VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 113 2. Kammer Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti Aktuar ad hocGees URTEIL vom 22. Oktober 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Caflisch, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
3 - 3.Diesen Antrag wies die Gemeinde B._____ mit Verfügung vom 3. November 2020, mitgeteilt am 4. November 2020, ab. Begründend führte sie einerseits aus, für die Beurteilung, ob eine Notlage vorliege, spiele auch das Vermögen eine Rolle. Gemäss der Bilanz der Erbengemeinschaft weise diese ein Nettovermögen von rund CHF 1.7 Millionen aus, wodurch bei einem Gewinnverwendungsschlüssel von 50 % bei A._____ von einem Vermögen von CHF 850'000.-- auszugehen sei. Die Liegenschaft verfüge über mehrere Wohnungen, weshalb Vermögen ohne Weiteres versilbert werden könne. Folglich könne nicht von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden. Selbst wenn man jedoch von Bedürftigkeit ausgehen würde, wäre vorliegend eine Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB zu bejahen, welche dem Sozialhilferecht vorgehe. Beim Sohn sei vorliegend von günstigen Verhältnissen, also von steuerbarem Einkommen und/oder Vermögen über den Schwellenwerten gemäss SKOS-Richtlinien, auszugehen, weshalb bei ihm eine Unterstützungspflicht zu bejahen sei. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Dezember 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, die Verfügung des Gemeindevorstandes B._____ vom 3. November 2020 sei aufzuheben und es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Sozialhilfe im Umfang von CHF 4'365.20 ab 1. Oktober 2020 gutzuheissen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Festsetzung der zu gewährenden Sozialhilfe (Ziff. 2). Zudem beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des Unterzeichneten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Ziff. 3); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 4). Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Vermögensanteil an der Liegenschaft in einer unverteilten Erbschaft gebunden sei und nicht unverzüglich in liquide Mittel umgewandelt werden
4 - könne. Selbst für eine subjektiv-partielle Erbteilung sei die gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung sämtlicher Erben erforderlich, womit es nicht in der Macht der Beschwerdeführerin liege, ihren praktisch vollumfänglich in der Liegenschaft gebundenen Anteil am Vermögen der Erbengemeinschaft zu versilbern. Der Sohn wehre sich als einziger seit Jahren vehement gegen eine Auflösung der Erbengemeinschaft, gegen einen Verkauf der Liegenschaft sowie gegen eine subjektiv-partielle Erbteilung. Zwar offeriere er vordergründig der Beschwerdeführerin ein Darlehen, verbinde dies aber mit Bedingungen, die unter anderem beinhalten würden, dass er die Liegenschaft der Erbengemeinschaft zu seinen eigenen Zwecken mieten und den Mehrerlös aus der Vermietung für sich beanspruchen könne, womit aber dessen Schwester (und Miterbin) nicht einverstanden sei. Die Erbengemeinschaft sei derart zerstritten, dass eine zeitnahe Erbteilung sowie eine unmittelbare Verflüssigung des Anteils der Beschwerdeführerin an dem in der Liegenschaft gebundenen Nachlassvermögen nicht möglich seien. Sodann leide die Erbengemeinschaft bereits seit längerem unter einer angespannten Liquidität, so dass die Amortisationszahlungen für das Hypothekardarlehen der Bank nur über Einschüsse der Erben finanziert werden könnten. Die Bank sei zudem nicht bereit, einen gewährten Amortisationsstopp zu verlängern, ebenso wenig biete sie Hand zu einer Erhöhung der Hypothek. Die Realisierung des Erbanteils der Beschwerdeführerin sei mittels Erhebung einer Teilungsklage zwar jederzeit möglich. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass ein solcher Teilungsprozess, bei welchem mit massiver Gegenwehr eines Miterben zu rechnen sei, über Jahre dauern könne und auch würde, sei eine unverzügliche Realisierung des Erbanteils der Beschwerdeführerin mittels entsprechender Klageerhebung schlicht nicht möglich. Das Problem liege im vorliegenden Fall darin, dass die vom Sohn in Aussicht gestellte finanzielle Unterstützung an Bedingungen gebunden sei, die nicht ausschliesslich die Beschwerdeführerin beträfen, sondern die
5 - Erbengemeinschaft, so dass auch die Miterbin und Tochter der Beschwerdeführerin diesen Bedingungen zustimmen müsste, welche jedoch auf keinen Fall zustimmen könne und wolle, mit der Folge, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die Unterstützung verweigere. Erhalte die um Sozialhilfe nachsuchende Person aber keine Unterstützung von Verwandten, so sei der allenfalls geschuldete Verwandtenbeitrag als "nicht rechtzeitig erhältliche Hilfe von Dritter Seite" einzustufen, und das zuständige Gemeinwesen dürfe ihn nicht als Einnahme anrechnen. Gemäss SKOS-Richtlinien seien die Sozialhilfeorgane verpflichtet, den notwendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht rechtzeitig verfügbar sei. Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB sehe für diesen Fall vor, dass das Gemeinwesen in die Ansprüche der unterstützungsbedürftigen Person eintrete, soweit es entsprechende Leistungen erbracht habe. Das Gemeinwesen könne daraufhin die Ansprüche auf Verwandtenunterstützung anstelle der bedürftigen Person gegenüber den pflichtigen Verwandten geltend machen. Voraussetzung dabei sei nicht, dass die hilfesuchende Person zuerst die Verwandten um Unterstützung angehe, bevor sie die öffentliche Unterstützung beantrage, wobei dies der Beistand der Beschwerdeführerin wiederholt vergeblich versucht habe. Vielmehr könne sie selbst entscheiden, ob sie zuerst ein Gesuch an die Gemeinde stelle oder sich an ihre Verwandten wende. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht bestritten, so dass die Gemeinde demnach die öffentliche Unterstützung hätte ausrichten müssen. Damit wäre sie gestützt auf Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB in die allfälligen Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Verwandtenunterstützung subrogiert. Die Gemeinde anerkenne, dass die AHV-Rente zurzeit als einzige Einnahmequelle der Beschwerdeführerin ihre monatlich anfallenden Kosten nicht decke. Die unverzügliche Realisierung des Anteils der Beschwerdeführerin an der unverteilten Erbschaft von D._____ sel. sei nicht möglich. Die Subsidiarität der
6 - Sozialhilfe gelte nur in sachlicher, nicht jedoch in zeitlicher Hinsicht und es könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie vorgängig ihren Sohn klageweise um Unterstützung angehe – zumal sie es gütlich bereits wiederholt aber vergeblich versucht habe. 5.Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2021 (Datum Poststempel) beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Begründend verweist sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und ergänzt, die Sozialhilfe sei grundsätzlich subsidiär zur Verwandtenunterstützung nach Art. 328 ZGB. Zudem gebe es Anlass zur Überdenkung der Rechtsprechung (vgl. verwaltungsgerichtliche Urteile [VGU] U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d sowie U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d). Es obliege grundsätzlich der bedürftigen Person, ihrem Recht auf Verwandtenunterstützung durch Klage zum Durchbruch zu verhelfen und aufgrund der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe eben nicht dem Gemeinwesen. Diese Rechtsprechung bedeute, dass das Gemeinwesen immer dann öffentliche Sozialhilfe auszurichten habe, wenn sich die Verwandten weigerten, ihre unterstützungsbedürftigen Verwandten freiwillig zu unterstützen. Es bedeute schlussendlich eine Umkehr der Klägerrolle zulasten des Gemeinwesens. Es wäre zudem stossend, wenn das Gemeinwesen die Unterstützung für die Beschwerdeführerin auszurichten hätte, obwohl sie Mitglied einer Erbengemeinschaft sei, deren unverteilter Nettoerlös mindestens CHF 1.7 Millionen betrage und sie somit über gebundene, aber vorhandene Mittel von schätzungsweise CHF 850'000.-- verfüge. Zudem werfe die unverkaufte Liegenschaft jährliche Mieteinnahmen von im Jahr 2019 CHF 85'723.92 ab. Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin würden zudem in günstigen bis sehr günstigen finanziellen Verhältnissen leben. Es sei ausgewiesen, dass zumindest der Sohn über ein Vermögen von über 10 Millionen Franken
7 - und jährliches Einkommen von über CHF 200'000.00 verfüge. Die Tochter verfüge gemeinsam mit ihrem Ehemann ebenfalls über ein jährliches Einkommen von über CHF 200'000.--. Unter diesen Umständen seien diese in die Pflicht zu nehmen, ihrer Mutter die von ihr benötigten monatlichen Beiträge von CHF 4'365.20 auszurichten. Es würde dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Empfinden von Recht und Billigkeit krass entgegenlaufen, wenn das Gemeinwesen in solch einem Fall öffentliche Sozialhilfe vorzuschiessen und die Beträge über den Klageweg von den (zumindest zum Teil millionenschweren) direkten Verwandten zurückzufordern hätte. Dies umso mehr, als der Sohn sogar mitteilen liess, er sei bereit, seiner Mutter ein Darlehen von CHF 132'000.-- als Liquiditätsspritze zur Verfügung zu stellen. Ob die Pflicht zur Verwandtenunterstützung in Form eines Darlehens gewährt werden könne, bleibe dabei der Beantwortung durch das Gericht vorbehalten. Die Beschwerdeführerin hätte ein Gesuch um – sofern die Dringlichkeit der Unterstützungsleistungen ausgewiesen sei – Erlass superprovisorischer Massnahmen beim zuständigen Gericht einzureichen. Erst wenn ein abweisendes Urteil des Zivilgerichts vorläge, was angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse der Kinder der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sei, wäre die Gemeinde um Ausrichtung von Sozialhilfe anzugehen. Das von der Beschwerdeführerin gewählte prozessuale Vorgehen verstosse gegen den Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe und sei angesichts der vorliegenden finanziellen Verhältnisse der unterstützungspflichtigen Verwandten nicht zu schützen. 6.Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. Mit gleichem Schreiben reichte ihr Rechtsvertreter die Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden
8 - Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - 19 50 vom 1. Juli 2019 E.2.1). Gemäss Art. 115 BV sind die Kantone für die Sozialhilfe zuständig. 2.2.Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG; BR 546.250]) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die Unterstützungshilfe besteht in der Ausrichtung von Geld oder Naturalien an den Bedürftigen und in den Massnahmen zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit (Abs. 2). Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Der Art. 2 Abs. 2 UG besagt, dass die zuständige Sozialbehörde bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter berücksichtigt. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) ebenfalls die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien; https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_ main/public/pdf/richtlinien/Aktuelle_Richtlinien/2020_SKOS-Richtlinien- komplett-d.pdf, letztmals besucht am 22. Oktober 2021; insbesondere Kapitel F.2 [Bevorschusste Leistungen Dritter] und F.4 [Familienrechtliche Unterstützungspflicht {Verwandtenunterstützung}]). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2020 kamen noch die SKOS- Richtlinien in der Fassung vom April 2005 bzw. Dezember 2008 zur Anwendung und nicht bereits diejenige Fassung, welche am 1. Januar 2021 in Kraft trat. 2.3.Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär, d.h. sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder
10 - wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Dies bedeutet, dass die Subsidiarität in sachlicher Hinsicht gilt, nicht jedoch in zeitlicher (vgl. zum Ganzen WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, insbesondere Ziff. 2.4, Rz. 8). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher, alles Zumutbare zur Behebung, Abwehr oder Milderung der eigenen Notlage zu unternehmen (vgl. BGE 146 I 1 E.8 und E.9, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; VGU U 10 73 E.2d). Zum Prinzip der Subsidiarität führen die SKOS-Richtlinien in Kapitel A.4-1 wegleitend aus, dass Sozialhilfe nur dann gewährt wird, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Sozialhilfe ist also subsidiär gegenüber der Möglichkeit der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwilliger Leistungen Dritter (SKOS-Richtlinien Kapitel A.4-1). 2.4.Unter die in Art. 2 Abs. 2 UG aufgeführten „Zuwendungen Dritter“ fällt auch die Verwandtenunterstützung. Die Grundlage für die Verwandtenunterstützung findet sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB ist, wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Nach Art. 329 Abs. 1 ZGB ist der Anspruch auf Unterstützung gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. Erhält die um Sozialhilfe nachsuchende Person keine Unterstützung von Verwandten, so ist der möglicherweise geschuldete Verwandtenbeitrag
11 - als „nicht rechtzeitig erhältliche Hilfe von dritter Seite“ einzustufen (Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 2 UG) und das zuständige Gemeinwesen darf ihn nicht als Einnahme anrechnen (vgl. erneut VGU U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d). Die SKOS-Richtlinien geben in diesem Zusammenhang an, die Sozialhilfeorgane seien verpflichtet, den notwendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht rechtzeitig verfügbar sei (vgl. Kapitel F.2-1). Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB sieht für diesen Fall vor, dass das Gemeinwesen in die Ansprüche der unterstützungsbedürftigen Person eintritt, falls es entsprechende Leistungen erbracht hat. Das Gemeinwesen kann später die Ansprüche auf Verwandtenunterstützung anstelle der bedürftigen Person gegenüber den pflichtigen Verwandten geltend machen (vgl. BGE 133 III 507 E.5.2; VGU U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d). Weil die auf das Gemeinwesen übergegangenen Ansprüche ihre Grundlage nicht im öffentlichen Recht haben, sind sie durch die Gemeinden nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie des Bundeszivilprozessrechts klageweise beim Zivilgericht geltend zu machen (vgl. VGU U 10 111 vom 9. Dezember 2010 E.2a). Auch die SKOS- Richtlinien weisen darauf hin, dass Verwandtenbeiträge nicht mittels Verfügung der Fürsorgebehörden eingefordert werden können, sondern dass das kostentragende Gemeinwesen mittels Verhandlung oder Zivilklage die Festlegung der Verwandtenunterstützung anzustreben hat (Kapitel F.4-2; zum Ganzen VGU U 10 73 E.2d). 2.5.Gestützt auf die soeben zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Frage nach Gewährung von öffentlicher Unterstützung nicht die gleichen Voraussetzungen wie beim Entscheid der Sozialversicherungsanstalt bezüglich Ergänzungsleistungen gelten (vgl. BGE 134 I 65 E.3.3). Zwar bezwecken auch diese Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG; SR 831.30) die Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2). Deren Berechnung richtet sich aber
12 - nach den Vorgaben der Art. 9 ff. ELG und beschränkt sich auf Bezüger von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) (vgl. Art. 4 ELG). Dabei regelte aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung), dass Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet wurden. Demgegenüber sind die Gründe, die zur Hilfsbedürftigkeit der um öffentliche Unterstützung ersuchenden Person führten, im Hinblick auf Art. 12 BV irrelevant (BGE 134 I 65 E.3.3; VGU U 13 6 E.2c). 3.Dass die Beschwerdeführerin respektive deren Beistand bereits mehrfach versuchte, mit ihren Kindern und insbesondere mit dem Sohn eine gütliche Lösung zu erarbeiten, bevor sie sich mit ihrem Antrag um öffentliche Unterstützung an die Beschwerdegegnerin wandte, ist unbestritten. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin also nicht zuerst die Beschwerdegegnerin anstelle der Kinder um Verwandtenunterstützung angegangen. Dieser Weg wäre ihr jedoch offen gestanden, können hilfesuchende Personen doch selbst entscheiden, ob sie zuerst ein Gesuch an die Gemeinde stellen oder sich an ihre Verwandten wenden (WIDMER, a.a.O., Ziff. 4.1, Rz. 15). 4.1.Unbestrittenermassen vermag die monatliche AHV-Rente in Höhe von CHF 2'087.-- die monatlich anfallenden Kosten, insbesondere diejenigen für das Alters- und Pflegeheim, nicht zu decken. Ebenso unbestritten ist die Tatsache, dass sich der Anteil der Beschwerdeführerin am Nachlassvermögen ihres verstorbenen Ehemannes auf ungefähr CHF 850'000.-- beläuft. Zur Beurteilung der Bedürftigkeit sind die sofort verfügbaren und kurzfristig realisierbaren Ressourcen zu berücksichtigen. Fehlen solche Ressourcen, muss die betroffene Person als bedürftig betrachtet werden und die Gemeinde muss ihr eine zumindest vorübergehende Hilfe gewähren. Vorhandene, nicht kurzfristig
13 - realisierbare Vermögenswerte, wie beispielsweise eine unverteilte Erbschaft, müssen von der hilfesuchenden Person so rasch wie möglich realisiert werden, wobei die Gemeinde der Person bis zur erfolgten Teilung in der Form von rückzahlbaren Vorschüssen eine vorübergehende Hilfe gewähren muss (Plädoyer 2/2021 S. 66, mit Verweis auf BGE 146 I 1). 4.2.Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2021 vorbringt, die Beschwerdeführerin verfüge als Mitglied einer Erbengemeinschaft – deren unverteilter Nettoerlös mindestens CHF 1.7 Millionen betrage – über gebundene, aber vorhandene Mittel von schätzungswiese CHF 850'000.--, verkennt sie dabei, dass dieser Anteil zwar einen vorhandenen, aber eben gebundenen und somit einen nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswert darstellt. Wie die Beschwerdeführerin ausführt und belegt, liegt der Grund dafür in der Uneinigkeit innerhalb der Erbengemeinschaft D._____ sel. über das weitere Vorgehen bezüglich Beibehaltung und Nutzung bzw. Verkauf der im Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden Liegenschaft in E._____ (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1-6; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2 und 3). Nach dem Gesagten besteht ein Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe im Sinne von Art. 12 BV, wenn die Person nicht selber für ihre Bedürfnisse aufkommen kann und wenn alle anderen verfügbaren Hilfsquellen nicht innert nützlicher Frist und in genügendem Umfang erlangt werden können (vgl. BGE 146 I 1 E.8 und E.9., m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach Ansicht des streitberufenen Gerichts zu bejahen, zumal die betagte Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht selber für ihre Bedürfnisse aufkommen kann und das vorhandene, aber gebundene Vermögen angesichts der Zerstrittenheit der Erben nicht innert nützlicher Frist liquide gemacht werden kann bzw. auch die Verwandtenunterstützungspflicht der Kinder der Beschwerdeführerin
14 - vertiefter Abklärungen und allfälliger gerichtlicher Geltendmachung bedarf. 4.3.Die Beschwerdegegnerin sieht Anlass, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach die Subsidiarität in sachlicher, nicht jedoch in zeitlicher Hinsicht gelte (vgl. VGU U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d sowie U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d), sei zu überdenken. Sie begründet ihr Vorbringen nicht weiter. Es ist daher auf die bundesgerichtliche Praxis hinzuweisen, wonach eine Rechtsprechungsänderung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Frage kommt und – sprechen keine entscheidenden Gründe zugunsten einer Änderung – die bisherige Praxis beizubehalten ist. Eine Rechtsprechungsänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Sie lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 145 V 304 E.4.4, 145 V 200 E.4.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_721/2020 vom 15. Juni 2021 E.5.5.1 und 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E.4.3.1; je mit weiteren Hinweisen). Derartige Gründe werden von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal die (bisherige) verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dem Gesetzeszweck auf Ausrichtung von Sozialhilfe folgt, weil die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufkommen und nicht rechtzeitig Hilfe von Dritten erhältlich machen kann. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Praxisänderung wie veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauungen liegen nicht vor, so dass sich Weiterungen erübrigen.
15 - 4.4.Sinn und Zweck der Sozialhilfe ist es, die benötigte Unterstützung rasch zu leisten, wo sie angezeigt ist (vorliegend insbesondere zur Bezahlung der Kosten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – zumindest vorübergehend und vorschussweise – Sozialhilfe zu gewähren. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt einer hilfsbedürftigen Person auf, so geht der Anspruch auf Verwandtenunterstützung mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB [Legalzession]). Das Gemeinwesen subrogiert in die Rechte und Pflichten der unterstützten Person. Die materielle Beziehung zwischen dem Gemeinwesen und Verwandten ist ausschliesslich vom Bundesprivatrecht geregelt, die Subrogation ändert daran nichts (vgl. vorstehende Erwägung 2.4). In der Folge können die Beschwerdegegnerin und der Sohn sowie die Tochter die Verwandtenunterstützung untereinander regeln und, bei fehlender Einigung, kann die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht gegebenenfalls Klage auf Verwandtenunterstützung einreichen (WIDMER, a.a.O., Ziff. 4.1, Rz. 15-17). Überdies muss die Beschwerdeführerin dafür besorgt sein, die vorhandenen, nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte des Nachlasses D._____ sel. so rasch wie möglich – beispielsweise mittels Teilungsklage - zu realisieren (BGE 146 I 1 E.8.2.3). 4.5.Bezüglich der Höhe und des Anfangszeitpunkts der Unterstützungsleistungen ist festzuhalten, dass diese aus dem vom Beistand an die Beschwerdegegnerin gestellten Antrag auf öffentliche Unterstützung bis zur Erbteilung vom 17. September 2020 respektive aus dem diesem beiliegenden Berechnungsblatt hervorgehen (Bg-act. 1) und von der Beschwerdegegnerin unwidersprochen blieben. Sie sind nicht zu beanstanden. 5.Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Gemeinde B._____ den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. September 2020 auf
16 - Gewährung einer Unterstützungssumme von monatlich CHF 4'365.20 ab dem 1. Oktober 2020 zu Unrecht mit Entscheid vom 3. November 2020 abwies, weshalb dieser Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist. 6.1.Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdegegnerin und es ist die Staatsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache auf CHF 1'000.-- festzusetzen. 6.2.Überdies hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin als obsiegender Partei nach Art. 78 Abs. 1 VRG die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der vom Rechtsvertreter mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 3'001.20 (10.10 Stunden x CHF 270.-- gemäss Honorarvereinbarung vom 5. November 2020 = CHF 2'727.--; zuzüglich Spesen von CHF 64.20 und MWST 7.7 %) erscheint angemessen und ist entsprechend festzusetzen. 6.3.Ausgangsgemäss erweist sich das beschwerdeführerische Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.
17 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Gemeinde B._____ vom 3. November 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Gemeinde B._____ zur sozialhilferechtlichen Unterstützung von A._____ im Umfang von monatlich CHF 4'365.20 ab dem 1. Oktober 2020 verpflichtet ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF356.-- ZusammenCHF1'356.-- gehen zulasten der Gemeinde B.. 3.Die Gemeinde B. entschädigt A._____ aussergerichtlich mit CHF 3'001.20 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]