heft VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 92 2. Kammer Einzelrichterinvon Salis AktuarinHemmi URTEIL vom 30. September 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch L., Avenir50plus Schweiz, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1962, wurde – abgesehen von kurzen Unterbrüchen – vom 1. November 2014 bis 30. Juni 2020 von der Gemeinde B. öffentlich unterstützt. 2.Am 29. April 2020 verfügte die Gemeinde B._____ was folgt: 1.Mit Wirkung ab dem 1. Mai 2020 kann A._____ beim C._____ einen Arbeitsvertrag eingehen und einen Lohn erzielen. Ab dem 1. Mai 2020 kann A._____ einen monatlichen Lohn erzielen, mit welchem der Lebensunterhalt gedeckt werden kann. Die Auszahlung des Lohnes für die Arbeit im C._____ ab dem 1. Mai 2020 erfolgt jeweils nachschüssig durch das C., gestützt auf die Arbeitszeitbestätigung. Für unentschuldigte Abwesenheitstage wird kein Lohn ausgerichtet und es wird in jenem Umfang auch keine Sozialhilfe geleistet. Das mögliche erzielbare Einkommen wird als hypothetisches Einkommen angerechnet. Eine teilweise vorschussweise Unterstützung für den Mai 2020 erfolgt, wenn A. den Arbeitswillen durch Arbeitsaufnahme im C._____ zeigt. 2.A._____ werden folgende Auflagen erteilt: a) ab dem 1. Mai 2020 das entgeltliche Arbeitsprogramm beim C._____ in E., im Umfang von 100 % pünktlich und vollumfänglich nach den Vorgaben der Vorgesetzten wahrzunehmen sowie die ihm zugewiesenen Arbeiten ordnungsgemäss und pflichtbewusst auszuführen. b) jede Absenz durch ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis dem Sozialamt B. und dem C._____ unaufgefordert zu belegen. c) sich unabhängig davon intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und monatlich mindestens 12 konkrete (schriftliche) Stellenbewerbungen dem Sozialamt B._____ jeweils zum Monatsende unaufgefordert nachzuweisen, inkl. Stelleninserate, Bewerbungsschreiben, Lebenslauf und Absageschreiben. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, wann er sich bei welchem Arbeitgeber für welche Funktion resp. Tätigkeit beworben hat, wie der aktuelle Stand der Bewerbung ist und wen das Sozialamt zwecks allfälliger Rückfragen beim entsprechenden Arbeitgeber kontaktieren kann. d) sich über die Gemeinde B._____ bis am 15. Mai 2020 beim RAV zur Stellenvermittlung anzumelden und den dortigen Auflagen und Weisungen Folge zu leisten. e) jede verfügbare oder zugewiesene dauernde oder temporäre Teilzeit- oder Ganztagsarbeit unverzüglich anzunehmen. 3.A._____ wird für den Fall der Nichtbefolgung der Auflagen die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Umfang von bis zu 30 % des Grundbedarfs für die Dauer bis zu 12 Monaten angedroht. Und für den Wiederholungsfall wird ihm die teilweise oder ganze Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht.
3 - 3.Am 4. Mai 2020 reichte A._____ der Gemeinde B._____ ein ärztliches Attest seines Hausarztes Dr. med. D._____ – ebenfalls datierend vom
4 - dieses Betrags im Mai 2020 nicht bedürftig gewesen sei. Somit werde der Betrag von CHF 1'728.85 der Unterstützung des Monats Juni 2020 angerechnet. Dies führe dazu, dass im Juni 2020 voraussichtlich keine Leistung ausgerichtet werde und ein daraus entstehender Überschuss auf den Monat Juli 2020 übertragen werde. 7.Gegen die Verfügung der Gemeinde B._____ vom 29. April 2020 erhob A._____ mit Eingabe vom 19. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren U 20 46). 8.Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 informierte die Gemeinde B._____ A._____ insbesondere darüber, dass der Bundesrat am 27. Mai 2020 auf den 6. Juni 2020 weitgehende Lockerungen der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Covid-19 beschlossen habe. Abgestimmt auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben verkehrten der öffentliche und touristische Verkehr seit Anfang Juni wieder weitgehend normal. Auch Risikopatienten könnten damit unter Einhaltung der geltenden Schutzvorschriften wieder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln reisen. In Anbetracht dieser neuen Entwicklungen sei auch A._____ als Risikopatient zwischenzeitlich die Anreise ins C._____ von B._____ nach E._____ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wie auch die Arbeit im C._____ zumutbar. Gleichzeitig wurde A._____ aufgefordert, der Gemeinde B._____ bis am 16. Juni 2020 mitzuteilen, wann für ihn ein Termin im C._____ zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vereinbart werden könne. 9.Per 15. Juni 2020 meldete sich A._____ einwohneramtlich nach unbekannt ab. 10.Auf die von A._____ gegen die Verfügung der Gemeinde B._____ vom 7. Mai 2020 erhobene Beschwerde trat die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil U 20 57 vom
5 -
6 - ausstehenden Leistungen für die Monate Juni und Juli 2020 innert Wochenfrist an A.. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss Schreiben vom 26. Mai 2020 die Gemeinde I. A._____ um Rückzahlung des fälschlicherweise zu viel ausbezahlten Betrags von CHF 1'728.25 bitte. Dieser Forderung könne er nur nachkommen, wenn ihm die Gemeinde B._____ die Leistungen für den Monat Juni 2020 auszahle. Ausserdem sehe das Merkblatt für Unterstützungspflicht des Kantons Graubünden in Punkt 4.1 vor, dass bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons die bisherige Sozialhilfebehörde für den Folgemonat für Miete und weitere Unterstützungsleistungen zuständig sei. 16.Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 informierte die Gemeinde B._____ L._____ darüber, dass einzig aufgrund des Schreibens der Gemeinde I._____ vom 26. Mai 2020 für A._____ keine Rückzahlungspflicht bestehe. Die Gemeinde I._____ müsste die Rückzahlungsverpflichtung verfügen, wobei fraglich sei, ob eine Rückforderung unter dem Titel des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs überhaupt möglich sei, zumal A._____ die Doppelzahlung nicht verschuldet habe. Unter dem Titel der Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe könne keine Rückzahlung erfolgen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Auch wenn eine entsprechende Verfügung ergehen würde, wäre die Gemeinde B._____ nicht zur Begleichung der Rückforderung bzw. zur Auszahlung dieses Betrages an A._____ verpflichtet, da er diesen Betrag tatsächlich erhalten und für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe. Es werde somit an der Anrechnung von CHF 1'728.25 in Bezug auf den Monat Juni 2020 festgehalten. Ferner sei richtig, dass bei ausgewiesener Bedürftigkeit und einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons die bisher zuständige Gemeinde grundsätzlich noch den Folgemonat der Unterstützung in der neuen Wohnsitzgemeinde ausrichte. A._____ habe sich am 16. Juni 2020 auf dem Einwohneramt der Gemeinde B._____ persönlich nach unbekannt abgemeldet. Am 30. Juni 2020 sei die
7 - Gemeinde B._____ von der Gemeinde F._____ informiert worden, dass sich A._____ auf der Einwohnerkontrolle F._____ an die Adresse Hotel G., J., F., sowie auf dem Sozialamt F. angemeldet habe. Es sei der Gemeinde B._____ nicht bekannt, ob, wie und wann es zu einem weiteren Umzug von F._____ nach H._____ gekommen und ob F._____ nicht bereits mit einer Unterstützung eingestiegen sei und deshalb eigentlich für den Übergangsmonat angegangen werden müsste. Unabhängig davon sei A._____ für den Monat Juli 2020 nicht bedürftig gewesen, zumal er seinen Lebensunterhalt vollumfänglich durch die Arbeitstätigkeit im C._____ hätte verdienen können. Das C._____ habe den Schutz von Risikopatienten von Anfang an gewährleisten können. Auch die Reise mit dem Zug ins C._____ sei A._____ ab Mitte Juni 2020 wieder zumutbar gewesen. Unter diesen Umständen habe eine Bedürftigkeit für den Monat Juli 2020 nicht bestanden, weshalb keine Verpflichtung zur Ausrichtung des Übergangsmonates an irgendeine Gemeinde bestehe. 17.Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 ersuchte L._____ den Regionalen Sozialdienst F._____ (recte: K.) um Ausrichtung von Nothilfe für A.. 18.Am 29. Juli 2020 teilte der Regionale Sozialdienst K._____ L._____ mit, für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe wie auch von Nothilfe sei die Sozialhilfebehörde der entsprechenden Unterstützungsgemeinde zuständig. Ein Gesuch um Nothilfe könne A._____ bei dieser Stelle einreichen. 19.Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 ersuchte A._____ die Gemeinde B._____ um Ausrichtung von Nothilfe für den Monat Juli 2020. 20.Am 3. August 2020 teilte die Gemeinde B._____ A._____ mit, dass L._____ von Avenir50plus diese Forderung bereits mit Schreiben vom 14. Juli 2020
8 - gestellt habe, welches von der Gemeinde B._____ ausführlich beantwortet und abgelehnt worden sei. 21.Gegen die Verfügung der Gemeinde B._____ vom 7. Juli 2020 erhob L., Geschäftsführerin Avenir50plus, im Namen von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte eine möglichst rasche Auszahlung des Sozialhilfegeldes für den Übergangsmonat Juli 2020 durch die Gemeinde B., die Zusprache einer Umzugspauschale von CHF 500.-- und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Merkblatt Unterstützungspflicht bei Wohnsitzwechsel des kantonalen Sozialamts Graubünden besage in Punkt 4.1, dass die bisherige Sozialhilfebehörde für die Miete sowie die weiteren Unterstützungsleistungen für den Folgemonat zuständig sei, sofern ein Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons erfolge. Die Gemeinde B. habe mit der Verweigerung der Auszahlung der Sozialhilfegelder für den Monat Juli 2020 das Leben des Beschwerdeführers massiv gefährdet. Wäre Avenir50plus Schweiz nicht mit einem Darlehen in der Höhe von CHF 1'000.-- eingesprungen, hätte er verhungern müssen. Zudem seien die Möbel im ehemals bewohnten Hotelzimmer in B._____ Eigentum des Beschwerdeführers. Gleiches gelte für die Kochnische und Instrumente im sogenannten Musikzimmer. Gemäss beigefügter Rechnung würden sich die Umzugskosten auf pauschal CHF 500.-- belaufen. Ferner hätte die Gemeinde B._____ die Doppelzahlung der Gemeinde I._____ nicht als Einnahme in Bezug auf den Monat Juni 2020 anrechnen dürfen. Der Beschwerdeführer sehe sich erst dann zur Rückzahlung an die Gemeinde I._____ fähig, wenn ihm die Gemeinde B._____ die Doppelzahlung rückerstatte.
9 - 22.Am 3. September 2020 reichte L._____ beim streitberufenen Gericht die Rechnung für den Umzug von B._____ nach F._____ bzw. H._____ in der Höhe von CHF 500.-- ein. 23.In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2020 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Ablehnung des Gesuchs von L._____ um ausnahmsweise Vertretung des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, aufgrund der fehlenden persönlichen Beziehung zwischen L._____ und dem Beschwerdeführer sowie der zu vermutenden Berufsmässigkeit der Vertretung wegen der Tätigkeit von L._____ als Geschäftsführerin des Verbandes Avenir50plus seien die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einzelfallbewilligung nicht gegeben. Ausserdem sei die Anrechnung des Betrags von CHF 1'728.85 nicht Gegenstand der Verfügung vom 7. Juli 2020, weshalb das Gericht auch nicht darüber zu befinden habe. Des Weiteren wäre es dem Beschwerdeführer ab Mitte Juni 2020 zumutbar gewesen, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unter Einhaltung der Schutzvorschriften zur Arbeit im C._____ zu fahren. Er habe die Arbeit im C._____ jedoch verweigert. Eine Person, welche die Arbeit in einem zumutbaren Arbeitsprogramm bewusst verweigere und damit auf Erwerbseinkommen verzichte, habe auch keinen unbedingten Anspruch auf Auszahlung des Übergangsmonats. Auch die Unterstützung des Wegzugsmonats stelle Sozialhilfeleistung dar, welche nur geschuldet sei, wenn der Klient bedürftig sei. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer aber zu erkennen gegeben, dass er auf das vorrangige Einkommen verzichte und nicht bedürftig sei. Ab Mitte Juni 2020 habe es an den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe gefehlt. Folglich sei für den Übergangsmonat Juli 2020 auch keine Sozialhilfe geschuldet gewesen. Darüber hinaus sei die Existenz des Beschwerdeführers offenbar
10 - nie gefährdet gewesen, zumal er für seinen Lebensunterhalt von Avenir50plus ein Darlehen in der Höhe von CHF 1'000.-- erhalten habe. Schliesslich sei auch der Antrag um Übernahme der Umzugskosten abzuweisen, da diese nicht bewilligt, nicht notwendig und nicht verhältnismässig seien und deren Anfall nicht genauer konkretisiert sei. 24.Am 5. Oktober 2020 replizierte L._____ im Namen des Beschwerdeführers und beantragte die Abweisung der Anträge der Beschwerdegegnerin. Zudem wurde unter anderem ausgeführt, dass der Verband Avenir50plus in Fällen, bei denen es um Eingaben an die Gerichte gehe, aufgrund des Anwaltsmonopols mit dem Verein der unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht zusammenarbeite. Die Fallführung werde in der Folge diesen Rechtsanwälten abgetreten. Vorliegend sei auf Anfrage hin eine Absage wegen Überlastung erteilt worden. Auch zwei weitere Rechtsanwälte hätten den Fall aufgrund Überlastung nicht übernehmen können. Der Verband Avenir50plus Schweiz verlange für seinen Einsatz kein Entgelt. Es werde daran festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen für den Übergangsmonat Juli 2020 unverzüglich an den Beschwerdeführer zu überweisen habe. 25.Am 9. Oktober 2020 gingen beim streitberufenen Gericht der provisorische Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 20. August 2020 sowie sechs ärztliche Zeugnisse ein, welche die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 4. August 2020 bis 21. Oktober 2020 belegen. 26.Mit Duplik vom 26. Oktober 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen sowie an ihrem Standpunkt zur fehlenden Vertretungsbefugnis von L._____ fest. Zudem wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Leistungen für den Beschwerdeführer per 30. Juni 2020 zu Recht eingestellt worden seien und keine Finanzierung des Übergangsmonats Juli 2020 geschuldet sei.
11 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die Unterstützungsleistungen für den Übergangsmonat Juli 2020 sowie die Umzugspauschale von CHF 500.--. Da der Streitwert somit CHF 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ergeht das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz. 2.1.Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50). Objektive Prozessvoraussetzungen einer Beschwerde bilden neben der Zuständigkeit das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und eines zulässigen Beschwerdegrundes, die Wahrung der Rechtsmittelfrist sowie gewisse Formerfordernisse der Rechtsmitteleingabe. Schliesslich darf über die Streitsache nicht bereits rechtkräftig entschieden worden sein; es darf keine res iudicata vorliegen. Subjektive Voraussetzungen an die Person, die ein Rechtmittel erhebt,
12 - sind die Partei- und Prozessfähigkeit sowie die Legitimation. Handelt jemand anderes im Namen der beschwerdeführenden Person, ist zudem deren Vollmacht erforderlich (vgl. BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 52). 2.2.Die Partei- und Prozessfähigkeit bestimmen sich grundsätzlich auch im Verwaltungsverfahren nach dem Zivilrecht. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Rechtsfähig sind die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Mit Prozessfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit im Verfahren gemeint, d.h. die Fähigkeit, den Rechtsstreit selber zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 444). Die Postulationsfähigkeit ist Teil der Prozessfähigkeit. Als Teil der Prozessfähigkeit setzt sie die Fähigkeit voraus, vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten, etc. (vgl. BGE 132 I 1 E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_1033/2010 vom
13 - gegeben sein. Fällt eine Prozessvoraussetzung nach Einreichung des Rechtsmittels dahin, so ist zu unterscheiden: Betrifft sie die – in der Verwaltungsrechtspflege eher selten bedeutsame – örtliche Zuständigkeit, bleibt die ursprüngliche Zuständigkeit bestehen. Fällt dagegen das aktuelle Rechtsschutzinteresse oder das Streitobjekt nach Einreichen des Rechtsmittels weg, ist das Verfahren grundsätzlich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. BGE 137 I 23 E.1.3.1; BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 55; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 692 ff.). 3.1.Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden beurteilt, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. 3.2.Zudem ist unbestritten, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2020 um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt und die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. b, Art. 49 Abs. 1 lit. a und Art. 52 Abs. 1 VRG). 3.3.Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung auf, weshalb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 VRG). 3.4.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber die Frage, ob L._____, Geschäftsführerin Avenir50plus Schweiz, im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Vertreterin des Beschwerdeführers zuzulassen ist.
14 - 4.1.Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a und b VRG ist die Vertretung durch eine handlungsfähige Person in Verfahren vor Verwaltungsbehörden sowie in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen zulässig. In anderen Verfahren vor richterlichen Behörden können sich die Beteiligten nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auf begründetes Gesuch im Einzelfall hin durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen (Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rechtsvertretung durch eine Person, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geniesst, ist in allen Verfahren möglich (Art. 15 Abs. 2 VRG). 4.2.Vorliegend ist unbestritten, dass L._____ weder im kantonalen Anwaltsregister eingetragen noch Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst. Somit war die Postulationsfähigkeit von L._____ im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung offenkundig nicht gegeben; dies wird von ihr denn auch nicht bestritten. In der Beschwerde vom 31. August 2020 ersuchte sie daher implizit darum, dass es ihr gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG zu gestatten sei, die Vertretung für den Beschwerdeführer zu übernehmen. Gleichzeitig reichte sie eine Vollmacht und ein Handlungsfähigkeitszeugnis ein (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf- act.] 8). Begründend brachte sie in der Replik vom 5. Oktober 2020 vor, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig sei und zum damaligen Zeitpunkt habe hospitalisiert werden müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, seine Rechte persönlich und termingerecht wahrzunehmen. Zudem arbeite der Verband Avenir50plus in Fällen, bei denen es um Eingaben an die Gerichte gehe, aufgrund des Anwaltsmonopols mit dem Verein der unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht zusammen. Die Fallführung werde in der Folge diesen Rechtsanwälten abgetreten. Im vorliegenden Fall sei auf Anfrage hin eine Absage wegen Überlastung erteilt worden. Auch zwei weitere
15 - Rechtsanwälte hätten den Fall aufgrund Überlastung nicht übernehmen können. Wie die Beschwerdegegnerin richtig vermute, verlange der Verband Avenir50plus Schweiz für seinen Einsatz kein Entgelt, und sie selbst sowie alle Vereinsmitglieder würden unentgeltlich arbeiten. 4.3.In Bezug auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil V 17 5 vom 16. Januar 2018 was folgt erwogen (vgl. Erwägung 3c/bb): Der Gesetzgeber wollte die Ausnahmen im Monopolbereich gering halten und insbesondere gewerbsmässige bzw. berufsmässige Vertreter davon ausnehmen, was grundsätzlich auch einleuchtend ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es für die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbszwecken ausübt. Ein Schutzbereich des Publikums besteht bereits dann, wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann − wie im vorliegenden Fall − dann geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zu den Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seiner Fachkompetenz) und damit auf ähnlichen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns bzw. einer Berufsfrau. Da das Element des persönlichen Näheverhältnisses nicht im Vordergrund steht, rechtfertigt es sich, solche Vertreter den Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen (vgl. BGE 140 III 555 E.2.3). Zulässig sind solche Ausnahmebewilligungen folglich insbesondere dort, wo einerseits ein spezielles Vertrauensverhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter besteht und anderseits solche Vertretungen auf Einzelfälle begrenzt bleiben. Beides ist vorliegend offenkundig nicht der Fall. Dies entspricht auch der − wenn auch spärlichen − Praxis des Verwaltungsgerichtes: In einem Fall wurde dem Sohn einer ca. 65-jährigen Frau aus dem Kosovo, welcher die Sprache und die Kultur der Schweiz fremd war, in einem ausländerrechtlichen Verfahren eine Einzelfallbewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG erteilt (vgl. VGU U 13 99 vom 16. Dezember 2014). In einem zweiten Fall wurde dem Schwager als Vertreter des Beschwerdeführers Frist angesetzt, die Beschwerde betreffend Führerausweisentzug entweder durch den Beschwerdeführer selbst unterzeichnen zu lassen oder ein begründetes Gesuch nach Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG zu stellen; innert Frist zeigte der Schwager indes an, dass er weder die eine noch die andere
16 - Bedingung erfüllen könne, was zum Nichteintreten führte (vgl. VGU U 16 51 vom 27. Juni 2016). 4.4.Zudem wurde in einem weiteren Fall einem juristischen Mitarbeiter des Vereins BUCOFRAS (Beratung für Ausländerinnen und Ausländer) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend Sozialhilfe eine Einzelfallbewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG erteilt, weil die damalige Beschwerdeführerin mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut war, den angefochtenen Entscheid nicht verstand und sie sich mit dem besagten Rechtsvertreter aufgrund seiner ebenfalls afrikanischen Herkunft gut verständigen konnte (vgl. VGU U 19 54 vom 1. Oktober 2019). 4.5.Vorliegend ist davon auszugehen, dass L., Geschäftsführerin Avenir50plus Schweiz, die Vertretung des Beschwerdeführers ohne besondere Beziehungsnähe zu diesem übernommen hat. Es ist nämlich weder ersichtlich noch dargetan, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein spezielles Vertrauensverhältnis besteht. Vielmehr bietet L. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verband Avenir50plus Schweiz verschiedene Beratungsdienstleistungen für eine Vielzahl von Betroffenen an (vgl. https://avenir50plus.ch/, zuletzt besucht am 30. September 2021). Zudem ergibt sich implizit aus den Akten, dass sie in Fällen, die von den Rechtsanwälten der unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht bzw. von sonstigen Rechtsanwälten wegen Überlastung nicht übernommen werden können, bereit ist, die Vertretung selbst zu übernehmen (vgl. Replik vom 5. Oktober 2020 S. 2 f.). Hinzu kommt, dass sie auch in einem weiteren vor Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren zu einem anderen Gegenstand (U 20 46) darum ersucht hat, in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG die Vertretung für den Beschwerdeführer übernehmen zu dürfen. Das Vertrauen des Beschwerdeführers in L._____ gründet nicht auf ihrer Nähe zu ihm. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sie wegen ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin von Avenir50plus Schweiz und damit aufgrund ihrer
17 - Fachkompetenz mit seiner Interessenwahrung beauftragt hat. Ausserdem verhindert die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der juristischen Sprache nicht mächtig ist, den Zugang zum Gericht nicht. Ebenfalls ins Leere zielt der Einwand, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig sei. So war er denn im Rahmen des Beschwerdeverfahrens U 20 46 ohne Weiteres in der Lage, seine Beschwerde vom 19. Mai 2020 samt (sinngemässen) Anträgen selbst zu verfassen und zu unterzeichnen. Auch trat er in der Vergangenheit bereits mehrmals ohne (Rechts-)Vertretung vor Verwaltungsgericht auf. Ferner wäre ihm zuzumuten gewesen, nach seiner Hospitalisierung im Kantonsspital Graubünden vom 15. bis 20. August 2020 (vgl. Bf-act. 9) einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrung zu beauftragen. Die zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Bf-act. 9) wäre einer Mandatierung eines Rechtsanwalts nicht im Weg gestanden. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer bereits nach Erhalt der angefochtenen Verfügung am 29. Juli 2020 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.]
18 - 5.2.Gemäss Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). Art. 38 VRG entspricht in Bezug auf den hier interessierenden Inhalt Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), Art. 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) sowie auch Art. 132 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272), weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung und die entsprechenden Kommentierungen im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres beigezogen werden können. Dies zumal der Anspruch auf Nachfristansetzung Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes ist, welcher in sämtlichen Rechtsbereichen gleichermassen Gültigkeit beanspruchen kann und sich die Regelung in Art. 38 VRG überdies – genauso wie jene in Art. 132 ZPO (vgl. GSCHWEND, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 132 Rz. 1) – eng an Art. 42 BGG anlehnt. 5.3.Der Anspruch auf Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes. Überspitzer Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die
19 - Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat, im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (vgl. BGE 142 V 152 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 8D_7/2020 vom 12. Oktober 2020 E.5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2020, Rz. 1051). Die Ansetzung einer Nachfrist setzt voraus, dass der zu behebende Mangel bzw. Fehler verbesserlich ist. Daraus ergibt sich, dass eine Nachfristansetzung nur bei versehentlichen, nicht absichtlichen Unterlassungen der Parteien oder ihrer Vertreter in Frage kommt, da sonst eine ungerechtfertigte Fristverlängerung bewirkt werden könnte. Mit anderen Worten kann das Gericht auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichten und sogleich die entsprechenden Konsequenzen ziehen, wenn eine Partei absichtlich und zudem ohne berechtigte bzw. nachvollziehbare Gründe eine unvollständige oder fehlerhafte Rechtsschrift einreicht (vgl. GSCHWEND, a.a.O., Art. 132 Rz. 6; SEETHALER/PORTMANN, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 52 Rz. 109; DOLGE, in:
20 - SPÜHLER/AEMISEGGER/DOLGE/VOCK [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 42 Rz. 48; MERZ, in: NIGGLI/ÜBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 42 Rz. 111). 5.4.Nachdem L._____ im Beschwerdeverfahren U 20 46 mit Eingabe vom 15. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht um Akteneinsicht ersucht und der Beschwerdeführer gleichentags eine Vollmacht eingereicht hatte, wurde L._____ von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 16. Juli 2020 aufgefordert, bis 25. August 2020 ein begründetes Gesuch zur Vertretung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG einzureichen. Spätestens nach Erhalt dieses Schreibens musste L._____ den Prozessmangel erkennen bzw. musste sie um ihre fehlende Postulationsfähigkeit wissen. Statt den Mangel im Rahmen des späteren, vorliegenden Beschwerdeverfahrens U 20 92 zu vermeiden, hat sie als eine nicht zur Parteivertretung befugte Person die Beschwerde vom 31. August 2020 erhoben und darin bloss implizit ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG gestellt. Hätte L._____ die Beschwerde vom 31. August 2020 entweder durch einen Rechtsanwalt, der zur Parteivertretung befugt ist, oder durch den Beschwerdeführer unterzeichnen lassen, wäre der Mangel behoben gewesen. Dies hat sie allerdings unbestrittenermassen nicht getan, obschon sie den Mangel – wie gesehen – erkennen musste. Auch mit den weiteren Eingaben vom 3. September 2020 bzw. 5. Oktober 2020 erfolgte keine Verbesserung des Mangels. Der Beschwerdeführer befand sich bis am 20. August 2020 in Spitalpflege und wurde dannzumals in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (vgl. Bf-act. 9). Die Unterzeichnung der Beschwerde vom 31. August 2020 wäre ihm daher ohne Weiteres möglich gewesen. Infolge Mangelhaftigkeit der Beschwerde kann darauf somit nicht eingetreten werden. An diesem
21 - Ergebnis vermag die Tatsache, dass im Schreiben der Instruktionsrichterin vom 16. Juli 2020 im Beschwerdeverfahren U 20 46, welches als Briefkopie per Einschreiben auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ein Nichteintreten bei unterlassener Verbesserung des Mangels nicht explizit angedroht wurde, nichts zu ändern. Zwar ist gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG grundsätzlich eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass auf die Eingabe nicht eingetreten wird, wenn eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt oder sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich ist. Ähnlich wie bei der fehlenden Rechtsmittelbelehrung darf die säumige Partei bei mangelnden Angaben der Säumnisfolgen indes nur dann annehmen, dass keine solchen Folgen vorliegen, wenn sie die Rechtsfolge der Präklusivwirkung nicht erkannt hat und auch bei gebotener Sorgfalt nicht hätte erkennen können (vgl. BGE 138 I 49 E.8.3.2, 117 Ia 421 E.2a; STAEHELIN, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 147 Rz. 11). Die in Art. 38 Abs. 3 VRG indirekt erwähnte Folge, wonach bei unterlassener Verbesserung der Beschwerde nicht auf die Beschwerde eingetreten wird, hätte L._____ bei gebotener Sorgfalt erkennen können, da zumindest eine Grobkontrolle der massgebenden Gesetzesbestimmungen erwartet wird (vgl. BGE 138 I 49 E.8.3.2). 6.Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass L._____ im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung mangels Postulationsfähigkeit nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt war. Eine Einzelfallbewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG scheidet infolge des berufsmässigen Auftretens von L._____ aus. Eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe vom 31. August 2020 wäre weder L._____ noch dem Beschwerdeführer anzusetzen gewesen, da L._____ nach Erhalt des Schreibens der Instruktionsrichterin vom 16. Juli 2020 im
22 - Beschwerdeverfahren U 20 46 um ihre fehlende Postulationsfähigkeit wissen musste. Da der Mangel nicht behoben bzw. verbessert wurde, obschon L._____ diesen erkennen musste, ist auf die Beschwerde vom