VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 13 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterInvon Salis und Righetti AktuarinKuster URTEIL vom 27. Februar 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin und B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beigeladener betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.B., Jahrgang 1983, war bei der C. AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 22. Januar 2022 beim Skifahren stürzte. Gemäss Unfallmeldung vom 22. März 2022 zog er sich dabei eine Verdrehung/Verstauchung des linken Knies zu. Die Erstbehandlung erfolgte am Unfalltag im Spital D., wo dipl. med. E. die Diagnose einer Kniekontusion links stellte. Seinem Bericht vom 22. Januar 2022 ist in anamnestischer Hinsicht was folgt zu entnehmen: "Notfallmässige Selbstvorstellung aufgrund St.n. Skisturz auf das linke Knie und die linke Stirn. Der Patient berichtet aufgrund von schlechten Sichtverhältnissen über eine Bodenwelle gestürzt zu sein. Er sei vornüber auf das linke Knie und die Stirn gestürzt. Beide Skier haben sich aus der Bindung gelöst und er habe einen Helm getragen. Aktuell gibt er lokale Ruheschmerzen über der linken Patella an. Bewusstseinsverlust, Amnesie, Übelkeit und Erbrechen werden verneint." Zum Lokalstatus der linken Stirn hielt er was folgt fest: "Oberflächliche 5 mm grosse RQW (Rissquetschwunde; Anmerkung des Gerichts)." Den Lokalstatus des linken Knies beschrieb er sodann wie folgt: "Schürfwunde präpatellär. Minimer Erguss. Patellaanpressschmerz. Keine Druckdolenzen über der proximale[n] Fibula, mediale oder laterale Gelenkspalt. Keine Bewegungseinschränkungen. Kein Hinweis auf Kniebinnenläsionen in der klinischen Untersuchung." Sodann hielt er fest, in der röntgenologischen Untersuchung vom 22. Januar 2022 fänden sich keine Hinweise auf eine Fraktur oder einen Erguss (vgl. auch den entsprechenden Bericht von PD Dr. med. F._____, Facharzt für Radiologie, vom 24. Januar 2022, wonach sich in der röntgenologischen Untersuchung vom 22. Januar 2022 kein Anhalt für eine Fraktur oder eine Luxation gefunden habe; kein Gelenkerguss).
3 - 2.Am 10. März 2022 wurde eine MRI-Untersuchung des linken Knies durchgeführt. In anamnestischer Hinsicht hielt PD Dr. med. F._____ in seinem Bericht vom 10. März 2022 eine Kniekontusion links am
4 - 6.In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 10. August 2022 kam Dr. med. I., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen intraartikulären strukturellen Läsionen, welche objektivierbar sind, geführt habe, jedoch zu einer kontusionsbedingten Bursitis präpatellaris. Der Schaden, welcher am 3. Mai 2022 operiert worden sei, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Prellungsfolgen spielten nach MR-morphologischem Ausschluss unfallbedingter struktureller Traumafolgen linkes Knie am 10. März 2022 spätestens zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung vom 1. April 2022 mit inspektorisch unauffälligem Befund ohne Druckdolenz im Bereich der Patella und der Bursa präpatellaris bei freiem Bewegungsumfang und stabilem Bandapparat im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr, wobei der Einfluss der Operation ausser Acht zu lassen sei. 7.Mit Verfügung vom 12. August 2022 stellte die Suva die Versicherungsleitungen (Taggeld und Heilkosten) per 22. April 2022 ein, da der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 22. Januar 2022 eingestellt hätte, gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 1. April 2022 erreicht gewesen sei. 8.Hiergegen erhob B. mit Datum vom 15. September 2022 Einsprache mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm auch nach dem 22. April 2022 noch Versicherungsleistungen für Heilungskosten, namentlich die Operation vom 3. Mai 2022, sowie Taggelder im Zusammenhang mit seiner Knieverletzung zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5 - 9.Auch die A._____ erhob mit Datum vom 15. September 2022 Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 12. August 2022, wobei sie die Aufhebung derselben bezüglich der Heilkosten und des Taggeldes beantragte. Am 12. Oktober 2022 reichte sie sodann eine Einsprachebegründung nach. 10.Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2023 wies die Suva die Einsprachen ab. In ihrer Begründung hielt sie zusammenfassend fest, sie habe ihre Leistungen zu Recht eingestellt, da zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfall vom 22. Januar 2022 über den 22. April 2022 hinaus kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Einsprache erweise sich als unbegründet und sei abzuweisen. 11.Hiergegen erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
6 - Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht und erachte dieses Rechtsmittel somit als gerechtfertigt. 13.In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. Januar 2023. Dabei reichte sie eine weitere versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 15. März 2023 ein. 14.Mit Replik vom 24. April 2023 vertiefte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Standpunkte und wiederholte den Antrag auf Einholung eines unabhängigen Gutachtens. 15.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 5. Mai 2023 auf die Einreichung einer umfassenden Duplik, erneuerte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verwies nochmals auf die echtzeitliche Unfallschilderung durch den Beigeladenen sowie die auf der Notfallstation im Spital D._____ erhobenen Befunde. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2023. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht
7 - desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person oder die Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist bei Leistungsstreitigkeiten der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson nur dann von Belang, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 58 Rz. 18 und 21 m.w.H.). Der versicherte Beigeladene hat Wohnsitz im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Krankentaggeldversicherer nach KVG ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG), da der Einspracheentscheid unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht begründet (vgl. BGE 134 V 153 E.5.3.1; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 56). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. Januar 2022 (Sturz beim Skifahren) zu Recht per 22. April 2022 eingestellt hat oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, diese Leistungen (Taggeld und Heilkosten) über den 22. April 2022 hinaus zu erbringen. Dabei gilt es vorab festzuhalten, dass sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids verwirklicht hat, beschränkt. Spätere Berichte und Dokumente sind jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im
8 - Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom
9 - Entsprechend ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 147 V 161 E.3.2, 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1). 3.2.Hat ein Unfallversicherer die Unfallkausalität bejaht und Leistungen erbracht, entfällt seine Leistungspflicht erst, wenn der gesundheitliche Schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der "krankhafte" Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
10 - leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Dabei muss nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, ob diese also dahingefallen sind. Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (vgl. BGE 146 V 51 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom
12 - versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2). 4.2.3.Auch ein reines Aktengutachten ist gemäss Rechtsprechung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 m.w.H.). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E.6.1, je m.w.H.). 4.2.4.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärzte, ist schliesslich zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig
13 - gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom
15 - Hier weder klinisch noch im MRI Hinweise auf knöcherne oder ligamentäre Begleitverletzungen. Das im MRI erkennbare kleine Knochenödem an der Innenseite des Tibiaplateaus in Kombination mit einem unverletzten medialen Seitenband spricht bildmorphologisch eher für eine beginnende Dekompensation des Knorpels, auch wenn im entsprechenden Befundbericht eine Knorpelpathologie ausgeschlossen wird. Hier zeigt sich im vorliegenden MRI [...] eine Abflachung der Signalanhebung des Knorpels im Bereich des Knochenödems an der äusseren Kante des medialen Tibiaplateaus. Zudem [...] zusätzlich erkennbare, kleine subchondrale Zystenbildung als Hinweis auf einen verschleissbedingten Vorzustand. Als wesentliche Voraussetzung für die Rissbereitschaft eines Meniskus werden einerseits eine Vorschädigung des Meniskus, andererseits auch das Auftreten von Scher- und Zugkräften, Kombination von maximaler Beugung, gleichzeitiger Drehung des Kniegelenks mit nachfolgender Streckung ohne Schlussrotation gefordert. [...] Ein Beispiel ist das Abdrehen des Oberkörpers über den im Skischuh fixierten Unterschenkel ohne Möglichkeit, bei anliegendem Ski der Drehbewegung zu folgen. Der als Drehsturz bezeichnete Ablauf gilt als Mechanismus, der eine auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die Menisken und nicht die Begleitstrukturen trifft. Hier dagegen kein erfolgter Drehsturz beim Skifahren, sondern eine direkte Kontusion auf das linke Knie. Eine Kniedistorsion, wie im fachärztlichen Verlaufsbericht vom 1. April 2022 [recte: 19. April 2022 {Untersuchungsdatum: 1. April 2022}, vgl. Bg-act. 9 S. 2] festgehalten, hat sich laut Angaben des Versicherten und den anamnestischen Angaben im medizinischen Untersuchungsbericht am Unfalltag nachweislich nicht ereignet. Der Skisturz hat nach Auslösen der Skibindung zu einem direkten Anpralltrauma der linken Kniescheibe geführt, bestätigt durch die
16 - am Unfalltag klinisch dokumentierte präpatellare Schürfwunde mit Patellaanpressschmerz bei subjektiver Wahrnehmung einer Prellung." 5.1.3."[...] Entgegen der MR-morphologischen Beurteilung vom 10. März 2022 handelt es sich hier [...] nicht um einen traumatischen Riss des medialen Meniskushinterhorns, sondern um eine in der vorliegenden Bildgebung deutlich erkennbare horizontale Texturstörung des Innenmeniskushinterhornes [...] im Sinne eines typisch fortgeschrittenen, mukoid-degenerativ veränderten Meniskusgewebes." 5.1.4."Bei der Diskussion eines unfallbedingten Kausalzusammenhanges verlangt auch die Dynamik des klinischen Verlaufes Beachtung. Ein Beschwerdemaximum zeitnah zum angeschuldigten Geschehen mit der weiteren Abnahme wird in der versicherungsmedizinischen Literatur, im Gegensatz zu einem "Crescendo", einem traumatischen Geschehen zugeordnet. [...] Hier jedoch vom Versicherten geschilderte Beschwerdesymptomatik im Sinne eines Crescendo-Verlaufes bei immer stärker auftretenden Schmerzen im Verlauf bei initialer Behandlung." 5.2.Diese vorgenannte Beurteilung ergänzte und vertiefte der versicherungsinterne Arzt Dr. med. I._____ in seiner Beurteilung vom
17 - kontusionsbedingten Bursitis präpatellaris geführt habe, als schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Sie wurden in Kenntnis und unter Würdigung sämtlicher Akten abgegeben (vgl. Bg- act. 34 S. 1 f., Bg-act. 27, 30 und 34 S. 7 sowie S. 1 und 3 der Beilage 2 der Beschwerdegegnerin zu ihrer Vernehmlassung), wobei der Umstand, dass es sich um reine Aktenbeurteilungen handelt, deren Beweiskraft nicht entgegensteht. So ergeben die im Recht liegenden Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status, welche Daten zudem unbestritten sind. Bei den Beurteilungen von Dr. med. I._____ ging es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, womit die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Darüber hinaus vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen – wie in den nachstehenden Erwägungen 6.2.1 ff. dargelegt – keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. I._____ zu wecken. Vor diesem Hintergrund kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines unabhängigen Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 141 I 60 E.3.3 m.w.H.). 6.2.1.Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde sinngemäss fest, die Beschwerdegegnerin bzw. Dr. med. I._____ lasse ausser Acht, dass beim Sturz am 22. Januar 2022 die Sicherungen beider Ski-Bindungen ausgelöst worden seien und sich der Beigeladene trotz Helm eine 5 mm oberflächliche Rissquetschwunde an der Stirn sowie eine Schürfwunde präpatellär links mit minimem Erguss im linken Kniegelenk zugezogen habe. Es sei von einem heftigen Sturz bzw. einer heftigen Kniekontusion bei gleichzeitiger Kniedistorsion auszugehen. Letzteres ergibt sich allerdings weder aus dem Bericht des Spitals D._____ vom 22. Januar 2022 (Erstbehandlung; vgl. Bg-act. 8 S. 2) noch aus dem Bericht von PD
18 - Dr. med. F._____ vom 10. März 2022 (MRI-Untersuchung; vgl. Bg-act. 7) noch aus der Unfallschilderung des Beigeladenen vom 14. Juli 2022 (vgl. Bg-act. 26). In anamnestischer Hinsicht wurde im Bericht des Spitals D._____ vom 22. Januar 2022 festgehalten, der Beigeladene habe sich aufgrund eines Skisturzes auf das linke Knie und die linke Stirn notfallmässig selbst vorgestellt. Er habe berichtet, aufgrund von schlechten Sichtverhältnissen über eine Bodenwelle gestürzt zu sein. Er sei vornüber auf das linke Knie und die Stirn gestürzt. Beide Skier hätten sich aus der Bindung gelöst und er habe einen Helm getragen (vgl. Bg- act. 8 S. 2). Dasselbe schilderte der Beigeladene anlässlich eines Telefonats mit der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2022 (vgl. Bg-act. 26, "Sturz direkt auf das linke Knie"; vgl. Bf-act. 11). Eine Kniedistorsion wurde weder in den genannten Berichten noch vom Beschwerdeführer erwähnt; stattdessen wurde eine Kniekontusion links diagnostiziert (vgl. Bg-act. 8 S. 2 sowie Bg-act. 7). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn der versicherungsinterne Arzt Dr. med. I._____ in seiner Beurteilung vom
19 - den Bericht von Dr. med. K._____ vom 9. und 10. Februar 2023, worin eine Kniekontusion links erwähnt wird [Bf-act. 13 und 5]). Sodann weckt auch der Umstand, dass sich Dr. med. I._____ nicht explizit zum Vorliegen der 5 mm grossen oberflächlichen Rissquetschwunde an der Stirn und der Schürfwunde präpatellär links mit minimen Erguss im linken Kniegelenk geäussert hat bzw. haben soll, keine auch nur geringen Zweifel an dessen Beurteilung, zumal nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt wird, inwiefern die genannten Befunde angesichts der beim Beigeladenen vorliegenden freien Kniegelenksbeweglichkeit entscheidrelevant sein sollten (vgl. die entsprechenden Ausführungen von Dr. med. I._____ zur klinischen Symptomatik [Bg-act. 34 S. 3] sowie vorstehende Erwägung 5.1.1). 6.2.2.Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin bzw. Dr. med. I._____ habe die Brückensymptomatik (durchgängige Beschwerdesymptomatik mit Belastungsschmerzen seit dem Unfall in diversen Situationen des beruflichen Alltags), die klinischen Befunde der Schürfung und des minimen Gelenksergusses sowie das Knochenmarksödem nicht gewürdigt bzw. nicht in die Beurteilung aufgenommen, kann ihr ebenfalls nicht entsprochen werden. So äusserte sich Dr. med. I._____ in seiner Beurteilung vom 10. August 2022 explizit zur vom Beigeladenen geschilderten Beschwerdesymptomatik im Sinne eines Crescendo-Verlaufes bei immer stärker auftretenden Schmerzen im Verlauf (vgl. dazu Bg-act. 26 [Telefonat des Beigeladenen mit der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2022]), wobei er darin einen weiteren Grund, der gegen eine traumatisch verursachte Innenmeniskuszerreissung im Zusammenhang mit dem notierten Unfallereignis spreche, sah (vgl. Bg-act. 34 S. 6; vgl. auch S. 2 der Beilage 2 der Beschwerdegegnerin zu ihrer Vernehmlassung). Sodann trug er auch der präpatellaren Schürfwunde Rechnung (vgl. Bg-act. 34
20 - S. 3) und äusserte sich insofern zum Vorliegen des minimen Gelenksergusses, als er zum Schluss gelangte, dass bei einer allenfalls traumatisch bedingten Zerreissung, hier komplex nicht nur des Innen-, sondern auch des nachfolgend intraoperativ beschriebenen Aussenmeniskus, welche beide operativ teilreseziert worden seien, medizinisch am Unfalltag eine zumindest schmerzhaft eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit zu erwarten gewesen wäre mit einer deutlichen intraartikulären Ergussbildung [...] (vgl. S. 3 der Beilage 2 der Beschwerdegegnerin zu ihrer Vernehmlassung; Hervorhebung durch das Gericht). Hinsichtlich des Knochenmarködems hielt Dr. med. I._____ sodann fest, dass dieses in Kombination mit einem unverletzten medialen Seitenband bildmorphologisch eher für eine beginnende Dekompensation des Knorpels spreche, auch wenn im entsprechenden Befundbericht eine Knorpelpathologie ausgeschlossen werde. Im vorliegenden MRI zeige sich eine Abflachung der Signalanhebung des Knorpels im Bereich des Knochenödems an der äusseren Kante des medialen Tibiaplateaus. Zudem liege eine zusätzlich erkennbare, kleine subchondrale Zystenbildung als Hinweis auf einen verschleissbedingten Vorzustand vor (vgl. Bg-act. 34 S. 3 f.; vgl. auch S. 2 f. der Beilage 2 der Beschwerdegegnerin zu ihrer Vernehmlassung). Inwiefern diese Erklärung nicht widerspruchsfrei sein sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Stattdessen hält sie in ihrer Beschwerde selber fest, das MRI zeige degenerative Befunde, welche sie mit der früheren sportlichen Aktivität des Beigeladenen als Fussballer in Verbindung bringt (vgl. Beschwerde S. 3). 6.2.3.Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die behandelnden Ärzte Dres. med. G._____ und H._____ erachteten die Meniskusläsion als unfallkausal. Dem gilt es entgegenzuhalten, dass sich diese in ihren Berichten nicht mit der Frage der Unfallkausalität auseinandersetzten.
21 - Deren blosse, nicht näher begründete Feststellung, wonach sich der Beigeladene durch den Skiunfall am 22. Januar 2022 eine Meniskusläsion zugezogen habe, vermag somit keine auch nur geringen Zweifel an der Feststellung des versicherungsinternen Arztes Dr. med. I._____ zu wecken (vgl. Bg-act. 9 S. 2 und Bg-act. 2; vgl. auch Bf-act. 10 [einfaches Arztzeugnis im Anhang]). 6.2.4.Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf ein Telefonprotokoll des Vertrauensarztes Dr. med. J._____ vom 8. Februar 2023 (vgl. Bf-act. 11) sodann geltend macht, dass vor dem Unfall keine Beschwerden am Knie beklagt bzw. behandelt worden seien (vgl. auch das Ärztliche Zeugnis und den Bericht von Dr. med. K._____ vom 9. und 10. Februar 2023 [Bf-act. 13 und 5]), läuft dies auf die blosse Formel "post hoc ergo propter hoc" hinaus, welche für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht ausreicht bzw. die Feststellung von Dr. med. I._____ nicht in Zweifel zu ziehen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_474/2022 vom 29. März 2023 E.5.2.3, 8C_495/2021 vom 16. März 2022 E.4.3). 7.Im Ergebnis ist die Einstellung der Leistungen per 22. April 2022 somit nicht zu beanstanden. Da es keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall vom