VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 10 2. Kammer Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinParolini URTEIL vom 19. Januar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch die Berufsbeistandschaft B., Beiständin C., Beschwerdeführer gegen Gemeinde D., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1989, wohnt seit Oktober 2013 in D.. Seit Dezember 2014 wird er, mit Unterbrüchen, von der Gemeinde D._____ öffentlich-rechtlich unterstützt. Im Jahr 2015 wurde für ihn eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) im Bereich Arbeit/Bildung sowie eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB im Bereich umfassende Vermögensverwaltung errichtet. In diesem Rahmen wird er von der Berufsbeistandschaft B._____ vertreten. 2.Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 entschied die Gemeinde D., dass A. ab dem 1. Juli 2019, befristet bis zum 30. Dezember 2019, mit einem monatlichen Betrag von CHF 1'435.40 öffentlich unterstützt werde. Gleichzeitig ordnete sie u.a. an, dass A., sollte er bis zum 20. August 2019 keinen Anstellungsvertrag vorweisen können, verpflichtet sei, bei E. eine Arbeit aufzunehmen. Bei Missachtung dieser Auflage werde "der erzielbare Lohn vom angebotenen Arbeitsvolumen vollumfänglich angerechnet" und die ergänzende Unterstützung um diesen Betrag teileingestellt, wobei bei einer Arbeitsleistung von 50 % mit einem Lohn von mindestens CHF 700.-- zu rechnen sei. Diese Verfügung blieb unangefochten. 3.Nachdem die Gemeinde D._____ die öffentliche Unterstützung im November 2019 ohne weitere Ankündigung um CHF 700.-- gekürzt hatte, intervenierte die Beiständin mit E-Mail vom 7. November 2019 und verlangte die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens (Anhörung und Erlass einer anfechtbaren Verfügung). Mit E-Mail vom 8. November 2019 stellte sich die Gemeinde auf den Standpunkt, dass A._____ seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht verletzt habe, weil er auf
3 - Einkommen verzichte. Mit E-Mail vom 20. November 2019 anerkannte die Gemeinde D., dass sie das rechtliche Gehör von A. hinsichtlich der Kürzung verletzt habe, weshalb sie diese zurücknahm und in Aussicht stellte, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und später, wenn überhaupt, eine erneute Verfügung zu erlassen. Mit gleichentags erstelltem Schreiben wurde die Beiständin aufgefordert, zur Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilte diese mit, dass sie über Arbeitsbemühungen von A._____ nicht informiert sei. Gleichzeitig ersuchte sie die Gemeinde D., die angedrohte Kürzung in Form einer beschwerdefähigen, an A. persönlich mitzuteilenden Verfügung (mit Kopie an sie) zu erlassen. 4.Mit einem an die Beiständin gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 2019 (mit Kopie an A.), hielt die Gemeinde D. unter Bezugnahme auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 4. Juli 2019 fest, sie sehe sich nicht veranlasst, nochmals eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, zumal auch keine Gründe für deren Widerruf geltend gemacht worden seien. Deshalb habe sie bei der Berechnung der Sozialhilfequote für Dezember die Einnahmen, die A._____ hätte erwirtschaften können (CHF 700.-- bei einem 50 %-Pensum), eingerechnet. Das Kantonale Sozialamt unterstütze ihre Vorgehensweise und verweise auf das Urteil des Verwaltungsgerichts U 19 10. 5.Mit Beschwerde vom 22. Januar 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden stellte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) das sinngemässe Rechtsbegehren, es sei eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG festzustellen und auf die Leistungskürzung per
4 - 6.Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 beantragte die Gemeinde D._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie stützte sich dabei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts (nachfolgend VGU) U 18 63 vom 8. Januar 2019 und führte aus, die Kürzung sei zulässig, denn es gehe nicht um eine Sanktion wegen ungenügender Integrationsbemühungen, sondern um eine Sanktion wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen, weil der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachkomme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Vorerst ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wobei sich die Frage stellt, was genau das Anfechtungsobjekt der erhobenen Beschwerde ist. Explizit rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Rechtsbegehren); sinngemäss geht aus seiner Beschwerde vom 22. Januar 2020 jedoch hervor, dass er sich gegen die im Schreiben vom 3. Dezember 2019 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 9) angeordnete Kürzung der Unterstützungsleistung für den Monat Dezember 2019 wehrt. Die Beschwerdegegnerin schien in den Begehren des Beschwerdeführers ein Gesuch um Widerruf der Verfügung vom 4. Juli 2019 (Bf-act. 2) gesehen zu haben, zumal sie im Schreiben vom 3. Dezember 2019 (Bf- act. 9) festhielt, es lägen keine entsprechenden Gründe für einen Widerruf vor. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 macht sie hingegen
5 - unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts U 18 63 geltend, dass eine Kürzung zulässig sei. 1.1.Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom
6 - Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen, als anfechtbare Entscheide. 1.3.1. Die Beschwerdegegnerin hielt mit E-Mail vom 20. November 2019 (Bf- act. 7) fest, dass sie die Kürzung mangels Gewährung des rechtlichen Gehörs als unrechtmässig erachtete; sie stellte die Rückzahlung der Kürzung und den allfälligen Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs setzte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2019 eine Frist, um sich zur Sache zu äussern (Bf-act. 6). Richtigerweise hätte sie nach fristgerechtem Eingang der entsprechenden Vernehmlassung vom 29. November 2019 eine anfechtbare Verfügung erlassen sollen. Stattdessen schrieb sie am 3. Dezember 2019 (Bf-act. 9) der Beiständin (mit Kopie an den Beschwerdeführer), die Verfügung vom 4. Juli 2019 sei rechtskräftig, sie sehe sich deshalb nicht veranlasst, nochmals eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Diese Aussage könnte unter den gegebenen Umständen tatsächlich als Rechtsverweigerung angesehen werden, gegen die sich die Beschwerde vom 22. Januar 2020 richten könnte. Insofern erweist sich der seitens der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 erhobene Vorwurf, die Vorgehensweise der Berufsbeistandschaft sei "befremdlich", als nicht nachvollziehbar, und die Bemerkung, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) habe die Beschwerdegegnerin nie kontaktiert und somit eine Klärung ohne Anrufung des Gerichts verunmöglicht, als irrelevant. Allerdings ist zu beachten, dass im Schreiben vom 3. Dezember 2019 (Bf- act. 9) u.a. auch die effektive Kürzung der Sozialhilfe für den Monat Dezember 2019 geregelt wird. Diese Anordnung ist neu, weshalb zu prüfen ist, ob das fragliche Schreiben als anfechtbare Verfügung angesehen werden kann oder nicht.
7 - 1.4.Art. 22 VRG sieht vor, dass Entscheide zu begründen sind, dass sie ein Dispositiv mit Rechtsspruch und Kostenregelung sowie eine Belehrung über die Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs enthalten müssen (Abs. 1). Das Schreiben vom 3. Dezember 2019 (Bf-act. 9) wird nicht als Verfügung bezeichnet, es enthält weder eine (ausführliche) Begründung noch ein Dispositiv und auch keine Rechtsmittelbelehrung. Vordergründig kommt es also nicht als Verfügung daher. 1.4.1. Indessen ist die äussere Form nicht allein massgebend für die Qualifizierung eines Rechtsanwendungsaktes als Entscheid; entscheidend ist vielmehr, ob der in Frage stehende behördliche Akt die materiellen Strukturelemente eines Entscheides erfüllt (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 29 Rz. 3, vgl. auch § 31 Rz. 13 ff.). Zu prüfen ist demnach, ob ein individuell konkreter Verwaltungsakt vorliegt, der in Angelegenheiten des Verwaltungsrechts in verbindlicher und erzwingbarer Weise Rechte und Pflichten einer Person begründet, aufhebt, ändert oder deren Bestand oder Nichtbestand feststellt (VGU U 19 18 vom 6. August 2020 E.2.2, V 13 6 vom 4. November 2014 E.2b). 1.4.2. Wie erwähnt bestätigte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom
8 - öffentlichen Unterstützung für den Monat Dezember 2019 um CHF 700.-- vorsieht, stellt es einen individuell konkreten Verwaltungsakt dar, der im Bereich des Sozialhilferechts in verbindlicher und erzwingbarer Weise Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers festhält. Dass ein Nichtigkeitsgrund vorliegen könnte, mithin ein gravierender Mangel (z.B. ein krasser Verfahrensfehler oder die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde), wird nicht geltend gemacht und ist, nachdem die Auflage mit angedrohter Rechtsfolge rechtskräftig verfügt (Bf-act. 2) und das rechtliche Gehör gewährt (Bf-act. 6) worden waren, auch nicht ersichtlich (BGE 145 III 436 E.4, BGE 137 I 273 E.3.1, BGE 133 II 366 E.3.1; VGU U 19 18 vom 6. August 2020 E.2.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 13 ff.). Folglich liegt mit dem fraglichen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2019 (Bf- act. 9), trotz formeller Fehlerhaftigkeit, eine Verfügung und somit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG vor. 1.5.Der Beiständin des Beschwerdeführers wurde gemäss Ernennungsurkunde der KESB F._____ vom 16. Januar 2020 die Zustimmung zur Prozessführung im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erteilt (Bf-act. 1). Sie ist damit zur Beschwerdeeinreichung für den Beschwerdeführer berechtigt. 1.6.Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im vorliegenden Fall ging das Schreiben der Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsstempel am 4. Dezember 2019 bei der Beiständin ein (Bf-act. 9). Damit lagen ihr ab diesem Zeitpunkt sämtliche Informationen vor, die sie für einen Weiterzug brauchte. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2019 bis und mit dem 2. Januar 2020 (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. c VRG) hätte die Beschwerde
9 - somit bis am 19. Januar 2020 eingereicht werden müssen. Insofern wäre die am 22. Januar 2020 erhobene Beschwerde verspätet. Da das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2019 (Bf-act. 9) allerdings nicht als Verfügung bezeichnet war und keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, ist gemäss Art. 22 Abs. 2 VRG ein Weiterzug innert zweier Monate seit Mitteilung des Entscheids zulässig. Diese Frist ist vorliegend eingehalten. 1.7.Da nebst der Beschwerdefrist auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Beschwerdeform, Zuständigkeit, Legitimation; vgl. dazu Art. 38 ff. und Art. 49 ff. VRG), ist auf die Beschwerde vom 22. Januar 2020 einzutreten. 2.Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Grundrecht auf Nothilfe). 2.1.Der Wortlaut von Art. 12 BV soll klarstellen, dass für das "Recht auf Hilfe in Notlagen" der Grundsatz der Subsidiarität gilt, d.h. dass der grundsätzliche Anspruch auf Hilfe in Notlagen bereits von Verfassungs wegen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist (BGE 139 I 218 E.3.3, BGE 131 I 166 E.3.1 f., BGE 130 I 71 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3). In diesem Prinzip kommt das Spannungsverhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung zum Ausdruck (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Basel 2014, S. 229). Das heisst, der/die in Not Geratene hat nur dann Anspruch auf entsprechende Unterstützungsleistungen des Staates, wenn er/sie nicht in der Lage ist – weil es ihm/ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist –, selber für sich zu sorgen (BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.3.2, BGE 131 I 166 E.4.1, BGE 130 I 71 E.4.3). Keinen Anspruch hat, wer
10 - solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen (zum Ganzen: BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.3.3, BGE 131 I 166 E.4.1, BGE 130 I 71 E.4.3). 2.2.Das (vom Grundrecht auf Nothilfe zu unterscheidende, vgl. dazu BGE 142 I 1 E.7.2.1, BGE 138 V 310 E.2.1 mit Hinweisen; WIZENT, a.a.O., S. 116) weitergehende kantonale Recht auf öffentliche Sozialhilfe wird im Kantonalen Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG; BR 546.250]) konkretisiert. Demnach ist bedürftig (und hat Anspruch auf Unterstützungshilfe), wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG, in dem das Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck kommt). Sozialhilfe muss also nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom
12 - den Lebensunterhalt bei ungenügenden Integrationsanstrengungen, Pflichtverletzung oder Rechtsmissbrauch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit um 5 % bis 30 % gekürzt. 2.6.Die SKOS Richtlinie A.8.3 (in der Fassung von April 2005) gibt einen Überblick über die zitierte Rechtsprechung: Zu unterscheiden ist zwischen dem Nichteintreten auf ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe, der Ablehnung eines Gesuchs sowie der Einstellung von Leistungen bei laufender Unterstützung. Demnach sei auf ein Gesuch nicht einzutreten, wenn der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht wird; abgelehnt werde es, wenn die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben sind (fehlende Bedürftigkeit aufgrund der Bedarfsrechnung, Vermögen vorhanden), wobei ablehnende Entscheide auf Begehren der antragstellenden Person in Form einer Verfügung zu erlassen seien. Eingestellt würden die Leistungen bei Verletzung der Subsidiarität. Die teilweise oder gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen für die Grundsicherung stelle eine einschneidende Massnahme dar. Sie sei nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig und könne nicht als Sanktion verfügt werden. Eine (Teil-)Einstellung von Unterstützungsleistungen wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips sei dann zulässig, wenn die unterstützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen ausdrücklich weigere, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen (vgl. SKOS Richtlinie A.5.2). Gleiches gelte, wenn sich die unterstützte Person weigere, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen. Die Geltendmachung des Ersatzeinkommens müsse zumutbar sein. Im Umfang des erzielbaren Ersatzeinkommens bestehe im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit. Das erzielbare
13 - Ersatzeinkommen sei in der Bedarfsrechnung als Einkommen zu berücksichtigen und allenfalls ergänzend Sozialhilfe zu gewähren. (...). 3.Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 (Bf-act. 2) verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, bei E._____ eine Arbeit aufzunehmen, wenn er bis zum 20. August 2019 keinen Anstellungsvertrag vorweisen könne. Gleichzeitig drohte sie ihm für den Fall der Missachtung dieser Auflage eine Teileinstellung der Unterstützungsleistung an. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer nicht, d.h. er machte und macht auch jetzt nicht geltend, die Tätigkeit bei E._____ sei für ihn unzumutbar. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Arbeit im E._____ aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustands oder seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar wäre. Im Gegenteil halten sowohl Bundesgericht (BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.4.3 und E.5.3) wie auch die SKOS-Richtlinien gerade für ein Arbeitsprogramm wie dem E._____ fest, dass einer zumutbaren Erwerbstätigkeit die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann, gleichzusetzen ist (SKOS-Richtlinie A.5.2; vgl. Erwägung 2.4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beiständin die Annahme einer Tätigkeit beim E._____ befürwortete, den Beschwerdeführer dort anmeldete und ihn mehrfach erinnerte, diese Auflage wahrzunehmen (vgl. Beschwerde S. 2 unten). Folglich ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme der entsprechenden Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen wäre. 3.1.Zwar ist der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2019 (Bf-act. 9) nicht explizit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Auflage, einen Anstellungsvertrag vorzuweisen bzw. bei E._____ die Arbeit aufzunehmen,
14 - nicht nachgekommen wäre. Doch geht die Beschwerdegegnerin darin implizit davon aus, dass dies der Fall war, ansonsten sie die Unterstützungsleistung nicht teileingestellt hätte. Dass dem nicht so wäre, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr bestätigt die Beiständin, dass er keine Anstellung bzw. dass er sich nicht bemüht habe, eine Anstellung bei E._____ zu beginnen, obwohl sie ihn dort angemeldet habe. Es ist also erstellt bzw. davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer entlöhnten Arbeit bei E._____ zumindest im Umfang von 50 % hätte nachgehen können, jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte (z.B. Arztzeugnisse, Arbeitszeugnisse o.ä.). Auch gegen die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer bei dieser im zweiten Arbeitsmarkt angesiedelten Tätigkeit einen Lohn von CHF 700.-- hätte erzielen können (bei einem 50 %-Pensum), bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor, diese erscheint auch nicht als unangemessen. 3.2.Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass die Beschwerdegegnerin den erzielbaren Lohn nicht von der Unterstützungsleistung hätte abziehen dürfen, sondern dass sie lediglich im Sinne von Art. 11 ABzUG bzw. SKOS Richtlinie H.13 (zu Kapitel A.8.3: Einstellung von Leistungen) den Grundbedarf (per 1. Dezember 2019) hätte kürzen dürfen. 3.2.1. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Bei der angefochtenen Kürzung wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit handelt es sich nicht um eine sanktionelle Kürzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ABzUG, sondern um eine Teileinstellung der Unterstützungshilfe (vgl. Erwägungen 2.3 und 2.6; BGE 139 I 218 E.3.4, BGE 130 V 71 E.4.3; VGU U 18 63 E.4.3.1). Von einer sanktionellen Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe zu unterscheiden ist nämlich die Einstellung oder Verweigerung von solchen
15 - wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Erwägungen 2.3 und 2.6). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, sind die Anspruchsvoraussetzungen dann nicht erfüllt, wenn der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt aktuell erforderlichen Mittel zu beschaffen, doch aus eigenem Antrieb und schuldhaft davon absieht. In solchen Fällen, in denen es bereits an der Anspruchsvoraussetzung fehlt, kann die zuständige Behörde die Ausrichtung der Sozialhilfe gänzlich verweigern, ohne dass eine Verletzung von Art. 12 BV zu befürchten wäre (vgl. zum Ganzen: Erwägungen 2.1-2.3; BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.3.3 und E.3.5, BGE 130 I 71 E.4.3 und E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1 und 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3). Die Auffassung, bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern seien – gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips – lediglich Sanktionen, z.B. eine befristete Leistungskürzung, zulässig, ohne dass der absolut geschützte Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV angetastet werden dürfe, wurde vom Bundesgericht ausdrücklich verworfen (BGE 139 I 218 E.3.4, 5.2, BGE 130 I 71 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.2; VGU U 18 63 vom 8. Januar 2019 E.4.2.3). In diesem Sinne hat das Bundesgericht entschieden, dass auch der (entlöhnten) Teilnahme an einem Arbeitsprogramm für Sozialhilfeempfänger der Vorrang gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unterstützungsleistungen zukommt, da mit der Teilnahme Erwerbseinkommen erzielt wird, das der Überwindung der Notlage dient (BGE 142 I 1 E.7.2.2, BGE 139 I 218 E.5.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2.2.Nach dem Gesagten durfte bzw. darf die Beschwerdegegnerin – bei gegebenen Voraussetzungen – die volle Höhe des bei E._____ erzielbaren
16 - Lohns von der Unterstützungshilfe abziehen, ohne dass sie an eine gesetzliche Höchstgrenze gebunden wäre. Wie schon dargelegt, liegt nichts gegen die Zumutbarkeit der Tätigkeit bei E._____ vor. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die Annahme eines Lohnes von CHF 700.-- für ein 50 %-Pensum auf dem zweiten Arbeitsmarkt als übermässig anzusehen wäre, sodass der entsprechende Abzug für den Monat Dezember 2019 nicht zu beanstanden ist. 3.3.Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Unterstützungshilfe für den Monat Dezember 2019 teileinzustellen, als rechtskonform, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Was die darauffolgenden Monate betrifft, wird sie die Voraussetzungen für die Unterstützungshilfe prüfen und neu verfügen müssen. 4.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Diese bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids und den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. 4.1.Vorliegend werden die Gerichtskosten angesichts des getätigten Aufwands und des vorgegebenen Kostenrahmens auf CHF 500.-- festgelegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist grundsätzlich der Beschwerdeführer als unterliegende Partei anzusehen. Indessen trug die Beschwerdegegnerin, indem sie es unterliess, die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2019 (Bf-act. 9) als solche zu bezeichnen bzw. auszugestalten (fehlender Sachverhalt, fehlende ausführliche Begründung, fehlendes Dispositiv mit Rechtsmittelbelehrung) und sich darin mit der
17 - Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2019 (Bf- act. 8) näher auseinanderzusetzen, wesentlich dazu bei, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren durchgeführt werden musste. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist zwar offenkundig auf Sozialhilfe angewiesen, da er jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, obschon die Verfahren im Sozialhilferecht nicht kostenlos sind, kann er von der Kostentragung nicht befreit werden. 4.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF390.-- zusammenCHF890.-- gehen je zur Hälfte (je CHF 445.--) zulasten von A._____ und der Gemeinde D._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]