S 06 100
Einsprache erheben. Die Verfügung gehe von falschen Tatsachen aus, pro Kind erhalte Frau ... nur Fr. 850.--. Sein Lohn von Fr. 4'200.-- werde von der fünfköpfigen Familie restlos aufgebraucht. Er bestreite damit einen wesentlichen Teil des Unterhaltes der beiden Kinder. Sein Erziehungsaufwand sei dabei nicht einmal eingerechnet. Mit Entscheid vom 10. August 2006 wies die Familienausgleichskasse die Einsprache ab. Die Begründung entsprach im Wesentlichen derjenigen der angefochtenen Verfügung. Zudem wurde ausgeführt, gemäss der Verfügung der Gemeinde ... vom 16. März 2006 und dem dazugehörigen Berechnungsblatt für Bemessung der Sozialhilfe betrügen die Kinderalimente für ... und ... je Fr. 1'000.-- pro Monat. 4.Gegen diesen Entscheid liess ... mit Postaufgabe vom 6. September 2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Einsprache sei zu schützen, und es seien ihm die geschuldeten Kinderzulagen rückwirkend auf den April 2006 auszubezahlen. Er machte geltend, sein Beitrag an den Unterhalt von ... und ... sei wesentlich; neben seinem finanziellen Beitrag müsse auch die von ihm geleistete Erziehungsarbeit berücksichtigt werden. Die von der Familienausgleichskasse vorgenommene Auslegung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen rügte er als willkürlich. 5.Die Familienausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung entsprach im Wesentlichen derjenigen des angefochtenen Entscheides. Zudem wurde argumentiert, angesichts der Vollzeitanstellung könne auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer leiste einen wesentlichen Teil der Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung der beiden Kinder; diese Arbeit werde vielmehr von deren Mutter geleistet. 6.In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, sich nochmals zu äussern. Auf diese Ausführungen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
seien die geldwerten (Natural-) Leistungen des mit der Obhut und Erziehung betrauten Elternteils zu berücksichtigen. Diese Auslegung stützt sich unter anderem auf die Tatsache, dass im ZGB der Begriff "Unterhalt" in einem solchen umfassenden Sinn definiert ist (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Nachstehend wird deshalb zunächst geprüft, ob der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil der Geldzahlungen leistet (E.4.), dann wird der Aspekt der Erziehungsarbeit untersucht (E.5.). 4. a)Unter dem Titel "Subsidiäres Recht" legt Art. 3 KFZG fest, dass das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung finden, soweit das KFZG nichts Abweichendes vorsieht. Da das KFZG offen lässt, was unter dem Begriff "wesentlicher Teil des Unterhalts" zu verstehen ist, hat die Vorinstanz zu Recht das AHVG herangezogen, und die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers ist falsch. Art. 3 KFZG legt fest, dass das AHVG "insbesondere mit Bezug auf die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung und die strafbaren Handlungen" subsidiär anzuwenden sei. Anscheinend interpretiert der Beschwerdeführer den Begriff "insbesondere" falsch. "Insbesondere" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass die damit in Zusammenhang stehenden Dinge zwar ganz besonders aber eben gerade nicht ausschliesslich betroffen sind; "insbesondere" lässt immer Raum für Weiteres und hat oft auch die Funktion, eine beispielhafte Aufzählung einzuleiten. Der Verweis in Art. 3 KFZG auf das AHVG gilt demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für alle Bereiche, also auch für den Bereich Unterhalt. b)Art. 22bis AHVG sieht einen Anspruch auf Zusatzrente (unter anderem) dann vor, wenn jemand für die Kinder "überwiegend aufkommt". Um eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten, legte das Bundesamt für Sozialversicherung nach einem entsprechenden Entscheid des Bundesgerichtes (BGE 103 V 55) in der Wegleitung über die Renten in Anhang 3 eine einheitliche und schematische Methode zur Festsetzung des Unterhaltsbedarfs von Kindern fest. Diese so genannten "Winzeler-Ansätze"
sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ungekürzt massgebend (BGE 122 V 125). Sie finden in allen Sozialversicherungssparten Anwendung und es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser bewährten Methode abzuweichen. Für die 14-jährige ... belaufen sich die Unterhaltskosten demnach auf Fr. 1'112.--, für den 12-jährigen ... auf Fr. 1'096.--. Diese Beträge weichen von den Werten im angefochtenen Entscheid ab, da die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise den Tabellenwert für ein einzelnes Kind statt denjenigen für eines von drei Kindern verwendet hat. c)Wie viel Alimente für die Kinder ... und ... tatsächlich geleistet werden, ist unklar. Während der Beschwerdeführer behauptet, es seien Fr. 850.-- pro Kind, stützt sich der angefochtene Entscheid auf eine Verfügung der Gemeinde ... vom 16. März 2006. Nach dem zu dieser Verfügung gehörigen Berechnungsblatt für Bemessung der Sozialhilfe betragen die Kinderalimente für ... und ... je Fr. 1'000.-- pro Monat. Nach dem Scheidungsurteil schliesslich ist der leibliche Vater zur Zahlung von Fr. 850.-- bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr und von Fr. 900.-- ab dem 13. Altersjahr verpflichtet, wobei diese Alimente nach der üblichen Formel indexiert werden. Angesichts dieser widersprüchlichen und unvollständigen Angaben ist es nicht möglich den genauen Betrag der Alimente festzustellen, insbesondere kann die Indexierung nicht berücksichtigt werden, da das Datum des Scheidungsurteils nicht bekannt ist. Dies ist aber auch nicht nötig, genügt es vorliegend doch zu wissen, dass für die 14-jährige ... mit Sicherheit mindestens Fr. 900.-- und für den 12-jährigen ... mit Sicherheit mindestens Fr. 850.-- pro Monat geleistet werden. d)Für ... belaufen sich die Unterhaltskosten wie gezeigt auf Fr. 1'112.--. Bei Fr. 900.-- an Alimenten übernimmt der Beschwerdeführer somit Fr. 212.--, was 19 % entspricht. Für ... ergibt sich bei Unterhaltskosten von Fr. 1'096.-- und Alimenten von Fr. 850.-- ein Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 246.--, das heisst 22 %. Die Beiträge des Beschwerdeführers liegen somit weit unterhalb von 50 %, so dass er nicht im Sinne von Art. 22bis AHVG überwiegend für den finanziellen Unterhalt aufkommt. Er bestreitet deshalb den finanziellen
Unterhalt nicht zu einem wesentlichen Teil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b KFZG. 5.Zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführer zu einem wesentlichen Teil den Unterhalt von ... und ... im Sinne der Personensorge bestreitet. Praxisgemäss ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Person in wesentlichem Ausmass für ein Kind sorgt, hauptsächlich die Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der Lebensgemeinschaft zu beachten. Vorliegend haben sich der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin grundsätzlich auf eine traditionelle Rollenverteilung geeinigt. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 7. März 2006 vollzeitlich, das heisst 42 Stunden pro Woche als Gerüstmonteur, während ... keine Erwerbstätigkeit ausübt und sich in erster Linie der Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung ihrer Kinder widmet. Die Personensorge für ... und ... wird damit klarerweise zu einem weit überwiegenden Teil von deren Mutter und nicht vom Beschwerdeführer geleistet. Angesichts der häufigen Abwesenheit von zuhause infolge 100 %- iger Erwerbstätigkeit und angesichts der Tatsache, dass eine solche Tätigkeit zwingend "erziehungsfreie" Erholungszeiten in der Freizeit nötig macht, kann der Anteil des Beschwerdeführers an der Personensorge bei wohlwollender Betrachtung mit maximal 20 % veranschlagt werden. 6. a)Es hat sich gezeigt, dass der Beitrag des Beschwerdeführers an den Unterhalt von ... und ... in finanzieller Hinsicht bei rund 20 % liegt und damit bei weitem unter dem Anteil des leiblichen Vaters liegt. Im Bereich der Personensorge leistet die Mutter den wesentlichen Anteil. Auch bei einer Gesamtbetrachtung beider Aspekte kann vorliegend immer noch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer bestreite den Unterhalt von ... und ... zu einem wesentlichen Teil. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. b)Gemäss Art. 11 VVS ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstsreitigkeiten nach FZG - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos.
Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.