur wenn dem Vertrauensschutz kein höheres öffentliches Interesse entgegenstehe, könne sich die Beschwerdeführerin auf diesen berufen und bestehe allenfalls Anspruch auf Schadenersatz. Zwar habe die Versicherte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft für sie nachteilige Dispositionen getroffen, diese seien aber nicht unwiderruflich und könnten gemäss Art. 148 Abs. 2 ZGB rückgängig gemacht werden. Im vorliegenden Fall habe das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dem Vertrauensschutz vorzugehen. Der Beschwerdeführerin stehe lediglich ein Anspruch auf angemessenen finanziellen Ersatz des Vertrauensschadens zu. Obwohl der Anspruch auf die Zusatzrente aus IV-rechtlicher Sicht Ende Juni erloschen sei, habe die IV-Stelle aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 5. April 2006 am 2. Mai 2006 beschlossen, die Zusatzrente bis zum Entscheid über die Einsprache vom 22. August 2005 provisorisch auszuzahlen. Der bis heute ausbezahlte Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 8'514.-- (18 x Fr. 473.-- [Juli 2005 bis Dezember 2006]) sei zu Unrecht ausbezahlt worden. Es rechtfertige sich, den finanziellen Ersatz des Vertrauensschadens dem zu viel bezogenen Betrag gleichzusetzen und entsprechend in der Höhe von Fr 8’514.-- festzusetzen. 3. a)In ihrer Replik liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. Die Revision der rechtskräftigen Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen sei nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein wesentlicher Irrtum bei Vertragsabschluss bestanden habe. Im vorliegenden Fall sei kaum anzunehmen, dass der Zivilrichter in einem allfälligen Revisionsverfahren die Voraussetzungen eines wesentlichen Irrtums bejahe. Die Voraussetzungen zur Rückgängigmachung der nachteiligen Dispositionen seien folglich nicht erfüllt.

Die Einkünfte der Geschiedenen seien seit Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung, abgesehen von den tieferen IV-Renten, etwa gleich geblieben. Angesichts der Tatsache, dass ... weit über seine finanziellen Möglichkeiten lebe und seine Reserven innert kurzer Zeit aufgebraucht habe, sei damit zu rechnen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse - abgesehen von einer kurzfristigen Verbesserung aufgrund des beabsichtigten Hausverkaufs - dramatisch verschlechtern würden. Eine allfällige Revisionsklage würde folglich zu keinem höheren Unterhaltsbeitrag führen. Hätte die Ehefrau gewusst, dass die Zusatzrente nach der Scheidung wegfalle, hätte sie im Rahmen der Scheidungsvereinbarung anders verhandelt und ein wesentlich besseres Resultat erzielt, als dies im Rahmen eines Revisionsprozesses möglich wäre. Hinzu komme, dass eine allfällige Revisionsklage gemäss Art. 31 OR wohl ohnehin verwirkt wäre. ... sei aufgrund einer Schädigung am Stirnhirn nach einem Bergunfall seit 1998 zu 100% invalid. Während des Scheidungsverfahrens habe die ganze Familie unter seinem erwiesenermassen verminderten moralischen Empfindungsvermögen gelitten. Ein erneutes, langwieriges Prozessieren würde die sensiblen familiären Beziehungen zwischen den Kindern und ... gefährden und sei von der Beschwerdeführerin nicht zu verantworten. b)Die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik an ihren Anträgen fest. Die Revision des Scheidungsurteils sei möglich. Wenn es sich tatsächlich nicht um einen wesentlichen Irrtum handeln sollte, seien die nachteiligen Dispositionen gar nicht aufgrund der Auskunft vom 27. September 2004 getroffen worden. Unter diesen Umständen fehle die Kausalität. Dies gelte umso mehr, als die zur Diskussion stehende Zusatzrente gemäss Beschwerdeführerin lediglich ungefähr 5% des Gesamteinkommens der ehemaligen Eheleute ausgemacht habe. Wenn argumentiert werde, der Ehemann befinde sich gegenüber Herbst 2004 in einer dramatisch schlechteren finanziellen Lage, handle es sich mittlerweile nicht mehr um für die Beschwerdeführerin nachteilige Dispositionen; wäre es doch möglich, dass der geschiedene Ehemann inzwischen die Unterhaltsbeiträge hätte gerichtlich herabsetzen lassen. Selbst wenn die Auskunft vom 27. September 2004 keinen Fehler enthalten hätte, wäre die

Unterhaltszahlung heute also nicht mehr höher als jene, welche anlässlich des Scheidungsverfahrens vereinbart worden sei. Wäre die Revisionsklage verwirkt, könne dies nicht zulasten der IV-Stelle gehen. Die Versicherte habe seit dem 15. August 2005 Kenntnis vom allfälligen Schaden und hätte die Revisionsklage fristgerecht einreichen können. Die Argumentation, dass ein erneutes Gerichtsverfahren aus psychologischen Gründen nicht zumutbar sei, könne nicht gehört werden, weil diesbezüglich keine konkreten Hinweise aktenkundig seien. Im vorliegenden Fall gehe das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dem Interesse am Vertrauensschutz vor, sodass der Beschwerdeführerin lediglich ein Anspruch auf angemessenen finanziellen Ersatz des Vertrauensschadens zustehe. Falls das Gericht von einem höheren Schaden als Fr. 8'514.-- ausgehe, sei auf die 5. IV-Revision hinzuweisen, die am 1. Januar 2008 in Kraft treten sollte. Gemäss dieser Revision werde die entsprechende Vorschrift (Besitzesstandwahrung bei laufenden Zusatzrenten) der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) ersatzlos aufgehoben und die noch laufenden Zusatzrenten für (geschiedene) Ehefrauen und -männer von IV-Bezügern würden folglich ausnahmslos aufgehoben. Falls die 5. IV-Revision am 17. Juni 2007 angenommen werde, müsste die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Zusatzrente ohnehin auf Ende Dezember 2007 aufgehoben werden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen

ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, falls die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Im konkreten Fall hat die 30-tägige Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2006 erst im Jahre 2007 geendet, weshalb hier neues Recht zur Anwendung kommt. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2006. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2005 weiterhin einen Anspruch auf die ihr bis am 30. Juni 2005 gewährte IV-Zusatzrente hat oder nicht und ob ihr als finanzieller Ersatz des Vertrauensschadens eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 84'194.-- bzw. ein Betrag nach richterlichem Ermessen zuzusprechen ist. 3.Nach Lehre und Rechtsprechung setzt der Vertrauensschutz kumulativ voraus, dass die Verwaltungsbehörde eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, dass der Betroffene von der Vertrauensgrundlage Kenntnis erhalten und dass er gestützt auf sein Vertrauen Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können (Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 631 ff.). Im vorliegenden Fall sind die Parteien übereinstimmend der Ansicht, dass die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllt sind, was auch offensichtlich zutrifft. 4. a)Selbst dann, wenn alle Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der Privatperson in eine unrichtige Auskunft erfüllt sind, steht nicht fest, ob die Privatperson mit ihrer Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Vielmehr bleibt abzuwägen, ob nicht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dem Vertrauensschutz vorzugehen hat. Das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes müssen gegeneinander abgewogen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse, hat sich die Privatperson diesem unterzuordnen. Allenfalls besteht ein Anspruch auf Schadenersatz bzw. kann es sich rechtfertigen, gewisse, im Vertrauen auf die

Richtigkeit der Auskunft getroffene, nachteilige Dispositionen bzw. Aufwendungen zu entschädigen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 696 ff., mit weiterführenden Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu prüfen ist vorliegend, ob dem finanziellen Ausgleich in Form des Bestandesschutzes oder in Form eines Entschädigungsanspruchs Rechnung getragen werden soll. b)Zunächst gilt es abzuwägen, ob ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dem Vertrauensschutz vorzugehen hat. Für den Fall, dass der Bestandesschutz zu bejahen ist, ist die Rente zu entrichten. Vorliegend handelt es sich um ein Dauerverhältnis, weswegen es sich nicht rechtfertigt, dass die Verwaltungsbehörde auf immer und ewig an ihre falsche Auskunft gebunden ist. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geht wegen der allfälligen überlangen Bindungswirkung den privaten Interessen an der Bestandesgarantie eindeutig vor. Die unrichtig erteilte Auskunft entfaltet demnach keine Bindungswirkung. Dies hat zur Folge, dass die Zusatzrente der Beschwerdeführerin nicht weiter zu entrichten ist bzw. dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Zusatzrente erlischt. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin ist folglich abzuweisen. c)Da im vorliegenden Fall die Bindung an die Vertrauensgrundlage aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interessens nicht in Frage kommt, ist der Beschwerdeführerin ein angemessener Schadenersatz zu gewähren. Streitig und vom Gericht zu beurteilen ist, in welcher Höhe die Entschädigung geschuldet ist. Nach Ansicht des Gerichtes, ist diesbezüglich der Entscheid der Vorinstanz zu schützen. Die Versicherte weist in keiner Art und Weise nach, dass sie einen höheren Schaden erlitten hat als die ihr zugestandenen Fr. 8'514.--. Zudem hat sie vereitelt, dass die für sie nachteiligen Dispositionen rückgängig gemacht werden können. Die Folgen daraus hat sie nun zu tragen, hat sie doch nicht das ihr Zumutbare unternommen, um den Schaden zu begrenzen. Gemäss Art. 148 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann die rechtskräftige Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen bei Mängeln im Vertragsabschluss mit Revision angefochten werden. Diese zivilrechtliche Bestimmung stellt

einen Minimalstandard dar, der direkt durch das Bundesrecht gewährleistet wird. Darüber hinaus liegt es in der Kompetenz der kantonalen Gesetzgeber, zusätzliche Revisionsgründe zuzulassen. Für die Modalitäten der Revisionsgründe gilt das kantonale Recht. So werden etwa die Revisionsfristen, insbesondere die relativen, grundsätzlich durch kantonales Recht geregelt (FamKomm Scheidung/Fankhauser, Art. 148 ZGB N. 10 ff. m.w.N.). Gemäss Art. 246 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO GR; BR 320.000) kann ein Revisionsgesuch während der Dauer von fünf Jahren nach Erlass des zu revidierenden Urteils anhängig gemacht werden (absolute Frist). Das Gesuch ist aber innert dreier Monate seit dem Zeitpunkt, ab welchem die Revisionsklägerin den Revisionsgrund gekannt hat oder von diesem Gebrauch machen konnte, einzureichen (relative Frist). Im vorliegenden Fall hat die Versicherte gemäss eigenen Angaben vom Revisionsgrund am 15. August 2005 Kenntnis erlangt. Trotz dieser Kenntnis hat sie es unterlassen, innert der Dreimonatsfrist Revisionsklage einzureichen, um die im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft getroffenen, nachteiligen Dispositionen rückgängig zu machen und damit den Schaden zu begrenzen. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, wonach ein erneutes Gerichtsverfahren die sensiblen, familiären Beziehungen gefährdet hätte und deswegen von der Beschwerdeführerin nicht zu verantworten gewesen wäre, kann nicht gehört werden, fehlen doch die konkreten Nachweise hierzu. Aus diesem Grund ist die Bemessung der Höhe des Schadenersatzes durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Somit sind auch die Eventualbegehren abzuweisen. d)Nur am Rande sei hier vermerkt, dass die noch laufende Zusatzrente mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision (voraussichtlich am 1. Januar 2008) ohnehin abgeschafft würde. In dieser Revision wurde die Bestimmung e) der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) ersatzlos gestrichen. Auch wenn vorliegend die Bestandesgarantie bejaht würde und entsprechend die Rente weiterhin auszurichten wäre, würde die zur Diskussion stehende Rente voraussichtlich auf Ende 2007 ohnehin wegfallen. Dies bedeutet, dass der Schaden ohnehin nicht höher als Fr.

14'190.-- wäre (unter der Annahme, dass die Rente im Jahre 2007 gleich hoch ist wie im Jahre 2006: 12 x Fr. 473.-- = Fr. 5'676.-- für das Jahr 2007 + Fr. 8'514.--, bereits zugestanden). e)Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid in jeder Hinsicht als rechtens und haltbar erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit dem 1. Juli 2006

  • in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens und der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 700.-- aufzuerlegen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG; Umkehrschluss; PVG 1999 Nr. 9). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 14. April 2008 teilweise gutgeheissen (8C_542/2007).

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25.03.2026