S 07 217 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. April 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente (Einstellung) 1...., geboren am ... 1963, ist gelernter Heizungsmonteur und Technischer Zeichner. Seit 1990 arbeitet er als Geschäftsführer im elterlichen Heizungs- und Sanitärgeschäft in ... Im Jahr 1992 erlitt er einen cerebrovaskulären Insult (Hirnschlag). Ab 1994 war er in Behandlung wegen einer polytoxikomanen Störung und ab Sommer 2001 wegen einer Depression mit psychotischen Symptomen. Ab dem Frühjahr 2002 stabilisierte sich seine Arbeitsfähigkeit auf einem Leistungsniveau von 50%. Anfang Dezember 2002 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (in der Folge: IV- Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. 2. a)Am 5. Februar 2003 erstattete Dr. ... Bericht und diagnostizierte eine reaktive Depression mit rascher Ermüdbarkeit; die Arbeitsfähigkeit liege bei 50%. Da der Patient seit Jahren bei Dr. ... (Psychiatrische Klinik ...) in Behandlung sei, müsse auch bei diesem ein Gutachten eingeholt werden. b)In seinem Bericht vom 17. März 2003 hielt Dr. ... fest, der Patient befinde sich in einem Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen, im Jahr 2002 mit Verdacht auf rezidivierende depressive Störungen. Weiter bestehe ein beeinträchtigtes neuropsychologisches Leistungsprofil bei einem Zustand nach cerebrovaskulärem Insult im Jahre 1992. Zudem sei beim Versicherten ein Status nach langjähriger Polytoxikomanie vorhanden. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit habe vom 15. Januar bis 6. Mai 2001 bei 100%, vom 7. Mai bis 22. August 2001 bei 50%, vom 23. August 2001 bis 13. März 2002 bei 100%, vom 14.
März bis 21. Mai 2002 bei 70% sowie ab dem 22. Mai 2002 bei 50% gelegen, wobei der Gesundheitszustand des Versicherten stationär sei. Die Depression habe sich seit Anfang 2002 deutlich gebessert und die Psychose sei abgeklungen; die Arbeitsfähigkeit habe sich bei 50% stabilisiert. Der Patient habe immer wieder Arbeitsausfälle hinnehmen müssen und sei wenig belastbar. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Ohne Termindruck und ohne wesentliche organisatorische Verantwortung sei die bisherige Tätigkeit mit einem Pensum von 50% verteilt über mehr als 4.5 Stunden jedoch möglich. c)Diese Angaben wurden in einem weiteren Bericht der Psychiatrischen Klinik ... vom 5. Januar 2004 im Wesentlichen bestätigt. 3.Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 gab der Arbeitgeber an, der Versicherte habe im Jahr 2003 Fr. 4'650.-- pro Monat verdient, was aber nicht seiner effektiven Arbeitsleistung entspreche, da Krankentaggelder direkt an den Arbeitgeber ausbezahlt worden seien. 4. a)Am 5. November 2002 erstattete die Klinik ... Bericht über eine neuropsychologische Untersuchung; dieser lag der IV-Stelle am 18. Juli 2003 vor. In der neuropsychologischen Verlaufskontrolle zeige sich beim Patienten ein leicht bis mittelschwer beeinträchtigtes Leistungsprofil. Subjektiv habe sich die Arbeitsfähigkeit bei 50% eingependelt, wobei es Tage gebe, wo die Leistungsfähigkeit bei 80% liege und solche, mit einer Leistungsfähigkeit von lediglich 20%. Die Leistungsschwankungen liessen sich durch das psychiatrische/psychische Wohlbefinden erklären. b)Eine Abklärung bei der Berufsberatung der IV-Stelle vom März 2004 ergab, dass der Lohn des Versicherten von Fr. 4'650.-- pro Monat (bzw. Fr. 60'450.-
5.Am 6. September 2004 sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. Januar bis 31. Juli 2002 eine ganze IV-Rente zu (IV-Grad 70%). Am 22. November 2004 verfügte sie eine halbe IV-Rente ab dem 1. August 2002 (IV-Grad 50%). Sie ging davon aus, dass dem Versicherten die Tätigkeit als Geschäftsführer aus ärztlicher Sicht zu 50% zumutbar sei. Als Valideneinkommen wurde Fr. 60'450.-- (13 x Fr. 4'650.--) und als Invalideneinkommen Fr. 30'225.-- (13 x Fr. 2'325.--) angenommen. 6. a)Im Juni 2006 wurde von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet. Die eingeholten medizinischen Unterlagen sprachen weiterhin für eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dr. ... bestätigte in seinem Bericht vom 22. August 2006 im Wesentlichen die bereits gemachten Feststellungen. Mit Gutachten vom 25. Dezember 2006 diagnostizierte Dr. ... zusätzlich eine schwere Hirnerschütterung im November 2005, die zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 22. Januar 2006 geführt habe. b)Aus dem Arbeitgeberbericht vom 6. Oktober 2006 gingen folgende Einkommen hervor: 2004 Fr. 60'450.--, 2005 Fr. 43'940.--, 2006 Fr. 3'480.-- pro Monat, also voraussichtlich Fr. 45'240.-- für das ganze Jahr. Der Versicherte arbeite 4.25 Stunden pro Tag, was einem Pensum von 50% entspreche. Ohne Gesundheitsschaden würde er Fr. 91'000.-- (13 x Fr. 7'000.--) pro Jahr verdienen. c)Die IV-Stelle bat um Begründung, worauf der Arbeitgeber mit Schreiben vom 27. Februar 2007 antwortete. Die im Fragebogen für den Arbeitgeber vom Mai 2003 angegebenen Fr. 60'450.-- würden nur 70% des normal zu erwirtschaftenden Jahreslohnes darstellen. 7. a)Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2007 stellte die IV-Stelle die Rente per sofort vorsorglich ein. Aufgrund der bisherigen Abklärungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte bereits seit längerer Zeit ein Einkommen erziele, welches keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe. Es seien weitere Abklärungen nötig und zu gegebener Zeit werde
ein definitiver Entscheid gefällt. Der Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. b)Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. April 2007 trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. September 2007 (VGU S 07 79) nicht ein. 8.Im Schreiben an die IV-Stelle vom 27. März 2007 legte der Arbeitgeber dar, dass der Versicherte bei voller Arbeitsfähigkeit etwa Fr. 91'000.-- verdienen würde, was dem branchenüblichen Lohn für einen Vorarbeiter und Geschäftsführer mit 100%-iger Arbeitsleistung entspreche. Die Invalidität des Versicherten sei bereits 1995 aufgetreten (Hirnschlag). Demzufolge sei die reduzierte Arbeitsfähigkeit im Jahr 2004, in welchem er einen Nettolohn gemäss Lohnausweis von Fr. 54'641.-- erzielt habe, bereits gegeben gewesen. Diese Lohnzahlung sei deshalb nicht hypothetischer Natur gewesen, sondern habe der Realität entsprochen. 9. a)Am 31. Mai 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Vorbescheid zu, worin sie die Aufhebung der Rente rückwirkend per 1. Januar 2005 in Aussicht stellte. Zudem liege für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2006 eine Verletzung der Meldepflicht vor und die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte die IV-Stelle im Wesentlichen aus, sie habe dem Versicherten eine halbe Rente basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 60'450.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'225.-- zugesprochen. Man habe ihm dabei ausdrücklich mitgeteilt, dass ab dem 22. Mai 2002 von einer 50%-igen Ausübung der früheren Tätigkeit als Geschäftsführer und einem entsprechenden Jahreseinkommen von Fr. 30'225.-- (13 x Fr. 2'325.--) ausgegangen worden sei. Tatsächlich habe er ab dem 1. Januar 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 43'940.-- (13 x Fr. 3'380.--) erzielt. Dieser Lohn liege rund 45% höher als das von der IV- Stelle festgelegte Einkommen ohne (recte: mit) Behinderung, was im Rahmen der Meldepflicht hätte mitgeteilt werden müssen. Das zumutbare jährliche Erwerbseinkommen betrage ohne Behinderung Fr. 62'220.-- und mit
Behinderung Fr. 45'240.--, was einem IV-Grad von 27% entspreche. Entgegen den Angaben des Arbeitgebers gehe die IV-Stelle unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung und der Entwicklung der gesundheitlichen Einschränkungen nicht davon aus, dass der Versicherte aktuell ein Jahreseinkommen von Fr. 91'000.-- erzielen würde. b)Hiergegen liess der Versicherte am 29. Juni 2007 Einwand erheben und legte dar, dass sein Gesundheitszustand und damit die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50% unverändert geblieben seien. Unklar sei hingegen die Höhe der beruflichen Erwerbseinbusse. Vor dem Hirnschlag habe der Versicherte im Jahr 1993 ein Bruttoeinkommen von Fr. 71'700.-- erzielt, in den Jahren 2002 bis 2005 solche von Fr. 57'850.--, Fr. 60'450.--, Fr. 60'450.-- und Fr. 43'940.--. In den Jahren 2000 und 2001 habe der Bruttolohn Fr. 48'225.-- bzw. Fr. 56'150.-- betragen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie die IV- Stelle im Schlussprotokoll vom 30. März 2004 zum Ergebnis habe kommen können, der Jahreslohn ohne Behinderung betrage Fr. 60'450.--, jener mit Behinderung Fr. 30'225.--. Offensichtlich sei der mit Behinderung erzielbare und damals bereits seit Jahren erzielte Lohn von ca. Fr. 60'000.-- mit dem ohne Behinderung erzielbaren Lohn verwechselt worden. Auf diese unrichtige Erwerbsunfähigkeitsabklärung sei danach der IV-Entscheid vom 22. Januar 2004 abgestützt worden. Dies habe der Versicherte damals nicht bemerkt. Nachdem in der Folge sowohl die medizinische Beeinträchtigung als auch das Erwerbseinkommen im Wesentlichen unverändert geblieben sei, habe er keinen Anlass gehabt, der IV-Stelle Meldung zu erstatten. Zudem bestehe keine rechtliche Grundlage für die beabsichtigte Rentenrevision. 10. a)Am 2. November 2007 verfügte die IV-Stelle, die halbe IV-Rente werde auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin aufgehoben, da der Invaliditätsgrad seit dem 1. Januar 2005 unter 40% liege. Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2006 liege keine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen nicht zurückzuerstatten seien. Die IV-Stelle habe dem Versicherten zudem die anlässlich des Revisionsverfahrens mit Zwischenverfügung vom 2. März 2007 per sofort vorsorglich eingestellte halbe
IV-Rente entsprechend nachzuzahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das tatsächlich erzielte, AHV-beitragspflichtige Jahreseinkommen habe im Jahr 2005 Fr. 43'940.-- bzw. im Jahr 2006 Fr. 45'240.-- betragen. In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. November 2004 sei die IV-Stelle von einem hypothetischen Invalideneinkommen von lediglich Fr. 30'225.-- ausgegangen. Die erwerblichen Auswirkungen des unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes des Versicherten hätten sich folglich im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung wesentlich verändert; somit liege ein Revisionsgrund vor. Es sei nicht gestattet, von der ärztlich geschätzten Arbeitsunfähigkeit von vorliegend 50% auf einen entsprechenden IV-Grad zu schliessen. Das relevante Invalideneinkommen von Fr. 45'240.-- für das Jahr 2006 sei offensichtlich nicht bestritten. Dagegen bestehe Uneinigkeit über das Valideneinkommen. Diesbezüglich könne auf den Jahresverdienst, welchen der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Einzelfirma seines Vaters im Jahr 2006 ohne Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielt hätte, abgestellt werden. Die entsprechenden Auskünfte des Arbeitgebers im Bericht vom 8. Mai 2003 seien massgebend. Auf diese Weise könne das relevante hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2006 bei Fr. 62'220.-- (13 x Fr. 4'650.--, aufindexiert) festgesetzt werden. Aus den medizinischen Akten sei widerspruchsfrei ersichtlich, dass der Versicherte den Hirnschlag bereits im Jahr 1992 und nicht erst 1995 erlitten habe. Dies habe zwar zu einer gewissen Beeinträchtigung des neuropsychologischen Leistungsprofils geführt, aber keine Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführer bei der Einzelfirma seines Vaters bzw. auf seine Erwerbsfähigkeit gehabt. Der Versicherte habe in den Jahren 1993 Fr. 71'070.--, 1994 Fr. 66'425.-- und 1995 Fr. 75'200.-- verdient. Die ab Januar 1996 eingetretene Erwerbseinbusse könne somit nicht auf den Hirnschlag oder andere gesundheitsbedingte Beschwerden zurückgeführt werden. Die Reduktion der Jahreseinkommen von 1996 bis 2000 sei somit nicht IV-relevant, denn bis Januar 2001 werde dem Versicherten ärztlicherseits keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies entspreche im Übrigen
auch seinen eigenen Angaben in der Anmeldung vom 4. Dezember 2002, wonach die durch seine gesundheitlichen Beschwerden verursachte Arbeitsunfähigkeit erst seit Februar 2001 vorliege. Dies bedeute, dass er als Gesunder voraussichtlich dauernd mit einem bescheidenen Jahreseinkommen, d. h. mit den im Arbeitgeberbericht vom 8. Mai 2003 angegebenen Einkommen, welche die im Januar 2001 eingetretene teilweise Arbeitsunfähigkeit noch nicht berücksichtigt hätten, zufrieden gewesen wäre. Weiter habe der Arbeitgeber am 6. Oktober 2006 angegeben, der Versicherte würde heute ohne gesundheitlichen Schaden Fr. 91'000.-- verdienen. Dies erkläre jedoch nicht, weswegen die im Arbeitgeberbericht vom 8. Mai 2003 angegebenen Einkommen nur 70% des Jahreslohnes entsprächen, obwohl der Versicherte bis zum Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit im Januar 2001 zu 100% arbeitstätig gewesen sei. Eine entsprechende Begründung sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingegangen. Es dränge sich deshalb unweigerlich der Verdacht auf, dass Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur diesen Sinneswandel bewirkt hätten. Aus diesem Grund sei auf den ersten Arbeitgeberbericht abzustellen und es rechtfertige sich, von einem Valideneinkommen von Fr. 62'220.-- auszugehen. Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen führe zu einem Invaliditätsgrad von 27%. Zudem liege kein fahrlässiges Fehlverhalten des Versicherten vor, weshalb die Meldepflicht nicht verletzt worden und die IV-Rente erst für die Zukunft aufzuheben sei. b)Hiergegen liess der Versicherte am 5. Dezember 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung (Aufhebung der IV-Rente) und die Feststellung, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2004 nach wie vor rechtsgültig sei. Zur Begründung legte er hauptsächlich dar, es sei fraglich, ob ein Revisionsgrund für die Einstellung einer rechtskräftig verfügten IV-Rente bestehe. Der Versicherte habe in den Jahren 2002 bis 2004, die der Rentenanspruchsbeurteilung zugrunde gelegen hätten, Bruttoeinkommen von jährlich Fr. 57'850.-- und Fr. 60'450.-- erzielt. Diese Einkommen seien wesentlich höher gewesen als die heute beanstandeten Einkommen von Fr. 43'940.-- und Fr. 45'240.--. Seit der Rentenzusprechung habe sich sein
Erwerbseinkommen somit erheblich reduziert, wobei die Invalidität unverändert geblieben sei. Demnach komme lediglich eine Rentenrevision zugunsten des Versicherten in Frage. 11. a)In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und begründete dies grösstenteils mit den bereits vorgebrachten Argumenten. Aus den medizinischen Akten sei widerspruchsfrei ersichtlich, dass der Versicherte den Hirnschlag nicht im Jahr 2002, sondern bereits im Jahr 1992 erlitten habe. Ärztlicherseits werde ihm erst seit Januar 2001 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert und dies nicht aus hirnorganischen, sondern aus psychischen Gründen. Der Versicherte habe in den Jahren 2002 bis 2004 Einnahmen erzielt, welche wesentlich höher gewesen seien als die in den Jahren 2005 und 2006 erzielten. Die IV- Stelle sei bei der Beurteilung des Rentenanspruchs im Jahr 2004 über diese effektiv erzielten Jahreseinkommen informiert gewesen, welche jedoch die im Januar 2001 eingetretene teilweise Arbeitsunfähigkeit noch nicht berücksichtigt und demnach auch nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung des Versicherten entsprochen hätten. Vielmehr hätten die 2002 bis 2004 effektiv erzielten Einkommen mit dem Valideneinkommen übereingestimmt. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Versicherte bzw. sein Arbeitgeber bis mindestens Ende April 2003 - vermutlich bis Ende 2004 - Krankentaggelder bezogen habe. Aus diesem Grund habe die IV-Stelle das Valideneinkommen in der Verfügung vom 22. November 2004 auf Fr. 60'450.-- festgesetzt. Demgegenüber habe sie das Invalideneinkommen in Berücksichtigung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50% hypothetisch bemessen müssen. Nachdem die Auszahlung der Krankentaggelder eingestellt und das Einkommen des Versicherten Anfang 2005 seiner tatsächlichen Arbeitsleistung angepasst worden sei, zeige sich nun in Berücksichtigung der in den Jahren 2005 und 2006 effektiv erzielten und der tatsächlichen Arbeitsleistung des Versicherten entsprechenden Einkommen von Fr. 43'940.-- und Fr. 45'240.--, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des unverändert gebliebenen Gesundheitsschadens des Versicherten im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenverfügung wesentlich verändert hätten.
b)In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre vorgebrachten Argumente zu ergänzen und zu vertiefen, woraus sich jedoch keine wesentlichen Neuerungen ergeben. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die Einzelheiten der Arztberichte wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
a)Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 2. November 2007, mit welcher die IV-Rente des Beschwerdeführers aufgehoben wurde. Es geht hier also nicht um die Rentenverfügung vom 22. November 2004 bzw. darum, ob diese Verfügung korrekt oder falsch war. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die IV-Rente im Rahmen der Rentenrevision vom Juni 2006 zu Recht eingestellt worden ist. b)Am 1. Januar 2008 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten und hat in einzelnen Belangen zu Änderungen geführt. Dieser Erlass enthält keine für den vorliegenden Fall relevanten übergangsrechtlichen Bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des neuen IVG hier noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die zum betreffenden Zeitpunkt gültigen Fassungen. Die eben gemachten Ausführungen können analog auch auf das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) übertragen werden.
a)Vorab ist zu klären, ob im vorliegenden Fall korrekterweise eine Rentenrevision durchgeführt worden ist. Dabei ist klar, dass die IV-Stelle diesbezüglich verpflichtet ist, Validen- und Invalideneinkommen neu zu ermitteln resp. frei zu überprüfen. Gemäss Art. 17 ATSG wird eine laufende IV-Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, falls sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert (Abs. 1). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung kann so revidiert werden, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Abs. 2; vgl. dazu: BGE 133 V 108 ff.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch des Versicherten zu beeinflussen. Ob eine Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 112 V 372 E. 2b; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71; Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, Zürich 2003, Art. 17 Rz. 14). Die Voraussetzung der Änderung des Invaliditätsgrades bringt mit sich, dass eine bestimmte Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen eingetreten sein muss. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes erfolgt. Das Invalideneinkommen kann sich etwa deshalb verändern, weil die bisher als zumutbar bezeichnete Tätigkeit aufgrund von strukturellen Änderungen des (ausgeglichenen) Arbeitsmarktes nicht mehr ausgeübt werden kann oder weil sich das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen erhöht oder verringert hat (Kieser, a.a.O., Art. 17 Rz. 12). Die aufgrund der massgebenden Sachverhaltsänderung eintretende Auswirkung auf den Invaliditätsgrad muss erheblich sein. In der IV muss durch die Änderung ein Wechsel des Rentenanspruchs bewirkt werden; dies ist auch bei allenfalls geringfügigen Entwicklungen (z.B. von 49% auf 52%) der Fall (Kieser, a.a.O., Art. 17 Rz. 15). b)Im konkreten Fall wurde im Juni 2006 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet, wobei die eingeholten medizinischen
Unterlagen weiterhin für eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sprachen. Es lag also keine Änderung des Gesundheitszustandes vor und insoweit war diesbezüglich keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, welche Anlass zu einer Revision der IV-Rente gegeben hätten. Jedoch betrug das tatsächlich erzielte, AHV- beitragspflichtige Einkommen gemäss Arbeitgeberbericht vom 6. Oktober 2006 im Jahr 2005 Fr. 43'940.-- bzw. im Jahr 2006 Fr. 45'240.--. Demgegenüber ging die IV-Stelle in der ursprünglichen Rentenverfügung von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 30'225.-- aus. Die erwerblichen Auswirkungen des unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes des Versicherten hatten sich also wesentlich verändert, weshalb in der Folge die Einstellung der IV-Rente in Aussicht gestellt werden musste. Es lag folglich eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, welche geeignet war, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch des Versicherten zu beeinflussen. Somit war ein Revisionsgrund gegeben, welcher die Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtfertigte. 3.Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Art. 16 ATSG legt fest, dass das Ausmass der Invalidität durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln ist. Damit nimmt diese Bestimmung den in Art. 7 ATSG enthaltenen Grundsatz der Erwerbsunfähigkeit auf. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei erwerbstätigen Versicherten das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (hypothetisches Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Es ist hingegen nicht gestattet, von der ärztlich geschätzten Arbeitsunfähigkeit auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad zu schliessen (vgl. ZAK 1962 S. 478). 4. a)Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invaliditätsgrades die Methode des Einkommensvergleichs angewendet, was nicht zu beanstanden ist, lassen sich doch Validen- und Invalideneinkommen
anzunehmen ist, dass er sich als Gesunder voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde (vgl. ZAK 1992 S. 92 E. 4a; VGU S 99 262 E. 1a). b)Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die entsprechenden Auskünfte des Arbeitgebers im Arbeitgeberbericht vom 8. Mai 2003 ab, was nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden ist. Danach hätte der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Einzelfirma seines Vaters im Jahr 2003 ohne Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit Fr. 4'650.-- pro Monat bzw. Fr. 60'450.-- pro Jahr verdient. Die Abklärung bei der Berufsberatung der IV- Stelle vom März 2004 ergab, dass der Lohn des Versicherten von Fr. 4'650.-
Tätigkeit heute Fr. 91'000.-- pro Jahr verdienen. Auch im Einwand vom 29. Juni 2007 legte der Versicherte dar, sein Lohn würde im Jahr 2006 ohne Gesundheitsschaden Fr. 91'000.-- (13 x Fr. 7'000.--) betragen. Diese Behauptungen wurden vom Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht begründet. Im ersten Arbeitgeberbericht vom 8. Mai 2003 wurde mit keinem Wort erwähnt, dass die darin angegebenen AHV- beitragspflichtigen Einkommen nur 70% des im Normalfall zu erwirtschaftenden Jahreslohnes darstellen würden. Es drängt sich somit der Verdacht auf, dass Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur diesen Sinneswandel bewirkt haben. Stehen nämlich zwei Aussagen einer Person im Widerspruch zueinander, so ist gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und der überwiegenden Wahrscheinlichkeit diejenige Aussage glaubwürdiger, welche die Person zuerst, d.h. in Unkenntnis der Konsequenzen, abgegeben hat. In der Regel ist eine solche "Aussage der ersten Stunde" unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 2a, 115 V 143 E. 8c; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2, 2004 U 524 S. 548 E. 3.3.4). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf die sogenannte spontane "Aussage der ersten Stunde" abgestellt und ist zu Recht vom im Arbeitgeberbericht vom 8. Mai 2003 angegebenen Jahreseinkommen als Basis für das Valideneinkommen ausgegangen. 5. a)Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens kann nicht einfach darauf abgestellt werden, was der Versicherte tatsächlich verdient, sondern es ist auf das unter den konkreten Umständen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen abzustellen (BGE 117 V 18). Es darf jedoch trotz der Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (ZAK 1989 S. 321 f. E. 4a). Lehre und Praxis stellen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens in erster Linie auf die gewerbliche Gesamtsituation im Berufsleben ab, in der die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt einer allfälligen Invalidität weiterhin eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse herrschen und ist anzunehmen, dass sie die ihr
verbliebene Arbeitsfähigkeit so noch in zumutbarer Weise voll ausschöpft, gilt im Prinzip der effektiv erzielte Verdienst auch als Invalideneinkommen (VGU S 07 178). b)Zunächst ist zu klären, in welchem Zeitpunkt beim Versicherten die Invalidität eingetreten ist. Im Einwand vom 29. Juni 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er habe den invaliditätsbegründenden Hirnschlag bereits im Mai 1995 erlitten. In der Beschwerde vom 5. Dezember 2007 legte er dar, dass im Nachgang eines im Jahr 2002 erlittenen Hirnschlages schwerwiegende psychische Störungen aufgetreten seien, welche in der Folge zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Aus den medizinischen Akten ist jedoch widerspruchsfrei ersichtlich, dass der Versicherte den erwähnten Hirnschlag nicht erst in den Jahren 1995 bzw. 2002, sondern bereits im Jahr 1992 erlitten hat. Diesbezüglich kann auf das Gutachten von Dr. ... vom 17. März 2003 abgestellt werden. Weiter hatte der Hirnschlag gemäss diesem Bericht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, obwohl gewisse Beeinträchtigungen des neuropsychologischen Leistungsprofils vorlagen. Ärztlicherseits wird dem Beschwerdeführer erst seit Januar 2001 eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit attestiert und dies vorwiegend aus psychischen und nicht etwa aus hirnorganischen Gründen. Es kann somit der Ansicht der Vorinstanz gefolgt werden, die davon ausgeht, dass die Invalidität des Versicherten im Jahr 2001 eingetreten ist; aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb die Invalidität zu einem anderen Zeitpunkt eingetreten sein sollte. c)Der Beschwerdeführer legt dar, dass er in den Jahren 2002 bis 2004 jährliche Bruttolöhne von Fr. 57'850.-- und zweimal Fr. 60'450.-- verdient habe. Diese Einkommen seien also wesentlich höher gewesen, als die in den Jahren 2005 und 2006 erzielten Einkommen von Fr. 43'940.-- und Fr. 45'240.--, die Anlass zur Revision gegeben hätten. Da sich das Erwerbseinkommen des Versicherten seit der Rentenzusprechung somit erheblich reduziert habe und die Invalidität gleich geblieben sei, käme höchstens eine Rentenrevision zugunsten des Beschwerdeführers in Frage. Dieser Auffassung kann nach Ansicht des Gerichts nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat die Sachlage korrekt wiedergegeben; er erzielte in den
Jahren 2001 bis 2004 tatsächlich Einkommen von rund Fr. 60'000.-- und diese waren somit wesentlich höher als die in den Jahren 2005 und 2006 erzielten Einkommen von rund Fr. 45'000.--. Zudem war die Vorinstanz bei der Beurteilung des Rentenanspruchs über diese Ausgangslage informiert. Die in den Jahren 2001 bis 2004 effektiv erzielten Einkommen berücksichtigten aber die im Januar 2001 eingetretene Arbeitsunfähigkeit noch nicht. Der Jahreslohn 2004 betrug mit Fr. 60'450.-- exakt gleichviel wie der des Jahres 2003. Das Einkommen des Jahres 2004 entsprach folglich noch nicht dem der wirklichen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers angepassten Einkommen, weil es genau gleich hoch war, wie dasjenige des Jahres 2003, für welches der Arbeitgeber Krankentaggelder als Ausgleich erhielt. Hingegen stellte sich ab dem Jahr 2005 eine bedeutende Einkommensreduktion ein. Im Jahr 2005 erzielte der Versicherte einen Lohn von Fr. 43'940.-- und im Jahr 2006 einen solchen von Fr. 45'240.--. Da diese Einkommen somit wesentlich über dem im Jahr 2004 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 30'225.-- lagen, war ein Revisionsgrund gegeben. Die IV-Stelle ist nun zu Recht von dem im Jahre 2006 tatsächlich erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 45'240.-- als Invalideneinkommen ausgegangen, weil dieses gemäss den Angaben des Arbeitgebers im Arbeitgeberbericht vom 6. Oktober 2006 der effektiven Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprochen hat. d)Weiter macht der Beschwerdeführer implizit geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 2. November 2007 verschlechtert. Er habe sich kürzlich für dreieinhalb Monate in einer psychiatrischen Klinik behandeln lassen müssen. Für diese Behauptung bleibt er jedoch jeden Nachweis schuldig. So wurde kein ärztliches Gutachten eingereicht, welches diese Behauptung belegen könnte. In Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten kann allgemein davon ausgegangen werden, dass eine Anpassung erfolgt ist, welche ihm erlaubt, seine verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich besser zu verwerten, als ihm dies medizinisch-theoretisch attestiert worden ist. Dem Versicherten ist es ganz offensichtlich gelungen, trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden mehr als die Hälfte des als Gesunder erzielbaren Einkommens zu verdienen.