S 2006 53

S 06 53 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Juli 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  1. a)..., geboren am 10. Juni 1956, ist seit einem Unfall am 8. August 2003 Paraplegiker. Am 17. November 2003 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Am 7. Mai 2004 stellte er das Gesuch um folgende Hilfsmittel:
  • Übernahme der Mehrkosten für das Automatikgetriebe am Neuwagen und der behinderungsbedingten Abänderungen, gemäss Belegen und Kostenvoranschlägen.
  • Übungs- und Vorbereitungsfahrten für die obligatorische Kontrollfahrt.
  • Kosten des Strassenverkehrsamtes Graubünden (STVA) für Abnahme und Prüfung. b)Am 11. März 2005 verfügte die IV-Stelle über das Gesuch vom 7. Mai 2004 und erteilte der Versicherten eine Kostentgutsprache von Fr. 20'551.60 für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug.
  1. a)Dagegen erhob der Versicherte am 31. März 2005 Einsprache. Mit Einsprachentscheid vom 9. Dezember 2005 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Bezüglich Amortisationsbeiträge wurde die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. b)Zur Vornahme der Abklärungen wurde von der Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) ein Bericht eingeholt. Laut diesem Bericht vom 10. Februar 2006 erfülle der Versicherte die Voraussetzungen für die Zusprache

von Amortisationsbeiträgen nicht, weil er nach eigenen Angaben sein Motorfahrzeug nur bei sehr schlechten Witterungsbedingungen für den Arbeitsweg brauche. In der Regel fahre er mit dem Handrollstuhl mit Rollstuhlantrieb „Swiss-Trac“. c)Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich Amortisationsbeiträge ab. 3. a)Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2006 Einsprache mit den Anträgen, es seien ihm die gesetzlichen Amortisationsbeiträge an sein Motorfahrzeug zu leisten und es seien ihm die Kosten für die Fahrstunden von insgesamt Fr. 1'867.50 zu erstatten. Im Wesentlichen bringt er vor, er übe eine existenzsichernde Tätigkeit aus und er sei zur Überwindung des Arbeitsweges auf das persönliche Motorfahrzeug angewiesen. b)Am 18. April 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Es sei zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aus invaliditätsbedingten Gründen auf ein persönliches Motorfahrzeug zur Überwindung des Arbeitsweges angewiesen ist. Die SAHB sei zum Schluss gekommen, dass keine Amortisationsbeiträge gewährt werden können, weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seinen Personenwagen nur bei sehr schlechten Witterungsverhältnissen für den Arbeitsweg benutze. An Tagen mit sehr schlechtem Wetter stünden ihm ausserdem der öffentliche Verkehr und ein Behindertentaxi zur Verfügung. 4. a)Am 19. Mai 2006 erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte, der Einsprachentscheid der IV-Stelle vom 18. April 2006 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Amortisationsbeiträge an sein Motorfahrzeug zu leisten. Ausserdem seien ihm die Kosten für die Fahrstunden von insgesamt Fr. 1’867.50 zu erstatten. b)Im Wesentlichen führte er mehrere Gründe auf, nach welchen er auf sein Motorfahrzeug angewiesen sei. Er übe zu 50 % bei ... eine existenzsichernde

Tätigkeit aus. Weiter sei es ihm nicht zumutbar, den Arbeitsweg mit dem Rollstuhl zurückzulegen, da in ... über mehrere Monate schlechtes Wetter herrsche. Von November bis April seien die Strassen und Trottoirs überwiegend schneebedeckt und die Schneeräumung dauere einige Zeit. Dadurch wären die Trottoirs oft vereist, rutschig und matschig. Selbst im Sommer schneie es gelegentlich ca. zwei Tage. Ferner kämen geografische Hindernisse hinzu. Von seinem Wohnort bis zum Arbeitsplatz bestehe ein Gefälle von 9 %, welches mit dem Rollstuhl unüberwindbar sei. Ferner sei ihm die Benutzung des Busses bereits wegen der Wartezeiten an den Bushaltestellen und der damit zusammenhängenden Kälte nicht zumutbar. Zudem erlaubten es die Platzverhältnisse in den Bussen nicht, ein derart grosses Gefährt (Rollstuhl und Antrieb) von rund zwei Metern in den Bus zu verfrachten. Ebenfalls sei ihm die Benutzung des Behindertentaxis nicht zumutbar, weil es zu keinen regelmässigen Zeiten fahre und oft überbucht sei. c)In der Vernehmlassung vom 31. Mai 2006 verweist die IV-Stelle primär zur Begründung auf den Einsprachentscheid vom 18. April 2006, an welchem sie vollumfänglich festhalte. Zudem sei die Benützung des Busses bei schlechter Witterung klar zumutbar. Fehlender Platz sei kein Argument und es gehöre zur Berufspflicht des Chauffeurs einem Rollstuhlfahrer beim Ein- und Aussteigen zu helfen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer nach den kommunalen Gesetzen einen rechtlichen Anspruch auf einen Taxidienst gegen angemessene Kostenbeteiligung. Somit sei der Beschwerdeführer - bereits aufgrund der Verhältnismässigkeit von Eingliederungsmassnahmen - nicht auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einsprachentscheid der IV-Stelle vom 18. April 2006. Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Amortisationsbeiträge und auf die Erstattung der Fahrstunden hat. Für die Beurteilung dieser Fragen massgebend ist der zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Einsprachentscheides sich verwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG- Kommentar, Art. 52 N 25; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 E. 2). 2. a)Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat jeder Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu diesen Massnahmen zählen im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, deren ein Versicherter für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 IVG). In Art. 21 Abs. 4 IVG wird der Bundesrat ermächtigt, nähere Vorschriften zu erlassen. Diese Rechtsetzungsbefugnis wurde in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) inklusive anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erliess. b)Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit () bezeichneten Hilfsmittel besteht jedoch nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei den einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). Gemäss Ziff. 10.01.1-10.04.1* des Kreisschreibens des Bundesamtes

für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) werden Motorfahrzeuge in der Form von Amortisationsbeiträgen vergütet (Art. 21 bis Abs. 1 IVG und Art. 14 lit. d IVV). Dabei müssen die Versicherten gemäss Ziff. 10 KMHI voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sein. c)Laut Ziff. 10.01.12*-10.04.12* KHMI ist eine versicherte Person dann invaliditätsbedingt auf ein Motorfahrzeug angewiesen, wenn sie infolge ihrer Invalidität den Arbeitsweg weder zu Fuss, noch auf dem Fahrrad, noch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen oder ihr dies nicht zugemutet werden kann. Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Fahrzeug, können von der IV neben den anfallenden Gebühren (Lernfahrausweis, Prüfung) bis höchstens 50 Lektionen Fahrunterricht und 18 Unterrichtsstunden in Theorie/Verkehrskunde übernommen werden. Im Stunden-Ansatz des Fahrlehrers/der Fahrlehrerin sind sämtliche Kosten inbegriffen (Ziff. 10.01.10*-10.04.10* KHMI). 3. a)Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Invalidität zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist. b)Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 98 V 100 E. 1). Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem Eingliederungszweck notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102 E. 2). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen (BGE 115 V 198 Erw. 4e und cc; ZAK 119 S. 210 E. 3a).

c)Die Frage, ob eine versicherte Person auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, ist aufgrund des tatsächlichen Arbeitsweges zu beurteilen. Die Angewiesenheit ist zu verneinen, wenn es anzunehmen ist, dass die Person nach den Umständen ihren tatsächlichen Arbeitsweg auch als gesunde Person mit einem persönlichen Motorfahrzeug zurücklegen muss. Die Notwendigkeit eines Fahrzeuges kann sich vor allem aus beruflichen Gründen ergeben (für Vertreter, Taxifahrer usw.) sowie aus der Entfernung des Wohnortes vom Arbeitsort, insbesondere wenn es an öffentlichen Verkehrmitteln fehlt oder deren Benutzung unzumutbar ist. Unmassgeblich ist dagegen, ob jemand als gesunde Person tatsächlich ein Motorfahrzeug benutzt hat, um seinen Arbeitsweg zu überwinden, ohne dass er nach den Umständen darauf angewiesen war. Diese Ordnung soll auch der rechtsgleichen Behandlung der Empfänger dieser Leistung der Invalidenversicherung gegenüber andern, nicht anspruchberechtigten Gehbehinderten einerseits und gegenüber Nichtinvaliden andererseits dienen (I 450/98; BGE 97 V 239 E. 3b; ZAK 1972 S. 733). 4.Gemäss dem Schreiben der SAHB vom 10. Februar 2006 hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Amortisationsbeiträge. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers benutze er das Fahrzeug nur ausnahmsweise bei sehr schlechten Witterungsbedingungen. Ansonsten lege er den Arbeitsweg mit seinem Handrollstuhl mit Rollstuhlantrieb zurück. Die Bedingungen für die geforderten Amortisationsbeiträge seien somit nicht erfüllt. Es sei hier erwähnt, dass es sich bei der SAHB um eine gesamtschweizerisch tätige unabhängige Fachorganisation handelt. Ihre Aufgabe ist es, Menschen, die in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, und deren Bezugspersonen bei der Beschaffung von Hilfsmitteln und Einrichtungen zu beraten und zu unterstützen. 5. a)Der Beschwerdeführer streitet seine Aussage gegenüber der SAHB nicht ab, macht jedoch geltend, dass in ... mehrere Monate sehr schlechtes Wetter herrsche und damit sein Anliegen um Amortisationsbeiträge für sein Motorfahrzeug begründet sei.

b)Wie erwähnt besteht ein Anspruch auf Amortisationsbeiträge nur, wenn der Versicherte zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist. Die Entfernung kann als Grund für die Angewiesenheit auf das Fahrzeug ausgeschlossen werden, weil sich der Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers in ... befindet. Die Beschreibung des Arbeitsweges und die klimatischen Verhältnisse werden vom Beschwerdeführer stark übertrieben. Erstens herrscht in den Wintermonaten nicht dauerhaft schlechtes Wetter. Es ist sogar so, dass von Jahr zu Jahr die Schneefälle später einsetzen. Im Winter 2003/04 ist die erste Schneeabfuhr am 28. November 2003 und die letzte am 11. Februar 2004 durchgeführt worden. Ausserdem verfügt die Gemeinde ... in Sachen Schneeräumungsarbeiten über eine jahrzehntelange Erfahrung und es bestehen keine Zweifel, dass diese Arbeiten von einem Tourismusort wie ... einwandfrei ausgeführt werden. Aus beruflichen Gründen ergibt sich keine Notwendigkeit eines Fahrzeugs, weil der Beschwerdeführer zu 50 % als PR/Medien – Assistent arbeitet und dabei keinen regelmässigen aussendienstlichen Tätigkeiten nachgeht. Ferner verfügt die Gemeinde ... über ein gut ausgebautes öffentliches Verkehrsnetz. Gemäss dem Jahresbericht 2004 der Gemeinde ... lassen die Fahrleistungen, die Kursangebote, sowie die zeitlichen und örtlichen Erschliessungsqualitäten im Zusammenhang mit der Finanzlage kaum mehr Ausbauwünsche zu. Das gesamte Angebot inklusiv den Aussenlinien kann aufgrund der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über den öffentlichen Verkehr (RAB z GöV; BR 872.150) als sehr gut bezeichnet werden. c)Die Zumutbarkeit bei nicht befahrbaren Strassen auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, ist vorliegend klar zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Argument des Platzmangels in den Bussen in den Wintermonaten infolge Skitouristen greift ebenfalls ins Leere. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe, welche eine Unzumutbarkeit begründen sollen, sind reine Zeit- und Bequemlichkeitsüberlegungen.

Zudem stellt die Gemeinde ... gemäss Art. 9 des Sozialhilfegesetzes der ... den Behinderten einen Taxidienst gegen angemessene Kostenbeteiligung zur Verfügung. 6.Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Amortisationsbeiträge und auf die Erstattung der Fahrstunden hat. Der angefochtene Einsprachentscheid ist in jeder Hinsicht rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten (VSS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt gemäss Art. 61 lit. g ATSG. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 23. November 2007 gutgeheissen und zu neuem Entscheid zurückgewiesen (I 809/06).

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03.07.2006
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25.03.2026