VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 44 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuar ad hocLisi URTEIL vom 5. Januar 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge
3 - betreffend die Arbeiten, die im Jahr 2018 an einer Wohnung in B._____ ausgeführt wurden, und aus der Bestätigung der C._____ vom 28. Januar 2023 hervorgehe, dass die Entschädigung für das Jahr 2018 unter der Freigrenze von CHF 16'800.-- liege. Demnach solle das im Jahr 2018 erzielte Einkommen bei der Berechnung der Beiträge für das Jahr 2019 nicht berücksichtigt werden, weil er damals für diesen Betrag nicht als Selbständigerwerbender beitragspflichtig gewesen sei. Vielmehr sollte nur das im Jahr 2019 erzielte Einkommen in Betracht gezogen werden, d.h. CHF 18'000.--, gemäss der unterzeichneten Quittung vom 19. (recte: 18.) September 2019. Weiter müsse von diesem Einkommen ebenfalls der Freibetrag in der Höhe von CHF 16'800.-- abgezogen werden. 4.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass die von der Steuerbehörde aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelten Angaben zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Ausgleichskassen verbindlich seien. Von rechtskräftigen Steuertaxationen könnten sie nur dann abweichen, wenn klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten, oder sozialversicherungsrechtlich bedeutsame sachliche Umstände vorlägen. Allerdings beschränke sich die absolute Verbindlichkeit der von der Steuerbehörde ermittelten Angaben und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsrichters nur auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals, die Bindung betreffe aber nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlage die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliege und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig sei, nicht. Im Juli 2022 habe ihr die
4 - Steuerbehörde ein vom Beschwerdeführer im Steuerjahr 2019 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 31'662.-- gemeldet; ausserdem sei ihr mitgeteilt worden, dass es keinen Beleg für ein Einkommen über CHF 1'000.-- im Steuerjahr 2018 gebe. Da es sich um einen Bagatellbetrag gehandelt habe, sei es mit dem Einkommen im Jahr 2019 addiert und vom Total seien 10 % Sozialversicherungsabgaben in Abzug gebracht worden. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass die Bindungswirkung sich auch auf den Realisierungszeitpunkt des Einkommens beziehe. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2019 nicht nur das unbestrittene Einkommen von CHF 18'000.--, sondern auch das bestrittene Einkommen von CHF 16'000.-- erzielt, weil die Entschädigung für die im Jahr 2018 getätigten Renovierungs- und Umbauarbeiten in der Wohnung in B._____ erst im Januar 2019 geflossen sei. Den entsprechenden Empfang habe der Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt. Dem Versicherten seien die von ihm im Jahr 2019 ausgeführten Montagearbeiten im Jahr 2019 mit CHF 180.-- vergütet worden. Weitere CHF 1'000.--, wobei diesbezüglich kein Beleg vorliege, seien ihm für die geleisteten Arbeiten entrichtet worden. Schliesslich hob die Beschwerdegegnerin hervor, dass die Steuerveranlagung des Jahres 2019 vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde und rechtskräftig geworden ist. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet über die
5 - Beschwerde betreffend die Einspracheentscheide das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht ist somit gegeben (vgl. Art. 84 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und ist beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegeben. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Er ist von der Beitragserhebung berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 und 61 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Instanz, wenn der Streitwert unter CHF 5'000.-- liegt und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist (Art. 43 Abs. 2 und 3 lit. a VRG). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 1'107.90 und die Streitsache muss nicht in Fünferbesetzung entschieden werden, was die einzelrichterliche Zuständigkeit begründet. 3.Unbestritten ist die Steuerveranlagung 2019 des Beschwerdeführers mit einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 31'662.--. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Beitragszahlung für
6 - Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 in der Höhe von CHF 1'107.90 verpflichtet hat oder nicht. 4.Die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit seitens der kantonalen Steuerbehörden aufgrund der rechtkräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und die Steuermeldung an die Ausgleichskassen sind insbesondere in Art. 9 Abs. 3 AHVG und in Art. 23 Abs. 1 AHVV geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen kantonalen Veranlagung für die direkte Bundessteuer unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich. Art. 6 quater Abs. 2 AHVV (in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) hält fest, dass Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge entrichten, der CHF 16'800.-- übersteigt. 5.Wie aus Art. 23 Abs. 4 AHVV hervorgeht, sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörde über das für die Beitragsberechnung massgebende Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden und stellt vielmehr eine steuerrechtliche Frage dar, die dementsprechend im Steuerjustizverfahren analysiert werden sollte (vgl. BGE 102 V 27 E.3a). Der Beschwerdeführer hat gegen die Steuerveranlagung für das Jahr 2019 keine Einsprache erhoben und war mit ihr nach eigenen Angaben einverstanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Steuerveranlagung rechtzeitig angefochten hätte,
7 - gäbe es nach ständiger Rechtsprechung noch keinen ausreichenden Grund dafür, von den in der Steuermeldung enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzuweichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nämlich das Sozialversicherungsgericht – und natürlich auch die Ausgleichskasse - selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn zunächst einmal begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspricht. Zum anderen ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde bzw. worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E.2b mit Hinweis). Auch die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; Stand 1. Januar 2023, Rz. 1230 ff.) unterstreicht, dass die Steuermeldungen auch dann verbindlich sind, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre. 6.Da die Ausgleichskasse an die Angaben der Steuerbehörden gebunden ist und das Sozialversicherungsgericht gegebenenfalls nur die Kassenverfügungen auf ihre grundsätzliche Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen nur dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände
8 - gewürdigt werden müssen, die steuerlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigen Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 11 40 vom 5. Juli 2011 E.4b). Diese Auffassung wird vom Bundesgericht mitgetragen (vgl. BGE 110 V 369 E.2a mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_363/2023 vom 6. Dezember 2023 E.4.1, 9C_681/2019 vom 19. Oktober 2020 E.3.1; vorgenannte WSN Rz. 1239). Infolge des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung und des Verweises im Sozialversicherungsrecht auf die steuerrechtlichen Regelungen ist die von der Steuerbehörde gemeldete - im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene - Qualifikation für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E.3.4.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 E.2.2.3). Im vorliegenden Fall enthält die Steuerveranlagung 2019 keine ausgewiesenen Irrtümer, die ohne weiteres richtiggestellt werden können; sie wurde zudem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde explizit akzeptiert. Die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019 und die folgende Beitragsbemessung weisen keine offensichtlichen Unrichtigkeiten auf. Das Einkommen aus
9 - selbständiger Erwerbstätigkeit im Steuerjahr 2019 beträgt CHF 31'662.--, bestehend aus CHF 18'000.-- (Erhalt gemäss Quittung vom 18. September
nicht. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 23 Abs. 4 AHVV erwähnte Verbindlichkeit zwar nicht absolut zu verstehen. Vielmehr ist die
10 - absolute Bindungswirkung der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens (ziffernmässige Betragshöhe) beschränkt. Die Verbindlichkeit betrifft aber gerade nicht die AHV- beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens und beschlägt deshalb namentlich auch nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Die kantonalen Ausgleichskassen haben demnach ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen AHV-beitragspflichtig ist. Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder ob das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen überhaupt Erwerbseinkommen darstellt. Die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender wird nicht bestritten. Was der Beschwerdeführer beanstandet, ist aber die Korrektheit der in der Steuermeldung angegebenen Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019. Aus der Steuerveranlagung 2019 vom 7. Juni 2022 (Bf-act. 1), die der Beschwerdeführer ausdrücklich akzeptiert hat, geht hervor, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF 31'662.-- für das Jahr 2019 beträgt, einschliesslich u.a. des vom Beschwerdeführer bestrittenen Einkommensbetrags von CHF 16'000.--. Aus der Steuerveranlagung 2019 geht auch hervor, dass dem Versicherten im Jahr 2019 für die ausgeführten Montagearbeiten CHF 180.-- zugeflossen sind (Bg-act. 14 S. 5). Auch weitere CHF 1'000.--, wobei kein Beleg vorliegt, sind ihm für die mutmasslich im Jahr 2018 geleisteten Arbeiten entrichtet worden (vgl. Bg-act. 14 S. 4). 8.Wenn der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Einkommen von CHF 16'000.-- im Jahr 2019 erzielt worden sei, und er stattdessen argumentiert,
11 - es sei im Jahr 2018 erzielt worden, so ist damit der Realisierungszeitpunkt des Einkommens für die im Jahr 2018 aufgeführten Arbeiten, das erst im Jahr 2019 entrichtet worden ist, umstritten. Für die Bindungswirkung hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes spricht die grundsätzliche Identität der Definition des Realisierungszeitpunktes im Steuer- und im AHV-Recht, wonach ein Erwerbseinkommen in dem Zeitpunkt als erzielt gilt, in welchem der Rechtsanspruch darauf erworben wird. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich aus diesen Gründen gegen die noch in AHI- Praxis 1993 S. 239 E.2c vertretene Auffassung ausgesprochen, wonach dem Realisierungspunkt keine Bindungswirkung zukommt (AHI-Praxis 1997 S. 32 mit Hinweisen): In BGE 122 V 291 E.5d führte es aus, dass die Frage des Realisierungszeitpunktes sich nicht nur bei Sonderbeiträgen, wo dieser eine besondere Rolle spielt, sondern auch bei der ordentlichen Beitragserhebung für Selbständigerwerbende und sogar beim massgebenden Lohn Unselbständigerwerbender stellt. Zuerst ist stets zu prüfen, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt. Wird dies bejaht, besteht im Lichte von Art. 23 Abs. 4 AHVV und der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Bindung der Ausgleichskassen an die Steuermeldung bezüglich der Höhe des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals. Die Bejahung der Bindungswirkung auch hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes eines Einkommens ist folgerichtig. Dafür spricht schon die grundsätzliche Identität der Definition des Realisierungszeitpunktes im Steuer- und im AHV-Recht, wonach ein Erwerbseinkommen in dem Zeitpunkt als erzielt gilt, in welchem der Rechtsanspruch darauf erworben wurde. Das Massliche und der Realisierungszeitpunkt eines Einkommens hängen denn auch derart eng zusammen, dass es sich unter dem Blickwinkel von Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht rechtfertigen lässt, diese beiden Aspekte unterschiedlich zu behandeln und beim Realisierungszeitpunkt eine Bindung der Ausgleichskasse an die Angaben der Steuerbehörden zu verneinen (vgl. auch Urteil des
12 - Bundesgerichts 9C_292/2022 vom 19. August 2022 E.4.5.2; AHI-Praxis 1997 S. 32; vgl. auch BGE 143 II 8 E.7.3 zum Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung). Ein Einkommensbestandteil ist erzielt, wenn die versicherte Person tatsächlich darüber verfügen kann, sei es, dass sie dieses Einkommen in bar realisiert, sei es, dass sie einen rechtlich vollstreckbaren Anspruch darauf erwirbt. Bei buchführenden Versicherten ist es in der Regel der Zeitpunkt der Verbuchung einer Einnahme (vorgenannte WSN Rz. 1078). Gemäss obigen Ausführungen hätte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Veranlagungsbehörde eine Einsprache gegen die Steuerveranlagung erheben müssen, um den Zeitpunkt der Realisierung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von CHF 16'000.-
im Jahr 2019 zu bestreiten und es für das Jahr 2018 geltend zu machen. Da er dies aber unterlassen und die Steuerveranlagung 2019 akzeptiert hat, so dass sie rechtskräftig geworden ist, bleibt der von der Steuer- Veranlagungsbehörde festgesetzte und vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Realisierungszeitpunkt gemäss der oben erwähnten Rechtsprechung für die Ausgleichskasse bindend.
13 - [VGU] S 22 18 vom 28. April 2023 E.7). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.-- und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Berücksichtigung der vorgenannten Beurteilungskriterien auf moderate CHF 500.-- festzusetzen. 10.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF284.-- ZusammenCHF784.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]