VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 29 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 25. April 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1970, war zuletzt als Pflegefachfrau HF tätig. Am 12. Januar 2022 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 90 % ab dem 1. Mai 2022 an. Per 2. Mai 2022 eröffnete die zuständige Arbeitslosenkasse Unia eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis 1. Mai 2024 (vgl. Akten des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden [KIGA-act.] 1). 2.Mit Verfügung vom 23. November 2022 lehnte das KIGA den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld von A. wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit per 1. Oktober 2022 ab. Es hielt dabei fest (vgl. KIGA-act. 5, Ziff. 1 Absatz 2): "Bereits mehrfach wurde der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit aufgrund Nichteinhalten ihrer Pflichten als Stellensuchende verneint. Mit Einspracheentscheid vom 05.05.2022 wurde das Wiedererwägungsgesuch betreffend Abspruch der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten vom 06.12.2019 gutgeheissen." (Ziff. 2) "Erneut musste die Versicherte mit diversen Verfügungen wegen Nichtbefolgens von Weisungen des zuständigen RAV, fehlenden resp. ungenügenden Arbeitsbemühungen für diverse Kontrollperioden sowie Nichtantritt einer angewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden." (Ziff. 3) "Abermals wurde die Versicherte mit Verfügung vom 22.09.2022 vom unterfertigten Amt in der Folge darauf hingewiesen, dass, sollte sich ein vergleichbares Verhalten wiederholen, sie damit rechnen müsse, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgelehnt werde." (Ziff. 4) "Zwischenzeitlich musste die Versicherte bereits wieder mit Schreiben vom 17.10.2022, 04.11.2022 und 08.11.2022 zur Stellungnahme aufgefordert werden, nachdem sie für die Kontrollperioden September 2022 keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorweisen konnte sowie den Beratungsgesprächen vom 20.10.2022 sowie
3 - 02.11.2022 ohne Angaben von Gründen ferngeblieben war." (Ziff. 5) "Auf eine Stellungnahme an das unterfertigte Amt innert Frist hat die Versicherte in zwei Fällen verzichtet resp. in der Stellungnahme betreffend das versäumte Beratungsgespräch vom 02.11.2022 führt sie nichts an, was als Rechtfertigung im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gehört werden kann." (vgl. zum Ganzen: KIGA-act. 5 [inkl. Erwägungen II. und Verfügungsdispositiv III.]). 3.Dagegen erhob A._____ am 25. November 2022 Einsprache, wobei der Eingangsstempel des KIGA das Datum 17. Januar 2023 trägt. Sie beklagte sich darin unter anderem, dass es sehr fies und hinterhältig sei, sie bis Ende des Jahres an Terminen des RAV teilnehmen und sich bei potentiellen Firmen bewerben zu lassen, und rückwirkend per 01.10.2022 ihre Vermittlungsfähigkeit einzustellen. Sobald sie finanzielle Leistungen von der Unia erhalte, könne sie Nahrungsmittel, Telefonrechnungen, Krankenkassenprämien, Mietzinse etc. bezahlen und an den arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen (zum Rügeinhalt: KIGA-act. 6). 4.Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 teilte das KIGA A._____ mit, dass ihre Einsprache, eingegangen am 17. Januar 2023, nicht unterzeichnet sei (Art. 10 ATSV) und sie dieses Versäumnis innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Schreibens noch nachzuholen habe. Innert selbiger Frist habe sie dem KIGA auch die Rechtzeitigkeit der Zustellung ihrer Einsprache zu beweisen. Sollten innert der genannten Frist die geforderten Unterlagen nicht eingehen, werde das KIGA anhand der vorliegenden Akten entscheiden oder gegebenenfalls auf ihre Eingabe nicht weiter eintreten (KIGA-act. 7). Diese Aufforderung zur Vervollständigung der Einsprache blieb in der Folge unbeachtet.
4 - 5.Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 trat das KIGA auf die Einsprache von A._____ betreffs Verfügung vom 23. November 2022 (fehlende Vermittlungsfähigkeit) nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die angefochtene Verfügung per A-Post- Plus am 24. November 2022 zugestellt worden sei und die 30-tägige Anfechtungsfrist damit am 25. November 2022 zu laufen begonnen und somit – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien [vom 18. Dezember bis
5 - bis 21. Januar 2023 resp. vom 25. Januar 2023 bis 12. Februar 2023 bei (vgl. Gerichtsakte A1 und Bf-act. B2). 7.Mit Stellungnahme vom 22. März 2023 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es führte im Wesentlichen aus, die Verfügung vom 23. November 2022 sei der Beschwerdeführerin per A-Post Plus am 24. November 2022 zugestellt worden. Die 30-tägige Einsprachefrist habe am 25. November 2022 zu laufen begonnen und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 9. Januar 2023 geendet. Damit sei die am 15. Januar 2023 per Post übergebene Einsprache verspätet erfolgt. Der Beschwerdegegner sei deshalb mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 zu Recht nicht auf die verspätete und nicht unterzeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin eingetreten (vgl. Gerichtsakte A2). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 9. Februar 2023. Gegen derartige Entscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
6 - (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] sowie Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung/ Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, womit ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) vor Verwaltungsgericht ist deshalb einzutreten. 1.2.Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist, oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Weil die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend gleich zu zeigen sein wird – offensichtlich unzulässig und/oder unbegründet ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
7 - 1.3.Im konkreten Fall stellt sich einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Eingabe vom 25. November 2022, vom Beschwerdegegner laut Eingangsstempel empfangen am 17. Januar 2023, infolge verspäteter Einreichung und fehlender Unterschrift nicht eingetreten ist. Sollte dies nachweislich zutreffen, ist die Beschwerde vom
8 - 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. dazu BGE 142 V 152 E.2.1 und 2.2; im Besonderen zu elektronisch signierten Beschwerdeeingaben: BGE 143 I 187 E.3.3). 2.3.Vorliegend ist aktenkundig erstellt, dass der Beschwerdegegner die jetzige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2023 (KIGA-act. 7) einlud, ihre schriftliche Eingabe vom 25. November 2022 (mit Empfangsstempel 17. Januar 2023) innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Schreibens noch mit der eigenen Unterschrift zu versehen, andernfalls auf ihre Eingabe nicht eingetreten werden könne. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin unwiderlegt nicht nachgekommen, womit ihre schriftliche Eingabe offensichtlich unvollständig war und folglich darauf seitens des Beschwerdegegners androhungsgemäss und zu Recht gestützt auf Art. 10 ATSV nicht eingetreten wurde. 2.4.Zum zweiten Grund des Nichteintretens (verspätete Einsprache) bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. März 2023 (Datum Posteingang 10. März 2023) an das Gericht bloss vor, dass die Einsprachefrist jeweils vom 18. Dezember bis zum 18. Januar stillstehe und sie deshalb ihre Einsprache fristgerecht beim unterfertigten Amt eingereicht habe (vgl. Gerichtsakte A1). Diese Annahme trifft offensichtlich
9 - nicht zu, wird in Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG doch ausdrücklich ausgeführt, dass die gesetzlichen oder behördlichen Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen. Der mit Stellungnahme vom 22. März 2023 wiedergegebene Sachverhalt des Beschwerdegegners (vgl. Gerichtakte A2) erscheint dem Gericht deshalb schlüssig und ist belegt (KIGA-act. 5), wonach dessen Verfügung vom 23. November 2022 der Beschwerdeführerin per A-Post Plus tags darauf am 24. November 2022 zugestellt wurde und die Einsprachefrist damit am 25. November 2022 zu laufen begonnen hat. Die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin wurde ausserdem von ihr selbst mit dem Datum 25. November 2022 versehen, was ebenfalls für den Erhalt der fraglichen Verfügung kurz davor spricht. Hat aber die 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG am 25. November 2022 zu laufen begonnen – und stand diese Frist gestützt auf Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG vom 18. Dezember 2022 bis und mit 2. Januar 2023 still –, so trifft es zu, dass die gesetzliche Anfechtungsfrist am 9. Januar 2023 endete (23 Tage im November/Dezember 2022 plus 7 Tage im Januar 2023) und damit verpasst wurde, zumal der Empfangsstempel vom 17. Januar 2023 des Beschwerdegegners (KIGA-act. 6) darauf schliessen lässt, dass die betreffende Eingabe von der Beschwerdeführerin wohl erst am 15. Januar 2023 der Post übergeben wurde (KIGA-act. 6) und damit eben verspätet war. Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Zeugnis vom 18. Januar 2023 (Bf-act. B2) nichts, da die Anfechtungsfrist zu jenem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf ihre Falschannahme (Fristenstillstand bis 18. Januar 2023) beruft, ist dieser Irrtum unbehelflich, da sie nachweislich bereits in der fraglichen Verfügung vom 23. November 2022 (Bf-act. B3; vgl. Dispositiv III.: Ziff. 3 Absatz 2) korrekt über den Fristenstillstand vom