VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 7 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse Aktuar ad hocErhard URTEIL vom 29. Oktober 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1988, wohnhaft in B., ist bei der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV- Ausgleichskasse) als nichterwerbstätig gemeldet. Während des Militärdienstes bei der Schweizer Armee vom 16. März 2009 bis 3. April 2009 trat bei A._____ eine psychische Erkrankung auf. Mit Verfügung vom
  1. Mai 2019 sprach ihm die Militärversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine Invalidenrente von monatlich CHF 3'946.25 ab dem 1. Mai 2019 auf unbestimmte Zeit zu. Des Weiteren sprach die Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente aus. In der Zwischenzeit schloss A._____ im Rahmen der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung von 2011-2014 eine kaufmännische Lehre mit Erfolg ab. Darauffolgend besuchte er vom
  2. Januar 2020 bis 7. Juli 2023 die interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene (ISME), welche er ebenfalls erfolgreich abschloss. 2.Die Verfügung der Militärversicherung vom 27. Mai 2019 betreffend die Invalidenrente wurde mit einer neuen Verfügung vom 15. Februar 2021 aufgehoben. Mit Letzterer richtete die Militärversicherung eine neue Invalidenrente von monatlich CHF 4'349.30 vom 1. Mai 2019 bis zum
  3. Juli 2023 aus. 3.Am 8. November 2021 erfolgte eine Besprechung mit dem Psychiater der Militärversicherung. Dieser stellte aufgrund der psychiatrischen Beurteilung von A._____ einen erheblichen Integritätsschaden fest. Nach Gesetz, Praxis und in Würdigung aller Umstände, d.h. nach Massgabe der konkreten, individuellen Beeinträchtigungen in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung mit dem persönlichen und sozialen Umfeld, legte die Militärversicherung den Integritätsschaden auf 17.5 % fest. Folglich bejahte sie zusätzlich zur Invalidenrente einen Anspruch auf
  • 3 - eine monatliche Integritätsschadenrente von CHF 305.40 ab dem
  1. Januar 2017 für unbestimmte Zeit. Diese Integritätsschadenrente wurde direkt von Amtes wegen ausgekauft. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 wurde der Auskauf der Integritätsschadenrente für den Zeitraum vom
  2. Januar 2017 bis 31. Januar 2022 in der Höhe von CHF 18'629.40 sowie die einmalige Auszahlungssumme von CHF 105'771.20 an A._____ festgehalten. Zusätzlich teilte die AHV-Ausgleichskasse A._____ mit, dass die Integritätsschadenrente vom Bund, von den Kantonen und den Gemeinden nicht mit einer Einkommenssteuer belegt werden dürfe. 4.Mit Verfügung vom 16. August 2023 stellte die Militärversicherung eine Änderung der Invalidität von A._____ fest. Bei einem neuen Invaliditätsgrad von 58 % richtete die Militärversicherung eine neue Invalidenrente von monatlich CHF 3'107.35 ab dem 1. August 2023 auf unbestimmte Zeit aus. Zudem wurde aufgrund des Zusammenfallens der Invalidenrenten der Militärversicherung und Invalidenversicherung eine Überentschädigung festgestellt und deshalb die Leistung der Militärversicherung gekürzt. A._____ wird daher seit dem 1. August 2023 eine gekürzte Invalidenrente der Militärversicherung von monatlich CHF 3'067.20 ausbezahlt. 5.Am 4. Dezember 2023 hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Steuermeldung mit den Angaben über das Vermögen und die Renteneinkommen von A._____ für das Jahr 2022 an die AHV- Ausgleichskasse übermittelt. Aufgrund dieser Meldung erstellte die AHV- Ausgleichskasse am 6. Dezember 2023 die definitive Beitragsverfügung für nichterwerbstätige Personen für das Jahr 2022. In der verbindlichen Steuermeldung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden wurde ein Reinvermögen von CHF 160'332.00 sowie ein Renteneinkommen von Total CHF 157'963.00 mitgeteilt. Das gemeldete Renteneinkommen für das Jahr 2022 setzt sich aus der Invalidenrente der Militärversicherung
  • 4 - (gemäss Verfügung vom 15. Februar 2021) von CHF 52'191.60 und der Integritätsschadenrente der Militärversicherung (gemäss Verfügung vom
  1. Januar 2022) von CHF 105'771.20, welche einmalig im Jahr 2022 ausbezahlt wurde, zusammen. 6.Am 19. Dezember 2023 erhob A._____ Einsprache gegen die definitive Beitragsverfügung für nichterwerbstätige Personen für das Jahr 2022. In der Einsprache wird geltend gemacht, dass der Inhalt, genauer die Berechnung des Renteneinkommens, falsch sei und nicht mit dem Gesetz begründet werden könne. Einerseits zähle die Integritätsschadenrente nicht als Erwerbseinkommen und andererseits sei die ebenfalls erhaltene Invalidenrente der Invalidenversicherung in dem Renteneinkommen enthalten, obschon diese von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen sei. Die AHV-Ausgleichskasse wies daraufhin am 9. Januar 2024 die Einsprache ab und bestand auf der Rechtmässigkeit der erlassenen Beitragsverfügung. Gemäss der AHV-Ausgleichskasse sei die Integritätsschadenrente als Renteneinkommen zu qualifizieren und deshalb für das Jahr 2022 beitragspflichtig. Ausserdem sei die Invalidenrente der Invalidenversicherung nicht in dem ausgewiesenen Renteneinkommen enthalten. 7.Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A._____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sodann am 23. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Er forderte, dass der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse dahingehend anzupassen sei, dass für die Berechnung des Renteneinkommens die Integritätsschadenrente nicht berücksichtigt werde. Anschliessend sei eine neue Verfügung zu erlassen, welche aufgrund des angepassten Renteneinkommens erstellt werden solle.
  • 5 - 8.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) reichte am 2. Februar 2024 ihre Vernehmlassung ein. Darin beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden. Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Vorliegend wird ein Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden angefochten, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

  • 6 - 1.2.Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.3.Als Streitgegenstand ist die Frage zu beurteilen, ob die Integritätsschadenrente der Militärversicherung, welche der Beschwerdeführer als einmalige Auszahlung im Jahr 2022 erhielt, für das Jahr 2022 unter die AHV-Beitragspflicht fällt, was die Beschwerdegegnerin mittels einer Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige vom 6. Dezember 2023 feststellte und im Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 bestätigte. 2.1.Die Integritätsschadenrente der Militärversicherung wird im Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) geregelt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 MVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Integritätsschadenrente, wenn sie eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt (Art. 49 Abs. 1 MVG). Für die Bemessung der Rente ist die Auswirkung der Schädigung massgebend (und nicht die Schädigung als solche) auf die Beeinträchtigung der Lebensfunktion, das heisst auf die Fähigkeit, Aktivitäten in der Art und Weise zu verrichten, wie sie für die allgemeine Lebensgestaltung im persönlichen und sozialen Umfeld als normal angesehen wird. Die Renten werden in 2,5-Prozent-Schritten berechnet. Sie werden gleichzeitig mit den AHV-Renten an die Preisentwicklung angepasst (vgl. Leitfaden für die Suva Militärversicherung, 2015, S. 12).

  • 7 - 2.2.Die Entschädigung des Integritätsschadens erfolgt dem Grundsatz nach in der Form einer Rente, was laut dem Gesetzgeber dem dauernden Charakter der Beeinträchtigung entsprechen soll (MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], Bern 2000, Vorb. Art. 48-50 N. 24). Obwohl die Integritätsschadenrente als Rente auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wird, ist in Art. 49 Abs. 3 MVG statuiert, dass in der Regel ein Auskauf der Rente, mittels einmaliger Zahlung, stattfinden soll. Es wird deshalb formell immer noch eine Rente ausgesprochen, diese wird aber sogleich kapitalisiert und als einmalige Entschädigung ausbezahlt (MAESCHI, a.a.O., Vorb. Art. 48-50 N. 23). Von dieser Regelung abgewichen wird in der Praxis nur, wenn besondere Gründe vorliegen, welche gegen eine einmalige Auszahlung der Integritätsschadenrente sprechen (MAESCHI, a.a.O., Art. 49 N. 32). Sie wird daher praktisch immer ausgekauft (MAESCHI, a.a.O., Art. 49 N. 32; RIEMER-KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 8.A., Bern 2022, Rz. 5.345). Der Barwert der Rente wird auf der Basis des Jahresrentenansatzes berechnet, der beim Erlass der Auskaufsverfügung gilt. Der Jahresrentenansatz beträgt CHF 20'000.00. Wird eine Rente rückwirkend zugesprochen, so sind die monatlichen Rentenbetreffnisse bis zu diesem Zeitpunkt nachzuzahlen (Art. 27 der Verordnung über die Militärversicherung [MVV; SR 833.11]). 2.3.Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 stellte die Militärversicherung beim Beschwerdeführer einen Integritätsschaden von 17.50 % festgestellt, weshalb ihm eine Integritätsschadenrente von monatlich CHF 305.40 ab dem 1. Januar 2017 auf unbestimmte Zeit gewährt wurde. 2.4.Entsprechend der erwähnten Regel wurde auch die Integritätsschadenrente des Beschwerdeführers, welche monatlich verfügt wurde, von Amtes wegen ausgekauft. Aus diesem Grund wurde die monatliche Rente noch in der gleichen Verfügung kapitalisiert und dann

  • 8 - mittels einer einmaligen Auszahlung von CHF 105'771.20 entrichtet. Diese Verfügung blieb unangefochten und die Entrichtung hat der Beschwerdeführer bestätigt (Beschwerde, S. 2; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 43 S. 1). 2.5.Eine Integritätsschadenrente bezweckt den Ausgleich des Schadens, welcher sich daraus ergibt, dass die versicherte Person in ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Unversehrtheit beeinträchtigt ist. Es handelt sich dabei nicht um einen Schaden im eigentlichen (wirtschaftlichen) Sinn. Deshalb wird auch der Begriff "immaterielle Unbill" bzw. "tort moral" verwendet. Gegenstand des Anspruchs auf Integritätsschadenrente ist die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Unversehrtheit als Folge einer Gesundheitsschädigung (MAESCHI, a.a.O., Vorb. Art. 48-50 N. 1). Anspruchsbegründend ist somit nicht die Gesundheitsschädigung als solche, sondern die daraus resultierende Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss (BGE 117 V 77 E.3.bb.aaa). Dieser Ausgleich der "immateriellen Unbill" hat, im Gegensatz zum Erwerbsersatz einer eigentlichen Rente, einen Genugtuungscharakter (RIEMER-KAFKA, a.a.O., Rz. 5.344). Der Zweck solcher Leistungen mit Genugtuungscharakter besteht darin, mittels einer Geldsumme einen Ausgleich für die erlittene immaterielle Unbill zu schaffen und damit bei der geschädigten Person ein Gefühl des Wohlbefindens hervorzurufen (BREHM, Berner Kommentar, 3.A., Bern 2006, Art. 47 Rz. 9). 3.1.Um nun eine Einordnung der Integritätsschadenrente der Militärversicherung vornehmen zu können, wird ein Vergleich zur Invalidenrente der Militärversicherung und zur Integritätsentschädigung der Unfallversicherung hergestellt.

  • 9 - 3.2.Die Militärversicherung sieht neben der Integritätsschadenrente weitere Leistungen vor. Sie entschädigt gemäss Art. 40 Abs. 1 MVG die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität) mit einer Invalidenrente. Wie bereits erwähnt, gleicht die Integritätsschadenrente mit finanziellen Mitteln eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität aus. Es werden somit für unterschiedliche Risiken unterschiedliche Renten ausbezahlt. Zu Beginn der Militärversicherung wurde beim Eintritt beider Risiken jeweils nur eine Rente gesprochen. In einer Praxisänderung wurde dann aber erkannt, dass es sich um zwei selbstständige Ansprüche handelt, welche auch separat entschädigt werden müssen. Seitdem wird die Invalidenrente als Rente und die Integritätsschadenrente als einmalige Kapitalleistung abgegolten (MAESCHI, a.a.O., Vorb. Art. 48-50 N. 24). Die Integritätsschadenrente unterscheidet sich demnach bedeutend von der Invalidenrente der Militärversicherung. 3.3.Zur Integritätsentschädigung der Unfallversicherung führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass die Integritätsschadenrente der Militärversicherung eine Kopie dieser Integritätsentschädigung darstelle, weil, trotz des unterschiedlichen Wortlauts, beide Leistungsarten mit einer einmaligen Zahlung die gleichen Nachteile ausgleichen sollen. 3.4.Die Beschwerdegegnerin verweist auf den angefochtenen Einspracheentscheid, welchem bezüglich der Vergleichbarkeit von Integritätsentschädigung der Unfallversicherung und Integritätsschadenrente der Militärversicherung jedoch nichts zu entnehmen ist. 3.5.Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung bezweckt, gleich wie die Integritätsschadenrente der Militärversicherung, den Ausgleich einer

  • 10 - "immateriellen Unbill" mittels einer Leistung mit Genugtuungscharakter (RIEMER-KAFKA, a.a.O., Rz. 5.344). Ein Anspruch entsteht nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gleich wie bei der Integritätsschadenrente, wenn die versicherte Person durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. In der Unfallversicherung handelt es sich um eine einmalige Zahlung (RIEMER-KAFKA, a.a.O., Rz. 5.345). In der Militärversicherung hingegen entsteht ein Anspruch auf eine Rente, welche dann in der Regel ausgekauft und somit auch als einmalige Zahlung abgegolten wird. Falls somit kein Ausnahmefall vorliegt, werden schliesslich beide Leistungen als einmalige Kapitalleistungen gewährt. Mit der Einführung des Auskaufs und somit auch der Auszahlung als einmalige Kapitalsumme wurde bewusst eine Annäherung der Integritätsschadenrente an die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorgenommen (MAESCHI, a.a.O., Vorb. Art. 48-50 N. 24). Die Bemessungsmethode der Integritätsentschädigung wiederum unterscheidet sich grundlegend von derjenigen der Integritätsschadenrente (MAESCHI, a.a.O., Vorb. Art. 48-50 N. 4). Die Integritätsentschädigung darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Demnach entspricht die Entschädigung für die darin genannten Integritätsschäden im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1 zu Anhang 3 der UVV). Anders als bei einer Integritätsentschädigung der Unfallversicherung, welche eine einmalige Kapitalleistung ist und sich nach dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ausrichtet, liegt bei

  • 11 - einer Integritätsschadenrente der Militärversicherung im Regelfall der Auskauf einer kapitalisierten Rente vor. Die Integritätsentschädigung und die Integritätsschadenrente unterscheiden sich somit im Bereich der Bemessung und der Auszahlungsmodalität deutlich voneinander. 4.1.Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass die Integritätsschadenrente der Militärversicherung weder als Erwerbseinkommen noch als Renteneinkommen zu qualifizieren sei und deshalb nicht der AHV-Beitragspflicht unterstellt werden könne. Er begründet dies einerseits mit dem Zweck der Integritätsschadenrente. Diese solle nämlich keinen finanziellen Beitrag zu seinem Lebensunterhalt leisten, sondern vielmehr die dauerhafte Beeinträchtigung, welche durch seine Erkrankung entstanden sei, ausgleichen. Andererseits werde die Integritätsschadenrente als Einmalzahlung abgegolten und könne deshalb nicht als wiederkehrende Leistung zählen. Er bringt vor, dass die AHV- Ausgleichskasse anerkenne, dass die Integritätsschadenrente nicht als Erwerbseinkommen gelte und sie demnach auch nicht zum massgebenden Renteneinkommen gezählt bzw. nicht für die Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige berücksichtigt werden könne. 4.2.Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass es sich bei der Integritätsschadenrente nicht um Erwerbseinkommen handle und sie nicht massgebenden Lohn darstelle. Da die Integritätsschadenrente weder durch eine Erwerbstätigkeit der beitragspflichtigen Person erzielt wurde noch einen Ertrag aus massgebendem Vermögen darstelle, sei sie gemäss der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; Stand: 1. Januar 2023, Rz. 2087) sowie Art. 7 Bst. q der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) als Renteneinkommen zu betrachten.

  • 12 - 4.3.Die Ausgestaltung der AHV-rechtlichen Beitragsordnung hängt davon ab, ob eine versicherte Person arbeitnehmend, selbstständigerwerbend oder nichterwerbstätig ist. Je nach der Einstufung in dieser Ordnung ergibt sich ein unterschiedliches Beitragsobjekt (LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4.A., Bern 2014, S. 485). Der Beschwerdeführer ist bei der AHV-Ausgleichskasse als nichterwerbstätige Person gemeldet (Bg-act. 4 S. 1). Dies wird weder von dem Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin bestritten. 4.4.Nichterwerbstätige bezahlen die Beiträge der AHV nach Art. 10 Abs. 1 AHVG je nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Begriff der sozialen Verhältnisse in Art. 10 Abs. 1 AHVG wird im Gesetz nicht näher umschrieben. In Art. 28 AHVV hat der Bundesrat mit der Bemessung der Beiträge diese sozialen Verhältnisse konkretisiert. Folglich sind das Vermögen und die mit dem Faktor 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommen massgebend für die Beitragsberechnung der Nichterwerbstätigen. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit dem Faktor 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Laut Bundesgericht steht somit ausser Frage, dass sich mit steigendem Vermögen bzw. Renteneinkommen auch die AHV- Beiträge erhöhen sollen (BGE 143 V 254 E.6.1). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln deshalb das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen aufgrund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die AHV-Ausgleichskasse ermittelt das Renteneinkommen, sie arbeitet dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Vergleich dazu werden bei erwerbstätigen Personen Beiträge in Prozenten des Erwerbseinkommens erhoben. Dies gilt für unselbstständig sowie selbstständig erwerbstätige Versicherte (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

  • 13 - 4.5.Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Integritätsschadenrente nicht als Erwerbseinkommen zähle und aufgrund dieses Umstandes auch kein massgebendes Renteneinkommen darstelle, kann nicht gefolgt werden. Das Erwerbseinkommen ist nämlich einerseits für die Berechnung der Beiträge der Erwerbstätigen heranzuziehen, was den Beschwerdeführer als nichterwerbstätige Person nicht betrifft. Andererseits darf die fragliche Leistung, wie vorliegend die Integritätsschadenrente, nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen, damit sie als massgebendes Renteneinkommen eines Nichterwerbstätigen qualifiziert werden kann. Aus der Tatsache, dass es sich bei der Integritätsschadenrente nicht um Erwerbseinkommen handelt, zu schliessen, dass es sich deshalb ebenfalls nicht um ein Renteneinkommen handeln kann, ist unzutreffend. 4.6.Am 4. Dezember 2023 hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Steuermeldung mit den Angaben über Vermögen und Renteneinkommen des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin übermittelt (Bg-act. 37 S. 1). Aufgrund dieser Meldung erstellte die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2023 die definitive Beitragsverfügung für nichterwerbstätige Personen für das Jahr 2022. In der verbindlichen Steuermeldung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden wurde ein Reinvermögen von CHF 160'332.00 sowie ein Renteneinkommen von Total CHF 157'963.00 mitgeteilt (Bg-act. 37, S. 1). Das gemeldete Renteneinkommen für das Jahr 2022 setzt sich aus der Invalidenrente der Militärversicherung (gemäss Verfügung vom

  1. Februar 2021) von CHF 52'191.60 und der Integritätsschadenrente der Militärversicherung (gemäss Verfügung vom 7. Januar 2022) von CHF 105'771.20, welche einmalig im Jahr 2022 ausbezahlt wurde, zusammen.
  • 14 - 5.1.Vorliegend muss nun eruiert werden, ob die Integritätsschadenrente der Militärversicherung als massgebendes Renteneinkommen i.S.v. Art. 28 Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist und dadurch unter die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige fällt. Grundsätzlich ist jegliches Einkommen, welches mit einer Erwerbstätigkeit erzielt wurde oder Ertrag eines massgebenden Vermögens ist, von dem Renteneinkommen abzugrenzen (FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, AHVG Art. 10 Rz. 7). 5.2.Als massgebendes Renteneinkommen gelten jegliche wiederkehrenden Leistungen (in der Schweiz und im Ausland) während des Beitragsjahres, die weder durch eine Erwerbstätigkeit der beitragspflichtigen Person erzielt werden noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen (WSN, Rz. 2087). Im Duden geht der Begriff der Rente ebenfalls von einem regelmässig (und nicht einmalig) zu zahlenden Geldbetrag, der jemandem als Einkommen zusteht, aus (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Onlineausgabe). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen (BGE 141 V 186 E.3.2.1), weshalb im Kontext der Beitragsbemessung der Nichterwerbstätigen mehr als die Einkünfte, die gemeinhin als "Renteneinkommen" bezeichnet werden, unter diesen Begriff zu subsumieren sind. Nichtsdestotrotz muss es sich bei den Einkünften, wenn auch im weitesten Sinne, um Renteneinkommen handeln. Bereits der Begriff der Rente bzw. derjenige des Einkommens geht von einer Regelmässigkeit der Leistung aus. In diesem Sinne sind nach der Lehre sämtliche wiederkehrenden Leistungen (revenus périodiques), die die sozialen Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflussen und die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden noch einen Vermögensertrag darstellen, Renteneinkommen (BGE 141 V 186 E.3.2.2.). Die WSN hält

  • 15 - weiterführend fest, dass grundsätzlich auch unregelmässig und in unterschiedlicher Höhe erbrachte Leistungen unter den Begriff des Renteneinkommens zu stellen sind. Ohne Bedeutung ist weiter, ob die Leistungen aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig gewährt werden (WSN, Rz. 2088). 5.3.Im vorliegenden Fall bezieht der Beschwerdeführer eine Integritätsschadenrente nach Art. 48 ff. MVG, welche geleistet wird, wenn die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 MVG gegeben sind. Es handelt sich dabei somit nicht um ein Einkommen, welches mit einer Erwerbstätigkeit erzielt wurde oder Ertrag eines massgebenden Vermögens darstellt. Weiter wird verlangt, dass das Renteneinkommen eine wiederkehrende Leistung ist (WSN, Rz. 2087). Es muss folglich eine gewisse Regelmässigkeit vorhanden sein, wobei grundsätzlich aber auch unregelmässig erbrachte Leistungen eingeschlossen sind, solange keine einmalige Leistung vorliegt (WSN, Rz. 2087). Die Integritätsschadenrente wurde vom Gesetzgeber als Rente konzipiert, welche nach deren Verfügung, mit Ausnahme einiger Einzelfälle, ausgekauft und somit als einmalige Kapitalleistung gewährt werden soll (MAESCHI, a.a.O., Art. 49 N. 30-32). Obwohl in der Regel eine einmalige Leistung ausbezahlt wird, wird die Integritätsschadenrente formell als Rente und somit als wiederkehrende, regelmässige Leistung verfügt. Das Element der Regelmässigkeit kann deshalb bejaht werden, auch wenn es in der Praxis aufgrund des Auskaufs nur sehr selten auftritt. 5.4.Der Begriff der Rente gemäss Art. 28 AHVV ist, wie dargelegt, im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls entgingen oft bedeutende Leistungen, die in unterschiedlicher Höhe und unregelmässig ausbezahlt werden, der Beitragspflicht, weil es sich weder um eine Rente im strengen Sinne noch um massgebenden Lohn handeln würde. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob die fraglichen Leistungen mehr oder weniger die

  • 16 - Merkmale einer Rente besitzen, sondern ob sie unabhängig davon zum Lebensunterhalt der versicherten Person beitragen, d.h., ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse eines Nichterwerbstätigen beeinflussen. Ist dies der Fall, so sind die Einnahmen gemäss Art. 10 AHVG bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen (BGE 120 V 163 E. 4a; ZAK 1985 S. 118 f.). Es soll somit sämtliches Ersatzeinkommen, insbesondere von Privat- und Sozialversicherungen, welches die sozialen Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflusst, bei der Beitragsbemessung mitberücksichtigt werden (LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., S. 495). 5.5.Gemäss WSN gehören namentlich folgende Leistungen zum massgebenden Renteneinkommen: Alters-, Witwer- und Witwenrenten der AHV; Renten und Pensionen aller Art, soweit diese nach Art. 7 Bst. q AHVV nicht beitragspflichtig waren, inklusive diejenigen einer ausländischen Sozialversicherung; periodische Leistungen, die Arbeitgebende an ehemalige Arbeitnehmende ausrichten und die nach Art. 7 Bst. q AHVV nicht beitragspflichtig waren; Taggelder von Krankenkassen und anderen Versicherungseinrichtungen; die Arbeitslosenunterstützung nach kantonalem Recht; der Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung; regelmässig erbrachte Zuwendungen von Dritten, z.B. einer Freundin oder eines Freundes; und Kinder- und Ausbildungszulagen, auf die die nichterwerbstätige Person Anspruch hat (WSN, Rz. 2089). 5.6.Bezüglich der Leistungen der Militärversicherung wurde in einem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) festgehalten, dass die Invalidenrente der Militärversicherung nach Art. 40 ff. MVG in der AHV beitragspflichtig ist (ZAK 1949 S. 504 f.). Weiter unterliegen grundsätzlich sämtliche Leistungen der Sozialversicherungen, wie die obligatorische Unfall-, Militär-, Arbeitslosen- und

  • 17 - Krankenversicherung, der Beitragspflicht, sofern ihre Leistungen die finanziellen bzw. die sozialen Verhältnisse des Versicherten beeinflussen (vgl. ZAK 1991 S. 415 ff.; ZAK 1985 S. 118). Das EVG entschied zudem, dass eine Entschädigungsrente an Kriegsversehrte aus dem deutschen Bundesentschädigungsgesetz ebenfalls der AHV-Beitragspflicht unterstellt ist (vgl. ZAK 1985 S. 117 ff.). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht sodann eine Rente der Conterganstiftung nach § 2 des deutschen Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen, als beitragspflichtig qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2016, 9C_628/2016 vom 3. November 2016 E.4.3). 5.7.Hingegen nicht zu den massgebenden Renteneinkommen zählen insbesondere sämtliche Rentenleistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung; Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30); Leistungen nach dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2); regelmässige Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe und Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (WSN, Rz. 2090). 5.8.Die Integritätsschadenrente der Militärversicherung wurde vom Gesetzgeber – anders als die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung - als Rente konzipiert und wird demnach formell von den zuständigen Behörden auch als Rente und somit als wiederkehrende, regelmässige Leistung verfügt. Dass sie dann aber in der Regel als kapitalisierte Leistung in Form einer einmaligen Auszahlung entrichtet wird, ändert daran nichts. Weiter wird die versicherte Person durch die Integritätsschadenrente in ihren sozialen Verhältnissen beeinflusst. Denn durch die Zahlung der ausgekauften Integritätsschadenrente wird die finanzielle Lage der versicherten Person essenziell verbessert, was zu einer Beeinflussung ihrer sozialen Verhältnisse führt. Diese Einordnung

  • 18 - entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Rentenbegriff im weitesten Sinne auszulegen ist, weil ansonsten bedeutende Leistungen, wie vorliegend die Integritätsschadenrente, der Beitragspflicht entgehen würden. Die Integritätsschadenrente ist in diesem Sinne trotz des Genugtuungscharakters unter diesen weiten Begriff einer Rente zu subsumieren. Folglich ist die Integritätsschadenrente nach der WSN (Rz. 2089) unter dem Punkt "Renten und Pensionen aller Art, soweit diese nach Art. 7 Bst. q AHVV nicht beitragspflichtig waren, inklusive diejenigen einer ausländischen Sozialversicherung" einzustufen. Es handelt sich damit bei der Integritätsschadenrente um ein massgebendes Renteneinkommen nach Art. 28 AHVV, welches von der Beschwerdegegnerin zu Recht der Beitragspflicht der AHV unterstellt wurde. 6.1.Der Beschwerdeführer tut überdies dar, die Integritätsschadenrente sei explizit von der Einkommenssteuer befreit, weshalb sie auch nicht der AHV-Beitragspflicht unterstellt werden dürfe. 6.2.Die Integritätsschadenrente nach Art. 48 ff. MVG ist bezüglich Einkommenssteuer tatsächlich steuerfrei (BEHNISCH/CADOSCH, DBG Kommentar, Zürich 2004, Art. 24). Der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV ist aber unabhängig vom Begriff der Rente oder des Einkommens im Sinne des Steuerrechts (ZAK 1956 S. 346; vgl. auch WSN, Rzn. 2092 und 2108). Aus der Steuerbefreiung im Bereich der Einkommenssteuer kann somit nicht geschlossen werden, dass die Integritätsschadenrente auch AHV-rechtlich nicht als Renteneinkommen und dadurch nicht als beitragspflichtig qualifiziert werden dürfte. Die Qualifikation als beitragspflichtiges Renteneinkommen bleibt somit bestehen. Der Beschwerdeführer kann demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten.

  • 19 - 7.Die Integritätsschadenrente nach Art. 48 ff. MVG ist als massgebendes Renteneinkommen i.S.v. Art. 28 AHVV zu qualifizieren und deshalb auch der AHV-Beitragspflicht unterstellt. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1.In Anwendung der geänderten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (VGU) S 21 48 vom 8. Februar 2022 E.4.1 ff. und VGU S 21 49 vom 8. Februar 2022 E.3.1 ff.) richten sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen von versicherungsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 61 ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Art. 72 ff. VRG). 8.2.Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.00 und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.00 festzusetzen. 8.3.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 61 lit. g ATSG kein Parteikostenersatz zu.

  • 20 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'000.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF374.00 zusammenCHF1'374.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026