U 2006 52

U 06 52 2. Kammer URTEIL vom 6. Juli 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend öffentliche Unterstützung

  1. a)... ist 1957 geboren und war als Dachdecker tätig. Er und seine Familie werden von den Sozialen Diensten der ... (nachfolgend: Soziale Dienste) unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom 23. Dezember 2005 setzten die Sozialen Dienste den monatlichen Betrag ab dem 1. Dezember 2005 auf Fr. 757.25 fest. b)Am 23. Januar 2006 ersuchte die Pro Infirmis die Sozialen Dienste um Überprüfung des Leistungsentscheides und Erlass eines neuen Unterstützungsentscheides für den Rekurrenten und seine Familie. Sie macht situationsbedingte Leistungen geltend. Frau ... stehe die Anrechnung von Fr. 200.-- für das erzielte Erwerbseinkommen als Hausabwartin im Umfang von 25 % zu. Zudem könne für den Rekurrenten die minimale Integrationszulage (MIZ) angerechnet werden, da bei ihm eine IV-Abklärung pendent sei und weiterhin eine 100%-ige Arbeitunfähigkeit vorläge. Der Rekurrent ist gemäss ärztlichem Zeugnis vom 9. Februar 2006 aufgrund seines Gesundheitszustandes seit dem 13. April 2005 bis auf weiteres als Dachdecker zu 100% arbeitsunfähig. Gemäss dem Beiblatt zum Arztbericht vom 4. Mai 2006 kommt jedoch eine Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten und ohne ungünstige Arbeitshaltung in Frage. c)Die Sozialen Dienste haben im Leistungsentscheid vom 3. Februar 2006 eine öffentliche Unterstützung weiterhin bejaht. Gemäss den revidierten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-

Richtlinien) sei die wirtschaftliche Sozialhilfe auf monatlich Fr. 1290.40 festzusetzen. Gemäss Weisung des Kantonalen Sozialamtes Graubünden vom 30. Januar 2006 bestehe jedoch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % kein Anspruch auf eine MIZ, weil die Fähigkeit eine Integrationsleistung zu erbringen nicht gegeben sei. d)Gegen den Leistungsentscheid liess der Rekurrent am 8. Februar 2006 beim Stadtrat Beschwerde erheben. Mit Datum vom 10. April, mitgeteilt am 13. April 2006 wies der Stadtrat die Beschwerde ab. 2.Dagegen liess der Rekurrent am 11. Mai frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren um Aufhebung des Entscheides des ... vom 10. April 2006 erheben. Weiter sei mit Wirkung ab 1. Januar 2006 die MIZ von monatlich Fr. 100.-- zuzusprechen. Zur Begründung brachte der Rekurrent im Wesentlichen vor, dass er Bereitschaft für Integration zeige und nicht passiv in seinem Status als Sozialempfänger verharre. Somit erfülle er die Voraussetzungen für die MIZ. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3.In der Vernehmlassung vom 6. Juni 2006 beantragte der Stadtrat die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte er hauptsächlich auf, dass der Rekurrent die Kriterien, die die MIZ rechtfertigen, vorliegend nicht erfülle und somit keine MIZ zugesprochen werden könne. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des ... vom 10. April 2006, respektive der Leistungsentscheid vom 3. Februar 2006. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die ... dem Rekurrenten den monatlichen Betrag von Fr. 100.-- als MIZ zu Recht nicht gewährt hat.

  1. a)Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat – wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Diese verfassungsrechtliche Grundrechtsnorm bringt zum Ausdruck, dass die staatliche Hilfe nach dem Subsidiaritätsprinzip zu leisten ist (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz 917; PVG 2003 Nr. 6 und 2002 Nr. 19; ferner BGE 130 I 74 E. 4.1, m.w.H.). b)Gemäss Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Rekurrent seinen Wohnsitz hat. Nach Art. 1 Abs. 1 UG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich ebenfalls zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen; d.h. eine solche wird nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 71; PVG 1999 Nr. 29, 1996 Nr. 12 und 1995 Nr. 16). c)Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der konkreten Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Anspruchs dienen im Wesentlichen die SKOS-Richtlinien, welche von der Bündner Regierung mit Beschluss vom 27. Mai 2002 für alle Gemeinden verbindlich erklärt worden sind. Im April 2005 wurden die bisherigen SKOS-Richtlinien an die veränderten Lebensgewohnheiten in der Bevölkerung angepasst. In den Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) wurden die entsprechenden Vorgaben per 01.01.2006 auch für den Kanton Graubünden für anwendbar erklärt und detailliert geregelt. 3.Unbestritten ist, dass der Rekurrent zu den Bedürftigen gemäss Art. 1 Abs. 1 UG zu zählen ist. Vorliegend ist strittig, ob die ... dem Rekurrenten die MIZ zu Recht nicht gewährt hat.

a)Eine Integrationszulage (IZU) wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen ihrer Umgebung bemühen (SKOS-Richtlinien 04/05, Kapitel C.2). Die IZU bezweckt die Förderung der beruflichen und sozialen Integration der unterstützten Person (Art. 6 Abs. 1 ABzUG). Unterstützten nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahre, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen aus gesundheitlichen Gründen bzw. infolge mangelndem Angebot nicht in der Lage sind, eine Integrationsleistung zu erbringen, steht eine MIZ von Fr. 100.-- pro Monat zu (Art. 6 Abs. 2 ABzUG). b)Voraussetzung für die MIZ ist somit eine nachgewiesene gesundheitliche Einschränkung, gekoppelt mit nachweisbaren Bemühungen der Situationsverbesserung (z.B. Inanspruchnahme einer Therapie oder einer spezialisierten Beratung); ein anderes Kriterium für die Ausrichtung der MIZ liegt dann vor, wenn die Sozialhilfeorgane nicht in der Lage sind, generelle Integrationsaktivitäten zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln. Zudem muss eine Bereitschaft zur Erbringung einer Integrationsleistung (z.B. Bereitschaft zur Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen) nachgewiesen werden. Mit der MIZ soll eine ungleiche Behandlung mit jenen passiv Hilfesuchenden vermieden werden, welche sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen. c)Der Rekurrent macht geltend, dass er die Bereitschaft eine Integrationsleistung zu erbringen, erfüllt habe. Dies liess er durch die Pro Infirmis erklären. Die ... habe ihm aufgrund mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten kein entsprechendes Angebot unterbreiten können. Somit habe er seine Bereitschaft nicht einmal unter Beweis stellen können. Des Weiteren habe er durch die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeld, mit der Anmeldung bei der IV und mit dem Ersuchen um Gewährung von beruflichen Massnahmen den Nachweis der Eigenleistung erbracht. Von ihm weitere Aktivitäten zu verlangen, führe zu weit.

Der Rekurrent bzw. seine Rechtsvertreterin übersieht vorliegend, dass sich der Rekurrent aktiv um eine Integration bzw. Beschäftigung bemühen muss, um die MIZ beantragen zu können. Gemäss dem Kantonalen Sozialamt Graubünden geben z.B. Arztzeugnisse und IV-Anmeldungen keinen Anspruch auf die MIZ. Aktive Bemühung heisst, dass sich der Rekurrent durch Engagement und Selbstinitiative auszeichnen muss. Er muss die Bereitschaft an den Tag legen, an einem Programm/Projekt zur beruflichen oder sozialen Eingliederung teilzunehmen, eine anerkannte Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren, eine andere unentgeltliche und regelmässig wiederkehrende gemeinnützige oder nachbarschaftliche Dienstleistung zu erbringen oder sich der Pflege von Angehörigen zu widmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gemeinwesen eine Arbeit oder Beschäftigung anbieten kann. Es geht vorliegend einzig und allein um die „Bereitschaft“ des Rekurrenten. Des Weiteren ist der Rekurrent nur in Bezug seiner Dachdeckertätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Laut Beiblatt zum Arztbericht vom 4. Mai 2006 ist dem Rekurrenten jedoch eine auf ihn angepasste, körperlich nicht so anstrengende Arbeit zuzumuten. 4.Zudem macht der Rekurrent die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes geltend. Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit ist Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, 4. Auflage, Rz. 495). Die SKOS-Richtlinien 04/05, Kapitel C.3 und Art. 6 Abs. 2 ABzUG setzen die Voraussetzungen für die Ausrichtung der MIZ klar und deutlich fest. Der Rekurrent erfüllt vorliegend die Voraussetzung der ausgewiesenen Leistungsbereitschaft in keinerlei Hinsicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die korrekte Anwendung der SKOS- Richtlinien bzw. der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen sollte. 5.Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung des Rekurses führt.

6.Weiter verlangt der Rekurrent die unentgeltliche Rechtspflege. Nach Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG); BR 370.100) kann einer bedürftigen Person die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, wenn ihre Anliegen und der sich daraus ergebende Rechtsstreit mit den Behörden nicht offenbar mutwillig oder geradezu grundlos sind. Ein Prozess kann als offenbar mutwillig oder grundlos erhoben betrachtet werden, wenn er aussichtslos ist. Die Aussichtslosigkeit ist bei solchen Prozessbegehren zu bejahen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 122 I 271). Vorliegend ist eine wesentliche Voraussetzung für die MIZ offensichtlich nicht gegeben und dessen musste sich auch der Rekurrent bewusst sein, weshalb er nicht ernsthaft damit rechnen durfte, im vorliegenden Verfahren mit dem erhobenen Rekurs zu obsiegen. Das Verfahren hätte daher von vorneherein als aussichtslos gewertet und konsequenterweise vermieden werden müssen, weshalb hier die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 7.Auf die Erhebung der Gerichtskosten wird verzichtet. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die ... fällt nicht in Betracht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten und keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 29. Januar 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2P.239/2006/fco).

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06.07.2006
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026