S 06 30

  1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. Mai 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1.... ist 1982 geboren und ledig. Am 30. Juni 2005 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) im Umfang von 100% ab 1. Juli 2005 an, nachdem ihr ihre Stelle als Betriebsmitarbeiterin bei ... in ... per Ende Juni 2005 gekündigt worden war.
  2. a)Am Beratungsgespräch vom 3. August 2005 teilte die Versicherte ihrer Personalberaterin mit, dass sie am 22. September 2005 ein ca. 4 jähriges Studium am Musikkonservatorium ... anfangen werde. Sie suche daher bis ca. Mitte September eine 100%-Stelle und danach ca. 20% als Servicemitarbeiterin, Aushilfsverkäuferin, Pizza-Kurier oder Hilfsarbeiterin. Sie sei flexibel. Per Studienbeginn werde sie den Wohnsitz nach ... verlegen und sei zurzeit Wochenaufenthalterin in Zürich. b)Mit Schreiben vom 7. und 8. September 2005 bestätigte das Musikkonservatorium ..., dass sich die Versicherte dort für das Musikstudium eingeschrieben habe. Das Studium sei mit einer Teilzeitbeschäftigung von maximal 20 Stunden pro Woche vereinbar. Eine solche Teilzeitbeschäftigung schade dem Studienfortschritt der Versicherten nicht. 3.Am 4. Oktober 2005 überwies die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Frage zur Entscheidung, ob die Versicherte für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum Beginn des Musikstudiums vermittelbar sei.

4.Am 1. November 2005 wurde die Versicherte aufgefordert, schriftliche Angaben darüber zu machen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sie neben ihrem Vollzeitstudium einer Arbeit nachgehen könne. Weiter sollte sie mitteilen, in welcher Branche sie eine Stelle suche und insbesondere, ob sie neben dem Studium Zeit für die Stellensuche und Stellenannahme habe. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 teilte die Versicherte dem KIGA mit, sie könne jeweils samstags, sonntags und montags ganztags sowie Dienstag- und Freitagabend einer Arbeit nachgehen. Die berufliche Tätigkeit sollte allerdings den Rahmen von ca. 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten, damit genügend Zeit für das Studium bleibe. Sie würde gerne im Service oder im Verkauf arbeiten. 5.Mit Verfügung vom 18. November 2005 stellte das KIGA fest, dass die Versicherte ab Anmeldung vermittlungsfähig sei und ihre Arbeitskraft im Umfang von 20% zur Verfügung stelle. Am 1. Januar 2006 schrieb die Versicherte dem KIGA, dass von Seiten des Amtes noch keine Reaktion erfolgt sei, was sie verunsichert habe, weshalb sie ihre Unterlagen nochmals studiert habe. Dabei sei ihr aufgefallen, dass das KIGA den Entscheid zu fällen habe, ob sie seit dem 1. Juli 2005 vermittlungsfähig sei. In ihrem Antwortschreiben habe sie sich jedoch nur auf ihre Vermittlungsfähigkeit seit Studienbeginn, also seit 21. September 2005, bezogen. Sie habe aber vom 1. Juli bis 21. September 2005 einen Anspruch auf ALE im Umfang von 100% erhoben, da sie für diese Zeit entsprechend vermittelbar gewesen sei. Mit Antwortschreiben vom 13. Januar 2006 wies das KIGA die Versicherte darauf hin, dass man ihr die Verfügung vom 18. November 2005 gleichentags per Einschreiben bereits zugestellt habe. Diese sei von der Versicherten nicht abgeholt und daher zurückgeschickt worden. Man stelle ihr diese Verfügung deshalb nochmals zu unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Einspracheerhebung. 6.Eine am 22. Januar 2006 dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006 ab. Der ablehnende Entscheid wurde hauptsächlich damit begründet, dass Versicherte in der Regel dann nicht als vermittlungsfähig gelten, wenn sie auf einen bestimmten Termin

anderweitig disponiert haben und für eine neue Beschäftigung daher nur noch während kurzer Zeit zur Verfügung stehen. Von der Anmeldung bis zum Studienbeginn seien es nur rund 2 ½ Monate, weshalb die Versicherte bis zum Studienbeginn grundsätzlich überhaupt nicht vermittlungsfähig gewesen wäre. Im konkreten Fall könne die Versicherte aber während des Studiums samstags, sonntags und montags ganztags arbeiten, was zeitlich einer Verfügbarkeit von 20% entspräche. Somit müsse berücksichtigt werden, ob ein Arbeitgeber die Versicherte bis zum 21. September im Umfang von 100% und anschliessend in reduziertem Umfang angestellt hätte. Vorliegend sei davon auszugehen, dass kein Arbeitgeber die Versicherte für diese kurze Zeit im Umfang von 100% angestellt hätte. Deshalb müssen die 20% berücksichtigt werden, für welche sich die Versicherte nach ihrem Studienbeginn dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle. Da kein Arbeitgeber sie bis Mitte September zu 100% angestellt hätte, sei sie daher von Anfang an nur zu 20% vermittlungsfähig gewesen. 7.Dagegen erhob die Versicherte am 27. Februar 2006 frist- und formgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihre Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 21. September 2005 auf 100% und ab 22. September 2005 ein Anspruch auf ALE im Umfang von 40% festzustellen sei. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin an, dass sie ein Arbeitgeber bis Ende September 2005 sehr wohl zu 100% hätte anstellen können. Hätte sie nämlich einen Arbeitgeber gefunden, welcher sie ab Studienbeginn zu 20% angestellt hätte, sei kein Grund ersichtlich, weswegen er sie vorher nicht zu 100% beschäftigen sollte, zumal sie ja zur Verfügung gestanden hätte und auch noch angelernt hätte werden müssen. Dies sei ihr auch von einer möglichen Arbeitgeberin bestätigt worden. Der angefochtene Entscheid stelle es hingegen als unmöglich hin, dass ein Student während der Semesterferien mehr arbeite als während des Studiums. In der Realität sei aber genau dies der Fall. Die Studenten würden vor allem während der Semesterferien ihr Studium mitfinanzieren. Sie habe selber während der Schulferien zu 100% arbeiten können. Ausserdem verstehe sie nicht, weswegen man nicht berücksichtigt habe, dass sie das ganze Wochenende und 20 Stunden in der Woche arbeiten wolle. 20 Stunden pro Woche würden die Leistungen im

Studium nicht beeinträchtigen. Nach Meinung ihrer RAV-Beraterin in ... habe sie daher Anspruch auf ALE von 40%. 8.In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2006 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung folgt dabei weitgehend derjenigen des angefochtenen Entscheides. Ergänzt wird noch, dass die Beschwerdeführerin betreffend den geltend gemachten Anspruch auf ALE von 40% nur am Montag ganztags als arbeitslos gelte. 9.In ihrer Replik vom 4. April 2006 wiederholte die Versicherte ihre Argumentation, wonach sie für die Zeit vom Juli bis September zu 100% vermittlungsfähig gewesen sei. Sie ergänzte noch, dass sie seit dem 11. März 2006 bei ... am ... angestellt sei und dort regelmässig samstags und montags, während der Semesterferien sogar mehr, arbeite. Sie habe also genau einen Arbeitgeber gefunden, welcher sie während der Semesterferien mehr und während des Studiums weniger beschäftige. Zudem stütze diese Stelle ihre Auffassung, wonach sie während des Studiums zu 40% arbeiten könne. Immerhin zahle sie auch samstags und sonntags Geld für die ALV ein. Es sei fragwürdig, wenn diese nicht als Arbeitstage gälten. 10.Am 21. April 2006 verzichtete das KIGA auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2006. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf ALE ab Anmeldung im Umfang von 20% zu Recht festgestellt hat. Dafür gilt es zwischen dem Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum Studienbeginn am 21. September 2005 (E. 3.) und demjenigen ab Studienbeginn (E. 4.) zu unterscheiden.

2.Auch bei einer Studentin, die studiumsbegleitend einer Erwerbstätigkeit nachgeht, beurteilt sich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach den allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0). Dabei stellt sich vor allem die Frage nach der Vermittlungsfähigkeit. Die Vorinstanz hat hiefür die gesetzlichen Bestimmungen zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, namentlich bei Studenten (BGE 108 V 100 E. 2; BGE 120 V 385 E. 4), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Insbesondere ist richtig, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, der bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle aufgrund von Bindung und zeitlicher Disposition sehr ungewiss ist, Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden muss. Der Grund für die Einschränkung spielt dabei keine Rolle. Vermittlungsfähigkeit liegt somit nur dann vor, wenn die versicherte Person ihre Arbeitskraft so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. 3.Vorliegend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit ab Anmeldedatum, also auch für die 2 ½ Monate vor Semesterbeginn, für eine Teilzeitstelle zuerkannt, weil diese als Werkstudentin auch während des Studiums bereit und in der Lage ist, zumindest in einer Teilzeitanstellung zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, sie wäre für den Zeitraum vor Studienbeginn vom 1. Juli bis 21. September 2005 zu 100% vermittlungsfähig gewesen und nicht lediglich im ebenfalls bestrittenen Ausmass von 20% für die Zeit ab Studienbeginn (vgl. E. 4. hiernach); es sei nämlich gerade bei Teilzeitstellenangeboten für Studenten üblich, dass diese in den Semesterferien ihr Teilzeitarbeitspensum auf 100% ausdehnen können. Diese Auffassung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Selbst wenn es solche Stellen bzw. Arbeitgeber gibt, entspricht dies nicht dem für die Beurteilung der

Vermittlungsfähigkeit massgebenden Normfall, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Vielmehr muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Arbeitgeber, die eine Teilzeitstelle anbieten, normalerweise auch nur in diesem Umfang eine Arbeitnehmerin anstellen wollen. Deshalb rechtfertigt es sich, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, die Vermittelbarkeit auch für den Zeitraum von Anmeldedatum bis Studienbeginn im nämlichen Umfang wie ab Studienbeginn zuzubilligen, zumal die Vermittelbarkeit, wenn man nur den kurzen Zeitraum von 2 ½ Monaten vor Studienbeginn betrachten würde, für diesen Zeitraum nach herrschender Lehre und Praxis verneint werden müsste (vgl. VGU S 02 249). 4. a)Damit bleibt noch zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin während des Semesters als vermittlungsfähig gelten kann. Eine Arbeitnehmerin ist im Sinne von Art. 15 AVIG in zeitlicher Hinsicht zu 100% vermittlungsfähig, wenn sie fünf Tage in der Woche arbeiten kann und will. Dies geht aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) hervor, welcher als vollen Arbeitstag den fünften Teil der wöchentlichen Arbeitszeit definiert. b)Die Versicherte vertritt vorliegend die Meinung, sie sei zu 40% statt zu 20% vermittlungsfähig, da sie am Samstag, Sonntag und Montag den ganzen Tag und dienstags und freitags abends arbeiten könne. Dieser Ansicht kann das Gericht nach dem oben Dargelegten nicht folgen. Die Versicherte studiert voll und kann daher neben ihrem Studium höchstens noch soviel ALE beanspruchen, wie es die Differenz zwischen der Entschädigung für eine Vollarbeitslose und den Zeitbedarf für ihr Studium ausmacht. Vorliegend braucht die Versicherte die Zeit von Dienstag bis und mit Freitag für ihr Studium. Das sind vier Tage. Folgerichtig kann sie - neben der ihr, wie jeder Vollarbeitslosen zustehenden Freizeit von zwei Tagen und den Abenden, auch denjenigen von Dienstag und Freitag - dem Arbeitsmarkt gar nicht mehr als einen Arbeitstag zur Verfügung stehen. Ansonsten würde sie zudem gegenüber Vollarbeitslosen ungerechtfertigterweise privilegiert werden. Sie

kann und darf somit in ihrer Situation - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtsgleichheit - nicht mehr als 20% ALE beanspruchen. Das KIGA hat die Versicherte deshalb zu Recht als für 20% vermittlungsfähig erklärt. 5.Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 20% ab Anmeldedatum erkannt hat. Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid in jeder Hinsicht als rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die obsiegende Vorinstanz entfällt (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

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GR_VG_003, S 2006 30
Entscheidungsdatum
23.05.2006
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026