VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 46 2. Kammer als Versicherungsgericht EinzelrichterinZanolari Hasse AktuarinMaurer URTEIL vom 29. Januar 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
5 - gegen die Verfügung Nr. 344501683 vom 2. März 2023 bereits entschieden, die Verfügung vom 6. Februar 2023 betreffend die Arbeits- bemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht neuerlich zu überprüfen; dies obschon die Sachverhaltsabklärung zur erstgenannten Verfügung ein vom 1. Februar 2023 datierendes Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" des Beschwerdeführers an das RAV D._____ zu Tage förderte, wonach tatsächlich zwei Arbeitsbemühungen vom 1. Dezember 2022 aufgelistet gewesen seien, welche der Periode "vor Beginn der Arbeitslosigkeit" zuzuordnen seien. Um die Angelegenheit für den Einsprecher nicht weiter zu verkomplizieren, habe das KIGA diese beiden Arbeitsbemühungen neu als Arbeitsbemühungen Dezember 2022 berücksichtigt, und in zusätzlicher Berücksichtigung der sechs Kranken- tage vom 7. Dezember 2022 bis zum 12. Dezember 2022 zugunsten des Versicherten die Sanktionsverfügung vom 2. März 2023 aufgehoben. 15.Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 berichtigte der Beschwerdegegner seine Stellungnahme und reichte den Abschreibungsbeschluss vom 24. März 2023 zu den Akten nach. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosen- versicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) unterliegen Einspracheentscheide aus dem Bereiche der Arbeitslosenversicherung der Beschwerde an das örtlich
6 - zuständige Versicherungsgericht. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desselben Kantons. Da der angefochtene Einspracheentscheid (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.]. 18) vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Verfügungsadressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist demnach ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerechte (Laien-)Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder wenn ein Rechts- mittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 5'039.00. Dieser versicherte Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % entschädigt (vgl. Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein
7 - Taggeld von CHF 162.55 (CHF 5'039.00 : 21.7 Tage x 0.7 [vgl. Art. 40a AVIV]). Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 (Bg-act. 13) wurde der Beschwerdeführer für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit beträgt der Streitwert CHF 2'438.25 (15 Tage x CHF 162.55). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. März 2023, mit welchem er auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Bg-act. 18). Beim Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Endentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2023 vom 4. Oktober 2023 E.2; UHLMANN, IN: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 92 Rz. 14 f.). Streitig ist, ob der Beschwerdegegner mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 15. März 2023 zu Recht die Eingabe vom 21. resp. 24. Februar 2022 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5; Bg-act.
8 - Entscheid bestätigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). 3.2.Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen von So- zialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforder- ungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung zum ATSG (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV sind Einsprachen im Bereich der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich schriftlich einzureichen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihrer Rechtsvertretung enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Wo das Gesetz von Unterschrift spricht, meint es die eigenhändige Unterschrift (vgl. BGE 142 V 152 E.2.4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. BGE 142 V 152 E.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E.3.2). Die zuständige Behörde hat die Einsprecherin bzw. den Einsprecher in einem solchen Fall darauf aufmerksam zu machen (vgl. BGE 142 V 152 E.4.6). 3.3.Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes
9 - vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6, 126 V 353 E.5b). Der im Sozialversicherungs- prozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2022 vom 13. September 2023 E.5.4, 8C_722/2021 vom