A 2008 6

A 08 6 3. Kammer URTEIL vom 9. Mai 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Grundeigentümerbeitrag 1.Am 25. Oktober 2002 beschloss die Gemeinde ..., den Strassenabschitt „...“ der ...strasse neu zu erstellen und 30% der Baukosten auf die Grundeigentümer abzuwälzen. Der bewilligte Kredit und die Finanzierung stellten sich im Ergebnis (nach nachträglicher Verkürzung der Neubaustrecke im untersten Abschnitt, gemäss unwidersprochen gebliebener Aufstellung in der Beschwerdeschrift) wie folgt dar: Baukosten gemäss Voranschlag Fr. 1'292'000.-- = 100% der Baukosten Beiträge Bund, Kanton und EMDFr. 803'675.-- = 62% der Baukosten RestkostenFr. 488'325.-- = 38% der Baukosten (100% der Restkosten) Beitrag private GrundeigentümerFr. 387'600.-- = 30% der Baukosten (79% der Restkosten) Beitrag GemeindeFr. 100'725.-- = 8% der Baukosten (21% der Restkosten) 2.Im Jahre 2007 wurde das Beizugsgebiet erweitert und 11 Parzellen neu in den Perimeter einbezogen, unter anderem die Grundstücke der Eheleute ... (Parz.-Nr. 897), der Eheleute ... (Parz.-Nr. 896) und der Erbengemeinschaft ... (Parz.-Nr. 898). Im Bezirksamtsblatt Nr. 14 vom 5. April 2007 veröffentlichte die Gemeinde ... betreffend Erneuerung ...strasse ..., Beizugserweiterung für Restkostenverteilung, was folgt: „Die Gemeindeversammlung (...) hat am 25. Oktober 2002 den Baubeschluss gefasst und der Verteilung eines 30%-Anteils der Baukosten auf die betroffenen Grundeigentümer zugestimmt. Die Festlegung des Beizugsgebiets erfolgte mit öffentlicher Auflage. Der Gemeindevorstand (...) hat, gestützt auf Art. 60, 62 und 63 des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden (KRG) vom 6. Dezember 2004, beschlossen, das Beizugsgebiet

zu erweitern. Der Übersichtsplan 1:5000 über die Erweiterung des Beizugsgebiets, das Eigentümerverzeichnis mit den Nummern der in der Beizugsgebieterweiterung betroffenen Parzellen werden vom 5. April 2007 während 20 Tagen in der Gemeindekanzlei (...) zur Einsichtnahme aufgelegt. Jener Beschluss kann innert 20 Tagen seit Veröffentlichung mit Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Einwendungen gegen die Abgrenzung des Beizugsgebiets können im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.“ 3.Mit Beschwerde vom 5. Mai 2007 beantragten ... und Mitbeteiligte als Eigentümer der neu vom Perimeter erfassten Parzellen die Aufhebung bzw. Ungültigerklärung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. Oktober 2002 betreffend Verteilung eines Anteils von 30% der Baukosten aus der Erneuerung der ...strasse, Strecke „...“. Der Kostenanteil aus öffentlicher Interessenz sei auf 70% und der Beitrag der privaten Interessenz auf 30% der nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und Eidgenössischem Militärdepartement (EMD) verbleibenden Restkosten aus der Erneuerung bzw. dem Neubau der Strassenstrecke „...“ festzusetzen. 4. a)Mit Urteil vom 16. Oktober 2007 (A 07 27) trat das Verwaltungsgericht Graubünden auf die Beschwerde im Sinne der Erwägungen nicht ein. Die Beschlüsse vom 25. Oktober 2002 bzw. 12. Dezember 2003 seien in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen und könnten daher nicht mehr angefochten werden (E. 1b). Gegenstand der erhobenen Beschwerde könne einzig noch der Beschluss vom April 2007 betreffend die Erweiterung des Beizugsgebiets sein. Davon miterfasst wäre aber auch die Übernahme der in den beiden vorgenannten rechtskräftigen Beschlüssen Restkostenverteilung von 30% auf die privaten Grundeigentümer. Das erweiterte Beizugsgebiet sei ausdrücklich von den Beschwerdeführern anerkannt worden; streitig sei lediglich noch die bisherige Restkostenverteilung. Gemäss Art. 22 f der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) müsse der entsprechende Einleitungsbeschluss zunächst zwingend mit Einsprache beim Gemeindevorstand gemäss Art. 23 Abs. 2 KRVO angefochten werden, bevor der Einspracheentscheid mit Beschwerde ans

Verwaltungsgericht weitergezogen werden könne. Der gesetzliche Instanzenzug sei daher missachtet worden, weshalb vor Anrufung des Verwaltungsgerichts zunächst die offene Streitfrage vom Gemeindevorstand im Einspracheverfahren geprüft und entschieden werden müsse. b)Weiter wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer in jedem Falle zur Anfechtung der Restkostenverteilung legitimiert seien, da sie durch die nachträgliche Erweiterung des Beizugsgebiets von dieser nunmehr erstmalig betroffen seien. In diesem Sinne wurde die Streitsache an die Vorinstanz zur Klärung der noch offenen Fragen im Einspracheverfahren zurückverwiesen. 5.Mit Entscheid vom 26. November 2007 wies der Gemeindevorstand ... die Einsprachen vollumfänglich ab. Entgegen der Ansicht der Einsprecher sei der Anteil der privaten Interessenz von den Baukosten und nicht von den nach Abzug der Subventionen verbleibenden Restkosten ausgehend zu berechnen. Aus Art. 63 KRG gehe hervor, dass zu den beitragspflichtigen Kosten „alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen“ gehörten; die Subventionierung des Werks dürfe dabei keine Rolle spielen, da der Anteil der öffentlichen Interessenz alle Beiträge umfasse, die durch das Gemeinwesen erbracht würden, unabhängig davon, ob es sich dabei um Bund, Kanton oder Gemeinde handle. Die Festlegung der Privatinteressenz bei einer Quote von unter 30% der Gesamtkosten würde gegen Art. 63 Abs. 2 KRG verstossen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit sei es nicht vertretbar, den Grundeigentümern des unteren Strassenabschnitts einen geringeren Anteil abzuverlangen, da das Beitragsverfahren für die obere ...strasse bereits abgeschlossen sei. 6.Hiergegen erhoben die Einsprecher am 9. Januar 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheids. Der Kostenanteil aus öffentlicher Interessenz sei auf 70%, der Beitrag der privaten Interessenz auf 30% der nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und EMD verbleibenden Restkosten aus dem Neubau der Strassenstrecke „...“ festzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich beim streitgegenständlichen Strassenabschnitt um

einen von Bund und Kanton subventionierten Neubau handle, der mit den Unterhaltsarbeiten an den weiter oben liegenden Strassenabschnitten in keinem Zusammenhang stehe und ein Vielfaches derselben gekostet habe. Der jetzt realisierte Strassenabschnitt sei seit jeher Bestandteil des generellen Walderschliessungsplans der Gemeinde gewesen. Der Neubau sei jedoch lange Zeit zurückgestellt worden, da der alte Weg noch den notwendigen Bedürfnissen entsprochen habe. Nunmehr sei der Neubau von der Gemeinde und der Tourismusorganisation forciert worden, um die Unterhaltskosten zu reduzieren und diesen bislang sehr unfallträchtigen Abschnitt der Schlittelbahn sicherer zu machen. Im Übrigen sei der Beschluss vom 25. Oktober 2002 für die Beschwerdeführer nicht verbindlich. Zum einen liege die Kompetenz zur Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Privaten beim Gemeindevorstand und nicht bei der Gemeindeversammlung; zum anderen sei zwar der Unterhaltsperimeter für den oberen Teil der ...strasse abgeschlossen, nicht aber das Beitragsverfahren für die Neubaustrecke „...“. Die Gemeinde habe ausserdem Art. 63 KRG falsch ausgelegt. Sinn und Zweck von Subventionen des Bundes und der Kantone sei es nicht, bestimmte Projekte anstatt der Gemeinden zu finanzieren, sondern vielmehr den Gemeinden die Realisierung solcher Projekte erst zu ermöglichen; die Gemeinde könne nur diejenigen Kosten verteilen, die sie (ohne Verteilung) selbst hätte tragen müssen. Gemäss dem Berechnungsmodell der Gemeinde trage diese letztlich nur 21% der nach Abzug der Subventionen verbleibenden Restkosten, was nicht nur gegen die gesetzliche Richtlinie, sondern auch gegen das Gleichheitsgebot verstosse, habe doch der Neubau der erwähnten – im Winter für den Privatverkehr gesperrten - Strecke für die Gemeinde erheblichere Vorteile (Ersparnis Unterhaltskosten durch neue Linienführung, Zubringer ... im Winter) als für die Privaten, für deren Bedürfnisse auch die alte Strasse ausreichend gewesen sei. 7.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Der Antrag auf Nichteintreten wurde damit begründet, dass abgesehen von ... und seiner Ehefrau, den Eheleuten ... und „...“ (recte: ..., für die Erbengemeinschaft ...) die im Rubrum

aufgeführten Personen keine fristgerechte Beschwerde eingereicht hätten, da ihre Unterschriften nicht bis Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegen hätten. ... könne die übrigen Personen nicht wirksam vertreten, da er nicht in fremdem Namen handle, über keine Vollmacht verfüge und aufgrund des Anwaltsmonopols bezüglich der anderen Beschwerdeführer nicht postulationsfähig sei. Zudem müssten bei der Erbengemeinschaft Hagmann alle Erben unterzeichnen, da es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handle. Auch fehle es an einem gültigen Anfechtungsobjekt, da sich die Rügen der Beschwerdeführer nicht gegen den Einleitungsbeschluss richteten, sondern gegen die Feststellung und Verteilung der Kosten. Hinsichtlich der Zuständigkeit wurde angemerkt, der Gemeindevorstand habe im Jahre 2003 das Beizugsgebiet sowie den öffentlichen und den von der Gesamtheit der Grundeigentümer zu tragenden Anteil der Erstellungskosten festgelegt. Dieser im Bezirksamtsblatt publizierte, für die Rechtswirkung massgebende Entscheid sei daher vom zuständigen Organ gefällt worden und in Rechtskraft erwachsen, weshalb der angebliche Mangel bedeutungslos sei. In materieller Hinsicht führte die Beschwerdegegnerin aus, im Einleitungsverfahren werde lediglich der Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz festgelegt. Die Zusammensetzung der Gesamtkosten des Werks sowie die Einzelheiten der Finanzierung würden erst im späteren Kostenverteilverfahren festgelegt, weshalb auch die Subventionsbeiträge erst in dieser zweiten Phase zu berücksichtigen seien. Auch das Verwaltungsgericht habe im Jahre 2007 (VGU A 07 7) bereits entschieden, dass der prozentuale Anteil der Grundeigentümer aufgrund der entstandenen Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerks festgelegt werde; die Restkosten hätten mit den Gesamtkosten des Bauwerks nichts zu tun, was sich auch aus dem Wortlaut von Art. 63 KRG ergebe. Sinn und Wortlaut des Begriffs der „öffentlichen Interessenz“ liessen keine andere Interpretation zu, als dass damit derjenige Anteil gemeint sei, der von der öffentlichen Hand stamme. Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Gleichheitsgrundsatz bezüglich anderer Projekte im Gebiet ... beriefen, lägen weder vergleichbare Sachverhalte vor noch bestünde ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Bei einem anderen kürzlich fertig gestellten Strassenabschnitt im oberen Bereich der ...strasse hätten die Grundeigentümer 30% der

Gesamtbaukosten – und nicht wie von den Beschwerdeführern behauptet 25% der Restkosten – zu tragen gehabt, was unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit zu berücksichtigen sei. 8.In ihrer Replik schränkten die Beschwerdeführer die Beschwerde nunmehr auf diejenigen Grundeigentümer, deren Unterschriften bis Ablauf der Beschwerdefrist hatten beigebracht werden können, ein, reichten aber das von allen betroffenen Grundeigentümern unterzeichnete Unterschriftsblatt bezüglich der Vollmacht nach. Das in dieser Sache bereits ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts stelle ihre grundsätzliche Beschwerdelegitimation bezüglich der Restkostenverteilung fest. Zwar habe die am 12. Dezember 2004 und 5. April 2007 publizierte und von niemandem angefochtene Gebietsabgrenzung mittlerweile Rechtskraft erlangt; die Beschwerde sei jedoch noch in der ersten Phase des laufenden Beitragsverfahrens und damit fristgemäss bei der Gemeinde eingegangen; diese habe im Übrigen das Einleitungsverfahren angesichts des laufenden Gerichtsverfahrens sistiert. In materieller Hinsicht wurde - neben einer Ergänzung und Vertiefung der bereits vorgebrachten Argumente - unter Hinweis auf das vor Inkrafttreten des KRG in solchen Fällen anwendbare Perimetergesetz des Kantons Graubünden (BR 803.200; PG) ausgeführt, dass auch früher klar zwischen Bundes- und Kantonsbeiträgen und dem Gemeindebeitrag aus öffentlicher Interessenz unterschieden worden sei. Es sei ungewöhnlich, dass die Gemeinde bereits im Jahre 2002 das Raumplanungsrecht für die Kostenverteilung bezüglich einer subventionierten Forststrasse angewandt habe; offensichtlich habe sie sich davon eine Vereinfachung des Verfahrens sowie eine erhebliche Flexibilität in der Gesetzeshandhabung versprochen, weshalb der Gemeindevorstand nun auch die volle Verantwortung für die korrekte Handhabung der gesetzlichen Vorgaben trage. 9.In ihrer Duplik hielt die Gemeinde nochmals fest, dass auf die Einwände der Beschwerdeführer hinsichtlich des Einleitungsverfahrens nicht einzutreten sei, da anschliessend noch das Kostenverteilungsverfahren zur Diskussion stehe. Hinsichtlich der Interpretation von Art. 63 KRG ergebe sich, dass der Gesetzgeber, wenn er die Subventionen von übergeordneten Körperschaften

nicht der öffentlichen Interessenz zurechnen wollte, dies im Gesetz auch ausdrücklich erwähnt hätte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid des Gemeindevorstands vom 26. November 2007. In formeller Hinsicht stellt sich die Eintretensfrage und in materieller Hinsicht ist umstritten und zu klären, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern zu Recht 30% der Gesamtbaukosten der Strasse auferlegt hat. 2. a)Im Gegensatz zur ersten in dieser Sache erhobenen Beschwerde (A 07 27) wurde nunmehr der im genannten Urteil aufgezeigte Instanzenzug ordnungsgemäss durchlaufen, weshalb die Beschwerde ans Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässig ist. b)In der Replik wurde der Kreis der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die erstunterzeichnenden Eigentümer der Parzellen 896 (...), 897 (...) und 898 (...) beschränkt. Davon gilt es Kenntnis zu nehmen, auch wenn die Unterschriften für alle anderen betroffenen, am Einspracheverfahren beteiligten Grundeigentümer an sich in zulässiger Weise nachgereicht wurden. Weitere Ausführungen dazu ebenso wie auf die Frage, ob die Erbengemeinschaft wirksam vertreten ist, erübrigen sich, weil die hier entschiedene Grundfrage der Definition der öffentlichen Interessenz im Rahmen des ganzen Kostenverteilers (2. Phase) zu berücksichtigen ist. c)Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt mit dem Einspracheentscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Im Rahmen von dessen Überprüfung wird auch zu klären sein, auf welcher Basis die 30%-ige Beteiligung der betroffenen Grundeigentümer als private Interessenz

(Privatanteil) zu berechnen ist, mithin eine Frage, die den Einleitungsbeschluss betrifft. d)Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der neu einbezogenen Grundeigentümer wurde bereits im Urteil A 07 27, E. 1.c), festgestellt, worauf verwiesen werden kann. e)Der Unterhaltsperimeter für die oberen Anteile der Strasse zu den ... steht hier nicht zur Diskussion. Bezüglich des Perimeters für den hier betroffenen, unteren Strassenabschnitt ... (Neubau) wurde im Urteil A 07 27, E. 1.c), bereits festgestellt, dass dieser für die neu einbezogenen Grundeigentümer separat anfechtbar ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Rechtskraft des entsprechenden früheren Beschlusses verfängt daher hier nicht, denn gegenüber den neu betroffenen Grundstückseigentümern konnte dieser noch keine Rechtskraft entfalten, weil sie gar nicht am früheren Verfahren beteiligt waren. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 3. a)Die Parteien sind sich einig, dass vorliegend das KRG und die KRVO zur Anwendung kommen. Dies gilt gemäss Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG klarerweise für die nach Inkrafttreten dieser Gesetze (1. November 2005) erfolgte Erweiterung des Beizugsgebiets, welche am 5. April 2007 publiziert worden ist. Jedoch wurde auch für das vorangehende Verfahren das damals geltende kantonale Raumplanungsgesetz (Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973) anstelle des in der Regel damals ausserhalb der Bauzone angewandten Perimetergesetzes rechtskräftig als massgebend festgelegt. Massgeblich sind somit Art. 58 ff. KRG (Erschliessung) und Art. 22 ff. KRVO (Beitragsverfahren). b)Voraussetzungen und Verfahren der Kostenverteilung bezüglich kommunaler Erschliessungsanlagen wurden im genannten Urteil ebenfalls umfassend und zutreffend dargestellt (E. 1.a), worauf ebenfalls verwiesen sei.

c)Die in diesem Verfahren materiell streitige Hauptfrage ist, ob sich im Beitragsverfahren bezüglich des Neubaus des Strassenabschnitts ... die früher festgestellte Aufteilung öffentliche/private Interessenz (Verhältnis 70 : 30) auf die Gesamtbaukosten (Bruttokosten) oder auf die nach Abzug der erhaltenen Subventionen verbleibenden Restkosten (Nettokosten) bezieht. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, diese Aufteilung sei auf die Gesamtbaukosten zu beziehen. Dies wird zum einen mit dem Wortlaut des Art. 63 Abs. KRG begründet, wo von „allen“ für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen die Rede ist; der Gemeindeanteil beinhalte gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG und Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) auch die Subventionen; mithin seien alle Aufwendungen der öffentlichen Hand im Rahmen der „öffentlichen Interessenz“ zu berücksichtigen. Diese Ansicht ist indes nicht zu teilen. Gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG legt der Gemeindevorstand den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der GrundeigentümerInnen (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Allein schon dieser Wortlaut lässt nach Auffassung des Gerichts keine andere Interpretation zu, als dass der von der Gemeinde effektiv (und nicht „virtuell“) zu tragende Anteil an den Gesamtkosten entsprechend dem Kostenverteiler zu splitten ist. Diese Interpretation steht auch im Einklang mit den vor Inkrafttreten des KRG für solche Fälle anzuwendenden Vorschriften des kantonalen Perimetergesetzes, welches in Art. 15 (Perimeterentscheid) eine klare Unterscheidung trifft zwischen der Höhe allfälliger Bundes-, Kantons- und anderer zugesicherter Beiträge (Ziff. 3) und der Höhe der Beteiligung der öffentlichen Hand unter dem Titel der öffentlichen Interessenz (Ziff. 4). Mit anderen Worten sind die entsprechenden Subventionen gerade nicht vom Begriff der „öffentlichen Interessenz“ umfasst. d)Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Wertung mit Inkrafttreten des KRG etwas geändert hätte. Hier kann der Argumentation der Beschwerdeführer gefolgt werden: die Subventionierung von Erschliessungsanlagen hat den Zweck, deren Bau zu ermöglichen, nicht aber denjenigen, die Gemeinde grösstenteils (oder im Extremfall vollständig) von

der Übernahme ihres Kostenanteils zu befreien. Aus den Materialien zum KRG ist an keiner Stelle zu ersehen, dass durch das Inkrafttreten der Neuregelung an der bisherigen im kantonalen Perimetergesetz festgelegten Ordnung etwas geändert werden sollte. So verweist die Botschaft zur KRG- Revision vom 11. Mai 2004 zu Art. 64 Abs. 1 E-KRG (heute: Art. 62 Abs. 1 KRG) darauf, durch den Hinweis auf Art. 62 E-KRG (heute: Art. 60 KRG) sei klargestellt, dass die raumplanerischen Bestimmungen über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen nicht nur innerhalb der Bauzonen, sondern allgemein bei Erschliessungen nach Raumplanungsrecht zur Anwendung gelangten. In den Erläuterungen zu Art. 65 Abs. 1 E-KRG (heute: Art. 63 Abs. 1 KRG) wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung über Beiträge an Erschliessungsanlagen bewährten und in Graubünden gebräuchlichen Regelungen entspreche; zu Art. 65 Abs. 2 E-KRG (heute: Art. 63 Abs. 2 KRG) heisst es, dieser regle die Aufteilung der Kosten des zu finanzierenden Werkes auf die Gemeinde (öffentliche Interessenz) und die Privaten (private Interessenz). Dabei wird klarerweise auf die bisher üblichen Aufteilungsgrundsätze, zu denen eben auch die in Art. 15 PG festgehaltene Unterscheidung zwischen Beiträgen von Bund, Kanton und anderen Subventionsgebern und der öffentlichen Interessenz, d.h. des von der Gemeinde zu tragenden Anteils, gehört, Bezug genommen. e)Entgegen der beschwerdegegnerischen Ansicht lassen somit Sinn und Wortlaut des Begriffs der öffentlichen Interessenz durchaus eine andere Interpretation zu, als dass damit derjenige Anteil gemeint sei, welcher von der öffentlichen Hand stammt. Eine solche Interpretation drängt sich sogar auf: es erschiene als stossend, dürfte die Gemeinde die Beiträge von Bund und Kanton unter der Ägide des neuen KRG im Gegensatz zur früheren Regelung ausschliesslich sich selbst zurechnen, zumal sich den Materialien keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende gesetzgeberische Absicht entnehmen lassen. Daran ändert auch nichts, dass in Art. 63 Abs. 1 von „allen“ für das öffentliche Werk erforderlichen Aufwendungen die Rede ist; aus dem eben ausgeführten Gesamtkontext ergibt sich klarerweise, dass es sich hierbei nur um „alle“ Aufwendungen handeln kann, die der Gemeinde verbleiben. Eine andere Interpretation verbietet sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung im

Gesetz, dass Subventionen nicht Bestandteil der „öffentlichen Interessenz“ sind. Auch dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Art. 19 Abs. 2 RPG lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. f)Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Urteil A 07 7 bezieht, kann sie hieraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten: soweit hier (E. 3.a) von „Gesamtkosten“ die Rede ist, sind keinesfalls in spezifischer Weise die Gesamtkosten vor Abzug allfälliger Subventionen angesprochen, zumal in diesem Urteil die Frage, ob die Beiträge sich auf die Gesamtkosten vor Abzug allfälliger Subventionen oder auf die „Restkosten“ nach deren Abzug beziehen, gar keine Rolle spielte. Vielmehr wird lediglich die in Art. 22 KRVO enthaltene Formulierung „Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz“ in unspezifischer Weise zitiert. Vom blossen Begriff „Gesamtkosten“ hierbei darauf schliessen zu wollen, aus diesem Urteil ergebe sich klarerweise, dass der von der Gemeinde zu übernehmende Anteil unabhängig von der Gewährung von Subventionen sei, verbietet sich. Auch sind die weiteren Ausführungen des Urteils, in denen von der „Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen“ die Rede ist, dahingehend zu verstehen, dass mit „Gesamtkosten“ eben diejenigen Kosten gemeint sind, die der Gemeinde nach Abzug allfälliger Subventionen tatsächlich verbleiben und anschliessend zwischen Gemeinde und Privaten im Sinne öffentlicher und privater Interessenz aufzuteilen sind. g)Für eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte: zum einen wirkt sich die Gutheissung der Beschwerde für alle betroffenen Grundeigentümer gleichermassen positiv aus; zum anderen handelte es sich bei den - zum Vergleich herangezogenen - Sanierungsarbeiten im oberen Bereich der ...strasse nicht um einen Neubau, sondern lediglich um (deutlich günstigere) Unterhaltsarbeiten; schliesslich bestünde – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt – auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

h)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Einspracheentscheid vertretene Ansicht der Gemeinde, die private Interessenz betrage 30% der Gesamtbaukosten, nicht haltbar ist. Der angefochtene Entscheid ist daher diesbezüglich aufzuheben sowie gerichtlich festzustellen, dass die jeweiligen Kostenanteile auf der Basis der nach Abzug allfälliger Subventionen verbleibenden Restkosten zu berechnen sind. 4.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Gemeinde ... dahin abgeändert, dass der Kostenanteil aus öffentlicher Interessenz 70%, der Anteil der privaten Interessenz 30% der nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und EMD (Subventionen) verbleibenden Restkosten für den Neubau des Strassenabschnitts „...“ beträgt. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.320.-- zusammenFr.2'320.-- gehen zulasten der Gemeinde ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 24. Dezember 2008 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2C_712/2008).

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