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Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2001 war für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Frist von drei Monaten auf ein Monatsende hin vereinbart. Im Schreiben vom 6. Februar 2006 hielt die Heimleitung zum Thema Kündigungsgründe folgendes fest: "Vorweg möchte ich betonen, dass es nicht ein spezielles Ereignis war, das zur Kündigung führte, vielmehr war es die Summe aller Dinge. Du wurdest von verschiedenen Personen mehrmals auf folgende Punkte hingewiesen: schwankende Motivation und Arbeitsdisziplin, unregelmässige Arbeitsqualität, mangelnde Anpassung (Tempo und Sorgfalt) bei der Pflege und Betreuung schwer dementer Bewohner. Leider ist es Dir nicht gelungen, dich in diesen Punkten nachhaltig zu verbessern. Durch deine, für uns, unklaren Auskünfte im Zusammenhang mit Deinem Unfall wurde uns bewusst, dass das Vertrauen unsererseits nicht mehr intakt ist, was uns eine Zusammenarbeit unmöglich macht." 3.Am 27. Januar 2006 meldete sich ... zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab dem 1. Februar 2006. Nachdem eine unrichtige Verfügung im Einspracheverfahren aufgehoben worden war, verfügte die Arbeitslosenkasse am 19. Juni 2006 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 48 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 lit. a AVIV. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Entscheid vom 11. August 2006 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Arbeitslosigkeit sei im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbstverschuldet. 4.Gegen diesen Einspracheentscheid liess ... am 5. September 2006 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Februar 2006. Er machte geltend, sein Gehörsanspruch sei verletzt, und der angefochtene Entscheid sei aus formellen und materiellen Gründen unrichtig.
5.Das KIGA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung entsprach im Wesentlichen derjenigen des angefochtenen Entscheides. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ging das KIGA nicht ein. 6.Eine Replik wurde innert Frist nicht eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Ihm sei zwar mit Schreiben vom 7. März 2006 vorgehalten worden, weshalb der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe. Die Stellungnahme des Arbeitgebers sei ihm indessen nie zur Vernehmlassung zugestellt worden. Ebenso wenig habe er zu den Unterlagen Stellung nehmen können, welche die Arbeitslosenkasse offenbar nach Erlass der Verfügung vom 19. Juli 2006 aus Händen des Evangelischen Alters- und Pflegeheims ... beigezogen habe. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die Behörden verfassungsrechtlich nicht gehalten, Akten dem Betroffenen von Amtes wegen zur Einsichtnahme vorzulegen. Es ist Sache der am Verfahren Beteiligten, ein entsprechendes Begehren zu stellen. Sehen sie davon ab, können sie sich anschliessend nicht über eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör beklagen (Entscheid des Bundesgerichts Nr. 2A.69/2001/bol). Zudem hat der Versicherte nach der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren auf die Einreichung einer Replik verzichtet. 2.Ebenfalls in formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sei in der Verfügung auf den Einstellungsgrund in Art. 44 lit. a der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) abgestützt worden, in der Folge
im Einspracheentscheid auf einen gänzlich anderen Einstellungsgrund, nämlich auf Art. 44 lit. b AVIV. Ein Einstellungsgrund, über den keine Verfügung vorliege, könne im Prozess nicht zur Begründung einer verfügten Einstellung nachgeschoben werden. Diese Sichtweise ist nicht zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) wird das Einspracheverfahren der nachträglichen verwaltungsinternen Rechtspflege zugerechnet und nicht der eigentlichen streitigen Verwaltungsrechtspflege (BGE 131 V 412; I 618/04). Daran ändert auch nichts, dass verfügende Stelle und Einspracheinstanz oftmals organisatorisch getrennt sind. Dies ergibt sich auch aus der Systematik des ATSG, welche das Einspracheverfahren im 2. Abschnitt "Sozialversicherungsverfahren" einordnet. Das Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst (BGE 131 V 411). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die Beschwerdegegnerin demnach die Begründung für die streitige Einstellung in der Anspruchsberechtigung ändern und statt auf Art. 44 lit. a AVIV auf Art. Art. 44 lit. b AVIV abstützen. 3.Zu prüfen ist nun, ob der angefochtene Entscheid in materieller Hinsicht richtig ist, das heisst, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) ist ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung unter anderem dann einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos wurde. Selbstverschulden liegt immer dann vor, wenn die Arbeitslosigkeit nicht bloss objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des
Versicherten liegt, für dessen Folgen die Arbeitslosenversicherung nicht einzustehen hat (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 105). Laut Art. 44 lit. b AVIV gilt die Arbeitslosigkeit unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war; es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Gemäss Kreisschreiben der zuständigen Bundesbehörde für die Arbeitslosenversicherung (Seco) vom 1.1.2003 gilt in diesem Zusammenhang folgendes (Ziff. D28): Wer eine Kündigung, welche die vertragliche Frist missachtet, ausdrücklich und rechtsgültig akzeptiert, in eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwilligt (Aufhebungsvertrag) (...), verzichtet nicht auf Lohnansprüche. Ein solches Verhalten ist jedoch als Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren und erfüllt deshalb den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. Diese Weisung erging gestützt auf die entsprechende Praxis des EVG (z.B. in BGE 112 V 323). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts fällt das freiwillige Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags unter Art. 44 lit. b AVIV (VGU S 05 134). Und auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass eine versicherte Person, die wegen eines angespannten Arbeitsklimas in die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwilligt ohne eine neue Stelle zugesichert zu haben, den Tatbestand von Art. 44 lit. b AVIV erfüllt (Chopard, a.a.O., S. 130). 4.Im vorliegenden Fall willigte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2006 in die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2006 ein, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war. Er verzichtete damit auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist. Hätte der Beschwerdeführer auf die Einhaltung dieser dreimonatigen Frist bestanden, so hätte das Arbeitsverhältnis bis Ende April 2006 gedauert. Eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis Ende April 2006 wäre ihm zumutbar gewesen, lag doch kein Unzumutbarkeitsgrund gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG vor, und begründen belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz, beispielsweise ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten und Kollegen, keine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses (Chopard, a.a.O., S.
124). Die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers per 1. Februar 2006 war demnach im Sinne von Art. 44 lit. b AVIV selbstverschuldet. Es wäre für ihn möglich und zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis erst Ende April zu beenden und dadurch erst drei Monate später arbeitslos zu werden. 5.Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen - wie nachstehend gezeigt wird - an diesem Ergebnis nichts zu ändern: Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der ehemaligen Arbeitgeberin genannten Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entsprächen nicht den Tatsachen. Ob dies zutrifft, kann indessen offen gelassen werden, da die Auflösungsgründe gar nicht relevant sind (vgl. oben 4.). Aus diesem Grund kann auch auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung seiner ehemaligen Vorgesetzten ... als Zeugin verzichtet werden. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei arbeitgeberseitig in jedem Falle angestrebt worden. Unter diesen Umständen sei die einvernehmliche Auflösung nachvollziehbar und für ihn auch vorteilhaft, da er angesichts des unverständlichen Vorgehens des Arbeitgebers wenigstens eine beträchtliche Abfindung erhalten habe. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass sein Verschulden nicht generell in der Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegt, sondern ganz spezifisch in der Einwilligung in die Auflösung ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist. 6.Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1-15 Tage bei leichtem Verschulden, 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 3 AVIV unter anderem vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat. Zur Ermittlung des Verschuldensgrades können die in Art. 63 StGB für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden, obwohl die Einstellung
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht der Bestrafung des Versicherten dient, sondern diesen dazu anhalten soll, einen Teil des von ihm verursachten Schadens selbst zu tragen (Chopard, a.a.O., S 169). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist einer versicherten Person, die wegen eines angespannten Arbeitsklimas ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle in die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwilligt, ein schweres Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV anzulasten (VGU S 05 142; Chopard, a.a.O., S. 130). Wie der Beschwerdeführer richtig geltend macht, muss aber nach der Praxis des EVG (BGE 130 V 125) bei Aufgabe einer zumutbaren Stelle ohne Zusicherung einer neuen nicht zwingend ein schweres Verschulden angenommen werden. Art. 45 Abs. 3 AVIV bildet hier lediglich die Regel, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind vorliegend aber keine Umstände gegeben, welche das Verschulden als bloss mittelschwer oder gar als leicht erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das angespannte Arbeitsklima. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts und nach der Lehre (vgl. oben) stellt ein angespanntes Arbeitsklima an sich keinen entschuldbaren Grund dar. Anders wäre es allenfalls dann, wenn das Arbeitsklima durch krasse Vorfälle so belastet ist, dass ein Verbleib an der Arbeitsstelle an der Grenze des Zumutbaren läge. Dies ist vorliegend nicht der Fall, geht doch aus den Akten hervor, dass sich das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Vorgesetzten zwar kontinuierlich verschlechtert hat, dass aber die Unzufriedenheit vor allem arbeitgeberseits bestand. Es deutet nichts darauf hin, dass es für den Beschwerdeführer besonders schwierig und belastend gewesen wäre, seine Arbeit statt Ende Januar erst Ende April 2006 niederzulegen. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf seine schwierige persönliche Situation aufgrund seiner Scheidung im Februar 2005. Auch dies ist unbehelflich; zum vorliegend relevanten Zeitpunkt im Januar 2006 lag die Scheidung und die damit verbundenen Probleme bereits fast ein Jahr zurück. Ein Einfluss der Scheidung auf den Entscheid, die Stelle per Ende Januar oder per Ende April 2006 zu verlassen, ist nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es seien keine arbeitsvertraglichen Verletzungen nachgewiesen. Auch dieses Argument geht ins Leere, liegt der
Grund für die Einstellung doch nicht in der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers, sondern einzig in der Tatsache, dass er die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert und damit "zulasten" der Arbeitslosenversicherung auf die Beibehaltung seiner Stelle bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist verzichtet hat. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht ein schweres Verschulden angenommen. Die Einstelldauer von 48 Tagen liegt etwa in der Mitte des diesbezüglichen Rahmens von 31 bis 60 Tagen. Damit hat die Vorinstanz das ihr in diesem Zusammenhang zustehende relativ grosse Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Es gibt für das Verwaltungsgericht keinen Grund, hieran etwas zu ändern. 7.Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.