VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 35 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse AktuarinHemmi URTEIL vom 10. Oktober 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und B., Beigeladene betreffend AHV-Rente (verfahrensleitende Verfügung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Der am C._____ geborene A._____ heiratete im Dezember 1995 B., geboren am D.. Im Januar 2018 wurde die Ehe geschieden. 2.A._____ und seine damalige Ehefrau B._____ schlossen sich im Juni 2004 zu einer einfachen Gesellschaft zusammen, welche sich ab dem
  1. Mai 2004 mit der gemeinsamen Führung des Ferienlagers E._____ in F._____ befasste. 3.Ebenfalls im Juni 2004 erfolgte durch A._____ die Anmeldung als Selbstständigerwerbender bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse). Daraufhin wurde er ab Mai 2004 der AHV-Beitragspflicht als Selbstständigerwerbender unterstellt. Mit Beitrags- bzw. Nachtragsverfügungen betreffend den Zeitraum Mai 2004 bis Ende 2016 setzte die AHV-Ausgleichskasse die Beiträge von A._____ für seine selbstständige Erwerbstätigkeit betreffend das Lager E._____ in F._____ fest. 4.Im Februar 2017 meldete sich A._____ bei der AHV-Ausgleichskasse zum Bezug einer Altersrente an. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 sprach Letztere A._____ rückwirkend ab Oktober 2016 monatliche Rentenleistungen, bestehend aus einer Altersrente und einer Kinderrente zur Altersrente, in der Höhe von insgesamt CHF 3'158.-- zu. 5.Mit Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 27. Oktober 2022 wurde A._____ darüber informiert, dass die Einkommensteilung (Splitting) der Jahre 1996 bis 2015 zwischen ihm und seiner Ex-Frau habe vorgenommen werden können. Die inzwischen erfolgte Neuberechnung der Altersrente habe zu einem tieferen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen geführt. Dieser tiefere Durchschnitt beeinflusse die
  • 3 - Altersrente sowie die Kinderrente negativ und führe zu einer entsprechenden Teilrückforderung. Die Korrektur der Rentenbeträge müsse rückwirkend ab dem 1. Februar 2018, dem Folgemonat der in Rechtskraft erwachsenen Scheidung, vorgenommen werden. Die AHV- Ausgleichskasse verfügte eine Rückforderung im Betrag von CHF 12'106.-
  • und eine Auszahlung für den Monat November 2022 in der Höhe von CHF 2'998.--. 6.Dagegen erhob A._____ am 23. November 2022 (Poststempel) Einsprache und beantragte was folgt: 1.Die Verfügung über Rentenleistung der AHV und Rückforderung vom 27.10.2022 sei aufzuheben; 2.Die Verfügung sei neu wie folgt vorzunehmen: 2.1.Meine Beitragsverfügungen für Selbstständigerwerbende des Jugendlagers E., F., Abrechnungs-Nr. G., sei rückwirkend bis und mit dem Jahre 2008 aufzuheben; 2.2.ich beantrage rückwirkend, meine selbstständigerwerbende Tätigkeit für das Jugendlager E. in F._____ bis und mit dem Jahre 2008 zu annullieren, respektive aufzuheben; 3.obiges unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, 7000 Chur. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er von 2008 bis 2016 mit jährlichen Beitragsverfügungen zur Zahlung aufgefordert worden sei. Die Verfügungen seien einzig und allein zu Gunsten der Abrechnungsnummer des Jugendlagers E._____ in F._____ erfolgt. Im März 2007 sei die Trennung von seiner damaligen Ehefrau erfolgt. Ab dem Jahr 2007 habe er aus dem Jugendlager E._____ keinen finanziellen Profit mehr erhalten. Damit sei seine Tätigkeit als Selbstständigerwerbender hinsichtlich des Jugendlagers E._____ per 31. März 2007 erloschen. Per
  1. März 2007 habe er keinen wirtschaftlichen Einfluss mehr auf das
  • 4 - Jugendlager E._____ gehabt. Ab der Trennung im März 2007 bis zur rechtsgültigen Scheidung im Januar 2018 habe seine Ex-Frau bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet, wobei es sich dabei um Splittingpositionen handle. Er habe im Jahr 2007 die Rebkulturen im I._____ allein weiter betreut und sei damit bis im November 2007 voll ausgelastet gewesen. Ab Dezember 2007 bis Oktober 2019 sei er in H._____ als Dozent tätig gewesen. Mit beiden nicht selbstständigerwerbenden Tätigkeiten sei er mehr als ausgelastet gewesen. Er erfülle zudem seit April 2007 keine einzige Voraussetzung gemäss dem Merkblatt "Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO", Position 1, Seite 3, da er nicht Miteigentümer des Lagers E._____ sei. Die "Splitting-Rückforderung" sei vermutlich unrechtmässig respektive rechtswidrig. Schliesslich sei ihm, um die Sachlage noch besser nachvollziehen zu können, ein Auszug aus seinem individuellen Konto (IK) zuzusenden. 7.Mit E-Mail vom 8. Dezember 2022 ersuchte A._____ die AHV- Ausgleichskasse erneut um sofortige Zustellung eines Auszugs aus seinem individuellen Konto. 8.Mit zwei weiteren E-Mails vom gleichen Tag reichte A._____ der AHV- Ausgleichskasse folgende zwei Gesuche ein: (1) Gesuch um sofortige Akteneinsicht in alle schriftlichen und elektronischen Aufzeichnungen von Informationen der SVA Graubünden, Chur, auch genannt AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, ab dem 1. Januar 1991 bis dato, sprich 8. Dezember 2022; (2) Gesuch um sofortige Akteneinsicht in alle schriftlichen und elektronischen Aufzeichnungen von Informationen der SVA Graubünden, Chur, auch genannt AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, ab dem 15. Dezember 1995 (Heirat) bis zum
  1. Januar 2018 (Scheidung). Letzteres bezog sich auf die Ex-Frau von A._____ und auf die Abrechnungsnummer betreffend das Lager E._____.
  • 5 - 9.Mit E-Mail vom 9. Dezember 2022 liess die AHV-Ausgleichskasse A._____ den Auszug aus seinem individuellen Konto und die Rentenberechnung zukommen. 10.Am 12. Dezember 2022 gingen die beiden per E-Mail übermittelten Gesuche von A._____ auf dem Postweg bei der AHV-Ausgleichskasse ein. 11.Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 ersuchte A._____ die AHV- Ausgleichskasse erneut um sofortige Akteneinsicht in alle ihn betreffenden schriftlichen und elektronischen Informationen ab dem 1. Januar 1991 bis dato. 12.Am 19. Januar 2023 liess die AHV-Ausgleichskasse A._____ sämtliche Dokumente seiner persönlichen Dossiers (Renten, Beiträge und Abrechnungsverfahren) zukommen. 13.Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 ergänzte bzw. korrigierte A._____ seine Anträge gemäss Einsprache wie folgt: 1.Die Verfügung über Rentenleistung der AHV und Rückforderung vom 27.10.2022 betreff der Person des Schreibenden sei aufzuheben; 2.Die Verfügung sei neu wie folgt vorzunehmen: 2.1.Meine Beitragsverfügungen für Selbstständigerwerbende des Jugendlagers E., F., Abrechnungs-Nr. G., sei rückwirkend bis und mit dem Jahre 2007 aufzuheben; 2.2.ich beantrage rückwirkend, meine selbstständigerwerbende Tätigkeit für das Jugendalter E. in F._____ bis und mit dem Jahre 2007 zu annullieren, respektive aufzuheben; 3.Obige zwei Positionen mit Unterpositionen sind unter Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen zu Lasten der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, 7000 Chur, zu korrigieren respektive richtig zu stellen.

  • 6 - Ich rufe hierzu das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) Art. 31 zur Anwendung auf. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er aus dem Jugendlager E._____ in F._____ keine Entgelte habe beziehen können, da dieses im vorehelichen Eigentum seiner Ex-Frau (gewesen) sei. Korrekt sei, dass er im Jahr 2006 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen habe. Der "AHV-Meldung für Selbstständigerwerbende" betreffend die Jahre 2007 und 2008 könne die Bemerkung "kein SE Einkommen deklariert" entnommen werden. Er könne logischerweise nicht beweisen, dass er keine Entgelte mehr aus dem Jugendlager E._____ bezogen habe, da es bei ihm ab dem 1. Januar 2007 nirgends eine Eingangsbuchung über einen Betrag aus diesem Geschäft gebe. Zudem sei davon auszugehen, dass auch in den Jahresrechnungen des Lagers E._____ ab dem Jahr 2007 bis zu seiner Pensionierung keine solchen Beträge aufgeführt seien. 14.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2023 wies die AHV- Ausgleichskasse den Antrag von A._____ auf Einsicht in die Akten seiner ehemaligen Gattin während der Ehezeit vom 15. Dezember 1995 bis zum

  1. Januar 2018 sowie für die identische Zeitspanne in die das Jugendlager E._____ betreffenden AHV-Beitragsakten seiner ehemaligen Gattin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A._____ die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 27. Oktober 2022 anhand der ihn betreffenden Akten, welche ihm am 19. Januar 2023 zugestellt worden seien, beurteilen könne. 15.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. März 2023 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
  • 7 - Die verfahrensleitende Verfügung der SVA des Kantons Graubünden in Chur ist abzuweisen, respektive zu kassieren. Ich bin nicht Partei, sondern Ehemann für den angefragten Zeitraum der Akteneinsicht. Deshalb ist meiner Meinung nach zur beantragten Akteneinsicht,

  • dies betrifft Einkommen, Vermögen und Schulden, welche summa summarum bei Selbstständigerwerbenden die jährliche Berechnungsgrundlage für die AHV- Beiträge ergeben -, der umfassende Art. 170 des Zivilgesetzbuches zuständig und nicht Art. 47 Abs. 1 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes). Für mich persönlich ist der Entscheid der SVA Graubünden in Chur eine Schutzbehauptung, um mir zur Einsicht wichtige Dokumente vorzuenthalten. Dem Einsichtsvorhaben steht auch in dem Sinne nichts im Wege, da wir in der Ehe über den ganzen Zeitraum Errungenschaftsbeteiligung bewältigten und es keine gemeinsamen Kinder gibt. Bis zur rechtsgültigen Scheidung ist man Ehegatte und der Art. 170 ZGB (SR 210) gibt keine Auskunft darüber, dass in der Trennungszeit eine andere Regelung gilt. Deshalb ist Art. 170 ZGB zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nach Art. 170 ZGB gerichtliche Einsicht in die finanzielle Situation seiner ehemaligen Gattin verlange. Es stehe niemals die Absicht dahinter, ein rechtsgültiges Scheidungsurteil anzufechten, sondern es gehe allein darum, seine AHV-Beiträge/-Beitragsverfügungen des Jugendlagers E._____ ab dem Jahr 2007 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2016 anzufechten. Auch gehe es darum, dass deswegen die Splittingbeträge seiner Ex-Frau an seine über die Jahre aufgerechnete AHV- Pensionsleistung vermutlich zu gering seien. Über ca. zehn Jahre seien ihm jährliche Einkommen von jeweils ungefähr CHF 9'000.-- aus dem Jugendlager E._____ beitragspflichtig in Rechnung gestellt worden. Ab dem Jahr 2007 habe er keinen Rappen mehr aus dem Jugendlager E._____ bezogen oder erhalten. Die ihn betreffenden Jahreseinkommen

  • 8 - seien in die Tasche seiner Ex-Frau geflossen und seien daher von ihr anteilsmässig als AHV-Beiträge zu berappen. Bezüglich der ausgewiesenen Jahreseinkommen seiner Ex-Frau betreffend die Jahre 2007 bis 2015 sei festzuhalten, dass Letztere auch noch zusätzliche laufende Erwerbseinkommen als Arbeitnehmerin in öffentlichen Pflegehäusern gehabt habe. 16.In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2023 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. Eventuell sei die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers zum vorliegenden Verfahren beizuladen. Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung auf die angefochtene verfahrensleitende Verfügung. 17.Am 10. Mai 2023 wurde B._____ zum Verfahren beigeladen. Innert der angesetzten Frist ging ihrerseits keine Stellungnahme ein. 18.Der Beschwerdeführer replizierte am 31. Mai 2023 und vertiefte seinen Standpunkt. Zudem stellte er folgende Anträge: 1.Meine Beschwerde vom 16. März 2023 sei vollumfänglich gutzuheissen. 2.Meine ehemalige Ehefrau B._____ ist selbstverständlich zum vorliegenden Rechtsfall einzuladen. 3.Kosten dieser Beschwerde gehen zu Lasten der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (SVA) in Chur, welche eine nach ZGB Art. 170 Abs. 1 und 2 erforderliche Auskunft, sprich Akteneinsicht verhindert und die dazu notwendigen Urkunden verweigert. 19.Am 8. Juni 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.

  • 9 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene verfahrensleitende Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2023, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akten seiner ehemaligen Gattin während der Ehezeit vom 15. Dezember 1995 bis zum 15. Januar 2018 sowie für die identische Zeitspanne in die das Jugendlager E._____ betreffenden AHV-Beitragsakten seiner ehemaligen Gattin abgewiesen wurde. Eine solche Anordnung, welche laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden Ausgleichskasse unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 1.2.Massgebend für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung ist – kraft Verweises auf das kantonale Recht in Art. 61 Ingress ATSG – in erster Linie Art. 49 Abs. 4 VRG (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG). Danach sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise

  • 10 - vereinfachen lässt (lit. b). Für die Prüfung, ob hier ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, ist zwar nicht direkt, aber doch ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. des Bundesgerichts) bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen gemäss Art. 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG; SR 172.021]) abzustellen (vgl. BGE 139 V 492 E.4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4 ff.; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 22 11 vom 5. April 2022 E.1.2, S 20 121 vom 22. Dezember 2020 E.2, U 20 71 vom 21. September 2020 E.1, S 17 106 vom 31. Oktober 2017 E.1b, S 17 119 vom

  1. Oktober 2017 E.1b, S 17 66 vom 13. September 2017 E.1c und S 13 8 vom 5. November 2013 E.1a; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 56 Rz. 26). Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse (vgl. BGE 130 II 149 E.1.1, 127 II 132 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E.3.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6595/2017 vom 24. Mai 2018 E.1.2.1, E-3276/2014 vom 13. Februar 2015 E.4.1, C-4224/2014 vom 12. Februar 2015 E.3.2 und C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.2.1.1; KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 23). Wenn der Beschwerdeführer infolge Nichtgewährung der verlangten Akteneinsicht die Rechtmässigkeit der Verfügung vom
  2. Oktober 2022 nicht beurteilen bzw. seine Einsprache gegen diese Verfügung nicht begründen könnte, wäre ein möglicher Nachteil durch die abschlägige verfahrensleitende Verfügung für den Beschwerdeführer erkennbar und plausibel. Folglich stellt die von der Beschwerdegegnerin erlassene verfahrensleitende Verfügung vom 14. Februar 2023 ein
  • 11 - taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 4 VRG dar. 1.3.Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akten seiner ehemaligen Gattin während der Ehezeit vom 15. Dezember 1995 bis zum 15. Januar 2018 sowie für die identische Zeitspanne in die das Jugendlager E._____ betreffenden AHV-Beitragsakten seiner ehemaligen Gattin zu Recht abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften darüber hinausgehende Ausführungen macht bzw. Anträge stellt, sind diese im vorliegenden Verfahren nicht zu hören resp. ist nicht darauf einzutreten. Insbesondere ist festzuhalten, dass das angerufene Gericht zur Beurteilung eines Auskunftsbegehrens gestützt auf Art. 170 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nicht zuständig ist (vgl. SCHMID, in: KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER, ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 170 Rz. 5). Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Revision bzw. Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG (vgl. FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021, Art. 53 Rz. 13 und Rz. 29), da die Berichtigung der AHV-Beiträge des Beschwerdeführers nicht Gegenstand der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung vom 14. Februar 2023 betreffend Akteneinsicht war.

  • 12 - 3.Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1, 135 I 187 E.2.2, 132 V 368 E.3.1, 129 II 497 E.2.2, 127 I 54 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_295/2022 vom 17. November 2022 E.3.2 und 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E.4.1). Für den Bereich der Sozialversicherungen regelt Art. 42 ATSG den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Danach müssen die Parteien jedoch nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung aber die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (vgl. BGE 132 V 387 E.4.1 m.H.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG steht das Recht auf Akteneinsicht den Parteien für die Daten zu, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben. Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die

  • 13 - Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht (Art. 34 ATSG). 4.1.Die Verfügung vom 27. Oktober 2022 bezweckt, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu verändern (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 47 [Dossier AHV-Rente]), weshalb er Partei im Sinne von Art. 34 ATSG ist (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 34 Rz. 13). Zudem steht ihm ein Rechtsmittel gegen die besagte Verfügung zu (vgl. Bg-act. 47 [Dossier AHV-Rente]). Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, Partei zu sein, und unter Verweis auf Art. 170 ZGB festhält, dass er hinsichtlich des angefragten Zeitraums Ehemann sei, kann auf das in Erwägung 2 Gesagte verwiesen werden. 4.2.Nachdem die Beschwerdegegnerin im Februar 2022 festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 geschieden ist, nahm sie die Einkommensteilung (Splitting) der Jahre 1996 bis 2015 zwischen ihm und seiner Ex-Frau vor. Die gestützt darauf erfolgte Neuberechnung der Altersrente des Beschwerdeführers führte zu einem tieferen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 die monatliche Rentenleistung des Beschwerdeführers neu festsetzte und eine entsprechende Teilrückforderung geltend machte (vgl. Bg-act. 28, 41, 42 S. 1, 44, 45, 46 und 47 [Dossier AHV-Rente]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2022 Einsprache, wobei er diese auf mehreren Seiten begründete und auf Beilagen verwies (vgl. Bg-act. 48 f. [Dossier AHV-Rente]). Per E-Mail vom 8. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um sofortige Akteneinsicht in alle schriftlichen und elektronischen Aufzeichnungen von Informationen der Beschwerdegegnerin einerseits ab dem 1. Januar 1991 bis dato, sprich

  1. Dezember 2022, und andererseits ab dem 15. Dezember 1995 (Heirat mit der Beigeladenen) bis zum 15. Januar 2018 (Scheidung) (vgl. Bg-act.
  • 14 - 52 ff. [Dossier AHV-Rente]). In der Folge sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Dezember 2022 einen Auszug aus seinem individuellen Konto und die neue Rentenberechnung zu (vgl. Bg-act. 56 ff. [Dossier AHV-Rente]). Zudem liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 sämtliche Dokumente, welche unter seinem Dossier abgelegt sind, zukommen. Dabei handelt es sich um die drei Dossiers betreffend AHV-Rente, AHV-Beiträge sowie Abrechnungsverfahren (vgl. Bg-act. 61 [Dossier AHV-Rente]). Daraufhin bestätigte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2023 den Eingang dieser Akten und ergänzte seine Einsprache auf mehreren Seiten, wobei er erneut verschiedene Beweismittel einreichte (vgl. Bg-act. 63 [Dossier AHV-Rente]). Das streitberufene Gericht ist mit Blick auf die dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 zugesandten Akten, welche die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Verfahren eingereicht hat, der Auffassung, dass der Beschwerdeführer anhand dieser Unterlagen die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 27. Oktober 2022 zu beurteilen bzw. seine Einsprache gegen diese Verfügung zu begründen vermag, was insbesondere seine Eingabe vom 9. Februar 2023 zeigt (vgl. Bg-act. 63 [Dossier AHV-Rente]). Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer nicht dar, in welche konkreten Akten ihm Einsicht zu gewähren sei, sondern er verlangt Einsicht in sämtliche seine Ex-Frau betreffenden Akten in Bezug auf den Zeitraum vom 15. Dezember 1995 bis zum 15. Januar 2018 und in sämtliche Abrechnungsdokumente seiner Ex-Frau zum Jugendlager E._____ betreffend denselben Zeitraum. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass er ab dem Jahr 2007 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2016 zu Unrecht Beiträge als Selbstständigerwerbender hinsichtlich des Jugendlagers E._____ bezahlt habe. Ab dem Jahr 2007 habe er kein Einkommen mehr betreffend das Jugendlager E._____ erhalten. Die ihm diesbezüglich zugerechneten Einkommen seien seiner Ex-Frau zugeflossen, welche darauf Beiträge zu bezahlen habe. Soweit er

  • 15 - damit die der neuen Rentenberechnung zugrundeliegende Einkommensteilung (Splitting) beanstanden bzw. zu geringe Splittingbeträge seiner Ex-Frau geltend machen will, ist nicht ersichtlich, inwiefern hierfür die Akten, in welche er Einsicht verlangt, notwendig sein sollten. Den vorliegenden Akten können allerdings mehrere Meldungen der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden betreffend den Beschwerdeführer entnommen werden, welche die Bemerkung "kein SE Einkommen deklariert" enthalten bzw. bei der Position "Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit" den Wert 0 und teilweise ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ausweisen (vgl. Bg-act. 43 S. 8 und 63 S. 8 ff. [Dossier AHV-Rente], Bg-act. 17, 20, 24, 31, 34, 38, 43, 45, 46, 47, 50 und 52 [Dossier AHV-Beiträge]). Darauf weist auch der Beschwerdeführer ausdrücklich hin (vgl. Bg-act. 63 S. 2 mit entsprechenden Beilagen [Dossier AHV-Rente]; Replik vom 31. Mai 2023 S. 2 mit entsprechenden Beilagen). Die Beschwerdegegnerin wird dieses Vorbringen im Rahmen des Hauptverfahrens zu prüfen haben. Soweit der Beschwerdeführer zudem auf zusätzliches Erwerbseinkommen seiner Ex- Frau betreffend die Jahre 2007 bis 2015 aus öffentlichen Pflegehäusern hinweist und damit ebenfalls die der neuen Rentenberechnung zugrundeliegende Einkommensteilung (Splitting) resp. zugrundeliegenden Splittingbeträge seiner Ex-Frau zu beanstanden scheint, ist festzuhalten, dass sich die gesplitteten Einkommen seiner Ex-Frau betreffend die Jahre 1996 bis 2015 aus der ihm zugesandten Dokumentation, aufgeteilt in die drei Dossiers Renten, Beiträge und Abrechnungsverfahren und zugestellt am 19. Januar 2023 (vgl. Bg-act. 61 [Dossier AHV-Rente]), ergeben. Etwas Anderes wird denn auch nicht in den Akten, in welche der Beschwerdeführer Einsicht verlangt, enthalten sein. Somit ist weder ersichtlich noch konkret dargetan, dass der Beschwerdeführer die Akten, in welche er Einsicht verlangt und die von ihm nicht näher spezifiziert werden, benötigt, um ein Rechtsmittel – hier Einsprache – gegen eine auf

  • 16 - Grund desselben Gesetzes (AHVG) erlassene Verfügung – vorliegend diejenige vom 27. Oktober 2022 – geltend zu machen und zu begründen. Da keine Einwilligung seitens seiner Ex-Frau vorliegt, hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten seiner ehemaligen Gattin während der Ehezeit vom 15. Dezember 1995 bis zum 15. Januar 2018 sowie für die identische Zeitspanne in die das Jugendlager E._____ betreffenden AHV- Beitragsakten seiner ehemaligen Gattin. Die Beschwerdegegnerin hat das entsprechende Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen. Somit erübrigen sich Weiterungen zur Voraussetzung der Wahrung von überwiegenden Privatinteressen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ATSG. 5.Zusammenfassend erweist sich die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2023 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Bestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 84 f. AHVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind altersversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 6.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu.

  • 17 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] [Mit Urteil 9C_715/2023 vom 28. November 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2023 35
Entscheidungsdatum
10.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026