VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 133 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInZanolari Hasse, Audétat Aktuarin ad hoc Donatsch URTEIL vom 21. Mai 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Kursbesuch

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____, Jahrgang 1964, war zuletzt als Berufsfachschullehrerin tätig. Am
  1. August 2022 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 60 % ab selbigem Datum an.
  2. Mit Datum vom 10. Oktober 2023 reichte die Versicherte dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) ein Kursgesuch ein mit dem Kursziel, die Führerausweise der Kategorien C und D und damit den für Personentransporte erforderlichen Fähigkeitsausweis zu erlangen. Die Kosten für diesen Ausbildungskurs, welcher von Januar 2024 bis April 2024 dauern sollte, würden sich gemäss Angaben im Kursgesuch auf CHF 17'000.-- belaufen. Begründet wurde ihr Gesuch damit, dass sie eine Arbeit brauche, die passe. 3.Dieses Kursgesuch lehnte das KIGA mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 ab. Die Abweisung begründete es hauptsächlich damit, dass der Kursbesuch nicht arbeitsmarktlich indiziert sei und im Übrigen auch kein unbefristeter Arbeitsvertrag eines Personentransportunternehmens als Chauffeuse Kat. C und/oder Kat. D vorliege.
  3. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 7. November 2023 fristgerecht Einsprache. Darin führte sie sinngemäss aus, dass sie mit der B._____ in Kontakt und dort auf offene Ohren gestossen sei. Sie warte nur noch auf ein Bestätigungsschreiben vom Leiter dieser Betriebszone. 5.Auf entsprechende Anfrage hin erklärte der für die Region zuständige Leiter der C._____ AG am 9. respektive 13. November 2023 per E-Mail, dass er die Versicherte nach absolvierter Ausbildung Kategorie D in einer
  • 3 - Dauerstelle mit einem Pensum von 60% bei einem Jahreslohn von CHF 72'000.-- in einer 100%-Anstellung anstellen würde.
  1. Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2023 wies das KIGA die Einsprache ab. 7.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Dezember 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. November 2023 und die Übernahme der ersuchten Kurskosten. Die Beschwerdeführerin brachte begründend im Wesentlichen vor, dass sie vom zuständigen Leiter der C._____ AG schon eine Zusage für eine Anstellung als Postchauffeuse für 60 % bis 100 % erhalten und auch bereits einen Eignungstest der C._____ AG absolviert habe. Sie warte nur noch auf ein Schreiben des Leiters mit dem Arbeitsvertrag. Mit der Arbeitsaufnahme bei der Post halte sie es für möglich, sich beim RAV abzumelden. 8.Mit Datum vom 10. Januar 2023 reichte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) dem Verwaltungsgericht die Vernehmlassung ein, worin es die Beschwerdeabweisung beantragte und im Wesentlichen die Begründung des Einspracheentscheids wiederholte. Darin brachte der Beschwerdegegner nochmals zum Ausdruck, dass der beantragte Kurs arbeitsmarktlich nicht indiziert sei, zumal auf dem aktuellen Arbeitsmarkt das Stellenangebot für Lehrkräfte dem Stellenangebot für Berufschauffeure gleichzusetzen sei und in beiden Bereichen aktuell praktisch keine offenen Stellen gemeldet seien. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie über eine Stellenzusicherung der C._____ AG verfüge, könne nicht berücksichtigt werden. Denn der vorgesehene Monatslohn von der C._____ AG betrage bei einer Dauerstelle im Umfang
  • 4 - von 60 % CHF 3'600.-- (bei einem Jahreslohn von CHF 72'000.-- in einer 100 %-Anstellung), wohingegen der versicherte Verdienst CHF 5'690.-- betrage und zu 70% entschädigt werde. Damit würde die zugesicherte Stelle bei der C._____ AG nicht zu einer Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosentaggeld führen. Schliesslich würden die geltend gemachten Kurskosten von CHF 17'000.-- im Hinblick auf das angestrebte Ziel, nämlich einer Zwischenverdienstbeschäftigung, nicht verhältnismässig sein. 9.Auf eine Replik wurde verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2023 wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale

  • 5 - Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 21. November

  1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kurskosten für die Erlangung des Führerausweises der Kategorien C und D sowie für den Fähigkeitsausweis für den Personentransport, welcher mit dem angefochtenen Einspracheentscheid verneint wurde. 2.1.Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Sie gliedern sich in Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen (Art. 59 Abs. 1 bis AVIG). Als Bildungsmassnahmen gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.2.Zur Förderung der in Art. 1a Abs. 2 AVIG verankerten Ziele erbringt die Arbeitslosenversicherung auf Grundlage von Art. 59 Abs. 1 AVIG finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
  • 6 - versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit den arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Welche arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung der Versicherten namentlich fördern und eine Kostenübernahme begründen, wird näher in Art. 59 Abs. 2 Satz 2 AVIG umschrieben. Darunter fallen insbesondere Massnahmen, welche die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c), oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). 2.3.Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Kostenübernahme einer arbeitsmarktlichen Massnahmen durch die Arbeitslosenversicherung bildet die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind also nur dann zuzusprechen, wenn der (inländische) Arbeitsmarkt eine solche Massnahme unmittelbar erfordert (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E.4.1; Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC) [AVIG-Praxis AMM], Stand 1. Juli 2023, Rz. A16). Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (BGE 111 V 271 2d; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 339; AVIG-Praxis AMM, Rz. A4). Die arbeitsmarktliche Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im

  • 7 - Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist anhand von amtlichen und privaten Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (vgl. BGE 111 V 271 E.2d; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 147/04 vom 14. Januar 2005 E.2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E.4.1 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.2.2 mit Hinweisen). Zur Beurteilung der arbeitsmarktlichen Indikation ist letztlich also massgebend, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der Versicherten grundsätzlich Stellen bereithält und ob sie aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E.4.2, 8C_222/2016 vom

  1. Juni 2016 E.4). 2.4.Nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sind nach Gesetz und Rechtsprechung die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. BGE 111 V 271 E.2b; vgl. ARV 2005 S. 282 E.1.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 17 457 ALV vom 20. Juli 2017 E.2.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2015.00016 vom 31. März 2015 E.1.4).
  • 8 - 2.5.Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend (BGE 108 V 163 E.2c). Da ein und dieselbe Vorkehrung beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen. Ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der Versicherten. Es ist demnach jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die Versicherte den Kurs auch besuchen würde, wenn sie - bei im übrigen gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre. Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit zu fördern. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen, sondern die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. BGE 111 V 271 E.2c und 2d; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 17 457 ALV vom 20. Juli 2017 E.2.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2015.00016 vom 31. März 2015 E.1.3; ARV 2005 S. 282 E.1.2). 2.6.Beim vorliegend thematisierten Kurs handelt es sich nicht um einen Lehrgang an einer Bildungsinstitution oder einer Lehranstalt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten zur Erlangung des Führerausweises der Kategorien C und D und den Fähigkeitsausweis für den Personentransport

  • 9 - (https://fuehrerausweise.ch/ausweiskategorien/ [zuletzt aufgerufen am 21. Mai 2024]). Dies stellt unbestrittenermassen eine Bildungsmassnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 AVIG dar. 2.7.Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Fachlehrperson. Sie absolvierte sowohl eine Ausbildung zur Handarbeits- und Turnlehrerin als auch eine Facherweiterung für Italienisch auf Sekundarstufe 1 an der D._____. Weiter verfügt sie über eine Berufserfahrung als Lehrperson von rund 26 Jahren und hat auch als Sozialpädagogin und Messmerin gearbeitet (Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 8). Zudem hat sie regelmässig an Weiterbildungen teilgenommen, teilweise auch mit Hilfe der Arbeitslosenversicherung. Damit ist von einer guten beruflichen Qualifikation und einer grossen Berufserfahrung der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Kursgesuchs gemäss Angaben des Beschwerdegegners praktisch keine Stellenangebote gemeldet waren, ist prognostisch von einem intakten Arbeitsmarkt auszugehen (Stellenanfrage am 21. Mai 2024 vgl. https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/avs/aktuelles/stellen/ offeneStellen/Seiten/Stellenangebote.aspx [zuletzt aufgerufen am 21. Mai 2024]). Desweiteren beschränken sich die beruflichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf spezielle Tätigkeitssegmente (sog. Nischen), weshalb von keinem engen bisherigen Tätigkeitsbereich auszugehen ist. Dass die Beschwerdeführerin primär als Fachlehrerin tätig war, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Mithin kann aufgrund der vorhandenen Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise der Beschwerdeführerin auch nicht auf fachliche Defizite in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich als Lehrkraft geschlossen werden, die durch die beantragte Bildungsmassnahme vermindert oder im Sinne einer Anpassung an industrielle oder technische Entwicklungen behoben werden müssten. In diesem Sinne ist bereits eine aus Gründen des

  • 10 - Arbeitsmarktes erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E.4.2, 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.5). 2.8.Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Gesuch vom 10. Oktober 2023 eine Umschulung in ein völlig neues Tätigkeitsfeld anstrebt, welches mit ihrer angestammten Tätigkeit als Lehrperson in keinem Zusammenhang steht. Eine solche Umschulung stellt demzufolge keine Weiterbildung, sondern eine Grundausbildung dar. Im Vordergrund dieser anbegehrten Ausbildung standen hauptsächlich die persönliche Umorientierung und der Wille der Beschwerdeführerin, neu im Transportgewerbe tätig zu werden. Die Beschwerdeführerin gab nämlich als Begründung für die Teilnahme am Kursbesuch an, dass sie eine Arbeit brauche, die passe (Bg-act. 1). Solche Umschulungsgesuche – wie es dasjenige der Beschwerdeführerin darstellt – welche nicht eine Ausbildungs- respektive eine Qualifikationslücke der Versicherten in ihrer bisherigen Tätigkeit zu schliessen vermögen, sondern einzig der Verwirklichung von beruflichen Wunschvorstellungen dienen, stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und AVIG-Praxis AMM keine adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit dar und sind von der Kostenübernahme ausgeschlossen (vgl. BGE 112 V 397 E.1a; EVGE C 275/06 vom 16. Juli 2007 E.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 10 37 vom 24. August 2010 E.2.b; AVIG-Praxis AMM, Rz. A4; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 340). Selbst wenn im Bereich der Berufschauffeure sogar viele Stellenangebote vorhanden wären und damit eine erhöhte Nachfrage bestünde, wovon vorliegend gerade nicht auszugehen ist (Vernehmlassung, S. 6), würde nicht einmal dieser Umstand per se eine arbeitsmarktliche Indikation der konkreten Umschulungsmassnahme

  • 11 - begründen können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 17 457 ALV vom 20. Juli 2017 E.3.3). 2.9.Es ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG für die Kostengutsprache von arbeitsmarktlichen Massnahme bei den beantragten Kurskosten nicht erfüllt sind. Selbst wenn eine erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin angenommen würde – wofür vorliegend offenkundig kein Anlass besteht –, wäre die vorliegende Massnahme im Sinne einer Grundausbildung ohnehin nicht von der Kostenübernahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG erfasst. 3.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie bereits über eine Zusicherung für eine Stelle als Buschauffeuse bei der C._____ AG verfüge, wird nachfolgend dargelegt, weshalb auch dieser Umstand unbeachtlich ist. Der seitens der C._____ AG zugesicherte Monatslohn beträgt für das beabsichtigte Arbeitspensum von 60 % rund CHF 3'600.-- (Bg-act. 7). Im Vergleich dazu beläuft sich der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin auf CHF 5'690.--, welcher zu 70% zu entschädigen ist (CHF 5'690.-- x 0.70 = CHF 3'983.--). Selbst wenn also die Kursteilnahme tatsächlich arbeitsmarktlich indiziert wäre – was in casu nicht der Fall ist – wäre der neu zu erzielende Monatslohn für ihre Teilzeitstelle als Buschauffeuse tiefer als 70 % ihres versicherten Verdiensts. Dieser Umstand hätte zur Folge, dass auch mit Antritt der neuen Stelle keine (vollständige) Abmeldung vom Bezug der Taggeldleistungen erfolgen würde. Denn die Beschwerdeführerin könnte weiterhin Zwischenverdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG geltend machen und der Differenzbetrag

  • 12 - würde durch die Arbeitslosenversicherung getragen. Damit ist erwiesen, dass selbst der Antritt der neuen (zugesicherten) Arbeitsstelle die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG nicht soweit verbessern könnte, dass gleichzeitig auch eine dauerhafte Eingliederung erreicht würde (vgl. GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band II [Art. 59 – 121], Rz. 45 zu Art. 59). Im Übrigen liegt dem angerufenen Gericht bis dato kein Arbeitsvertrag vor, welcher das Zustandekommen dieses in Aussicht gestellten Vertragsverhältnisses tatsächlich zementiert hätte. Dass der Beschwerdegegner die Stellenzusicherung der C._____ AG angesichts dessen unberücksichtigt liess, ist daher nachvollziehbar und rechtmässig. 4.Neben der fehlenden arbeitsmarktlichen Indikation der Kursteilnahme begründete der Beschwerdegegner seinen abweisenden Entscheid zuletzt auch damit, dass die geltend gemachten Kosten von gesamthaft CHF 17'000.-- in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel, nämlich einer Zwischenverdienstbeschäftigung der Beschwerdeführerin, stehe. Nachdem festgestellt worden ist, dass die strittige Massnahme vorliegend nur zu einer Zwischenverdiensttätigkeit führen würde (vorstehende Erwägung 3), ist auch erstellt, dass das damit angestrebte Ziel einer (vollständigen) Eingliederung gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG nicht erreicht werden kann. Aufgrund dessen wäre die Kostengutsprache für CHF 17'000.-- folglich auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss, abzulehnen. Die Feststellung des Beschwerdegegners ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

  • 13 - 5.Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner die Übernahme der Kurskosten für die Erlangung des Führerausweises der Kategorien C und D sowie für den Fähigkeitsausweis für den Personentransport zu Recht abgelehnt. Die gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2023 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.1.Auf der Grundlage von Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen nur dann kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Ebenfalls kann das Gericht im Falle von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit eine Kostenpflicht vorsehen. Vorliegend besteht weder eine Kostenpflicht gemäss AVIG, noch liegt ein Fall von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit vor. Der Beschwerdeführerin sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. 6.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 14 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Zuletzt aktualisiert
25.03.2026