VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 73 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 15. März 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____, Jahrgang 1989, war zuletzt als Maurer / Bauarbeiter tätig. Am
  1. Dezember 2022 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. 2.Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 7. Dezember 2022 teilte A._____ seiner Personalberaterin mit, dass er vom 22. Dezember 2022 bis zum
  2. Dezember 2022 Ferien beziehen möchte. Da A._____ über genügend kontrollfreie Tage verfügte, wurden die Ferien bewilligt. Am 26. Dezember 2022 erkrankte A._____ und wurde bis zum 31. Januar 2023 von einem portugiesischen Arzt krankgeschrieben. 3.Dem Beratungsgespräch vom 21. Februar 2023 blieb A._____ unentschuldigt fern. Mit E-Mail vom 28. Februar 2023 teilte A._____ der Personalberaterin mit, dass er sich von der Arbeitsvermittlung abmelden möchte. Er habe dringend nach Portugal verreisen müssen und werde so schnell nicht wieder zurückkommen, da er verschiedene private Sachen erledigen müsse. 4.In der Folge wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Frage geprüft, ob A._____ ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld am 2. Dezember 2022 bis zu seiner Abmeldung überhaupt vermittlungsfähig war. 5.Mit Verfügung vom 23. März 2023 lehnte das KIGA die Anspruchsberechtigung von A._____ ab Abmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld per 2. Dezember 2022 bis zu seiner Rückkehr aus dem Ausland ab. Begründend hielt das KIGA im Wesentlichen fest, dass sich A._____ vor seiner Abreise nach Portugal
  • 3 - nur gerade für rund drei Wochen dem Arbeitsmarkt im Raum B._____ während der Zwischensaison zur Verfügung gestellt habe und es deshalb praktisch ausgeschlossen gewesen sei, dass sich ein Arbeitgeber gefunden hätte, welcher A._____ für diesen sehr beschränkten Zeitraum von weniger als einem Monat beschäftigt hätte. 6.Am 27. März 2023 reichte A._____ dem KIGA via E-Mail Arztzeugnisse über den Zeitraum vom 26. Dezember 2022 bis 31. Januar 2023 ein, ohne jedoch auf den Entscheid des KIGA Bezug zu nehmen bzw. sich dazu zu äussern, ob er mit dem Entscheid des KIGA möglicherweise nicht einverstanden sei. 7.Mit Schreiben vom 14. April 2023 machte das KIGA A._____ darauf aufmerksam, dass eine Einsprache ein Rechtsbegehren, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten müsse. Das KIGA bat A._____ deshalb innert der in der Verfügung aufgeführten und durch die Gerichtsferien verlängerten Rechtsmittelfrist eine unterzeichnete Einsprache einzureichen. Ebenso wies das KIGA darauf hin, dass bei Ausbleiben einer formell korrekten Einsprache anhand der Akten entschieden und gegebenenfalls auf die E-Mail nicht eingetreten werde. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. 8.Mit Entscheid vom 23. Mai 2023 trat das KIGA auf die Eingabe von A._____ nicht ein. Daraufhin forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden den Betrag von CHF 2'858.70 mit Verfügung vom 2. Juni 2023 zurück. 9.Mit E-Mail vom 13. Juni 2023 mit dem Betreff «gegen die Entscheidung Berufung einlegen» teilte A._____ dem KIGA mit, dass er mit dem «Beschluss» nicht einverstanden sei. Daraufhin übermittelte das KIGA die besagte E-Mail mit Schreiben vom 30. Juni 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und führte aus, A._____

  • 4 - beziehe sich in der E-Mail vom 13. Juni 2023 auf den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023, weshalb die E-Mail wohl als Beschwerde zu behandeln sei. 10.In der Folge gab die Instruktionsrichterin A._____ die Gelegenheit, seine Eingabe bis zum 14. Juli 2023 zu verbessern, mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Fristablauf auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 11.Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine verbesserte Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Mai 2023 sowie die Leistung von Arbeitslosenversicherungstaggeldern vom

  1. Januar 2023 bis 28. Februar 2023. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei nach einem ärztlichen Sprechstundentermin am
  2. Januar 2023, anlässlich welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass er wieder arbeiten könne, wieder zurück in die Schweiz gefahren. Am
  3. Februar 2023 habe er die Information erhalten, dass er aus Gründen der höheren Gewalt nach Portugal zurückkehren müsse, weshalb er sich am 28. Februar 2023 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe. Vom
  4. Dezember 2022 bis 26. Januar 2023 habe er Arbeitslosengeld erhalten, jedoch nicht vom 26. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023. Es gebe keinen Grund, dass er der Arbeitsvermittlung etwas zurückzahlen müsse. Er habe alle angeforderten Unterlagen eingereicht. 12.Mit Stellungnahme vom 7. August 2023 verlangte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlichen Kostenfolgen. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, mit Schreiben vom 14. April 2023 sei der Beschwerdeführer ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen worden, dass auf seine Eingabe vom
  5. März 2023 nicht eingetreten werde, sofern er keine formell korrekte
  • 5 - Einsprache einreiche. Auf dieses Schreiben habe der Beschwerdeführer nicht reagiert, weshalb auf seine Eingabe vom 27. März 2023 mittels Entscheid vom 23. Mai 2023 nicht eingetreten worden sei. Der Rückforderungsverfügung liege die Verfügung des KIGA vom 23. März 2023 zugrunde, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit per 2. Dezember 2022 abgelehnt worden sei. Diese Verfügung sei unter Berücksichtigung der Gerichtsferien bereits Mitte Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen. Die Arbeitslosenkasse Graubünden sei infolgedessen verpflichtet gewesen, die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von CHF 2'858.70 zurückzufordern. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die eingereichten Beweismittel sowie den angefochtenen Einspacheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2023 (Beilage des Beschwerdegegners [Bg-act.] 14). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

  • 6 - Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Unter Berücksichtigung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2023 an den Beschwerdegegner und dessen am 30. Juni 2023 vorgenommene Weiterleitung an das hiesige Gericht ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 61 ATSG) – unter Vorbehalt von Erwägung Ziffer 1.2. nachstehend – einzutreten. 1.2.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2023, mit welchem er auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Bg-act. 14). Beim Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Endentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2023 vom 4. Oktober 2023 E.2). Ist die Vorinstanz wie vorliegend auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat deshalb nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 74 E.1.1 mit Hinweis).

  • 7 - 1.2.2.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er sei nach einem ärztlichen Termin am 26. Januar 2023 bereits wieder zurück in die Schweiz gefahren, weshalb er vom 26. Januar 2023 bis zu seiner Abmeldung am 28. Februar 2023 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, handelt es sich dabei um eine Rüge in materieller Hinsicht, welche im vorliegenden Verfahren von der richterlichen Prüfung ausgeschlossen ist. Auf den Antrag betreffend Leistung von Arbeitslosenversicherungstaggeldern vom 26. Januar 2023 bis

  1. Februar 2023 kann nicht eingetreten werden. 2.1.Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist, oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Weil die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend gleich zu zeigen sein wird – offensichtlich unbegründet ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.2.Im konkreten Fall stellt sich einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 (Bg-act. 14) zu Recht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. März 2023 (Bg- act. 12) als nicht formell korrekte Einsprache (E-Mail-Eingabe) qualifiziert hat und entsprechend auf diese nicht eingetreten ist. Sollte dies nachweislich zutreffen, ist die Beschwerde allein schon wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen.
  • 8 - 3.1. Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen (BGE 135 II 38 E.1.2). Andernfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). 3.2.Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen von So- zialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforder- ungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung zum ATSG (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV sind Einsprachen im Bereich der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich schriftlich einzureichen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihrer Rechtsvertretung enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Wo das Gesetz von Unterschrift spricht, meint es die eigenhändige Unterschrift (vgl. BGE 142 V 152 E.2.4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. BGE 142 V 152 E.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E.3.2). Die zuständige Behörde hat die Einsprecherin bzw. den

  • 9 - Einsprecher in einem solchen Fall darauf aufmerksam zu machen (vgl. BGE 142 V 152 E.4.6). 3.3.Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag das einfache bzw. gewöhnliche E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben die Voraussetzung der Unterschrift, wie sie für schriftlich zu erhebende Einsprachen in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht zu erfüllen. Dies ist nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Sendungen per E-Mail sind mit diversen Unsicherheiten (z.B. Identifizierung des Absenders, Verifizierung der Unterschrift, Feststellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post, elektronischer Eingabe oder mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfallen (vgl. BGE 142 V 152 E.2.4 und 4.6). 4.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6, 126 V 353 E.5b).

  • 10 - 5.1.Vorliegend lehnte der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 23. März 2023 (Bg-act. 11) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenversicherungsleistungen ab Anmeldung per 2. Dezember 2022 bis zur Rückkehr aus dem Ausland ab. In der Folge reichte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit E-Mail vom 27. März 2023 (Bg-act. 12) Arztzeugnisse ein, die sich auf den Zeitraum vom

  1. Dezember 2022 bis 31. Januar 2023 bezogen. In der besagten E-Mail hielt der Beschwerdeführer lediglich fest, dass wie gefordert die fehlenden Unterlagen gesendet würden und das Dokument Arbeitslosenversicherung Februar bereits versendet worden sei. Mit Schreiben vom 14. April 2023 (Bg-act. 13) forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf, innert der in der Verfügung aufgeführten und durch die Gerichtsferien verlängerten Rechtsmittelfrist eine formell korrekte Einsprache zu verfassen, da aus der E-Mail vom 27. März 2023 nicht hervorgehe, ob der Beschwerdeführer möglicherweise mit dem Entscheid vom 23. März 2023 nicht einverstanden sei und die E-Mail die Formvorschriften nicht einhalte. Ebenso wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ansonsten anhand der Akten entschieden oder gegebenenfalls auf die E-Mail nicht weiter eingetreten werde. 5.2.Nach gerichtlicher Einholung des Zustellnachweises ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 23. März 2023 (vgl. Bg-act. 11) am
  2. März 2023 zugestellt wurde und somit bevor der Beschwerdeführer die E-Mail am 27. März 2023 an den Beschwerdegegner übermittelte (vgl. Bg- act. 12). Die 30-tägige Einsprachefrist lief somit unter Berücksichtigung des Fristenlaufs und der Gerichtsferien gemäss Art. 38 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 lit. a ATSG am 8. Mai 2023 ab. Da innert Einsprachefrist bis zum
  3. Mai 2023 keine verbesserte Eingabe erfolgte, trat der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 23. Mai 2023 auf die Eingabe des
  • 11 - Beschwerdeführers vom 27. März 2023 androhungsgemäss nicht ein. Dieses Vorgehen entspricht Bundesrecht und ist nicht zu beanstanden. 5.3.Die Vorbringen des Beschwerdeführers ändern nichts an diesem Ergebnis. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine Einwände betreffend die Eintretensfrage vor, wie z.B. dass ihm das Schreiben vom 14. April 2023 nicht zugestellt worden wäre. Aus den Akten ergeben sich ebenso keine diesbezüglichen Hinweise; im Gegenteil, der gerichtlich eingeholte Zustellnachweis belegt die Zustellung am 15. April

5.4.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass innert der Rechtsmittelfrist gemäss der Verfügung vom 23. März 2023 (Bg-act. 11) keine formell korrekte Einsprache durch den Beschwerdeführer erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung des Beschwerdegegners (Schreiben vom 14. April 2023) nicht nachgekommen, eine formell korrekte Einsprache zu verfassen. Aus der E-Mail vom 27. März 2023 (Bg- act. 12) geht einerseits nicht hervor, ob der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 23. März 2023 nicht einverstanden ist und andererseits vermag diese E-Mail die Voraussetzungen einer formell korrekten Einsprache nicht zu erfüllen, da diese insbesondere kein Rechtsbegehren, keine Begründung und auch keine Originalunterschrift enthält. 6.Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 (Bg-act. 14) als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen, offensichtlich unbegründeten Beschwerde führt. 7.1.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur

  • 12 - Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 7.2.Die Verfügung Nr. 753 des Beschwerdegegners vom 2. Juni 2023 betreffend Rückforderung der erhaltenen Leistungen von CHF 2'858.70 (Bg-act. 15) kann folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, da es diesbezüglich an einem Einspracheentscheid, welcher Anfechtungsobjekt vor dem hiesigen Gericht bilden würde, fehlt (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 8.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gesetz einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen. 8.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Die Einzelrichterin erkennt:

  • 13 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026