A 2006 35

A 06 35 3. Kammer URTEIL vom 17. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantonssteuer und direkte Bundessteuer 1.... erhielt vom 7. Juni 2000 bis 6. Juni 2002 infolge krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit Taggelder. Anschliessend wurde ihm ab dem 7. Juni 2002 eine ordentliche Invalidenrente ausgerichtet. Die Rente wurde von der Steuerverwaltung Graubünden in den Jahren 2002 und 2003 mit dem übrigen Einkommen zu 100% veranlagt. 2.In der Steuererklärung 2003 machte der Steuerpflichtige unter anderem einen Abzug für die Erstellung einer Blitzschutzanlage für sein Maiensäss am ... geltend. Die Veranlagungsbehörde lehnte dies in Bezug auf die Kantonssteuer mit Veranlagungsverfügung vom 27. Juli 2005 ab, weil bisher der Pauschalabzug geltend gemacht worden sei und ein Wechsel zur effektiven Methode weder beantragt noch begründet worden sei. Bei der direkten Bundessteuer wurde der Abzug unter der Annahme gewährt, es handle sich dabei um eine bestehende Blitzschutzanlage. 3.Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhoben ... am 13. Dezember 2005 Einsprache, weil die Invalidenrente nur zu 80% veranlagt werden dürfe. Die Blitzschutzanlage wurde neu als Abzug unter dem Titel Krankheitskosten geltend gemacht. 4.Mit Abschreibungsverfügung vom 8. Februar 2006 wurde die Einsprache in beiden Punkten abgewiesen und die Einsprecher darauf aufmerksam gemacht, dass eine reformatio in peius vorgenommen werden musste. Bei der Blitzschutzanlage handle es sich nicht wie angenommen um

Unterhaltskosten, sondern um nicht abziehbare Anlagekosten. Nachdem die Eheleute ... der Veranlagungsbehörde mitgeteilt hatten, dass sie mit der Begründung nach wie vor nicht einverstanden seien, wurden ihnen am 12. Mai 2006 zwei rekurs- bzw. beschwerdefähige Einspracheentscheide zugestellt. 5.Dagegen erhoben ... am 13. Mai 2006 frist- und formgerecht Rekurs bzw. Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die Einspracheentscheide seien aufzuheben, die Invalidenrente sei ab der Steuerperiode 2003 mit 80% zu veranlagen und für die Aufwendungen zur Erstellung der Blitzschutzanlage sei ein Abzug unter dem Titel Krankheitskosten zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Rekurrenten sei ab 1. Juni 2001 eine Invalidenrente ausgerichtet worden und diese beruhe auf einem Vorsorgeverhältnis, das bereits vor dem 1. Januar 1987 begonnen habe. Daher sei die Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen nur zu 80% steuerbar. Auch seien in der Steuererklärung 2003 die Kosten für die erstellte Blitzschutzanlage auf dem Maiensäss anzurechnen. Er leide unter Asthma und müsse daher oft aufs Maiensäss fahren, wo die Luft besser sei. Dort sei er aber auf das Asthma- Gerät und daher auf die Stromsicherheit angewiesen, welche nur durch eine Blitzschutzanlage gewährleistet sei. 6.Die Steuerverwaltung Graubünden und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung beriefen sie sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente wie schon in den angefochtenen Einspracheentscheiden. 7.In einem zweiten Schriftenwechsel brachten die Parteien keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte mehr vor. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Rekurs- und Beschwerdethema bilden die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht die Invalidenrente zu 100% veranlagt hat und ob die Kosten für die Erstellung der Blitzschutzanlage unter dem Titel Krankheitskosten abzugsberechtigt sind. 2. a)Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (BR 720.000, StG) sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen zu 100% steuerbar. In den Übergangsbestimmungen ist indes eine Ausnahme von der vollen Besteuerung für Renten aus der beruflichen Vorsorge vorgesehen, welche vor dem 31. Dezember 2001 zu laufen begonnen haben oder fällig wurden und die auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das bereits vor dem 1. Januar 1987 bestand (Art. 188c StG). Beinahe identische Bestimmungen enthält das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG) in den Art. 22 Abs. 1 und 204 Abs. 1 DBG, weshalb dazu auf das oben Gesagte verwiesen werden kann. b)Vorliegend ist einzig streitig, ob die Rente aus der beruflichen Vorsorge vor dem 31. Dezember 2001 zu laufen begann. Die Rekurrenten vertreten die Auffassung, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden habe ihre IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2001 ausgesprochen und die Leistungen der BVG-Versicherung hätten eindeutig ab 7. Juni 2000 zu laufen begonnen. Zunächst als Auslösung der Wartefrist und ab 7. September 2000 als Prämienbefreiung. Dem halten die Rekursgegner entgegen, die ordentliche Invalidenrente sei erst nach Ablauf der 720-tägigen Wartefrist ab dem 7. Juni 2002 ausbezahlt worden. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen ist für die Anwendung der reduzierten Besteuerung u.a. erforderlich, dass die Rente aus der beruflichen Vorsorge vor dem 31. Dezember 2001 zu laufen begann. Taggelder sind keine Rentenleistungen und können daher nicht darunter subsumiert werden.

Ebenso wenig stellt das Gesetz auf die Auslösung der Wartefrist, der Pramienbefreiung oder dergleichen ab und die dahingehenden Vorbringen der Rekurrenten sind unbehelflich. Im vorliegenden Fall wurde die erste BVG- Rente gemäss Leistungsabrechnung der Winterthur Columna vom 17. Mai 2002 nach Ablauf der Wartefrist am 7. Juni 2002 fällig, d.h. also eindeutig nach dem 31. Dezember 2001. Die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung für die reduzierte Besteuerung nach Art. 188c StG, bzw. Art. 204 Abs. 1 DBG, sind folglich nicht erfüllt. Rekurs und Beschwerde erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. a)Somit bleibt zu prüfen, ob die Kosten für die Erstellung der Blitzschutzanlage unter dem Titel Krankheitskosten abzugsfähig sind. Nach Art. 36 lit. g StG und Art. 33 lit. h DBG können Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit sie die Kosten selber tragen und diese 5 % des reinen Einkommens im Bemessungsjahr übersteigen. Gemäss Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 (Kreisschreiben Nr. 11) können unter diesem Titel die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen und Kontaktlinsen, Therapien, Drogenentzugsmassnahmen etc. gerechnet werden. Nicht als Krankheits- und Unfallkosten, sondern als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gelten Aufwendungen, welche den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen (BGE 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004) oder nur mittelbar mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. einer Pflege in Zusammenhang stehen. So sind z. B. Transportkosten zum Arzt, Besucherkosten und der Ersatz von Bodenbelägen für Asthmatiker nicht abzugsfähig (Kreisschreiben Nr. 11, S. 4; StR Nr. 10/ 2005, S. 796). b)Im Lichte der aufgeführten Beispiele zeigt sich, dass nur Ausgaben für die eigentliche medizinische Behandlung abzugsfähig sind. Andere, mit der Krankheit nur mittelbar im Zusammenhang stehende Kosten können dagegen

nicht geltend gemacht werden, selbst wenn es z.B. um den Ersatz von allergieauslösenden Bodenbelägen geht. Die Blitzschutzanlage stellt offensichtlich keine medizinische Behandlung dar und steht mit der Krankheit nur mittelbar im Zusammenhang, indem sie die Stromsicherheit und damit das Funktionieren des Asthmageräts auf dem Maiensäss sicherstellt. Als mittelbare Krankheitskosten stellen die Ausgaben für die Erstellung der Blitzschutzanlage daher lediglich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar und die Steuerbehörde hat den geltend gemachten Abzug zu Recht verweigert. 4.Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit in beiden Punkten als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Steuerpflichtigen (Art. 75 VGG). Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wird praxisgemäss verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.126.-- zusammenFr.1'626.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Eheleute ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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GR_VG_003, A 2006 35
Entscheidungsdatum
17.10.2006
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026