U 2007 42

U 07 42 2. Kammer URTEIL vom 9. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Leistungen nach OHG

  1. a)..., geboren 1961, stürzte am 3. Oktober 2005 während eines Arbeitseinsatzes bei der ... von einem Warenlift rund zwei Meter in die Tiefe. Er zog sich dabei schwerste Kopfverletzungen (hämorrhagische Hirnkontusion rechts temporal sowie im Hirnstamm) zu. Nach Abschluss der medizinischen Behandlung der Tetraplegie lebt er heute im Alters- und Pflegeheim ... b)Der Warenlift wurde vermutlich vorschriftswidrig für Personaltransporte zur Baustelle benutzt. Dies ist Gegenstand der Untersuchung im eingeleiteten Strafverfahren. c)Dem Rechtsvertreter von ... wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2007 Kostengutsprache für die anwaltliche Rechtsvertretung im Strafverfahren vor erster Instanz, für die Vertretung der Interessen gegenüber den Sozialversicherungen, für die Fristwahrung im Opferhilfeverfahren sowie für die Fristwahrung der Zivilansprüche aus Solidarhaftung durch die Eingabe eines Vermittlungsbegehrens beim zuständigen Kreispräsidenten erteilt. Weiter wurden in der Verfügung die Kosten für einen Zivilprozess ausdrücklich ausgenommen und diesbezüglich auf ein zusätzlich einzureichendes Gesuch verwiesen. 2.Rechtsanwalt ... ersuchte sodann am 3. April 2007 um Kostengutsprache für die Anwaltskosten im Zivilprozess sowie um eine Garantie für die Kosten der Gegenseite und des Gerichts, sollte das Opfer im Prozess unterliegen. Mit

Schreiben vom 4. April 2007 wurde ihm mitgeteilt, dass diese Kosten nicht übernommen werden. Nachdem er eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, wurde sein diesbezügliches Gesuch mit Verfügung vom 7. Juni 2007 abgewiesen. 3.Dagegen liessen ..., seine Ehefrau sowie seine Kinder am 18. Juni 2007 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Juni 2007 und um Anweisung an die Vorinstanz, für das Zivilverfahren eine Kostengutsprache für den unterzeichnenden Rechtsanwalt und eine Kostengutsprache für die gegnerischen Prozessvertreter im Fall des (teilweisen) Unterliegens zu leisten. Zudem wurde für das vorliegende Verfahren der prozessuale Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und um Verbeiständung durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichnenden gestellt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Kosten des eigenen Anwalts für das Geltendmachen ziviler Ansprüche insgesamt nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zu garantieren seien, unabhängig davon, ob im Rahmen des Strafverfahrens die Adhäsionsansprüche erhoben oder ob sie im Rahmen eines eigenständigen Zivilprozesses vorgebracht würden. Die Kosten für die gegnerischen Anwälte seien zu übernehmen, da ansonsten die Familie nur aus Furcht vor allfälligen Entschädigungen vom Einschlagen eines separaten, aber wegen der Komplexität notwendigen Zivilverfahrens abgehalten werde. Zudem würde die Angelegenheit ohnehin auf den Zivilweg verwiesen werden. Der vorinstanzliche Entscheid schränke demnach die Wahlfreiheit der Geschädigten ein, verstosse gegen die Dispositionsmaxime und damit gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts. 4.Die Opferhilfe-Beratungsstelle beantragte in ihrer Vernehmlassung unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde, da aktuell die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für den Zivilprozess nicht erfüllt seien.

Zudem wurde unter anderem das besondere Recht von (mutmasslichen) Opfern erwähnt, gemäss welchem gestützt auf das OHG direkt im Strafverfahren Schadenersatz und Genugtuung beansprucht werden könne. Das Strafgericht habe darüber dann zumindest dem Grundsatz nach direkt zu entscheiden, ohne dass das Opfer einen speziellen Zivilprozess für die Entschädigung anstrebe müsse. Ein Adhäsionsverfahren hätte verschiedene Entscheidungsprozesse erleichtern und beschleunigen können. Leider habe der Rechtsvertreter des Opfers die Adhäsionsklage nicht fristgemäss eingereicht. Zudem sei hervorzuheben, dass gemäss Art. 14 OHG der Grundsatz der Subsidiarität gelte, weshalb der Rechtsvertreter auch später einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung für den Zivilprozess stellen könne. Abschliessend wies die Opferhilfe-Beratungsstelle darauf hin, dass gemäss OHG die Möglichkeit bestehe, dass auf entsprechende Gesuche hin Entschädigung, Genugtuung sowie Kostenvorschüsse geleistet würden. 5.In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre Vorbringen zu ergänzen und zu vertiefen. Auf diese Darlegungen, wie auch auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon , ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 OHG). Bei den unter Art. 3 OHG beanspruchten Hilfen genügt, wenn eine Person ihre Opferwerdung glaubhaft macht und eine die Opfereigenschaft begründende Straftat in Betracht fällt. Der Ehegatte sowie die Kinder des Opfers werden diesem gleichgestellt bei der Beratung (Art. 3 und 4 OHG), bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen (Art. 8 und 9 OHG), soweit ihnen

Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen, sowie (unter der gleichen Voraussetzung) bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG (Art. 2 Abs. 2 OHG). Im vorliegenden Verfahren ist das Kriterium der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat ebenso unbestritten wie die Anerkennung des Beschwerdeführers als Opfer. 2.Nach Art. 3 OHG sorgen die Kantone für fachlich selbständige öffentliche oder private Beratungsstellen (Abs. 1). Diese Beratungsstellen haben insbesondere die Aufgabe, dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe zu leisten und zu vermitteln (Abs. 2). Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter sind unentgeltlich (Abs. 4 Satz 1). 3. a)Die Beratungsstelle übernimmt sodann weitere Kosten wie Anwalts- und Verfahrenskosten, sofern dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (vgl. Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG). Die Übernahme von Anwaltskosten kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn das Opfer zur Durchsetzung seiner sich aus der Straftat ergebenden Ansprüche anwaltliche Hilfe benötigt. Kosten für anwaltliche Bemühungen etwa in Scheidungs- oder Erbangelegenheiten können von der Opferhilfe nicht übernommen werden, auch wenn sie in mittelbarem Zusammenhang mit einem opferrechtlich relevanten Delikt (Tötungsdelikt bzw. häusliche Gewalt) stehen. b)Der Anspruch auf Übernahme von Kosten für längerfristige Hilfe, worunter auch die Anwaltskosten fallen, besteht wie erwähnt, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG). Unter persönlichen Verhältnissen ist zunächst die finanzielle Situation des Opfers zu verstehen. Negativ setzt der Anspruch auf (Teil-) Finanzierung von längerfristiger Hilfe voraus, dass das Opfer selber nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt und auch von Dritten, wie namentlich dem Täter oder einer Versicherung (z.B. Kranken-, Unfall- oder Rechtsschutzversicherung) keine Leistungen erhältlich machen kann. Daneben fallen noch weitere

Gesichtspunkte in Betracht, so insbesondere die körperliche und geistige Gesundheit des Opfers, dessen Sprachkenntnisse und Bildungsniveau, die Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und mangelnde Rechtskenntnisse des Opfers, Tatumstände, allfälliges wesentliches Selbstverschulden des Opfers etc. Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse ist sodann neben der finanziellen Situation des Opfers dessen gesamte Bedürfnislage massgebend. So ist insbesondere zu prüfen, ob die Hilfe im konkreten Fall aktuell notwendig, geeignet und angemessen ist. Massgebende Kriterien sind etwa der Grad der Beeinträchtigung des Opfers, die Möglichkeit und Fähigkeit des Opfers, die Folgen der Straftat zu bewältigen, die Wirksamkeit und die Erfolgsaussichten einer bestimmten Massnahme beziehungsweise Hilfeleistung sowie die Möglichkeit des Opfers zur Schadensminderung im Rahmen des Zumutbaren. c)Im Verhältnis zum Institut der unentgeltlichen Rechtspflege ist der opferhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten subsidiär und komplementär. Raum für opferrechtliche Leistungen besteht deshalb zum einen bezüglich der Kosten für ausser- und vorprozessuale anwaltliche Bemühungen, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht vergütet werden können. Zum andern kommen opferrechtliche Leistungen grundsätzlich dann in Frage, wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wegen der finanziellen Situation des Opfers abgewiesen wurde, setzt doch der Anspruch auf opferrechtliche Leistungen - anders als in der Regel der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung - nicht (zwingend) voraus, dass das Opfer mittellos beziehungsweise bedürftig ist. d)Zusammenfassend sind somit neben der Subsidiarität bei den Kriterien der aktuellen Notwendigkeit, der Geeignetheit, der Angemessenheit und dem finanziellen Bedarf primär die konkrete Situation des betreffenden Opfers beziehungsweise dessen subjektive Hilfsbedürftigkeit massgebend, wenn über längerfristige Hilfeleistung gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG zu befinden ist. Mit der Voraussetzung der Aktualität soll betont werden, dass die beantragte Massnahme zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung benötigt wird. Konkret

heisst dies, dass Gesuche um Kostengutsprache, die erst später notwendig sein könnten, nicht vorsorglich berücksichtigt werden können (vgl. dazu auch die interkantonalen Richtlinien der Regionalkonferenz 4 zur Übernahme von Anwaltskosten in der Opferhilfe; S. 3 Ziff. 2). Bei der Geeignetheit der Massnahme steht der Aspekt der Qualität der getroffenen Massnahme im Vordergrund während sich die Angemessenheit auf die Quantität, also die Dauer und Höhe der zu vermittelnden Massnahme bezieht. 4. a)Vorliegend hat die Opferhilfe-Beratungsstelle in der rechtskräftigen Verfügung vom 25. Januar 2007 die Kostenübernahme für die anwaltlichen Bemühungen im Strafverfahren wie auch Sozialversicherungsverfahren ebenso gutgeheissen wie die Kostenübernahme für die Eingabe eines Vermittlungsbegehrens beim zuständigen Kreispräsidenten; die Übernahme der Kosten für ein Zivilverfahren wurde demgegenüber abgelehnt. Dieses Vorgehen rechtfertigte sich insbesondere dadurch, als der Beschwerdeführer seine Zivilansprüche gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG durch das Strafgericht beurteilen lassen kann. So hat das Opfer gemäss Art. 9 Abs. 1-3 OHG grundsätzlich einen Anspruch auf adhäsionsweise Beurteilung seiner Zivilansprüche. Das Adhäsionsverfahren stellt für das Opfer eine einfache Variante dar, schnell und günstig zu einem vollstreckbaren Titel gegen den Täter zu gelangen: Der Sachverhalt wird vom Strafgericht zumindest teilweise von Amtes wegen festgestellt; das Verfahren kennt wenig Formvorschriften; das Kostenrisiko ist gering. Augenfällig sind auch die prozessökonomischen Vorteile für das Gericht, indem die in demselben Verfahren vorgenommene Abklärung von straf- und zivilrechtlicher Haftung einen Mehraufwand an Zeit und Kosten erspart, der durch die Führung zweier selbständiger Prozesse entstehen würde (Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], S. 220). Das Opfer soll, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend machen (BGE 120 IV 54). Die Einleitung des Adhäsionsverfahrens untersteht dennoch der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime. Das Opfer kann mithin selbst entscheiden, ob es seine privatrechtlichen Ansprüche auf dem Zivil- oder Adhäsionsweg verfolgen will.

Macht das Opfer seine Zivilansprüche im Zivilverfahren anhängig, obschon die Einbringung einer solchen Forderung im Hauptverfahren zumutbar wäre, so kann es aus dem auf das Strafverfahren zugeschnittene OHG keine Rechte ableiten (Eva Weishaupt, a.a.O., S. 229; VGU U 01 68 E. 4). b)Gemäss seinem Schreiben vom 14. Dezember 2006 an die Opferberatungsstelle des Kantons Graubünden beabsichtigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Klage über Fr. 80'000.00 als Genugtuung für die Ehefrau des Opfers geltend zu machen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 wurde ihm eine Kostengutsprache für die anwaltliche Rechtsvertretung im Strafverfahren vor erster Instanz, für die Vertretung der Interessen gegenüber den Sozialversicherungen, für die Fristwahrung im Opferhilfeverfahren sowie für die Fristwahrung der Zivilansprüche aus Solidarhaftung durch die Eingabe eines Vermittlungsbegehrens beim zuständigen Kreispräsidenten erteilt. Angesichts der Tatsache, dass der Rechtsvertreter bereits im Dezember 2006 wusste, welchen Betrag er aufgrund welcher Rechtsgrundlagen geltend machen werde, ist offensichtlich, dass es ihm zumutbar gewesen wäre, diese Zivilansprüche fristgerecht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen. Dies umso mehr als es der vordringliche Zweck des OHG ist, einem Opfer im Strafverfahren zentrale Mindestgarantien einzuräumen, die ihm eine zweckmässige Wahrung seiner Interessen erlauben (vgl. vorstehend E. 4a). Wenn nun - wie in casu - keine Unzumutbarkeitsgründe vorliegen, die gegen eine adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen sprechen, obschon die Einbringung einer solchen Forderung im Hauptverfahren zumutbar war, so kann das Opfer aus dem auf das Strafverfahren zugeschnittene OHG keine (weiteren) Rechte ableiten (VGU U 01 68 E. 4b). Darunter ist auch die beantragte Kostengutsprache für den Zivilprozess zu subsumieren. Nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorgehen die dem Opfer obliegende opferhilferechtliche Schadenminderungspflicht verletzt wurde (vgl. E. 3b), da der einfachere und raschere Weg über die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche im Strafverfahren nicht wahrgenommen,

sondern ohne triftigen Grund beabsichtigt wird, ein separates Zivilverfahren anzustreben. c)Im Übrigen ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin auch deshalb zu schützen, weil aus opferhilferechtlichen Aspekten zum Zeitpunkt des Einreichens des (zweiten) Gesuches vom 3. April 2007 das Kriterium der aktuellen Notwendigkeit einer Kostenzusprache für den Zivilprozess nicht erfüllt war. So war in jenem Zeitpunkt die Führung eines Zivilprozesses nicht aktuell notwendig, denn zum einen lag noch kein strafrechtliches Urteil vor, welches sich allenfalls als wegweisend für den Zivilprozess hätte erweisen können. Zum anderen hat der Rechtsvertreter nicht dargetan, inwieweit die Kostengutsprache aktuell notwendig sei. Indem er nicht auf eine laufende Frist für die Prozesseingabe hinwies, ist anzunehmen, dass die Kostengutsprache erst irgendwann notwendig werden könnte. Da eine Kostengutsprache nicht vorsorglich berücksichtigt werden kann (vgl. vorstehend E. 3d), bestand im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keine aktuelle Notwendigkeit für eine Kostengutsprache bezüglich eines Zivilprozesses. Damit erübrigt sich eine Überprüfung der Geeignetheit und der Angemessenheit der Hilfeleistung beziehungsweise der Massnahme im Sinne einer Kostengutsprache. d)Schliesslich erweist sich die Abweisung der Kostengutsprache für den Zivilprozess auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität als rechtens (vgl. vorstehend E. 3c): Im Opferhilfeverfahren hat das Opfer deshalb gemäss Artikel 1 der Opferhilfeverordnung glaubhaft zu machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen des Täters und/oder anderer Dritter erhalten kann. Bei den Leistungen Dritter ist - neben dem primär leistungspflichtigen Täter - besonders an Leistungen von Versicherungen zu denken. Steht Anwaltshilfe zur Diskussion, so geht der Anspruch auf Kostenvergütung durch die Beratungsstelle zunächst allen anderen Ansprüchen vor. Jedenfalls hat die Beratungsstelle zunächst einmal Kostengutsprache zu leisten, sofern Anwaltshilfe erforderlich ist, was voraussetzt, dass der Rechtsanwalt bzw. das Opfer ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Die Kostengutsprache hat den Sinn einer Ausfallsgarantie. Sobald sich der Anwalt mit dem Fall befasst,

muss er zunächst versuchen, die Kosten anderweitig erhältlich zu machen. So hat er unter anderem zu prüfen, ob die Beiordnung des Anwalts auf dem Wege der unentgeltlichen Rechtspflege möglich ist (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 3 Rz. 46 f.) Weiter muss abgeklärt werden, ob das Opfer eine Rechtsschutzversicherung hat. Im Weiteren sind Ansprüche auf Ergänzungsleistungen gemäss ELG oder Ansprüche aus Art. 60 Strafgesetzbuch zu prüfen. Aus den Akten ist nirgends ersichtlich, ob und allenfalls inwieweit sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer um eine nicht-opferhilferechtliche Deckung der Kosten für das Zivilverfahren bemühte. Es wird somit nicht glaubhaft dargetan, dass Versuche unternommen wurden, um die Kosten für den Zivilprozess anderweitig erhältlich zu machen. Deshalb erscheinen auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität die Voraussetzungen für die begehrte Kostengutsprache als nicht erfüllt. e)Zusammenfassend erhellt aus sämtlichen Erwägungen, dass zu dem für die Prüfung der Kostengutsprache relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache bezüglich des Zivilprozesses nicht erfüllt waren und die Opferhilfe-Beratungsstelle diese zu Recht verweigerte. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5.Die Beschwerdeführer stellten für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Gemäss Art. 76 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entschied in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Angesichts der Tatsachen, dass einerseits bereits die Vorinstanz nachvollziehbar begründete, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung der Kostengutsprache für einen Zivilprozess zum Zeitpunkt nicht erfüllt waren und der Rechtsvertreter VGU U 01 68 explizit zitierte, ist zu prüfen, ob das Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos zu betrachten war. Im

erwähnten Urteil wurde nämlich die Kostenübernahme für einen Zivilprozess verweigert, da es dem Opfer zumutbar gewesen wäre, seine privatrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafprozess geltend zu machen (vgl. dazu auch BGE 120 IV 54). Wenn das Opfer es trotzdem vorzieht, seine Zivilansprüche im Zivilverfahren anhängig zu machen, obschon die Einbringung einer solchen Forderung im Hauptverfahren zumutbar wäre, so kann es aus dem auf das Strafverfahren zugeschnittene OHG keine Rechte ableiten (VGU U 01 68 E. 4b). Gestützt auf diese Erwägungen erhellt, dass die vorliegende Streitsache von vornherein als aussichtslos zu betrachten war, was dem Vertreter der Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste. Ohne die weiteren Voraussetzungen im Detail zu prüfen, ist demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen, soweit es nicht auf Grund der in Art. 16 Abs. 1 OHG vorgesehen Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht ohnehin gegenstandslos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Prozessbeistandes wird abgewiesen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 18. Juni 2008 teilweise gutgeheissen (1C_26/2008/fun.

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25.03.2026