VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 17 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 28. Juni 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Klägerin gegen B., Beklagter betreffend BVG-Beiträge

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Dr. med. dent. B., C., schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 423309, vormals Anschlussvertrag Nr. F4958, zur Durchführung der beruflichen Vorsorge, geltend per 1. Januar 1997 sowie erneuert per 1. Januar 2005, für sich und seine Arbeitnehmenden der A._____ (nachfolgend: A.) zur Förderung der Personalversicherung an. 2.Weil Dr. med. dent. B. ab dem Beitragsjahr 2008 seiner Beitragspflicht nicht mehr ordnungsgemäss nachkam und das Vertragsverhältnis per 30. November 2013 aufgelöst wurde, setzte die A._____ nach erfolgter Mahnung die ausstehende Summe von gesamthaft CHF 18'402.85 (zzgl. Zins von 5 % [ab dem 18.12.2013] und Betreibungskosten in Höhe von CHF 103.30 sowie Administrationskosten in Höhe von CHF 500.00) in Betreibung. Diese Forderung setzte sich im Wesentlichen aus ausstehenden Beitragszahlungen und Verwaltungskosten sowie Zinsen zusammen. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts D._____ in der Betreibung Nr. 2145258 vom 28. Februar 2014, zugestellt am 3. März 2014, erhob Dr. med. dent. B._____ gleichentags Rechtsvorschlag. Für den weiterhin nicht beglichenen Forderungsbetrag in vormalig bezifferter Höhe wurde sodann im Jahr 2019 eine erneute Betreibung eingeleitet und der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2190763 vom 26. Februar 2019 am 8. April 2019 zugestellt. Mit Datum 15. April 2019 erhob Dr. med. dent. B._____ erneut Rechtsvorschlag. 3.Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 erhob die A._____ (nachfolgend: Klägerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen Dr. med. dent. B._____ (nachfolgend: Beklagter), enthaltend die folgenden Rechtsbegehren:

  • 3 -

  1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 18'402.85 nebst Zins zu 5 % seit 28.02.2014 zuzüglich CHF 103.30 Betreibungskosten sowie CHF 500.00 Administrationskosten zu bezahlen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. 4.Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2024 setzte das Gericht dem Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort. Nach unbenützter Frist wurde der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom
  3. März 2024 für abgeschlossen erklärt. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Berufsvorsorgegesetz [BVG]; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton Graubünden beurteilt das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370. 100) über derartige Streitigkeiten im Klageverfahren. Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des/r Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der/die Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss Art. 64 VRG wird die Klage durch die Einreichung beim Verwaltungsgericht rechtshängig. 1.2.In formeller Hinsicht wurde die Klage vom 21. Februar 2024 frist- und formgerecht (Art. 38 VRG) bei dem nach Art. 73 Abs. 3 BVG örtlich zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht, da der Beklagte seinen Wohnsitz in C._____ (GR) hat. Bei der eingeklagten Forderung handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen
  • 4 - dem beitragspflichtigen Beklagten und der Klägerin als Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E.1b), womit die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts gegeben ist. Da es sich um ein offensichtlich begründetes Rechtsbegehren nach Massgabe von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG handelt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Kompetenz. Im Rahmen des Klageverfahrens im Sinne eines ordentlichen Verfahrens könnte zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Das Verwaltungsgericht fällt sein Urteil in der Regel ohne Gerichtsverhandlung aufgrund der Akten (Art. 44 VRG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRG), wobei subsidiär die geltenden Bestimmungen für das Zivilverfahren sinngemäss Anwendung finden (Art. 65 Abs. 2 VRG). 1.3.Laut Handelsregisteramt des Kantons Zürich ist die Klägerin eine im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gegründete Sammelstiftung mit Sitz in Zürich und bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge (Gerichtsbeilage: Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich). Die Klägerin ist damit ohne Zweifel zur Erhebung der Klage vor Verwaltungsgericht legitimiert. 1.4.Gestützt auf die Vorgaben laut Art. 73 Abs. 2 BVG (einfaches, rasches und kostenloses Verfahren) sowie in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 11 VRG ist es die Aufgabe und Pflicht des Gerichts, für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts besorgt zu sein (BGE 138 V 86 E.5.2.3, 125 V 193). Der Untersuchungsgrundsatz wird laut Art. 11 Abs. 2 VRG durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört im Klageverfahren vor dem Berufsvorsorgegericht die Substanziierungslast und -pflicht, wonach die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und – bestreitungen in den Rechtsschriften vorgetragen werden müssen (BGE 138

  • 5 - V 86 E.5.2.3; SVR 2018 BVG Nr. 2 S. 5, E.2.2.2). Entsprechend ist es Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zu beziffern und dessen Zusammensetzung gestützt auf eine Forderungsübersicht substanziiert zu behaupten und zu beweisen (BGE 141 V 71 E.5.2.2). Dieser ist soweit zu substanziieren, dass er überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist demzufolge zeitlich und quantitativ zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Es genügt jedoch auch ein blosser Verweis auf die Beitragsübersicht, wenn der Gesamtbetrag ohne weiteres daraus ersichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E.3.2. mit Hinweisen). Es verbietet sich jedoch, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach den für die Beitragshöhe massgebenden Positionen forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag zusammengesetzt ist (BGE 141 V 71 E.5.2.2). Demgegenüber hat auch der beklagte Arbeitgeber seinerseits substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert worden ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt. Gleichwohl darf das Gericht trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung eine Klage nicht gutheissen, die durch die Klägerin nicht hinreichend substanziiert vorgetragen worden ist (SZS 2001 S. 562, E.1a bb). 1.5.Im Lichte dieser Vorgaben ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 18'402.85 nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar 2014 zzgl. CHF 103.30 Betreibungskosten sowie CHF 500.00 Administrationskosten zu prüfen. 2.In materieller Hinsicht sind folgende Vorschriften und Fakten massgebend:

  • 6 - 2.1.Die Vorsorgeeinrichtung (Klägerin) legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (sog. Beitragsparität; Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Schuldner der Vorsorgeeinrichtung für die gesamten Beiträge ist der Arbeitgeber (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG; siehe auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128 [BV-Mitteilungen] vom 2. Juli 2012, S. 19). 2.2.Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung (Klägerin) für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5, E.3b aa; SZS 1990 S. 161, E.4b). Nach Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung (Abs. 1) oder bei gehörig vorgenommener Kündigung mit Ablauf dieses Tages (Abs. 2) in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E.5e bb), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom

  1. Dezember 2002, B 21/02, E.6.1.1). 2.3.Vorliegend hat die Klägerin den Bestand und die Höhe der geltend gemachten Forderung in Höhe von CHF 18'402.85 (zzgl. Verzugszins von 5 % seit 28. Februar 2014 zzgl. CHF 103.30 Betreibungskosten sowie CHF 500.00 Administrativkosten) mit den eingereichten Akten belegt. Der Forderungsbetrag lässt sich, wie nachfolgende Ausführungen zeigen,
  • 7 - nämlich aus den ausstehenden Spar- und Risikoprämien ableiten sowie den reglementarisch festgesetzten Umtriebskosten (Verwaltungskosten) nachvollziehbar herleiten: Nachdem die geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bis Ende 2007 anstandslos durch den Beklagten geleistet wurden, resultierte per 31. Dezember 2008 erstmalig ein ausgewiesener Beitragsausstand in Höhe von CHF 10'279.20 (siehe klägerische Beilage [kB] 8 [bestehend aus Forderungen zufolge Vorausprämie 2008, Neu- und Nachversicherungen sowie Zinsen]). Der Beitragsausstand erhöhte sich dann per 31. Dezember 2009 auf CHF 22'476.45 (kB 9) und per 31. Dezember 2010 auf CHF 35'287.40 (kB 10). Mit Vorausprämienrechnung 2011 erhöhte sich der Ausstand per 2. Januar 2011 sodann auf gesamthaft CHF 46'351.80 (kB 11). Mit Datum vom 20. Oktober 2011 sowie dem 14. Dezember 2011 leistete der Beklagte sodann zwei Abschlagszahlungen in Gesamthöhe von CHF 22'000.00 (kB 11, S. 2), womit sich der Beitragsausstand per
  1. Dezember 2011 auf CHF 25'645.95 reduzierte (kB 11, S. 2). Mit Datum vom 11. Januar 2012 wurde sodann die Jahresprämie belastet, wonach sich die ausstehende Forderung auf CHF 36'003.15 erhöhte (kB 12). Aufgrund von zwei weiteren Abschlagszahlungen vom 5. November und vom 20. November 2012 von insgesamt CHF 18'000.00 reduzierte sich der Ausstand per 31. Dezember 2012 auf CHF 19'165.75 (kB 12, S. 2). Nachdem am 1. Januar 2013 die Jahresprämie 2013 belastet wurde und der Beklagte zwei weitere Abschlagszahlungen in Gesamthöhe von CHF 12'000.00 vom 16. Januar sowie dem 19. November 2013 leistete, resultierte nach Auflösung des Vertrags (30. November 2013) ein restlicher ausgewiesener Beitragsausstand von gesamthaft CHF 18'402.85 per 31. Dezember 2013 (kB 15); welcher dem in der Klage geltend gemachten Forderungsbetrag entspricht.
  • 8 - Die jeweiligen Beitragsausstände wurden mit den Schreiben vom 10. August 2010 (kB 10.4), vom 2. August 2011 (kB 11.7), vom 8. Mai 2012 (kB 12.4) und vom 15. Juli 2013 (kB 15.3) bereits seinerzeit gemahnt. Mit Auflösung des Anschlussvertrags wurde sodann am 22. Januar 2014 die vorliegend geltend gemachte und fällige Forderung in Höhe von CHF 18'402.85 gemahnt und der Schuldner (Beklagter) in Verzug gesetzt (kB 16). Der auf diesen Forderungsbetrag geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem
  1. Februar 2014 (nach Massgabe des klägerischen Begehrens gemäss Klage, S. 2) ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls ausgewiesen sind die Kosten der Betreibung in Höhe von CHF 103.30 (vgl. GebV SchKG; SR 281.3 [kB 1]). Die in den Akten nicht detailliert nachgewiesenen Administrationskosten in Höhe von CHF 500.00 wurden vom Beklagten nicht bestritten. 2.4.Der Beklagte hat die geltend gemachte Forderung für Spar- und Risikoprämien, die Umtriebskosten sowie die eingeklagten Verzugszinsen den Akten zufolge zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Zudem hat er sich weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren vernehmen lassen. Die klägerischen Ausführungen sind folglich unwidersprochen geblieben und für das hier angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal den Akten keine gegenteiligen Hinweise zu entnehmen sind, welche die klägerischen Ausführungen als unzutreffend erscheinen liessen. Eine allfällige Verjährungseinrede (vgl. Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 129 ff. OR) seitens des Beklagten erfolgte im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht, zumal keine Hinweise vorliegen, dass eine Verjährung eingetreten wäre. Vorliegend ist der Beklagte seiner vertraglichen Pflicht der termingerechten Zahlung der Beiträge nachweislich nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, die Ausstände zu mahnen (kB 16 [hierzu vorstehende Erwägung 2.3]) respektive den Vertrag zu kündigen (kB 15.7) und gegen den in Verzug geratenen Beklagten eine Betreibung einzuleiten.
  • 9 - 2.5.Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 18'402.85 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Februar 2014 und die Betreibungskosten in Höhe von CHF 103.30 sowie Administrationskosten im Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen. 3.Es ist somit noch über die Kostenverlegung für das Gerichtsverfahren und eine allfällige Parteientschädigung zugunsten der Klägerin zu befinden: 3.1.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sind Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, so dass folgerichtig keine Gerichtskosten zu erheben sind. 3.2.Im Übrigen regelt das Berufsvorsorgegesetz (BVG) nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts (damals noch Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) gilt der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge (BGE 126 V 143 E.4b). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben aber Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zur Mutwilligkeit oder zum Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer nicht vertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keine ausseramtliche Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem besonders aufwendigen Verfahren

  • 10 - gesprochen werden kann, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.In Gutheissung der Klage wird B._____ verpflichtet, der A._____ eine Kapitalforderung in der Höhe von CHF 18'402.85 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Februar 2014 und die Betreibungskosten in Höhe von CHF 103.30 sowie die Administrationskosten in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen. In diesem Umfang werden die Rechtsvorschläge in den beiden Betreibungen Nr. 2145258 vom 28. Februar 2014 des Betreibungsamts D./E. und Nr. 2190763 vom 26. Februar 2019 des Betreibungsamts D./E. aufgehoben. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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