VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 82 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuar ad hocLisi URTEIL vom 8. März 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)
4 - 1.1.Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0). i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) für die Beurteilung von Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen. Demzufolge erweist sich das angerufene Gericht als örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache fällt somit in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (vgl. Art. 1 AVIG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2. - einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 1.2.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2023, mit welchem er auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2023 nicht eingetreten ist.
5 - Beim Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Endentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2023 vom 4. Oktober 2023 E.2). Ist der Beschwerdegegner wie vorliegend auf eine Einsprache nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat deshalb nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rechtsbegehren, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 74 E.1.1 mit Hinweis). 1.2.2.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, ihm seien ab dem 14. Februar 2023 Arbeitslosengelder im Umfang von 60 % zuzusichern und auszubezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 2), da er zu 60 % vermittlungsfähig sei, handelt es sich um ein Rechtsbegehren in materieller Hinsicht, welches im vorliegenden Verfahren von der richterlichen Prüfung ausgeschlossen ist. Auf den materiellen Antrag betreffend Leistung von Arbeitslosenversicherungstaggeldern ab dem 14. Februar 2023 kann deshalb nicht eingetreten werden. 2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist im vorliegenden Fall die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben ist. 3.Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die erhobene Einsprache nicht eingetreten ist.
6 - 4.Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). 5.Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Entscheid ihm mit A- Post (recte wohl: A-Post Plus) vom 10. Mai 2023 (Datum Poststempel) mitgeteilt worden sei. Die Verfügung sei am folgenden Tag beim Beschwerdeführer eingetroffen. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdegegner am 21. April 2023 eine A-Post Plus Sendung zuhanden des Beschwerdeführers aufgegeben habe. Eine solche Sendung habe er aber nie erhalten. Nach dem Beschwerdegegner sei die angefochtene Verfügung am 21. April 2023 mittels A-Post-Plus verschickt worden und am 22. April 2023 beim Versicherten eingegangen, womit die 30-tägige Einsprachefrist am 23. April 2023 zu laufen begonnen habe und am 22. Mai 2023 abgelaufen sei. Die Darstellung des Beschwerdegegners, wonach die besagte Verfügung am 21. April 2023 verschickt und am 22. April 2023 zugestellt worden sei, lässt sich mittels A-Post Plus Zustellnachweis (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 7; Sendungsnummer B._____) zweifelsfrei beweisen. 6.Wenn die besagte Verfügung am 21. April 2023 verschickt und am 22. April 2022 zugestellt worden ist, hat die Einsprachefrist am 23. April 2023 zu laufen begonnen und ist am 22. Mai 2023 abgelaufen. 7.Die Einsprache ist am 8. Juni 2023 vom Beschwerdeführer erhoben worden. Somit ist diese verspätet erfolgt. Gründe für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 41 ATSG werden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich.
7 - 8.Zusammenfassend ist der Beschwerdegegner zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2023 erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 9.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorliegend verneint werden können, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 9.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]