VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 28 2. Kammer Vorsitzvon Salis RichterInMeisser, Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 5. Januar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Rückerstattung Sozialhilfe
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ erhielt von August 2002 bis Ende September 2019 öffentliche Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt CHF 188'133.70 für sich und ihren minderjährigen Sohn. Am 7. November 2019 erhielt sie nach dem Tod ihres Ehemannes eine Kapitalleistung 2. Säule von der C._____ Vorsorge im Gesamtbetrag von CHF 406'166.10 ausbezahlt. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 teilten die Sozialen Dienste der Gemeinde B._____ A._____ mit, sie sei aufgrund der verbesserten Vermögensverhältnisse verpflichtet, die bezogene Sozialhilfe zurückzuerstatten. Am 19. Dezember 2019 erhob A._____ dagegen Beschwerde. 2.Am 14. Februar 2020 stellte die Gemeinde B._____ beim zuständigen Regionalgericht das Gesuch um Arrest, das zunächst abgelehnt wurde, auf Beschwerde der Gemeinde B._____ an das Kantonsgericht von Graubünden aber am 25. Februar 2020 gutgeheissen wurde. Gleichzeitig wurde der Arrestbefehl erteilt. Zwei weitere Arrestbefehle folgten bezüglich den an den Sohn von A._____ überwiesenen Geldern. 3.Mit Entscheid vom 17. März 2020, mitgeteilt am 25. März 2020, wies der Gemeinderat der Gemeinde B._____ (nachfolgend: Gemeinderat) die Beschwerde ab und verpflichtete A._____ gleichzeitig, der Gemeinde innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheids den Betrag von CHF 188'133.70 zu bezahlen. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) und liess beantragen, der angefochtene Entscheid des Gemeinderats vom 17./25. März 2020 (SRB.2020.184) sei aufzuheben und die Rechtssache den zuständigen Vorinstanzen zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Vorliegender Beschwerde sei vorweg und provisorisch
3 - sofort präsidialiter aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Gemeinde B._____ vorweg präsidialiter anzuweisen, jegliche betreibungsrechtliche, konkursrechtliche oder/und arrestrechtliche Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin bis zur Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu unterlassen (Ziff. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zur Kenntnis zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde innert offener Beschwerdefrist ergänzen werde (Ziff. 3). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde B._____ (Ziff. 4). 5.Mit Stellungnahme vom 29. April 2020, beschränkt zur aufschiebenden Wirkung, beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), Ziff. 2 der Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeeingabe vom 6. April 2020 sei kostenfällig abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf den Antrag in Ziff. 2 der Beschwerde bezüglich Anweisung zur Unterlassung von Massnahmen des SchKG, weil dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit fehle. 6.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. April 2020 lehnte die Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts das Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (U 20 28 a). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 7.Aufgrund Covid-19-bedingtem Fristenstillstand ergänzte die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2020 ihre Beschwerdeschrift innert Frist und hielt darin an ihrem Rechtsbegehren gemäss Ziff. I./1. fest. Materiell begründete sie die Beschwerde im Wesentlichen mit dem Fehlen einer vorgängigen Feststellungsverfügung vor Erlass der Rückforderungsverfügung vom 13. Dezember 2019, mit der ungenügenden Abklärung der Einkommens- und Vermögenssituation der
4 - Beschwerdeführerin im März 2020 sowie mit der beschränkten Pfändbarkeit der Kapitalleistung aus 2. Säule gemäss Art. 93 SchKG. 8.Am 9. Juni 2020 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, in der sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde verlangte; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. 9.Die Beschwerdeführerin replizierte am 22. Juni 2020. Im Wesentlichen machte sie damit geltend, dass ein Verfahren betreffend Pfändbarkeit vor Kantonsgericht hängig sei (KSK 20 71) und dass die Pensions- Kapitalabfindung, die einer monatlichen Ehegattenrente von CHF 1'248.-- entspreche, nicht pfändbar sei bzw. nur insoweit pfändbar sei, als das aus der einmaligen Kapitalzahlung effektiv noch vorhandene Vermögen in eine lebenslängliche Rente umgerechnet werde und zusammen mit dem übrigen Einkommen einer Schuldnerin einen überschüssigen, pfändbaren Betrag ergäbe (BGE 115 III 45 E.1, 5A_338/2019 E.6.2.1). 10.Am 6. Juli 2020 reichte die Beschwerdegegnerin die Duplik ein, in der sie an den Rechtsbegehren festhielt und ihre bisherigen Ausführungen weiter untermauerte. 11.Am 9. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein. Darin erfolgte im Wesentlichen der Hinweis auf das pendente Verfahren vor dem Kantonsgericht bezüglich Pfändbarkeit der Kapitalabfindungssumme (Art. 93 SchKG), die die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ausbezahlt erhalten habe. Zudem stellte die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Pfändungsbeschwerdeverfahrens KSK 20 69/71, derzeit rechtshängig vor dem Kantonsgericht, zu sistieren, da die Frage der Pfändbarkeit auch die vorliegend entscheidende Frage tangiere, ob durch die
5 - Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen betreffend Gefahr einer neuen Bedürftigkeit getroffen worden seien. 12.Mit Quadruplik vom 16. Juli 2020 verlangte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Sistierungsantrags, weil es sich beim fraglichen Kantonsgerichtsverfahren (KSK 20 69/71) um ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 SchKG gegen das Betreibungs- und Konkursamt D._____ handle, und die Beschwerdegegnerin zusammen mit drei weiteren Parteien als betroffene Gläubigerin beigeladen worden sei. Es ginge darum, ob das Amt die Pfändungen rechtmässig vorgenommen habe. Jenes Verfahren stehe in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen Rückerstattung von Sozialhilfe. Die Beschwerdegegnerin vertiefte zudem ihre bisherigen Standpunkte. 13.Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Juli 2020 wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgelehnt (U 20 28 b). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 14.Unaufgefordert ersuchte die Beschwerdeführerin persönlich mit Zuschriften vom 3. August 2020 und 7. Dezember 2020 um möglichst beförderliche Behandlung des Verfahrens. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2020, mitgeteilt am 25. März 2020, mit welchem die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.
6 - Dezember 2019 abgewiesen und sie verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids den Betrag von CHF 188'133.70 zu bezahlen. Der angefochtene Entscheid stellt nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 f., 52 VRG; SR 173.110.4 Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]). 2.Die Beschwerdeführerin rügt das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin betreffend zitierter Rechtsprechung in Bezug auf die Auszahlung des Kapitals und Verschweigens des hängigen aufsichtsrechtlichen Verfahrens (KSK 20 71) vor dem Kantonsgericht von Graubünden. Diesbezüglich hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass nota bene die Beschwerdeführerin die Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungs- und Konkursamt D._____ initiiert habe und es nicht rechtsmissbräuchlich sei, wenn sie nicht darauf hinweise. Es treffe zu, dass die Gemeinde B._____ im besagten Verfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden (KSK 20 71) als betroffene Gläubigerin beigeladen worden sei, sich jedoch daran nicht zwingend beteiligen müsse. Das besagte Verfahren richte sich in erster Linie im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen das Betreibungs- und Konkursamt der Region D._____ und um die Frage, ob die Pfändungen korrekt vorgenommen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern dieses Verfahren im vorliegenden Verfahren U 20 28 hätte erwähnt werden müssen. Unverständlich sei auch
7 - der diesbezügliche Vorwurf, wonach sich die Stadt rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Mit der Beschwerdegegnerin ist die Rüge der Beschwerdeführerin nicht zu hören. Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt das Rechtsmissbrauchsverbot in der ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Vollstreckungsrechts. Es bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden (BGE 143 III 666 E.4.2; 128 III 201 E.1c; je mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 143 III 279 E.3.1; 140 III 583 E.3.2.4; 138 III 425 E.5.2; 128 II 145 E.2.2; je mit Hinweisen). Ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGE 143 III 279 E.3.1; 138 III 425 E.5.2; 135 III 162 E.3.3.1; 121 III 60 E.3d; je mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch liegt weiter vor, wenn der Rückgriff auf das Rechtsinstitut mit dem angestrebten Zweck nichts zu tun hat oder diesen gar ad absurdum führt (HEINRICH HONSELL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, N. 51 zu Art. 2 ZGB). Die Geltendmachung eines Rechts ist missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht. Rechtsmissbrauch ist restriktiv anzunehmen. Einen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln gibt es nicht. Vielmehr ist in einem Widerspruch zu früherem Verhalten nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn dieses ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht wird (BGE 143 III 666 E.4.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E.2.3.2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung
8 - von nicht schützenswerten Interessen verwendet hätte. Auch ist kein Verhalten der Beschwerdegegnerin auszumachen, wonach sie sich widersprüchlich, krass unrechtmässig oder dadurch allfällige berechtigte Erwartungen enttäuschend verhalten hätte. Dies umso weniger, als es im Beschwerdeverfahren gegen Pfändungen vor dem Kantonsgericht (KSK 20 69/71), welches durch die Beschwerdeführerin selbst initiiert wurde, um die Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der Pfändung samt Verarrestierung von Vermögenswerten der Beschwerdeführerin durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region D._____ und damit um vollstreckungsrechtliche Fragen geht und die Beschwerdeführerin somit Kenntnis vom Verfahren hatte. 3.1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bedürftigkeit war bei der Beschwerdeführerin zwischen August 2002 und September 2019 gegeben, weshalb sie Sozialhilfe der Gemeinde B._____ bezog. Gemäss Art. 11 Abs. 2 UG haben die Unterstützten, sofern sich ihre Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse verbessern, die in den letzten 15 Jahren bezogene Unterstützungshilfe ohne Zins zurückzuerstatten. Die Rückerstattung hat dabei nur soweit zu erfolgen, als dass dadurch keine neue Bedürftigkeit entsteht. Es spielt keine Rolle, aus welchem Grund das Vermögen der Beschwerdeführerin zugekommen ist. Ausschlaggebend ist alleine die Tatsache, dass ihr Vermögen zugeflossen ist und sie zur Rückerstattung in der Lage ist, so dass keine neue Bedürftigkeit resultiert. Gestützt auf Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) sind die für die Gemeinden im Kanton Graubünden für verbindlich erklärten SKOS-Richtlinien zu beachten (vgl. https://richtlinien.skos.ch/e-anrechnung-von-einkommen-
9 - und-vermoegen/e1-einkommen/e11-grundsatz/;Stand 2020). Nach SKOS-Richtlinie 3.1 ist Personen, die infolge eines erheblichen Vermögensanfalles keine Unterstützung mehr benötigen, ein angemessener Betrag zu belassen (Einzelperson CHF 25'000.--, Ehepaare CHF 40'000.--, zuzüglich pro minderjähriges Kind CHF 15'000.- -). Diese Freibeträge sollen auch zur Anwendung kommen, wenn nach Abschluss der Unterstützung innerhalb der kantonal geregelten Verjährungs- und Verwirkungsfristen bei späterem Vermögensanfall eine Pflicht zur Rückerstattung früher bezogener Leistungen besteht. Gemäss Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich ist es grundsätzlich unerheblich für die Rückerstattungsforderung, ob die unterstützte Person im Zeitpunkt der Rückforderung nach wie vor in günstigen Verhältnissen lebt oder nicht. Gibt sie also das ihr zugeflossene Vermögen sogleich wieder aus, bspw. für die Tilgung von Schulden, so hat dies keinen Einfluss auf die Rückerstattungsforderung (vgl. Kantonales Sozialamt Zürich [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich vom 5. Juni 2020, Kap. 15.2.03). Diesbezüglich hält auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass es grundsätzlich unerheblich für die Rückerstattungsforderung sei, ob die unterstützte Person im Zeitpunkt der Rückforderung nach wie vor in günstigen Verhältnissen lebe oder nicht. Gäbe sie das ihr zugeflossene Vermögen sogleich wieder aus, habe dies keinen Einfluss auf die Rückerstattung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017 E.3.3). Dies erscheint einleuchtend und sachlogisch, da sich andernfalls ein ehemaliger Sozialhilfebezüger seiner Rückerstattungspflicht entledigen könnte, indem er sein Vermögen, das den Freibetrag übersteigt, vor Erlass der Verfügung ausgibt. 3.2.Gemäss Steuerbescheid vom 6. November 2019 ist eine Kapitalleistung
10 - (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2). Mit Verfügung vom 17. März 2020, mitgeteilt am 25. März 2020, wurde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, der Beschwerdegegnerin CHF 188'133.70 zu bezahlen (Bg- act. 4). Streitig und zu prüfen ist unter anderem, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe verpflichtete. In der Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin auf eine erfolgte Rückzahlung in der Höhe von CHF 870.-- hin, womit sich – abweichend vom angefochtenen Entscheid – die ausstehende Forderung auf CHF 187'263.70 reduziert (Bg-act. 11). Zu den Rügen der Beschwerdeführerin im Einzelnen: 3.3.Die Beschwerdeführerin rügt das Fehlen einer vorgelagerten Feststellungsverfügung und stellt sich auf den Standpunkt, das Bestätigungs- bzw. Auskunftsschreiben der Sozialen Dienste vom 18. Oktober 2019 sei keine rechtsgültige Verfügung. Auch habe sie im Vorfeld jenes Schreibens keine Gelegenheit gehabt, sich zur Sache oder Rechtslage zu äussern, womit ihr rechtliches Gehör verletzt worden wäre, sollte denn geschlossen werden, es handle sich bei der Auskunft vom 18. Oktober 2019 doch um eine eigentliche Verfügung. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass am 18. Oktober 2019 seitens der Sozialen Dienste die Feststellungsverfügung ergangen sei. Die darin festgehaltene, rückerstattungspflichtige Summe ergebe sich aus dem detaillierten Buchungskonto, das von den Sozialen Diensten für jede Unterstützungseinheit – hier Mutter und Sohn – geführt werde. Die Beschwerdeführerin habe am 13. März 2020 eine Rückzahlung in der Höhe von CHF 870.-- getätigt, so dass sich die offene Forderung auf CHF 187'263.70 reduziert habe. In materieller Hinsicht sei das rechtliche Gehör nicht verletzt, weil gegen die Forderung der Sozialen Dienste ein stadtinternes Beschwerdeverfahren zur Verfügung stehe und dem Gemeinderat als Rechtsmittelinstanz die uneingeschränkte Kognition
11 - zukomme. Die in der Rückzahlungsverfügung festgehaltene Summe könne von der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung in Bestand und Höhe angefochten werden, weshalb keinerlei Nachteile ersichtlich seien und keine Gehörsverletzung vorliege. Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts geht die Beschwerdeführerin selbst davon aus und war ihr damit auch klar, dass ihr Dossier bei den Sozialen Diensten per 1. Oktober 2019 abgeschlossen wurde, was mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 bestätigt wurde (Bg-act. 1). Eine eigentliche Feststellungsverfügung über die erbrachten Sozialhilfeleistungen ist nicht zwingend erforderlich und auch nicht gesetzlich vorgeschrieben (Art. 11 UG; SKOS-Richtlinien E.3.1, H.9). Die Rückzahlungsverfügung der Sozialen Dienste der Gemeinde B._____ vom 13. Dezember 2019 ermöglichte es der Beschwerdeführerin, die Rückzahlung in Bestand und Höhe anzufechten, es entstand der Beschwerdeführerin damit kein Nachteil (Auslassen oder Kürzen des Instanzenzugs) und keine Gehörsverletzung aufgrund des städtischen Beschwerdeverfahrens, welches mit voller Kognition erfolgt und worin bezüglich Gehörswahrung nachgeholt wurde, was bis zur Rückzahlungsverfügung vom 13. Dezember 2019 der Sozialen Dienste der Gemeinde B._____ unterblieben war. Die Rüge der Gehörsverletzung verfängt somit nicht. 3.4.Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren die ungenügende Abklärung der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin habe pflichtwidrig die effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, auf den abzustellen war, also Mitte März 2020, nicht abgeklärt. Hätte die Beschwerdegegnerin diese Verpflichtung wahrgenommen, hätte sie feststellen können bzw. müssen, dass die Beschwerdeführerin im Arrestverfahren 2020 0002 des Betreibungsamtes D._____ ca. CHF 30'200.-- (gerundet) für
12 - Schuldentilgung habe aufbringen müssen und bis Mitte März 2020 zwecks Abwendung eines Konkurses und zur Tilgung weiterer finanzieller Verpflichtungen weitere Abgänge zu Lasten der Kapitalzahlung zu verzeichnen gehabt habe, so rund CHF 8'000.-- für rückständige Mieten; CHF 25'000.-- als Schuldentilgung an den eigenen Vater; CHF 25'000.-- für diverse ausstehende, längst fällige Rechnungen; CHF 9'000.-- für Bundessteuern; CHF 6'000.-- an E._____ Krankenkasse; CHF 2'000.-- an Rechtsanwalt F._____; weitere CHF 20'000.-- für Privatschulden; diverse Auslagen in Höhe von rund CHF 3'000.-- im Zusammenhang mit dem Ableben des Ehegatten etc. Dies alles im Detail nachzuweisen sei nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin. Die Abklärungspflicht und damit auch die Beweislast trage die Beschwerdegegnerin, der es im Kern nur darum gehe, die Beschwerdeführerin wieder "in den finanziellen Ruin" zu treiben, alles mit der Konsequenz, dass die Sozialhilfe wieder (in höherem oder tieferem Umfang) Verpflichtungen zu ihren Gunsten eingehen müsse. Die Beschwerdegegnerin bestreitet den Vorwurf, sie habe die effektiven Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht überprüft. Die rückerstattungspflichtige Summe bzw. die bezogene Sozialhilfe sei im angefochtenen Entscheid verbindlich festgestellt worden. Der Anspruch sei nicht verjährt, erfolgten die letzten Abrechnungen aus der Sozialhilfe doch im Jahr 2019. Aufgrund der Steuermeldung vom 6. November 2019 sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin ein Vermögen in der Höhe von CHF 406'166.10 ausbezahlt erhalten habe. Damit sei diese offensichtlich in verbesserte finanzielle Verhältnisse geraten und zur Rückerstattung der bezogenen Fürsorgegelder verpflichtet. Der Vermögensfreibetrag von CHF 25'000.-- für Einzelpersonen laut den SKOS-Richtlinien würde selbst dann überschritten, wenn eine Schuldentilgung in der Höhe von insgesamt rund CHF 100'000.-- wie behauptet erfolgt sein sollte. Der Nachweis der finanziell günstigen Verhältnisse sei damit ohne weiteres erbracht worden und weitere
13 - Abklärungen der Beschwerdegegnerin dazu seien nicht notwendig gewesen. Im Übrigen habe auch das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 25. Februar 2020 in Erwägung 4.2.4 (Bg-act. 8) festgehalten, aufgrund des im Konkursverfahren aufgenommenen Inventars sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin aktuell über Vermögenswerte von mindestens CHF 283'295.20 verfüge. Ihre Vermögensverhältnisse hätten sich demzufolge zweifelsohne erheblich verbessert, so dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Sozialhilfeleistungen im geltend gemachten Umfang gegeben seien. Zudem betrage ihr Vermögen ein Mehrfaches des sozialhilferechtlichen Freibetrages. Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Aktenmässig ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 188'133.70 erhalten hat und am
14 - weitere Arrestbefehle folgten bezüglich den an den Sohn der Beschwerdeführerin überwiesenen Geldern (Bg-act. 10a und 10b). Das Kantonsgericht von Graubünden hielt im Entscheid vom 25. Februar 2020 (Referenz KSK 20 4) fest, dass die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von mindestens CHF 283'295.20 verfüge (Bg-act. 8; E.4.2.4). Gemäss den SKOS-Richtlinien liegt im Zusammenhang mit Rückerstattungen der Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen bei CHF 25'000.-- und für jedes minderjährige Kind bei zusätzlichen CHF 15'000.--. Dabei spielt es gemäss dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich keine Rolle, ob die erwirtschafteten Vermögenswerte sofort oder erst später realisierbar und ob sie zum Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind. Selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, jedoch unbelegt gebliebenen Auslagen von CHF 128'200.-- und des Vermögensfreibetrags gemäss SKOS-Richtlinie E.3.1 von CHF 25'000.-- für Einzelpersonen und CHF 15'000.-- pro minderjähriges Kind entspräche dies einem Betrag von insgesamt CHF 168'200.--, womit noch immer ein Überschuss der Kapitalleistung aus 2. Säule von CHF 237'966.10 (CHF 406'166.10 minus CHF 168'200.--) bestünde und somit die Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 187'263.70 zurückgefordert werden können. Bei einem verbleibenden Restvermögen von rund CHF 50'702.40 liegt keine (erneute) Bedürftigkeit vor. Die Gefahr erneuter Bedürftigkeit ist das einzige Kriterium bei der Prüfung, ob Sozialhilfegelder zurückgefordert werden können. In BGE 144 III 531 – obschon es darin um die Prüfung der Bedürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege ging – hielt das Bundesgericht fest, dass frei verfügbares Kapital als Vermögen anzurechnen sei, auch wenn es ursprünglich zu Vorsorgezwecken geäufnet wurde (BGE 144 III 531 E.3.1 siehe auch E.4.2-4.3). Es geht nicht an, öffentliche Gelder zu beanspruchen, obwohl eigentlich Vermögen vorhanden wäre (BGE 144 III 531 E. 4.2.4). Da bei der Vermögenslage der Beschwerdeführerin wie dargelegt keine neue Bedürftigkeit drohte,
15 - forderte die Beschwerdegegnerin die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zu Recht zurück. 3.5.Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei pflichtgemässer Abklärung des gesamten Sachverhalts hätte die Beschwerdegegnerin feststellen müssen, dass die von ihr geltend gemachte Kapitalzahlung eine solche aus Pensionsversicherung gewesen sei, die im Sinne von Art. 93 SchKG nicht bzw. nur beschränkt pfändbar, sohin vollstreckbar sei; pfändbar nur, soweit in eine lebenslängliche Rente umgerechnet und zusammen mit dem Einkommen der Schuldnerin ein überschüssiger, pfändbarer Betrag gegeben war. Es könne nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, all diesen detaillierten, von der Beschwerdegegnerin zwingend abzuklärenden Aspekten in einem Beschwerdeverfahren nachzugehen. Ferner sei das Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2019 E.6.2.1 nicht einschlägig, weil die Beschwerdeführerin das erhaltene Kapital nicht mit dem übrigen Vermögen vermischt habe, sie vor der Auszahlung des Kapitals vermögenslos gewesen sei und erst die Kapitalzahlung "der sozialen Dienste der Gemeinde B._____" (sic!) einen Fallabschluss per 1. Oktober 2019 ermöglicht habe. Eine Vermischung mit nicht vorhandenem Vermögen sei schon objektiv gar nicht möglich gewesen. Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dass die Kapitalauszahlung in der Höhe von CHF 406'166.10 als Barauszahlung ausgerichtet worden sei und ohne Einschränkung Bestandteil des Vermögens der Beschwerdeführerin bilde, über das sie frei verfügen könne und über das sie offenbar auch frei verfügt habe. Der Kapitalbezug sei damit ohne Einschränkung pfänd- und verwertbar. Gemäss BGE 115 III 48 sei der bezweckte Sozialschutz von Art. 93 SchKG (beschränkt pfändbares Einkommen) nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine Schuldnerin – wie vorliegend – eine Kapitalabfindungssumme mit ihrem übrigen Vermögen vermischt habe oder auf andere Weise zu erkennen gebe, dass sie es
16 - zweckwidrig nicht für ihren Unterhalt verwenden möchte. Nach BGE 144 III 531 sei gemäss konstanter Bundesgerichtsrechtsprechung verfügbares Kapital als gewöhnliches Vermögen anzurechnen, auch wenn es ursprünglich zu Vorsorgezwecken geäufnet worden sei. Wie bereits in der verfahrensleitenden Verfügung vom 22. Juli 2020 (Ablehnung der Sistierung; Gerichtsakte E2) in Erwägung 1.2 festgehalten wurde, besteht keine präjudizielle Bedeutung bzw. Wirkung zwischen den Beschwerdeverfahren gegen Pfändungen vor Kantonsgericht (KSK 20 69/71) und dem vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rückerstattung von bezogener Sozialhilfe. Während es in den erstgenannten Verfahren um die Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der Pfändung samt Verarrestierung von Vermögenswerten der Beschwerdeführerin und damit um vollstreckungsrechtliche Fragen geht, dreht sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren um die unterstützungsrechtliche Frage, ob ein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin für ausgerichtete Sozialhilfeleistungen besteht, sofern sich die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse der bisherigen Sozialhilfeempfängerin derart gebessert haben, dass sie in der Lage sein soll, das Erhaltene zurückzubezahlen, ohne dass dadurch eine neue Bedürftigkeit entsteht. In BGE 115 III 45 E.1.c wurde offengelassen, ob der bezweckte Sozialschutz gemäss Art. 93 SchKG auch dann noch gerechtfertigt ist, wenn eine Schuldnerin die Kapitalabfindungssumme mit ihrem übrigen Vermögen vermischt hat oder auf andere Weise zu erkennen gibt, dass sie es zweckwidrig nicht für ihren Unterhalt zu verwenden gedenkt. Damit war der Weg geebnet für eine Praxisänderung bezüglich der eingeschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG. Auch wenn der danach ergangene BGE 118 III 18 den Fall einer Barauszahlung einer Personalfürsorgeeinrichtung an einen Arbeitnehmer betraf, der sich selbständig machte, stellte das Bundesgericht fest, dass eine
17 - Barauszahlung, über die die Empfängerin frei verfügen kann, zum Vermögen gehört und ohne Einschränkung pfändbar ist und mit Arrest belegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2019 vom 23. September 2019 E.6.2.1; BGE 118 III 18 E.3; vgl. dazu auch BGE 144 III 531). Vorliegendenfalls erhielt die Beschwerdeführerin die Kapitalauszahlung zur freien Verfügung und verfügte darüber auch unmittelbar und in hohen Summen, indem sie CHF 150'000.-- in bar bezog und rund CHF 130'000.-- ihrem Sohn auf die St. Galler Kantonalbank überwies (Bg-act. 10a und 10b). Die Beschwerdeführerin hat über die Kapitalabfindung verfügt wie über normales Geldvermögen, indem sie es für private Zwecke verwendete und/oder auf das Bankkonto ihres Sohnes transferierte. Damit bestritt sie nicht nur den eigenen Unterhalt und verfolgte auch nicht Vorsorgezwecke. Unter Auslassung pfändungs- und vollstreckungsrechtlicher Einschätzungen darf doch festgehalten werden, dass eine Barzahlung aus zweiter Säule, wie die Beschwerdeführerin sie am 7. November 2019 von der C._____ Vorsorge erhielt, zu ihrem frei verfügbaren Vermögen gehört und damit früher bezogene Sozialhilfeleistungen rückforderbar werden. Die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 UG von verbesserten Vermögens- oder Erwerbsverhältnissen der Beschwerdeführerin sind erfüllt und es besteht auch bei Rückzahlung nicht die Gefahr einer erneuten Bedürftigkeit, so dass die Rückzahlung rechtskonform angeordnet wurde. Eine Edition weiterer Akten (Pfändung, Arrest, Aufsichtsbeschwerde) erübrigt sich damit. Die Frage der Pfändbarkeit von Vermögen bzw. ob und wie die Forderung nach SchKG vollstreckbar ist, stellt sich zudem im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. 3.6.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der angefochtene Entscheid vom
18 - 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Es waren zwei verfahrensleitende Anordnungen (Aufschiebende Wirkung, Sistierung) notwendig, die von der Beschwerdeführerin anbegehrt wurden; die Kostenauferlegung blieb jeweils dem Entscheid in der Sache vorbehalten. Entsprechend ist die Staatsgebühr unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache sowie des Interesses und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf insgesamt CHF 2'500.-- festzusetzen. Das minimale Unterliegen der Stadt im Umfang von CHF 870.-- auf einen Rückforderungsbetrag von CHF 187'263.70 fällt kostenmässig nicht ins Gewicht. Der Gemeinde als Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine ausseramtliche Entschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B._____ vom 17. März 2020 (SRB.2020.184) insofern korrigiert, als dass A._____ verpflichtet wird, der Gemeinde CHF 187'263.70 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'500.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF374.00 ZusammenCHF2'874.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
19 - 4.[Mitteilungen]