A 07 8 3. Kammer URTEIL vom 19. April 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer

  1. a)Am 4. September 2006 erliess die Veranlagungsbehörde die definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2004 für die Eheleute ... Gleichzeitig wurden den Steuerpflichtigen die vorgenommenen Korrekturen unter Bemerkungen bzw. mit einem Zusatzblatt bekannt gegeben. b)Gegen diese Verfügungen reichten die Steuerpflichtigen am 4. Oktober 2006 fristgerecht Einsprache ein. Dabei richtete sich die Einsprache gegen die Nichtanerkennung von Fahrkosten zu Ärzten (Fr. 1158.--), zum Kuraufenthalt in ... [I] (Fr. 600.--) und zu Thermalbadbesuchen in ... (Fr. 3‘366.--). Ferner wurde verlangt, dass die Kosten für das Jahresabonnement für das Thermalbad ... (Fr. 605.--) sowie die bezahlten Trinkgelder für Leistungen im Hotel und für Therapeuten (Fr. 200.--) anzuerkennen seien. Ebenso wurde die Aufrechnung eines Naturallohnes während des Kuraufenthaltes in ... [I] (Fr. 400.--) sowie die Anerkennung diverser Arztrechnungen (Fr. 912.--) und des bezahlten Gönnerbeitrages an die Schweizer Paraplegiker-Stiftung (Fr. 50.--) verlangt c)Mit Einspracheentscheiden vom 18. Januar 2007 anerkannte die Steuerverwaltung nachgewiesene Zahnarztkosten (Fr. 112.--), Franchisen und Selbstbehalte für die Ehefrau (Fr. 403.50) sowie die selbst getragenen Kosten alternativer Heilmethoden (Fr. 70.--). Ausserdem wurde der Gönnerbeitrag von Fr. 50.-- an die Schweizer Paraplegiker-Stiftung

nachträglich bei den freiwilligen Zuwendungen zum Abzug zugelassen. Hinsichtlich der übrigen Punkte wurden die Einsprachen dagegen abgewiesen. 2.Gegen die Einspracheentscheide betreffend die Kantonssteuer 2004 sowie die direkte Bundessteuer erhob ... beim Verwaltungsgericht am 15. Februar 2007 frist- und formgerecht Beschwerde mit dem Antrag, es seien die Kosten für das Jahresabonnement für das Thermalbad ... (Fr. 605.--) als ärztlich verordnete Theraphie sowie die Fahrkosten zu Ärzten (Fr. 1158.--), Kuraufenthalten (Fr. 600.--) und Thermalbadbesuchen in ... (Fr. 3‘366.--) als krankheitsbedingte Kosten zum Abzug zuzulassen. Nicht angefochten wurde die Nichtgewährung des Abzuges der Trinkgelder für Leistungen im Hotel und Therapeuten (Fr. 200.--) sowie die Aufrechnung des Naturallohnes für Verpflegung während des Kuraufenthaltes in ... (Fr. 400.--) 3.Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die den angefochtenen Einspracheentscheiden zugrunde liegenden Überlegungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. Beschwerdethema bildet lediglich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten krankheitsbedingten Kosten seitens der Vorinstanz in den beiden Einspracheentscheiden betreffend die Kantonssteuer 2004 und die direkte Bundessteuer 2004 zu Recht als nicht abzugsberechtigte Lebensunterhaltskosten qualifiziert worden sind.
  2. a)Gemäss Art. 36 lit. g des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) sowie der praktisch gleichlautenden Bestimmung von Art. 33 lit. h des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) können von den Einkünften die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von

ihm unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des reinen Einkommens im Bemessungsjahr übersteigen. Nach der Wegleitung zur Steuererklärung 2004 und dem Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 „Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten“ werden als abzugsfähige Krankheits- und Unfallkosten die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen und Kontaktlinsen, Therapien, Drogenentzugsmassnahmen etc. gerechnet. Nicht als Krankheits- und Unfallkosten im Sinne der erwähnten Unterlagen, sondern als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gelten unter anderem Aufwendungen, welche den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen (BG-Urteil 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004) oder nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. einer Pflege in Zusammenhang stehen. Transportkosten zum Arzt, zu Therapien etc. werden, da sie in aller Regel nur indirekt in Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit bzw. eines Unfalls stehen, grundsätzlich nicht als abzugsfähige Krankheits- bzw. Unfallkosten qualifiziert (Kreisschreiben Nr. 11, S. 4; StR Nr. 10/2005). Lediglich ausnahmsweise werden medizinisch notwendige Transport-, Rettungs- und Bergungskosten (BG-Urteil 2A.209/2005) als abzugsfähig erachtet, so dann, wenn dem Steuerpflichtigen aus gesundheitlichen Gründen weder die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels noch des privaten Motorfahrzeuges möglich oder zumutbar ist (z. B. Transport mit dem Krankenwagen, der Rega etc.). b)Die eben umschriebene Praxis, welche das Bundesgericht im Übrigen in einem Urteil vom 28. November 2006 (2A.390/2006) bestätigt hat, entspricht der vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2006 (VGU A 06 35) geschützten und von der Vorinstanz verfolgten (u.a. auch den vorliegend angefochtenen Veranlagungen zugrunde liegenden) langjährigen Praxis. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ein Abweichen von der

höchstrichterlich bestätigten Praxis rechtfertigen würde. Die Vorinstanz kam in diesem Lichte betrachtet daher gar nicht umhin, als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrtkosten zu Ärzten (Fr. 1158.--), zu Kuraufenthalten (Fr. 600.--) und zu den Thermalbadbesuchen in Alvaneu (Fr. 3‘366.--) als nicht abzugsfähig zu qualifizieren. Ebenso wenig lässt es sich beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer der Abzug für die geltend gemachten Abonnementskosten für das Thermalbad Alvaneu (Fr. 605.--) verweigert worden ist. Nach bestätigter Praxis dürfen die Kosten für ärztlich angeordnete besondere Heilmassnahmen (z.B. Massagen, Bestrahlungen und Heilbäder) nur dann zum Abzug zugelassen werden, wenn diese Behandlungen von den Krankenkassen anerkannt sind. Vorliegend verhält es sich unbestrittenermassen so, dass die dem Beschwerdeführer Linderung seiner Leiden bringenden, ambulanten Badekuren von der Krankenkasse nicht übernommen worden sind; damit steht aber auch fest, dass die geltend gemachten Abonnementskosten für das Thermalbad Alvaneu nicht zum Abzug zugelassen werden durften. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sonst noch vorbringt, vermag am oben umschriebenen Ergebnis nichts zu ändern. c)Die angefochtenen Einspracheentscheide erweisen sich damit beide als rechtens und sind nicht zu beanstanden. Daher sind die Beschwerden gegen den Einspracheentscheid Kantonssteuern 2004 und den Einspracheentscheid direkte Bundessteuer 2004 zufolge Unbegründetheit denn auch abzuweisen. 3.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 72 Abs. 1 VRG). Den Beschwerdegegnern steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer 2004 wird abgewiesen.

2.Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2004 wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.181.-- zusammenFr.1'681.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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GR_VG_003
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Entscheidungsdatum
19.04.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026