VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 73 2. Kammer Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti Aktuarin ad hoc Engler URTEIL vom 23. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser, Beschwerdeführer gegen Kantonales Sozialamt Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 reichte A., Jahrgang 1994, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser, ein Gesuch um Genugtuung und Entschädigung nach Opferhilfegesetz beim kantonalen Sozialamt Graubünden (nachfolgend Sozialamt) ein und verlangte darin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2018. Zusammen mit dem Gesuch wurde das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom B. (Proz. Nr. C.) und das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. (E._____) sowie weitere Unterlagen eingereicht. Begründend führte er aus, dass der Täter dem Gesuchsteller mit einer Bierflasche zuerst einen frontalen Schlag auf den Stirn- und Augenbereich und in der Folge mit der zerbrochenen Flasche einen weiteren Schlag auf die rechte Seite des Kopfes beim Ohrbereich verpasst habe. Dergestalt habe der Gesuchsteller eine schwere Verletzung am linken Auge erlitten, wobei sogar eine Erblindung des Auges gedroht habe. Darüber hinaus habe der Gesuchsteller neben den Verletzungen an der Ohrmuschel und hinter dem rechten Ohr eine Rissquetschwunde mit arterieller Blutung im Bereich der linken Stirn erlitten. Aufgrund dieser Verletzungen hätten zwei Notoperationen durchgeführt werden müssen, nachdem ein "potenziell lebensgefährlicher Zustand" bestanden habe. Heute sei immer noch eine grosse, auffällige Narbe auf der Stirn gut sichtbar. Weiter leide der Gesuchsteller immer noch unter den psychischen Folgen dieser Tat, weshalb er sich auch einer psychiatrischen Behandlung unterziehen und Psychopharmaka einnehmen musste. So sei bei ihm auch eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Noch heute leide der Gesuchsteller u.a. an Gedankenkreisen, Einschlafproblemen, Konzentrationsproblemen, Sorgen und Ängsten etc., weshalb er sich immer noch sehr zurückziehe, misstrauisch sei und nur noch mit einem Pfefferspray aus dem Haus gehe. Vor diesem Hintergrund

  • 3 - hätten sowohl das Regionalgericht Plessur als auch das Kantonsgericht von Graubünden in ihren Urteilen dem Gesuchsteller eine Genugtuung von CHF 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2018 zugesprochen. 2.Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 sprach das Sozialamt in teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 18. Januar 2022 A._____ eine Genugtuung von CHF 2'000.-- zu und wies das Entschädigungsgesuch ab. Begründend führte das Sozialamt aus, dass unter Würdigung der konkreten Umstände sowie gestützt auf den Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz und der bisherigen Genugtuungspraxis eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.-- als angemessen zu erachten sei. Weiter sei die Genugtuung jedoch herabzusetzen, da davon auszugehen sei, dass A._____ nicht die in seinem eigenen Interesse liegende Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz angewendet habe. Nach zwei hitzigen Diskussionen über die politische Lage in Eritrea, in der Onyx-Bar und anschliessend im Fahrzeug von A., habe A. zuerst zwei Mal gegen den Kopf von F._____ eingeschlagen. Durch dieses Verhalten habe A._____ den Angriff von F._____ provoziert und ausgelöst. Somit sei von einem schweren Verschulden von A._____ auszugehen. Das Sozialamt erachtete unter Würdigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall sowie gestützt auf die bisherige Praxis eine Kürzung des Genugtuungs- Anspruchs um 75 % als angemessen. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am

  1. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, es sei die Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des kantonalen Sozialamtes Graubünden vom
  2. Juli 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.-- - eventualiter nach richterlichem Ermessen - zuzusprechen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies
  • 4 - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten des Sozialamts. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser zu gewähren. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das Sozialamt den Sachverhalt unzutreffend dargelegt habe. Die Tat habe sich nicht am
  1. Juni 2018, sondern am 1. Juli 2018 ereignet. Entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer F._____ zuerst zweimal mit der Bierflasche gegen dessen Kopf geschlagen haben soll, habe der Beschwerdeführer richtigerweise F._____ die Hand geben wollen, da sich dieser eigentlich verabschieden wollte, worauf ihm dieser die Bierflasche gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen habe. F._____ habe daraufhin den Beschwerdeführer mit der Bierflasche an der Stirn und am Auge getroffen, weshalb er stark blutete und sein Gesicht in die Hände nahm. Der Beschwerdeführer habe sich dabei mit dem Kopf nach vorne gebeugt, worauf F._____ die mittlerweile zerbrochene Bierflasche von oben herab gegen die rechte Gesichtsseite des Beschwerdeführers geschlagen und ihn hinter seinem rechten Ohr verletzt habe. F._____ habe daraufhin in seiner Muttersprache geäussert, dass der Beschwerdeführer jetzt sterben würde. Ergo treffe es nicht zu, dass F._____ die Bierflasche vom Beschwerdeführer behändigt haben soll, zumal er diese stets in seinen Händen gehalten habe. Der Beschwerdeführer habe gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 13. August 2018 eine schwere Verletzung am linken Auge, Verletzungen an der Ohrmuschel und hinter dem rechten Ohr eine Rissquetschwunde mit arterieller Blutung im Bereich der linken Stirn erlitten. Angesichts dieser Kopfverletzungen und mithin aufgrund der Läsionen von arteriellen Gefässen habe im Kantonsspital Graubünden umgehend eine Notoperation durchgeführt werden müssen. In Folge
  • 5 - wurde der Beschwerdeführer mit der REGA in das mit einer Augenklinik ausgestattete Kantonsspital St. Gallen geflogen und dort nochmals notoperiert werden. Unter Würdigung der beschriebenen Verletzungen sei denn auch im besagten Gutachten von "scharfer Gewalt" und von einer "scharfkantigen Gewalteinwirkung" die Rede. Wie des Weiteren aus dem Gutachten vom 13. August 2018 hervorgehe, habe bei Eintritt in das Kantonsspital Graubünden ein "potenziell lebensgefährlicher Zustand" bestanden, weshalb zwingend eine Notoperation durchgeführt werden musste. In Abweichung der angefochtenen Verfügung sowie unter Hinweis auf das betreffende Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D._____ (E.) habe sehr wohl eine akute Lebensgefahr vorgelegen. So hätten nämlich die arteriellen Blutungen bei Nichtbehandlung in der Notfallstation zum Kreislaufschock und Tod führen können, womit eine unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen hätte. Die betreffende Wundheilung habe auch starke Schmerzen verursacht, wobei eine gut sichtbare, grosse Narbe an der linken Stirnseite sowie über dem rechten Ohr zurückgeblieben seien, welche ihn bleibend entstelle. Wie bereits erwähnt, habe auch der Verlust des Sehorgans gedroht, wobei bei Austritt aus der Augenklinik zumindest noch eine "geringe Sehkraft vorhanden war". Der Beschwerdeführer benötige heutzutage ständig eine Brille um einigermassen sehen zu können. Vor der Tat sei er brillenfrei gewesen, wobei unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. (E._____) festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer ohne Notoperation erblindet wäre. Weiter leide der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage an den seelischen Folgen dieser Tat vom 1. Juli 2018. So habe sich der Beschwerdeführer ab dem 24. Juli 2018 während langer Zeit in psychiatrischer Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten Aargau AG befunden. Es seien ihm eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt diagnostiziert und eine posttraumatische

  • 6 - Belastungsstörung festgestellt worden. Nebst der Einnahme von Psychopharmaka (Antidepressiva etc.) sehe er sich mit Gedankenkreisen, Einschlafproblemen, Konzentrationsproblemen, Sorgen und Ängsten etc. konfrontiert, weshalb seine Lebensqualität nach wie vor beeinträchtigt sei. Somit sei der Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch nicht in der Lage gewesen, an der damaligen Hauptverhandlung am Kantonsgericht Graubünden vom D._____ teilzunehmen. Auch in Zukunft werde der Beschwerdeführer immer an die Tat erinnert werden, da ihn seine Narbe im Gesicht beim Blick in den Spiegel daran erinnern werde. Bei der Bemessung der Genugtuung sei entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht die Kategorie 2, sondern 3 bzw. sogar 4 massgebend, welche eine Genugtuung von CHF 10'000.-- bis CHF 20'000.-- resp. von CHF 20'000.-- bis CHF 50'000.-- vorsehe. Vor diesem Hintergrund sowie unter Würdigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall sowie gestützt auf den Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz und der bisherigen Genugtuungspraxis entbehre die von der Vorinstanz berücksichtigte Genugtuung von CHF 8'000.-- jeglicher Grundlage, weshalb zumindest von einer Genugtuung von CHF 15'000.-- auszugehen sei. Weiter gehe die Vorinstanz von einem schweren Verschulden seitens des Beschwerdeführers aus, da dieser zuerst zweimal mit der Bierflasche auf F._____ eingeschlagen haben soll, obwohl dies gemäss Anklageschrift vom 29. Oktober 2019 (Anm. des Gerichts: Strafverfahren gegen F.) mitnichten zutreffe und auch bestritten werde. Im Ergebnis halte der Beschwerdeführer daran fest, dass die sowohl vom Regionalgericht Plessur als auch vom Kantonsgericht Graubünden adhäsionsweise zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.-- als angemessen zu beurteilen sei. Dies umso mehr, als F. in zweiter Instanz keine Einwendungen gegen die von der Vorinstanz zur Höhe dieses Anspruchs vorgenommenen Überlegungen vorgebracht habe und folglich die Höhe der zugesprochenen Genugtuung

  • 7 - eingestanden habe. Da das Sozialamt den Beschwerdeführer mit einer Genugtuung von nur CHF 2'000.-- abspeise, müsse vorliegend von einer Rechtsverletzung, einschliesslich einer Überschreitung und einem Missbrauch des Ermessens, als auch von einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 VRG ausgegangen werden. 4.Mit der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 beantragte das kantonale Sozialamt Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner), die Beschwerde abzuweisen unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Für die Begründung wurde auf die Verfügung sowie die dazugehörenden Akten verwiesen und überdies führte der Beschwerdegegner aus, dass im Gesuch um Entschädigung und Genugtuung vom 18. Januar 2022 der Beschwerdeführer betreffend Tathergang und Verletzungen explizit auf die Darstellungen im Urteil des Regionalgerichts Plessur vom B._____ (Proz. Nr. C.) sowie im Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. (E._____) verwiesen habe. Während einer telefonischen Unterredung am 20. April 2022 seien laut Beschwerdegegner weitere medizinische Unterlagen bezüglich aktuellem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 2022 einverlangt worden, welche dann auch eingereicht worden seien. Soweit der Beschwerdeführer nun die Edition der Strafakten verlange und damit eine von den Urteilen abweichende Sachverhaltsdarstellung begründen möchte, könne ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe bereits früher ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Ausführungen der Urteile zum Tathergang stimmen würden. Weiter stehe den kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesgericht nur eingreife, wenn grundlos von den in der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen werde. Der vom Beschwerdeführer eingereichte medizinische Bericht vom 28. April 2022, aus welchem hervorgehe, dass die Narben heilbar seien, habe vom Kantonsgericht nicht berücksichtigt

  • 8 - werden können (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D._____ [E._____]). Eine vom Kantonsgericht abweichende Beurteilung betreffend die Narben sei folglich angebracht gewesen. Auch die psychischen Folgen seien vom Beschwerdegegner gewürdigt worden, soweit sie belegt waren. Der Beschwerdeführer werde Zeit seines Lebens auf eine Brille angewiesen sein, jedoch sei ein vollständiger Verlust der Sehkraft oder der Verlust eines Auges den Akten nicht zu entnehmen. Weiter habe eine theoretische, aber keine akute Lebensgefährdung beim Beschwerdeführer bestanden. Gemäss Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019 sei die dauerhafte Sehbeeinträchtigung auch aufgrund von Vergleichsfällen in die Kategorie 2 eingeordnet worden und rechtfertige eine Entschädigung von CHF 5'000.-- bis 10'000.--. Die Bemessungskriterien, insbesondere die Intensität, das Ausmass und die Dauer der physischen und psychischen Folgen seien angemessen berücksichtigt worden. Das vorliegende Provozieren des Angriffs durch zweimaliges Zuschlagen mit einer Bierflasche sei als schweres bis sehr schweres Verschulden zu qualifizieren. Praxisgemäss zu Art. 44 OR seien Kürzungsansätze von 70- 80 % gerechtfertigt, wenn ein schweres Mitverschulden des Opfers vorliege. Somit sei die Kürzung um 75 % nicht zu beanstanden. 5.Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er unter Hinweis auf die Ausführungen der Beschwerde vom 8. September 2022 auf eine Replik verzichte. 6.Am 12. Oktober 2022 ging die Honorarnote von RA lic. iur. Breitenmoser ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 9 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Juli 2022, worin dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seines Gesuchs vom 18. Januar 2022 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.-- zugesprochen und das Entschädigungsgesuch abgewiesen wurde. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG; BR 549.100) kann gegen die gestützt auf diese Verordnung ergangenen Verfügungen innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dieses überprüft die angefochtene Verfügung frei. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Juli 2022 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist gemäss Art. 26 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) und Art. 6 VVzOHG örtlich und sachlich zuständig. 1.2.Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 38 VRG; Art. 6 VVzOHG) erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1.Gemäss Art. 4 Abs. 1 VVzOHG kann das Amt zur Ermittlung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen befragen, sämtliche Akten, Urkunden und Sachverständige beiziehen sowie andere zweckmässige Erhebungen vornehmen. Die am Verfahren Beteiligten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 11 Abs. 2 VRG), womit auch ausdrücklich das Opfer gemeint ist (Art. 4 Abs. 3 VVzOHG). Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an

  • 10 - Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). 2.2.1.Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer den Beizug der Akten der Vorinstanz sowie der Akten des Strafverfahrens gegen F._____, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verwiesen habe. Zu erwähnen ist dabei, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom

  1. Januar 2022 unter Punkt 2 ("Delikt und Täterschaft") unter der Schilderung des Tathergangs und Verletzungen explizit auf das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom B._____ (Proz. Nr. C.) sowie auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. (E.) verwiesen hat (Beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] A1 und A2 S. 2). Weitere medizinische Unterlagen bezüglich aktuellem Gesundheitszustand im Jahr 2022 wurden mit Schreiben vom 30. Mai 2022 im vorinstanzlichen Verfahren nachgereicht. Zudem ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und ihm ist nicht zuletzt aufgrund dieses Umstands zumutbar, die relevanten Akten aus dem Strafverfahren ins Beschwerdeverfahren einzubringen, da die am vorliegenden Verfahren Beteiligten eine Mitwirkungspflicht trifft. 2.2.2.Das Regionalgericht Plessur hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Beschwerdeführer zuerst zweimal mit der Bierflasche gegen F. schlug (Bg-act. A3 E.13.5). Diese Ausgangslage wurde vom Kantonsgericht nicht korrigiert (Bg-act. A4 E.4.6.3 und 9.2). Aus den Urteilen ist weiter zu entnehmen, dass F._____ nach der Tat Kopfwunden aufwies, welche in beiden Urteilen den Schlägen mit der Bierflasche durch den Beschwerdeführer zuzuordnen sind (Bg-act. A3 E.5.3 und A4 E.4.6.3). Somit bestand unter diesen Umständen auch für den Beschwerdegegner kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer zuerst zweimal mit der Bierflasche gegen F._____ geschlagen hatte.
  • 11 - 2.3.Es kann deshalb auf den Beizug weiterer Akten verzichtet werden, weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür angenommen werden kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert wird (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 143 III 297 E.9.3.2, 141 I 60 E.3.3 m.H., 140 III 16 E.2.1). 3.1.Gemäss dem OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Das Opfer und seine Angehörigen haben einen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Bei Eingriffen in die körperliche Integrität wird die erforderliche Schwere der Beeinträchtigung in der Regel verneint, wenn die Verletzungen ohne grosse Komplikationen und dauernde Folgen verheilen. Bei vorübergehenden Beeinträchtigungen setzt ihre genügende Schwere besondere Umstände voraus, die etwa durch lange bzw. mehrmonatige Spitalaufenthalte oder lange Arbeitsunfähigkeiten oder Leidenszeiten mit besonders heftigen Schmerzen begründet werden können. Die für eine Genugtuung erforderliche Schwere einer heilbaren körperlichen Verletzung kann sich auch durch die damit bewirkten erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, wie posttraumatischen Störungen mit Persönlichkeitsveränderungen, ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E.4.3 m.H.). Gemäss der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners sind die für die Leistung einer Genugtuung erforderliche Kriterien der Persönlichkeitsverletzung, Widerrechtlichkeit und des Verschuldens gegeben (Beschwerdeführerische Beilagen [Bf-act.] 1). Somit ist

  • 12 - vorliegend der Anspruch auf Genugtuung unbestritten und es wird folglich nur auf die strittige Höhe der Genugtuung eingegangen. 3.2.Die Höhe der Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG), die namentlich von der Intensität und Dauer der körperlichen und psychischen Folgen und ihren Auswirkungen auf das Berufs- und Privatleben des Opfers abhängen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E.4.3 m.H.; GOMM, in: GOMM/ZEHNTNER (Hrsg.), Handkommentar zum Opferhilferecht,

  1. Aufl., Bern 2020, Art. 22 Rz. 9). Dies bestätigt auch der Leitfaden des Bundesamtes für Justiz (BJ) zur Bemessung der Genugtuung nach OHG vom 3. Oktober 2019 (nachfolgend Leitfaden OHG), wobei auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Leitfaden OHG Rz. 11 und 16; siehe auch Urteil des Bundesgericht 1C_509/2014 vom 1. Mai 2015 E 2.1). 3.3Im Rahmen der Revision des Opferhilfegesetzes schrieb der Bundesrat in der Botschaft, der Genugtuung komme eine wichtige symbolische Rolle zu, denn mit ihr anerkenne das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die opferhilferechtliche Genugtuung nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein habe. Sie dürfe tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern - als Akt der Solidarität - von der Allgemeinheit bezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E.3.2). Gemäss Leitfaden OHG ist die Genugtuung seit der Revision des OHG per
  2. Januar 2009 durch einen Höchstbetrag beschränkt. Dieser beträgt CHF 70'000.-- für das Opfer und CHF 35'000.-- für Angehörige. Die Höchstbeträge haben zur Folge, dass die Genugtuung nach einer degressiven Skala festzusetzen ist, die von den nach Zivilrecht gewährten Beträgen unabhängig ist (Leitfaden OHG Rz. 17; Botschaft vom
  3. November 2005 zur Totalrevision des OHG, BBI 2005 7165, S. 7226, Ziff. 2.3.2). Die Festlegung von Höchstbeträgen führte zu einer klaren
  • 13 - Abkoppelung der opferhilferechtlichen von der zivilrechtlichen Genugtuung (vgl. GOMM, a.a.O., Art. 23 Rz. 4; Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E.3.2). Sie bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, bei der Bemessung klar tiefer anzusetzen als die zivilrechtliche Praxis (BBl 2005 S. 7226, Ziff. 2.3.2). Die nach Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Die Höchstsummen sind für die schwersten Verletzungen vorbehalten (BBI 2005 S. 7226, Ziff. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E.3.2). 3.4.Hat das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen (bspw. nach vorgängigen Provokationen und Pöbeleien), kann die Genugtuung des Opfers herabgesetzt oder ausgeschlossen werden (Art. 27 Abs. 1 OHG; Leitfaden OHG Rz. 19). Eine Kürzung wegen Mitverschuldens des Opfers ist separat auszuweisen und explizit als Kürzung nach Art. 27 Abs. 1 und 2 OHG zu bezeichnen (Leitfaden OHG Rz. 19). Die Opferhilfebehörde ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Genugtuung nicht an die Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden (Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom
  1. Januar 2016 E.4.1). Weiter steht den kantonalen Behörden laut Bundesgericht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in welchen auch das Bundesgericht nur eingreift, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E.2.2.5). 3.5.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen
  • 14 - vom 13. August 2018 eine schwere Verletzung am linken Auge und im Einzelnen eine Verletzung der Horn- und Lederhaut, ein Hervortreten der Regenbogenhaut, eine Trübung der Linse mit Verdacht auf eine Verletzung derer vorderen Kapsel sowie eine Einblutung in den Glaskörper erlitten habe, wobei sogar eine Erblindung des Auges gedroht habe. Darüber hinaus habe er neben den Verletzungen an der Ohrmuschel und hinter dem rechten Ohr eine Rissquetschwunde mit arterieller Blutung im Bereich der linken Stirn erlitten. Im besagten Gutachten sei die Rede von "scharfer Gewalt" und von einer "scharfkantigen Gewalteinwirkung". Auch gehe hervor, dass bei Eintritt ins Kantonsspital Graubünden ein "potenziell lebensgefährlicher Zustand" bestand, weshalb zwingend eine Notoperation durchgeführt werden musste. Die Wundheilung habe starke Schmerzen verursacht, wobei eine gut sichtbare, grosse Narbe an der linken Stirnseite sowie über dem rechten Ohr zurückgeblieben seien. Der Beschwerdegegner hielt jedoch in der angefochtenen Verfügung dem entgegen, dass keine Hinweise für eine akute Lebensgefahr vorhanden gewesen seien (Bf-act. 1 E.7). 3.6.Gemäss Urteil des Kantonsgerichts war das Ausmass der Gewalteinwirkung hoch, da A._____ nach dem Angriff blutüberströmt war und notfallmässig ins Spital eingeliefert und operiert werden musste. Er erlitt schwere Verletzungen und ohne die Notoperation wäre er am linken Auge erblindet und die blutenden arteriellen Gefässverletzungen an der Stirn hätten bei Nichtbehandlung bis zum Tod führen können (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D._____ [E._____] E.6.4.1). Auch attestiere das Gutachten, dass die chirurgisch versorgten Hautdefekte voraussichtlich narbig abheilen und langfristig aufgrund ihrer Lokalisation zu einer Entstellung führen könnten. Für das Kantonsgericht Graubünden war objektiv der Tatbestand der schweren Körperverletzung ohne weiteres erfüllt. Die beschriebenen Verletzungen seien laut Gericht auf den Fotos des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen deutlich zu erkennen. Sie

  • 15 - zeigten auf der Stirn von A._____ eine tiefe und grosse, bogenförmig verlaufende Narbe, mit welcher er arg und wohl bleibend entstellt sein werde (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D._____ [E.] E.4.5; Bg-act. A12 und A18). Auch muss der einst brillenfreie Beschwerdeführer heutzutage dauernd eine Brille tragen und Physiotherapie in Anspruch nehmen (Bg-act. A10, A17, A19-22). Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass die Narben auf der Stirn und hinter dem Ohr zwar sichtbar seien, allerdings könne durch eine Behandlung mit Fraxel ND-Yag Laser in vier bis sechs Sitzungen eine Rekonstruktion der Haut und des Subkutangewebes erreicht werden, was zu einer optischen Verbesserung führen würde (Bg-act. A18). Somit sei davon auszugehen, dass keine Entstellung des Gesichtes von der Tat resultiere. 3.7.In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer überdies begründend aus, dass er bis zum heutigen Tag an den seelischen Folgen dieser Tat vom 1. Juli 2018 leide, da er zum Zeitpunkt der Tat habe davon ausgehen müssen, nun zu sterben. Ab dem 24. Juli 2018 habe sich der Beschwerdeführer während über 1.5 Jahren in psychiatrischer Behandlung bei den psychiatrischen Diensten Aargau AG befunden (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. [E.] E.9.2; Urteil des Regionalgerichts Plessur vom B. [Proz. Nr. C._____] E.13.3; Gesuch um Genugtuung und Entschädigung nach Opferhilfegesetz des Beschwerdeführers, S. 2-3). Gemäss deren Arztbericht vom 27. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) diagnostiziert, welche bis zum heutigen Zeitpunkt andauere. Ferner sei auch eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden (ICD-10: F43.1). Neben der notwendigen Einnahme von Psychopharmaka sehe sich der Beschwerdeführer immer noch mit Gedankenkreisen, Einschlafproblemen, Konzentrationsproblemen, Sorgen und Ängsten etc. konfrontiert, weshalb er in seiner Lebensqualität nach wie vor

  • 16 - beeinträchtigt sei (Urteil des Regionalgerichts Plessur vom B._____ [Proz. Nr. C.] E.13.3). So sei er auch nicht in der Lage gewesen an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht am 10. Mai 2021 teilzunehmen und die Narbe erinnere ihn beim Blick in den Spiegel in Zukunft an die Geschehnisse vom 1. Juli 2018 (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. [E._____] E.9.2). 3.8.Die psychischen Folgen werden vom Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung mitberücksichtigt und in Anbetracht sämtlicher Umstände hat er die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers der Kategorie 2 des Leitfadens OHG ("Körperliche Beeinträchtigungen mit längerem komplexerem Heilungsverlauf und möglichen Spätfolgen") zugeordnet (Leitfaden OHG S. 12; GOMM, a.a.O., Art. 23 Rz. 12). Beispiele für diese Kategorie sind Operationen, lange Rehabilitation, Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen und erhöhte Infektanfälligkeiten. Die Bandbreite der Höhe der Genugtuung liegt bei dieser Kategorie bei CHF 5'000.-- bis CHF 10'000.--. Praxisbeispiele für Genugtuungen bei Körperverletzung sind beispielsweise (weitere in GOMM, a.a.O., Art. 23 Rz. 35) -CHF 15'000 nach schwerer Körperverletzung mit Zertrümmerung des Mittelgesichts, Bruch der Nase, Trümmerfraktur der Kieferhöhle, Bruch der Innenwand der Augenhöhle, verschobener Bruch des Augenhöhlenbodens, zwei Operationen, 6monatige Arbeitsunfähigkeit, Depressionen, psychiatrische Dauerbehandlung (SD BL, OH 19-20 vom 19. Februar 2020), -CHF 15'000 nach versuchtem Raub und schwerer Körperverletzung, Schädel- Hirntrauma, Bruch der Augenhöhlenwand, Nasenbeinbruch, posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken, mehrstündige Operation, verschobene Sehen, 16 Monate Arbeitsunfähigkeit (Adhäsionsentscheid CHF 15'000) (Kant. Opferhilfestelle ZH 366/2019 vom 24. Oktober 2019), -CHF 14'000 an einen jungen Mann nach fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit u.a. multiple Wirbelsäulen-, Beckenverletzungen und ein Gesichtsschädeltrauma;

  • 17 - langdauernde Arbeitsunfähigkeit mit Verzicht auf Sportstudium (GSI BE 2013-11810 vom 25. März 2019), -CHF 10'000 nach versuchter vorsätzlicher Tötung durch Würgen am Hals bis zur Bewusstlosigkeit, Brüche am Zungenbein und am Kehlkopf, Bruch des zweiten Mittelfussknochens rechts; posttraumatische Belastungsstörung mit stationärem Aufenthalt; Psychotherapie während mehr als zweieinhalb Jahren; Bb.2; Adhäsionsentscheid CHF 15'000.-- (RDSG.2019.250 vom 17. Februar 2020), -CHF 8'000 nach versuchter eventualvorsätzlicher Tötung tiefe Schnittwunden im Bereich Brustkorb/Oberbauch mit Verletzung der Bauchartherie, Lungenfall; Notoperation, Psychotherapie, langdauernde Arbeitsunfähigkeit (Adhäsionsentscheid CHF 15'000) (Kant. Opferhilfestelle ZH 476/216 vom 16. Januar 2020), -CHF 7'000 nach versuchter Tötung, tiefe Schnittverletzungen im linken Ohr, Durchtrennung von Knorpel und Ohr, Schnittverletzungen an Rücken und Schulter; stationäre psychiatrische Behandlung, Narben hinter dem Ohr, psychische Beschwerden während zwei Jahren; Bb. 1 (Kant. Opferhilfestelle ZH 476/216 vom

  1. Januar 2020). 3.9.Der Beschwerdeführer erlitt vorliegend durch den Angriff eine Augenverletzung am linken Auge mit akutem totalem Sehverlust (Blindheit), eine Riss-Quetschwunde am Kopf mit einer arteriellen Gefässverletzung und eine Riss-Quetschwunde an der Ohrmuschel und hinter dem Ohr auf der rechten Seite. Im Stirnbereich wies er mehrere blutende Arterien auf. Aufgrund dieser arteriellen Gefässverletzungen war eine notfallmässige Operation im Kantonsspital Graubünden erforderlich. Aufgrund seiner Augenverletzung wurde er ins Kantonsspital St. Gallen verlegt und dort notfallmässig am linken Auge operiert. Das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 13. August 2018 attestierte, dass die chirurgisch versorgten Hautdefekte voraussichtlich narbig abheilen und langfristig aufgrund ihrer Lokalisation zu einer Entstellung führen könnten. Des Weiteren sei es zu einer Perforation des linken Augapfels mit akuter Verminderung des Sehvermögens gekommen (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D._____ [E._____] E.4.5). Im Urteil des Regionalgerichts Plessur wurde
  • 18 - festgestellt, dass kein Hinweis auf eine akute Lebensgefahr vorgelegen habe (Urteil des Regionalgerichts Plessur vom B._____ [Proz. Nr. C.] E.6.1), im Urteil des Kantonsgerichts Graubünden wurde von einem potentiell lebensgefährlichen Zustand ausgegangen (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. [E.] E.4.5). 3.10.Die Einschränkung der Sehkraft des linken Auges, die den Beschwerdeführer zum Tragen einer Brille führt, wurde von der Vorinstanz angemessen berücksichtigt (Angefochtene Verfügung E.7; Bg-act. A17, A19-A22). In Bezug auf die sichtbaren Narben auf der Stirn und hinter dem Ohr, ist durch eine Behandlung mit Fraxel ND-Yag Laser in vier bis sechs Sitzungen eine Rekonstruktion der Haut und des Subkutangewebes zu erreichen, was zu einer optischen Verbesserung führen würde (Bg- act. A18). Dies konnte jedoch bei der Feststellung des Kantonsgerichts, wonach die Narbe im Gesicht den Beschwerdeführer "arg und wohl bleibend entstellt", nicht berücksichtigt werden, da diese optische Verbesserungsmöglichkeit erst nach dem Urteil vom 28. Mai 2021 von der G. AG (Zentrum für Plastische und Ästhetische Chirurgie) am
  1. April 2022 festgestellt und vorgeschlagen wurde (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D._____ [E.] E.4.5; Bg-act. A18). Aufgrund der Notoperation und anschliessenden Hospitalisation war der Beschwerdeführer einige Zeit arbeitsunfähig. Es wurde zunächst eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juli 2018 bis zum 5. August 2018 attestiert. Anschliessend folgten Verlängerungen bis zum 19. Januar 2019, wobei der Grad der Arbeitsunfähigkeit variierte (Urteil des Regionalgerichts Plessur vom B. [Proz. Nr. C._____] E.13.5). Nebst den physischen Folgen leidet der Beschwerdeführer unter den psychischen Folgen und hat sich deshalb während über 1.5 Jahren in psychiatrischer Behandlung bei den psychiatrischen Diensten Aargau AG befunden. Dabei wurden gemäss Facharztbericht vom 27. Juli 2018 beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) diagnostiziert und eine
  • 19 - posttraumatische Belastungsstörung festgestellt (ICD-10: F43.1) (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D._____ [E.] E.9.2; Urteil des Regionalgerichts Plessur vom B. [Proz. Nr. C._____] E.13.3; Gesuch um Genugtuung und Entschädigung nach Opferhilfegesetz des Beschwerdeführers, S. 2-3). In der Akteneinreichung des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2022 an den Beschwerdegegner finden sich keine Unterlagen über psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlungen (Bg-act. A16). Wie bereits erwähnt, wurden die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers der Kategorie 2 des Leitfadens OHG zugeordnet, welche "körperliche Beeinträchtigungen mit längerem komplexerem Heilungsverlauf und möglichen Spätfolgen" beinhaltet (Leitfaden OHG S. 12; GOMM, a.a.O., Art. 23 Rz. 12). Gemäss Leitfaden fallen Operationen darunter, wie vorliegend die Notoperation aufgrund der arteriellen Gefässverletzungen wie auch die Operationen am linken Auge. Weiter wird auch die bei Kategorie 2 beinhaltete lange Rehabilitation erfüllt, was aufgrund der zuvor beschriebenen (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juli 2018 bis zum 19. Januar 2019 und auch der über 1.5 Jahre dauernden psychiatrischen Behandlung begründet ist (Leitfaden OHG S. 12). Die vom Beschwerdeführer geforderte Zuteilung zur Kategorie 3 bzw. 4 würde körperliche Beeinträchtigungen mit dauerhaften Folgen bzw. schwere körperliche Beeinträchtigungen mit lebenslangen Folgen und ein schweres psychisches Trauma nach aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignissen erfordern. Gemäss Leitfaden fällt unter Kategorie 3 der Verlust der Milz, eines Fingers oder des Geruchs- oder Geschmackssinnes (Leitfaden OHG S. 12). Vorliegend ist eine verminderte Sehkraft vorhanden, jedoch liegt kein gänzlicher Verlust vor. Daneben trägt der Beschwerdeführer eine Narbe auf der Stirn und hinter dem Ohr davon, womit aber kein Verlust eines Glieds wie eines Fingers, einer Milz oder des Geruchs- oder Geschmackssinnes gemäss Kategorie 3 zu beklagen ist, womit sich auch die Prüfung der höheren

  • 20 - Kategorie 4 erübrigt und sich die Zuordnung zur Kategorie 2 als plausibel erweist. 3.11.In nicht zu beanstandender Weise und unter Berücksichtigung der Rechtspraxis hat der Beschwerdegegner die konkrete Höhe auf CHF 8'000.-- festgelegt (GOMM, a.a.O., Art. 23 Rz. 35 ff.; z.B. RDSG.2019.250 vom 17. Februar 2020, AG OHG 1'920 vom 23. Oktober 2012, Kant. Opferhilfestelle ZH 476/216 vom 16. Januar 2020, ZH 52/2011 vom 17. September 2013, Verfügung kantonales Sozialamt Graubünden vom 31. März 2021). Da die Opferhilfebehörden bei der Prüfung der Angemessenheit der Genugtuung nicht an die Erkenntnisse der Strafbehörde gebunden sind und die Natur der Genugtuung nach Opferhilfegesetz eine andere ist als nach Zivilrecht, ist die Abweichung der Bemessung der Genugtuung von derjenigen des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden (adhäsionsweise CHF 15'000.--) mit nun CHF 8'000.-- rechtskonform. 4.1.Der Beschwerdegegner hat in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2022 in Dispositiv Ziff. 1 dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.-- zugesprochen. Somit hat er die Höhe der Genugtuung aufgrund der Ausführungen zur Bemessung um 75 % respektive CHF 6'000.-- herabgesetzt. 4.2.Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG; Leitfaden OHG Rz. 19). Das Selbstverschulden des Opfers wird dabei prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden des Täters. Im Unterschied dazu ist die Widerrechtlichkeit der Mitverursachung aber nicht Voraussetzung der Erheblichkeit des Selbstverschuldens. Vorgehalten werden kann dem Opfer jedoch, dass es die in seinem eigenen Interesse liegende Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz nicht aufgewendet hat. Vorwerfbar ist diese Verhalten

  • 21 - allerdings nur dann, wenn es die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (GOMM, a.a.O., Art. 27 Rz. 8). Gleich wie das Verschulden wird auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab beurteilt (BGE 102 II 232 E.3a). Das tatsächliche Verhalten des Opfers wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Opfers (GOMM, a.a.O., Art. 27 Rz. 8). Als leichtes bis mittleres Verschulden wird in der Praxis etwa das Verhalten eines Opfers angesehen, das sich in alkoholisiertem Zustand aus der Bar auf die Strasse begab, auf der eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen englischen Fussballfans und Mitarbeitern eines türkischen Ladens stattfand (GOMM, a.a.O., Art. 27 Rz. 9; Kürzung um 50 % im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2006.00002 vom 29. Juni 2007). In Bezug auf die Praxis zu Art. 44 OR ist festzuhalten, dass Kürzungssätze von 70-80 % nur dann gerechtfertigt sind, wenn ein schweres Mitverschulden des Opfers vorliegt. So kann eine Kürzung um 70 % zum Beispiel berechtigt sein, wenn das Opfer den Täter ernsthaft verbal bedroht und durch vorgetäuschtes Ziehen einer Waffe aus der Hosentasche im Notwehrexzess zum Schiessen veranlasst (GOMM, a.a.O., Art. 27 Rz. 10; VerGer SO vom 14. November 2018, VWBES.2018.115 E.9.4). 4.3.Das Regionalgericht Plessur führte aus, dass, soweit die Staatsanwaltschaft geltend mache, die Aussage des Opfers, wonach nur der Beschuldigte (F.) zugeschlagen habe, scheine mit dem Beweisergebnis besser vereinbar zu sein, ihr nicht gefolgt werden kann. Die Zeugen hätten nur vage Aussagen gemacht (Urteil des Regionalgerichts Plessur vom B. [Proz. Nr. C.] E.5.3). Gemäss dem dem Urteil des Regionalgerichts Plessur zugrundeliegenden Sachverhalt hat F. dem Beschwerdeführer seine Bierflasche gegeben, aus welcher der Beschwerdeführer trank. Danach habe der Beschwerdeführer ihn (F._____) plötzlich mit der Flasche geschlagen.

  • 22 - Einen Schlag habe er (F.) auf der rechten Kopfseite erfahren und einen auf den Hinterkopf (Bg-act. A3 E.5.3 und 13.5). Den Akten war zu entnehmen, dass F. am Tag des Vorfalls zwei Kopfverletzungen aufwies. Gemäss seitens des Gerichts eingeholtem Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 28. November 2019 waren die Wunden trocken und verkrustet. Die dort gemachten Sachverhaltsschilderungen deckten sich mit den Schilderungen von F._____ im Rahmen des Strafverfahrens und wurden im Urteil des Regionalgerichts Plessur vom B._____ (Proz. Nr. C.), sowie hernach im Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. (E.), den Schlägen mit der Bierflasche durch den Beschwerdeführer zugeordnet (Bg-act. A3 E.5.3 und A4 E.4.6.3 und 9.2). Das Regionalgericht Plessur sowie auch das Kantonsgericht Graubünden stellten fest, dass zunächst der Beschwerdeführer F. zweimal mit der intakten Flasche auf den Kopf geschlagen und ihm hierbei die vorerwähnten Verletzungen zugefügt hatte (Urteil des Regionalgerichts Plessur vom B._____ [Proz. Nr. C.] E.5.3; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom D. [E.] E.4.6.3). 4.4.Folglich geht das Verhalten des Beschwerdeführers über das Beispiel des Angetrunkenen, welcher die Bar auf die Strasse verlässt, wo eine gewalttätige Auseinandersetzung stattfindet, hinaus, was mit einer Herabsetzung der Genugtuung um 50 % sanktioniert wurde (GOMM, a.a.O., Art. 27 Rz. 9; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2006.00002 vom 29. Juni 2007). Der Beschwerdeführer hat selbst aktiv, ohne aus den Akten ersichtlichen Grund vorgängig zweimal mit einer Bierflasche auf den Kopf von F. eingeschlagen, was zu zwei Kopfverletzungen führte. Somit ist aus opferschutzrechtlicher Sicht die Würdigung als schweres Mitverschulden nicht zu beanstanden. 5.Im Lichte der Rechtspraxis und des vorhandenen Ermessensspielraums ist die Herabsetzung der Genugtuung von CHF 8'000.-- um 75 % auf CHF 2'000.-- rechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen.

  • 23 - 6.1.Der Beschwerdeführer reichte am 8. September 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes beim streitberufenen Gericht ein und beantragte damit, dass dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung nach Opferhilfegesetz mit Wirkung ab dem 8. Juli 2022 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA lic. iur. Breitenmoser als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. 6.2.Gemäss Art. 76 VRG kann die Behörde einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Abs. 1). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren, wobei die Bestimmungen über die Erstattung ausdrücklich vorbehalten bleiben (Abs. 2). 6.3.Im vorliegenden Fall ist die Prozessführung weder mutwillig noch aussichtslos. Somit ist folglich anhand der eingereichten Unterlagen über die Einkommens- und Vermögenssituation zu prüfen, ob der Gesuchsteller mittellos ist. Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2021 beim Pflegezentrum I._____ in J._____ betrug CHF 57'372.-- (URP- act. 1). Jedoch arbeitet der Beschwerdeführer seit August 2022 als Pfleger im K._____ Alterszentrum in L._____, wo er gemäss dem ausgefüllten Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege einen Nettolohn von CHF 4'059.-- ausbezahlt erhält (URP-Gesuchsbeilagen). Somit ist dieses Einkommen verfahrensrelevant, da eine unentgeltliche Rechtspflege ab dem 8. Juli 2022 geltend gemacht wird. Der monatliche Grundbedarf beträgt CHF 4'254.-- und setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen: Dem monatlichen, zur Verfügung stehenden Grundbetrag für ein Ehepaar in der Höhe von CHF 1'700.-- und einer praxisgemässen Erhöhung um 20 %, d.h. CHF 2'040.-- (Kreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 als

  • 24 - Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG [KSK 09 39], S. 2; siehe auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 20 97 vom 21. September 2021 E.4.1; U 20 26 vom 18. August 2020 E.4.2; U 19 120 vom 11. März 2020 E.4; U 18 26 vom 26. Juni 2018 E.4.1). Die Mietkosten inkl. Parkplatz betragen CHF 1'350.-- (URP-act. 3). Die Krankenkassenprämie für den Gesuchsteller beläuft sich auf CHF 231.45 und für seine Ehefrau auf CHF 380.15 d.h. CHF 612.-- (URP- Gesuchsbeilagen; URP-act. 4). Für die Steuern ist ein Betrag von CHF 252.-- belegt. Für die Bewältigung des Arbeitswegs macht der Beschwerdeführer monatliche Kosten von CHF 168.-- und für die auswärtige Verpflegung monatliche Kosten von CHF 220.-- geltend. Beides muss abschlägig beurteilt werden, da der Arbeitsweg ungefähr sechs Kilometer beträgt, was nicht nur mit dem Auto zu bewerkstelligen ist und auch die Einnahme des Mittagessens zu Hause nicht verunmöglicht. Weiter verfügt der Gesuchsteller über keinerlei Vermögen. Zusammengefasst ergibt sich ein monatlicher Bedarf von CHF 4'254.--. Dem gegenüber steht ein monatlicher Nettolohn von CHF 4'059.--, was zu einem monatlichen Fehlbetrag von CHF 195.-- führt. Angesichts dieses Fehlbetrags und des Umstands, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bald Eltern werden, womit sich die Kosten zusätzlich erhöhen werden, steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Anwaltskosten selbst zu tragen. 6.4.Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind erfüllt und das Gesuch ist gutzuheissen. Folglich ist RA lic. iur. Breitenmoser als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die eingereichte Honorar- und Spesennote von RA lic. iur. Breitenmoser weist ein Honorar von CHF 3'117.15 (14.05 Std. à CHF 200.-- [CHF 2'810.--; URP-Tarif] zuzüglich pauschal 3 % [CHF 84.30] und 7.7 % MWST [CHF 222.85]) aus, was vertretbar ist und somit vorerst auf die Staatskasse zu nehmen ist.

  • 25 - Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörige die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. 7.1Gerichtskosten werden gemäss Opferhilfegesetz – vorbehältlich mutwilliger Prozessführung – nicht erhoben, da die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom Opfer für Verfahren betreffend Genugtuung keine Kosten erheben (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). 7.2Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, so dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.In Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird RA lic. iur. Breitenmoser als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und zu Lasten der Staatskasse mit CHF 3'117.15 entschädigt. Auf die Rückerstattung der Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand durch A._____ wird verzichtet. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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