S 07 214 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. August 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1.Der 47-jährige ... (geb. ... 1961) ist portugiesischer Staatsangehöriger, verheiratet und Vater zweier Töchter (Jg. 1992 und 2004). Zuletzt war er mit befristetem Arbeitsvertrag (Vertragsdauer: 7. April bis 31. Dezember 2005) über eine Arbeitsvermittlungsfirma bei der Bauunternehmung ... Erben, ..., als Bauarbeiter beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 3. Oktober 2005 erlitt er einen schweren Arbeitsunfall, als er bei der Renovation der Burgruine ... in ... von einem Warenlift aus ca. 2 m Höhe absprang und auf die Eisenkonstruktion des Lifts stürzte. Er zog sich dabei unter anderem schwerste traumatische Hirnstammverletzungen zu (Wachkoma, Tetraspastik), welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100% nach sich zogen. Nach diversen Spital- und Rehabilitationsaufenthalten ist er seit 30. Mai 2006 im Alters- und Pflegeheim ... (...) untergebracht. Die SUVA erbrachte bis zum 30. April 2007 Heilkosten und Taggeldleistungen; der Rentenbeginn wurde auf den 1. Mai 2007 festgesetzt. 2.Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente von Fr. 3'528.05 monatlich (basierend auf einem IV-Grad von 100% sowie einem Valideneinkommen [VAE] von Fr. 52'501.--), eine Hilflosenentschädigung von Fr. 1'758.-- monatlich aufgrund schwerer Hilflosigkeit, eine volle Integritätsentschädigung von Fr. 106'800.-- sowie Pflegeleistungen gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Höhe von monatlich pauschal Fr.

3'026.-- zu. Diese Pauschale setzte sich wie folgt zusammen: Zunächst waren die medizinisch notwendigen Pflegemassnahmen (2.5 Stunden/Tag) zum Spitex-Ansatz berechnet worden (2.5 Stunden/Tag x Fr. 53.-- x 30 Tage = Fr. 3975.--/Monat bzw. Fr. 47'700.--/Jahr); diese Summe wurde den - gemäss Angaben der SUVA - tatsächlich vom Versicherten zu tragenden Pflegeheimkosten nach Abzug der Hilflosenentschädigung (Fr. 62'810.-- - Fr. 21'096.-- = Fr. 41’714.-- jährlich bzw. Fr. 3’476.-- monatlich) gegenübergestellt. Hieraus ergab sich ein jährlicher Überschuss von Fr. 5’986.-- (Fr. 47'700.-- - Fr. 41'714.--), woraufhin die Pflegeleistungen um diesen Betrag gekürzt wurden. Von den so berechneten Fr. 3'476.-- nahm die Versicherung noch einen Abzug von Fr. 450.-- vor, da der Versicherte Sondennahrung erhalte und das Pflegeheim ihm daher die Verpflegungspauschale nicht in Rechnung stelle, was schliesslich einen monatlichen Auszahlungsbetrag von Fr. 3'026.-- ergab. 3.Hiergegen liess der Versicherte am 4. Juli 2007 Einsprache erheben und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Festsetzung des VAE auf mindestens Fr. 61'713.60 und eine entsprechende Rentenerhöhung. Weiter wurde beantragt, die Heilungskosten entsprechend dem medizinisch Notwendigen auszubezahlen und von der Überentschädigungsberechnung zwischen Pflegekosten und Hilflosenentschädigung abzusehen; auch seien die Pflegekosten zu indexieren. Neben einer seiner Ansicht nach falschen Berechnung des VAE rügte der Versicherte, dass der Berechnung der Pflegekosten der Spitex- Ansatz und nicht der (höhere) Ansatz für Spitalkosten zugrunde gelegt worden sei. Im Übrigen handle es sich bei der Hilflosenentschädigung und der Pflege nicht um kongruente Leistungen, weshalb sich eine Überentschädigungsberechnung verbiete. Zudem beantragte der Einsprecher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.Mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 wies die SUVA die Einsprache ab. Der versicherte Verdienst sowie die Pflegeleistungen seien korrekt berechnet worden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde gutgeheissen.

5.Mit Vorbescheid vom 5. November 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zuerkennung einer ganzen IV-Rente, basierend auf einem IV-Grad von 100%, in Aussicht. 6. a)Gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhob der Versicherte am 22. November 2007 form- und fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung, wobei er im Wesentlichen die Anträge der Einsprache wiederholte; jedoch sei der Invaliditätsgrad auf der Basis eines VAE von Fr. 63'000.-- zu bestimmen. Weiter wurden die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. b)Begründet wurde die Beschwerde damit, eine Überentschädigungsberechnung zwischen Heilungskosten und Hilflosenentschädigung verbiete sich im Unfallversicherungsrecht, da es sich nicht um kongruente Leistungen handle. Dies lasse sich auch generell Art. 69 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) entnehmen. Auch seien die Kosten für die medizinisch notwendigen Leistungen zu tief angesetzt worden und im Übrigen für die Zukunft zu indexieren. Zudem sei das VAE falsch berechnet worden, da nicht auf den vor dem Unfall erzielten Stundenlohn von Fr. 29.90 bzw. ein dem entsprechendes Jahresgehalt von Fr. 66'000.-- abgestellt worden sei. Die Invalidenversicherung (IV) sei von einem VAE von Fr. 63'000.-- ausgegangen, woran die Unfallversicherung (UV) gebunden sei. Da die von der SUVA geleisteten Zahlungen die Kosten des Pflegeheims nicht sicherstellen würden, sei überdies die Menschenwürde des Versicherten gefährdet. 7.In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die SUVA unter Bezugnahme auf die Begründung des Einspracheentscheids Beschwerdeabweisung. Der versicherte Jahresverdienst sei korrekt berechnet worden; der Versicherte sei als Saisonarbeiter mit einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt gewesen, weshalb nur der saisonale Lohn berücksichtigt werden könne. Eine Kürzung der Hilflosenentschädigung sei nicht erfolgt, jedoch seien die Pflegekosten angepasst worden: Würden die nach Spitex-Ansatz berechneten

Pflegekosten und die Hilflosenentschädigung addiert, überstiege der Betrag die effektiven Kosten um Fr. 5'986.--, was eine Überentschädigung zur Folge hätte. Im Übrigen sei die sachliche Kongruenz zwischen Pflegeleistungen und Hilflosenentschädigung gegeben, weshalb Art. 69 Abs. 3 ATSG vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Eine Indexierung der Kosten für Pflegeleistungen sei nicht nötig, da bei Änderung der effektiven Kostenansätze eine Neuberechnung der Pflegeleistungen stattzufinden habe. 8.In seiner Replik liess der Beschwerdeführer zusätzlich vorbringen, er sei kein Saisonnier, sondern verfüge über die Aufenthaltsbewilligung B. Er bedürfe der Spitalpflege, wofür die geleisteten Zahlungen niemals ausreichen würden. Des Weiteren wurden die Ausführungen zur Kongruenz unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vertieft. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Duplik nochmals zu diesen Aspekten Stellung. 9.Auf Aufforderung des Gerichts reichte die Beschwerdegegnerin Pflegeheimrechnungen für den Zeitraum von Januar 2007 bis März 2008 nach. 10.Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 begründete der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass den „Spitalkosten“ (recte: Pflegeheimkosten) von Fr. 8'000.-- bis 10'000.-- nur ungenügende Mittel der Sozialversicherung gegenüberstünden und der Fehlbetrag von der Integritätsentschädigung gedeckt werden müsse. Diese habe sich seit Auszahlung bereits massiv verringert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verdiene höchstens Fr. 1'900.-- monatlich, wovon sie sich und ihre beiden Töchter unterhalten müsse. Mit Schreiben vom 21. August 2008 wurde der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises ... betreffend die Rechnungsgenehmigung für die Periode von 15. August 2007 bis 31. Dezember 2007 nachgereicht, woraus hervorgeht, dass die Aktiven des Beschwerdeführers zu Beginn der Rechnungsperiode Fr. 108'813.78 betrugen, an deren Ende Fr. 70'527.73.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften sowie den Inhalt der beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekte sind vorliegend der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 31. Mai 2007. Die Parteien sind sich einig, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% besteht und dass eine Integritätsentschädigung von 100% sowie eine Hilflosenentschädigung - beide in der Höhe unstreitig - auszurichten sind. Streitig und zu prüfen ist hingegen einerseits, ob die Vorinstanz das VAE und damit die auszurichtende Rente korrekt berechnet hat. Andererseits ist zu untersuchen, ob die Höhe der Pflegeleistungen korrekt berechnet wurde und die Vorinstanz von diesem Betrag zu Recht einen Überentschädigungsabzug vorgenommen hat. 2. a)Bezüglich der Rentenberechnung lässt der Beschwerdeführer nunmehr geltend machen, dieser sei ein Valideneinkommen von Fr. 63'000.-- (bzw. Fr. 66'000.--) und nicht ein solches von nur Fr. 52'501.-- zugrunde zu legen. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei dem im – hier nicht gegenständlichen – IV-Vorbescheid vom 5. November 2007 genannten Verdienst von Fr. 63'583.45 um das zumutbare Erwerbseinkommen (hypothetisches VAE) handelt; der Berechnung der unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente ist hingegen das vor dem Unfall tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen zugrunde zu legen. Da somit von unterschiedlichen Bezugsgrössen auszugehen ist, kann das im IV-Vorbescheid genannte Einkommen nicht als Basis der Rentenberechnung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) dienen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht diesbezüglich keine Bindungswirkung. b)Der für die Berechnung der Hilflosenentschädigung herangezogene Tagesverdienst (Fr. 293.--) stellt den Höchstbetrag des versicherten

Tagesverdienstes im UVG dar, welcher unabhängig vom konkret versicherten Verdienst bei der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 27 UVG als Bemessungsgrundlage dient; auch hier besteht kein Zusammenhang mit dem Einkommen, das der Berechnung der Invalidenrente zugrunde zu legen ist. c)Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn, wobei sich dieser nach dem gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebenden Lohn bestimmt (Art. 22 Abs. 2 UVV). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn gemäss Art. 22 Abs. 4 UVV auf ein volles Jahr umgerechnet. Entscheidend für diese Umrechnung ist die normale Beschäftigungsdauer, die aufgrund der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden kann (BGE 114 V 113). Bei Versicherten, die nur einen zeitlich begrenzten Teil des Jahres erwerbstätig sind, erfolgt keine Umrechnung gemäss Art. 22 Abs. 4 UVV. In diesem Fall gilt der für die konkrete Dauer des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Verdienst (RKUV 1992 S. 119). d)Aus dem von der SUVA am 24. Oktober 2006 aufgenommenen Lohnbuchauszug ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer als Saisonbeschäftigter von April bis Dezember 2005 inklusive Feiertagsentschädigungen, Kinder- und Familienzulagen, Ferienvergütung und anderer Zulagen (13. Monatsgehalt) total Fr. 52'501.-- verdient hat (bis zum Unfalldatum) bzw. hätte (Oktober bis Dezember 2005). Die genannte Aufstellung ist vollständig, nachvollziehbar und wird als solche auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus ist in keiner Weise dargetan, dass im massgeblichen Zeitraum von Oktober 2004 bis Oktober 2005 ein weiterer Verdienst erzielt worden ist; dies nachzuweisen, hätte dem Beschwerdeführer, der sich auf ein höheres VAE beruft, oblegen. Sein Arbeitsverhältnis war demnach zweifelsfrei eine saisonale Beschäftigung. e)Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, über welche Art der Aufenthaltsbewilligung ein Arbeitnehmer verfügt; die Beurteilung der Frage,

ob ein Verdienst auf das ganze Jahr bezogen wird oder ob saisonale Beschäftigung anzunehmen ist, richtet sich allein nach der Natur des Beschäftigungsverhältnisses. Auch bei einem schweizerischen Staatsangehörigen würde unter den gegebenen Umständen saisonale Beschäftigung im Sinne des UVG angenommen. f)Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zuzustimmen, als sich aus dem mit der Verleihfirma geschlossenen Vertrag unter Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts und der Ferienentschädigung ein AHV-pflichtiger Brutto- Stundenlohn von Fr. 29.90 ergibt. Dieser ist jedoch - wie gezeigt - nicht auf das ganze Jahr hochzurechnen, sondern es ist der tatsächlich erzielte Verdienst anzusetzen. Auch die Teuerung wurde durch einen entsprechenden Zuschlag berücksichtigt. Der Entscheid der SUVA ist daher hinsichtlich der Berechnung des versicherten Einkommens vollumfänglich zu schützen. 3. a)Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass von den Pflegeleistungen ein Überentschädigungsabzug vorgenommen wurde. Er ist der Ansicht, dass die Pflegekosten zunächst von der UV voll zu übernehmen und die Hilflosenentschädigung zusätzlich zu entrichten sei. b)Gemäss Art. 69 ATSG, worauf sich die Parteien beziehen, darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Die genannte Vorschrift koordiniert jedoch die Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungszweige, berührt aber nicht die Bestimmungen der Einzelgesetze zur Koordination der Leistungen innerhalb des betreffenden Sozialversicherungszweiges (Susanne Leuzinger-Naef in: René Schaffhauser /Ueli Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Schriftenreihe des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, St. Gallen, 2003, S. 168 mit Hinweis). Auch Art. 63 Abs. 3 ATSG hält in Verdeutlichung von Abs. 1 fest, dass die intrasystemische Koordination dem Einzelgesetz überlassen bleibt. Soweit also eine Abstimmung einzelner

Leistungskategorien eines Zweiges in Frage steht (etwa IV-Taggelder und IV- Renten), kann für die Lösung der Koordinationsfrage nicht auf Art. 64 ff. ATSG abgestellt werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 63 RZ 7, S. 653). c)Dem UVG selbst lässt sich hinsichtlich der Frage einer allfälligen Überentschädigung nichts entnehmen. Nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung besteht kein allgemeines bundesrechtliches Überentschädigungsverbot; demgegenüber wird in der Lehre - wohl überwiegend - angenommen, dass das Überentschädigungsverbot als ungeschriebenes, allgemeines Prinzip anzusehen sei (Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, N. 10/62, S. 373). Letztlich muss vorliegend die Frage, ob im konkreten Fall ein Überentschädigungsabzug grundsätzlich hätte vorgenommen werden dürfen, nicht entschieden werden; wie nachfolgend aufgezeigt wird, decken die vom Unfallversicherer auszurichtenden Pflegebeiträge und die Hilflosenentschädigung zusammen die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Pflegeheimkosten nicht, weshalb sich die Frage der Überentschädigung letztlich nicht mehr stellt. d)Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG werden auch nach Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn er erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. Die Parteien sind sich zu Recht einig, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt und die entsprechenden Kosten dem Grundsatz nach übernommen werden müssen. Gemäss Art. 10 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVV hat eine versicherte Person Anspruch auf ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird. Umfasst werden die Heilbehandlung und die medizinische Pflege, nicht jedoch die nicht-medizinische Pflege wie etwa die

Hilfeleistungen an den Betroffenen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 116 V 47 f. E. 5). e)Die Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit gemäss Art. 38 UVV schliesst Leistungen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG nicht grundsätzlich aus. Das Bundesgericht hat in BGE 125 V 297, E. 5.a) ff. für den Fall des Zusammentreffens von Hilflosenentschädigung und Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) ausgeführt, dass beide Leistungen nur in Teilbereichen kongruent sind. Die Hilflosenentschädigung stelle eine Geldleistung dar, die unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter ausgerichtet werde. Die Leistung werde dem Anspruchsberechtigten ausbezahlt und stehe diesem grundsätzlich zur freien Verfügung. Die Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV bildeten demgegenüber Sachleistungen in Form von Kostenvergütungen. Sie dienten der Deckung konkreter Pflegekosten. Die Pflegeleistungen der Krankenversicherung umfassten auch Massnahmen, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Hilflosigkeit stünden, so etwa Massnahmen der Abklärung und Beratung sowie der Untersuchung und Behandlung (Art. 7 Abs. 2 lit. a und b KLV). Als weitgehend gleichartig könnten hingegen die Leistungen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV gelten, welche im Wesentlichen der Vergütung von Massnahmen dienten, die wegen Hilflosigkeit erforderlich seien (E. 5.b) mit Hinweisen). In Betracht falle lediglich eine Kürzung wegen Überentschädigung im Einzelfall (Art. 122 KVV). Der konkrete Nachweis einer Überentschädigung sei allerdings mit praktischen Schwierigkeiten verbunden, weil er eine Aufschlüsselung der Leistungen voraussetze, die sich angesichts der grundsätzlichen Unterschiede in den Leistungsarten kaum sachgerecht und rechtsgleich vornehmen lasse. f)Bezüglich der konkreten Überentschädigungsermittlung insbesondere bei Versicherten, die sich in einem Pflegeheim aufhielten, stellte das Bundesgericht in einem obiter dictum fest (E. 5c), dass die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zwar grundsätzlich zu Lasten des Heimbewohners gingen. Die Hilflosenentschädigung könne jedoch auch der

Bezahlung von Kosten dienen, welche von der Krankenversicherung nicht gedeckt würden. Der Heimaufenthalt könne auch (gerade) wegen der Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit erforderlich sein. Dem Versicherten erwüchsen des Weitern Kosten für Dienstleistungen, die zwar vom Heimpersonal erbracht würden, jedoch nicht unter die Leistungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 KLV fielen und separat in Rechnung gestellt werden könnten, ferner für Dienstleistungen, die nicht vom Heimpersonal erbracht würden (persönliche Angelegenheiten) und für welche der Versicherte zufolge Hilflosigkeit auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Bei den geltenden Heimtarifen komme es auch beim Zusammenfallen von Hilflosenentschädigungen mit den Leistungen der Krankenversicherung in aller Regel zu keiner Überentschädigung, weil den Betroffenen ungedeckte Kosten entstünden, die höher seien als die Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV. g)Die eben zitierten bundesgerichtlichen Grundsätze müssen analog auch bezüglich der Pflegeleistungen im Unfallversicherungsrecht gelten. Auch in diesem Bereich werden vor allem umfangreiche Pflegeleistungen nicht pauschal durch die Hilflosenentschädigung abgegolten. Vielmehr können zusätzliche Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG (insbesondere im Rahmen von Art. 18 UVV) gewährt werden (BGE 116 V 48 f. E. 6; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 40 S. 236, zum früheren Art. 40 UVG). Hilflosenentschädigung und Leistungen an die Hauspflege gemäss Art. 18 UVV können durchaus nebeneinander ausgerichtet werden. (BG-Urteil U 595/06 vom 19. Juni 2007). h)Sinn und Zweck eines Überentschädigungsabzugs ist es grundsätzlich, den Empfänger von Sozialleistungen nicht besser zu stellen als vor Bezug dieser Leistungen. Er soll mit anderen Worten keinen Profit aus dem Leistungsbezug ziehen. Die Frage der Überentschädigung würde sich vorliegend nur dann stellen, wenn Pflegeleistungen und Hilflosenentschädigung zusammen die Gesamtkosten des Aufenthalts im Pflegeheim übersteigen würden. Dies ist

jedoch – wie gezeigt – nicht der Fall, übersteigen doch die nach Spitex- Ansätzen berechneten Pflegeleistungen (Fr. 3’975.--) und die Hilflosenentschädigung (Fr. 1’758.--) zusammen genommen (Fr. 5'733.--) keineswegs die gesamten Heimkosten, welche gemäss den vom Gericht beigezogenen Rechnungen bis zum massgeblichen Zeitpunkt (Erlass des angefochtenen Entscheids, 25. Oktober 2007) im Monatsdurchschnitt deutlich über Fr. 8'000.— lagen. Demnach kann vorliegend keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer insgesamt mehr erhielte, als er unfallbedingt ausgeben muss. Die IV-Rente hat bei der Berechnung dieser Kosten ausser Betracht zu bleiben, da sie einen Ersatz für das nunmehr nicht mehr erzielbare Erwerbseinkommen darstellt und wie letzteres auch dem Familieneinkommen (und nicht der Finanzierung der Pflegebedürftigkeit) dienen sollte. i)Somit ist festzustellen, dass die insoweit beweispflichtige SUVA den konkreten Nachweis der Überentschädigung nicht erbracht hat, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. 4.Der Beschwerdeführer lässt weiter rügen, dass die Spitex-Ansätze und nicht diejenigen für Spitalpflege angewandt wurden. Solange sich der Beschwerdeführer jedoch nicht im Spital befindet, sind selbstverständlich auch die entsprechenden (höheren) Tarife nicht von der Versicherung auszurichten. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Spitaleinweisung notwendig werden, wird die Unfallversicherung die hieraus resultierenden Kosten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c UVG zu übernehmen haben. 5.Weiter wird die Frage aufgeworfen, ob die Vorinstanz die vom Heim nicht in Rechnung gestellte Verpflegungstaxe in Höhe von Fr. 450.--/Monat aufgrund der Sondenernährung zu Recht von ihren Pflegeleistungsbeiträgen in Abzug gebracht hat. An keiner Stelle lässt sich dem Gesetz entnehmen, dass Pflegebeiträge gekürzt werden können, wenn an anderer Stelle durch die Pflege Aufwendungen im Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen erspart werden. Der Abzug solcher Kosten von den Pflegekosten läuft im Ergebnis auf eine Kürzung der von der Unfallversicherung zu übernehmenden medizinisch indizierten Pflegekosten hinaus, was unzulässig ist. Am Rande

sei bemerkt, dass Entsprechendes auch für die neu darüber hinaus von der SUVA zurückgeforderten - hier nicht im Streit stehenden - „Selbstbehalte“ in Höhe von Fr. 654.-- monatlich gelten muss. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des Abzugs von Fr. 450.-von der monatlichen Versicherungsleistung gutzuheissen. 6. a)Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer rügen, es sei grundrechtswidrig und widerspreche der EMRK, dass er und seine Familie aufgrund des Unfalls verarmten. b)Die Hilflosenentschädigung stellt keinen lohnabhängigen Rentenzuschlag dar, sondern wurde - analog der IV - als egalitär-abstrakte Leistung konzipiert. Sie bezweckt, die durch eine besondere Hilflosigkeit entstehenden Vermögenseinbussen im nichterwerblichen Lebensbereich zu mildern, nicht jedoch vollständig zu decken (nur die Militärversicherung deckt die Mehrkosten vollumfänglich). Ausgeglichen werden diejenigen Einbussen, die aus den notwenigen Hilfeleistungen für die alltäglichen Lebensverrichtungen entstehen. Die Hilflosenentschädigungen werden als Pauschalbeträge ausgerichtet, die sich an Durchschnittswerten der hilflosigkeitsbedingten Mehrausgaben bei einem bestimmten Schweregrad orientieren. In dieser Beziehung sind sie eine der wenigen pauschalisierten Sozialversicherungsleistungen, die für alle ähnlich Betroffenen gleich sind (Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.). Hilflosenentschädigungen (und Pflegebeiträge) stellen ein Entgelt für laufende Betreuungs- und Pflegeaufwendungen dar und sollen nicht - wie etwa Renten - den laufenden Existenzbedarf sicherstellen. Die Hilflosenentschädigung gilt nicht als Einkommen, weil sie als Pauschalbetrag an die nichtmedizinischen Kosten für die Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen vergütet wird und deshalb als Ersatz der daraus entstandenen Mehrausgaben steht (Ettlin, a.a.O., S. 337). c)Wird eine Person hilfsbedürftig, so muss sie die daraus entstehenden Kosten grundsätzlich selber tragen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der allgemeinen

Regel, wonach ein entstandener Schaden nur auf einen Dritten überwälzt werden kann, wenn hierfür eine gesetzliche Regelung oder eine vertragliche Vereinbarung eine Ausnahme erlaubt. Es ist demnach keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer die gesamten Heimunterbringungskosten von der Versicherung zu erstatten wären. Die Tatsache, dass er allenfalls andere Finanzierungsquellen in Anspruch nehmen muss, um die Gesamtkosten seines Heimaufenthaltes zu decken, stellt jedenfalls keinen Eingriff in die Menschenwürde dar. 7.Auch eine Indexierung der von der Vorinstanz auszurichtenden Leistung ist nicht geboten, da sich diese - wie gezeigt - an den tatsächlich entstandenen, zu übernehmenden Kosten orientiert und, sobald sich beispielsweise die Pflegetaxe ändert, anzupassen ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer in Spitalpflege begeben muss; in diesem Falle wären - wie erwähnt - die gesamten Spitalkosten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c UVG zu übernehmen. 8.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die SUVA das massgebliche VAE korrekt berechnet hat; jedoch hat sie die vollen Pflegeleistungen in Höhe von Fr. 3'975.-- ohne Kürzung zu übernehmen. Zudem ist von diesem Betrag kein weiterer Abzug für ersparte Essensaufwendungen in Höhe von monatlich Fr. 450.-- vorzunehmen. Der angefochtene Entscheid sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung erweisen sich daher als nicht in allen Punkten rechtmässig, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. 9. a)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. b)Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen auf Neufestsetzung des VAE und Indexierung der auszurichtenden Leistungen nicht durchdringen konnte, jedoch bezüglich des

Überentschädigungsabzugs und des Abzugs der Verpflegungstaxe obsiegt hat, rechtfertigt es sich vorliegend, der teilweise unterlegenen Beschwerdegegnerin die Hälfte der aussergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Diese sind dem Beschwerdeführer gemäss der - in der Höhe nicht zu beanstandenden - Kostennote seines Rechtsanwalts (Fr. 4'264.30) in Höhe von Fr. 2132.15 (inkl. MWST) zu erstatten. 10. a)Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Da vorliegend das Verfahren - wie erwähnt - kostenlos ist, betrifft dies lediglich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 61 lit. f ATSG, welche zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. b)Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). c)Vorliegend war – wie gesehen – der Prozess keinesfalls aussichtslos, zudem aufgrund der Komplexität der Materie der Beizug eines Anwalts zweifellos geboten. Weitere Voraussetzung ist gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV in Verbindung mit Art. 76 des - gemäss Art. 61 ATSG im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ergänzend zur Anwendung gelangenden - kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 270.100) die Bedürftigkeit der Partei. Als bedürftig gilt eine Partei, welche nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu bezahlen (BGE 118 Ia 370 f.), ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 205; 128 I 232). Es sind somit die

vorhandenen Mittel mit dem (prozessualen) Notbedarf zu vergleichen (Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 64 RZ 13 mit Hinweisen). Die Grenze der Bedürftigkeit liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und berücksichtigt, ob die Partei die in Frage stehenden Vertretungskosten aus ihrem realisierbaren Einkommen und Vermögen innert angemessener Frist effektiv bezahlen kann (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61 RZ 89, mit Hinweisen). d)Zunächst ist festzuhalten, dass die ausbezahlte Integritätsentschädigung nicht für die Begleichung von Anwaltskosten eingesetzt werden muss (vgl. BG-Urteil 1C_26/2008). Das Barvermögen, das sich nach Auszahlung der Integritätsentschädigung am 15. August 2007 auf knapp Fr. 109'000.-- belief, hat sich – wie aus dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde bezüglich Genehmigung der vormundschaftlichen Rechnung hervorgeht – in nur wenigen Monaten (15. August bis 31. Dezember 2007) um mehr als Fr. 38'000.— verringert. Fraglos befindet sich die Familie durch den Unfall des Vaters und damit Wegfall des Hauptverdienstes in einer prekären finanziellen Lage, zumal in der derzeitigen Situation absehbar ist, dass das Guthaben weiter aufgezehrt werden wird. Zwar besitzt die Familie ein Haus in Portugal, welches einen Wert von ca. Fr. 70'000.-- aufweist. Angesichts der Gesamtsituation erschiene es jedoch unbillig, vom Beschwerdeführer zu verlangen, er müsse dieses verkaufen oder belasten, um seinen Anwalt zu bezahlen. Es rechtfertigt sich daher, das Haus im vorliegenden Fall als eigentlichen „Notgroschen“ zu betrachten. Im Übrigen ist kaum davon auszugehen, dass die Liegenschaft überhaupt oder zumindest innert nützlicher Frist belastet werden könnte; dies auch angesichts der Tatsache, dass die Familie kaum in der Lage sein dürfte, zusätzlich zum Lebensunterhalt auch noch Hypothekarzinsen zu bezahlen. Die unentgeltliche Rechtspflege wird daher gewährt. e)Die vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote ist - soweit der auf die Gerichtskasse zu nehmende hälftige Anteil betroffen ist - nach konstanter Rechtsprechung dahingehend zu korrigieren, dass ein Stundensatz von CHF 180.00 (entspricht 75% des in Graubünden üblichen

Stundenansatzes von Fr. 240.00) in Rechnung gestellt werden kann. Somit ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1’538.75 (7.875 Stunden à Fr. 180.-- = Fr. 1’417.50; ½ Spesen von Fr. 25.10 = Fr. 12.55, Zwischentotal Fr. 1430.05; zuzüglich 7.6% MWST = Fr. 108.70), welche auf die Staatskasse genommen wird. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ändern, so hat dieser rückwirkend die angefallenen Kosten zu erstatten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung werden aufgehoben, soweit die SUVA einen Überentschädigungsabzug sowie einen Abzug in Höhe von Fr. 450.-- von den Pflegeleistungen vorgenommen hat. Die SUVA wird verpflichtet, ... sowohl die Pflegeleistungen als auch die Hilflosenentschädigung in vollem Umfang auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die SUVA hat ... in Höhe von Fr. 2’132.15 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. a)Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und ein Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt ... bestellt. b)Der genannte Anwalt wir für den auf ... entfallenden Anteil der Hälfte der aussergerichtlichen Kosten in Höhe von Fr. 1’538.75 (inkl. MWST) durch die Gerichtskasse entschädigt.

c)Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verbessern, so steht dem Kanton Graubünden gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG das Rückforderungsrecht zu.

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Graubünden
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GR_VG_003
Gericht
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GR_VG_003, S 2007 214
Entscheidungsdatum
28.08.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026