BGE 144 V 195, BGE 144 V 427, BGE 138 V 218, 8C_20/2008, 8C_836/2008
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 125 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 20. August 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1991, war zuletzt als Fachmann Bewegungs- und Gesundheitsförderung tätig. Am 22. März 2023 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. A. verfügte über eine laufende Rahmenfrist und bezog in der Folge Arbeitslosenversicherungstaggeld. 2.Per 30. September 2023 endete die laufende Rahmenfrist, weshalb die Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) den Anspruch von A._____ per 1. Oktober 2023 neu prüfte. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch von A._____ auf Arbeitslosentaggeld per 1. Oktober 2023 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab, mit der Begründung, A._____ könne nur sieben Monate und sechs Tage einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen. 3.Nach Erlass der Verfügung vom 19. Oktober 2023 und entsprechender Rückfragen von A._____ betreffend seine Arbeit als Skilehrer erkundigte sich die Arbeitslosenkasse mit E-Mail vom 23. Oktober 2023 beim ehemaligen Arbeitgeber von A., B., (nachfolgend: B.), nach dem ersten Arbeitstag im Dezember 2021 und dem letzten Arbeitstag im April 2022. Nach Erhalt der entsprechenden Informationen teilte die Arbeitslosenkasse A. mit E-Mail vom 26. Oktober 2023 mit, die Beitragszeit reiche nach wie vor nicht aus, um den Anspruch auf Leistungen zu gewähren, da er lediglich 11.334 Monate Beitragszeit nachweisen könne. 4.In der Folge erhob A._____ fristgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2023 unter Einreichung von Unterlagen. Begründend führte er aus, bei der Berechnung der Beitragszeit sei eine bereits
3 - bescheinigte und der Arbeitslosenkasse vorliegende Beschäftigungszeit in der Wintersaison 2021/2022 nicht berücksichtigt worden. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei seiner Tätigkeit als Skilehrer für die Wintersaison 2021/2022 nicht wie bei der Wintersaison 2022/2023 auf den Beginn und das Ende des Arbeitsverhältnisses gemäss Arbeitgeberbescheinigung abgestellt worden sei, sondern auf den effektiv ersten und letzten Arbeitstag. 5.Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2023 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) die Einsprache ab. Zur Begründung führte das KIGA aus, die von A._____ zusätzlich geltend gemachte Erwerbstätigkeit bei B._____ über die Wintersaison 2021/2022 sei bei Erlass der Verfügung effektiv zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Allerdings würden auch unter Berücksichtigung dieser Erwerbstätigkeit keine 12 Beitragsmonate erreicht. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
6 - Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die eingereichten Beweismittel sowie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. November 2023 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. November 2023 (vgl. Beilagen des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1; Beilagen des Beschwerdegegners [Bg-act.] 7). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur
7 - Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Ablehnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht erfolgte. 3.1.Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 3.2.Entsprechend der Regelung von Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmenden mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die
8 - Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4). Diesbezüglich ist es gemäss Rz. B149 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2023, unerheblich, ob die versicherte Person regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich (z. B. in Abrufs-, Aushilfs- oder Temporärarbeitsverhältnissen im gleichen Einsatzbetrieb) beschäftigt war. Hat die versicherte Person beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden. Gemäss Rz. B150 AVIG-Praxis ALE werden, falls eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet wird, die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors ist die Umrechnung der 5 Werktage in 7 Kalendertage (7 : 5 = 1.4). Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (z. B. Abrufarbeitsverhältnisse), sind gemäss Rz. B150a AVIG-Praxis ALE alle Monate, in denen gearbeitet wurde, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden bzw. nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E.2.2 und 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E.4.1). Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen bzw. beendet wird, berechnet sich die
9 - Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme bzw. bis Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung). Verschiedene Einsätze sind als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber geleistet wurden, aber jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen (z.B. Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden) beruhen. In diesen Fällen erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (AVIG-Praxis ALE Rz. B150b). Nur die tatsächliche Dauer des jeweiligen Einsatzes kann an die Beitragszeit angerechnet werden, wenn die versicherte Person für verschiedene Arbeitgeber arbeitet. Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, werden nur einmal berücksichtigt (AVIG-Praxis ALE Rz. B150c). 3.3.Die Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E.4.2 mit Hinweisen). 3.4.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
10 - Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Richterinnen und Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 144 V 427 E.3.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E.6). 4.1.Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist vom
11 - D.01.10.2021 – 30.10.20211 B.16.12.2021 – 18.04.20224.12 E. GmbH09.05.2022 – 30.05.20220.747 B.01.11.2022 – 21.03.20234.7 C. AG01.12.2022 – 16.04.20234.467 Die Beitragszeiten für die Tätigkeiten bei B. sowie bei C._____ AG überschneiden sich ab dem 1. Dezember 2022 und können entsprechend der Regelung von Rz. B150c AVIG-Praxis ALE nicht doppelt berücksichtigt werden. Das vom Beschwerdegegner angegebene Total von 11.334 Monaten trägt diesem Umstand Rechnung. 4.2.2.Im Rahmen der Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 korrigierte der Beschwerdegegner die ermittelte Beitragszeit auf 10.334, da aus den Akten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im November 2022, sondern erst im Dezember 2022 Einsätze bei B._____ geleistet habe und der letzte Einsatz am 29. März 2023 (anstatt 21. März 2023) erfolgt sei. Damit sei der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 29. März 2023 massgebend, wobei sich dieser mit der Anstellung bei der C._____ AG überschneide, womit diese für die Beitragszeit nicht doppelt berücksichtigt werden könne. 4.3.Unbestritten sind vorliegend die Rahmenfrist sowie die ermittelte Beitragszeit für die Tätigkeiten bei D., E. GmbH und C._____ AG. Strittig ist hingegen die Beitragszeit im Zusammenhang mit der
12 - Anstellung bei B.. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Beitragszeit sei nicht korrekt bemessen worden, da der Beschwerdegegner bei seiner Anstellung bei B. auf die effektiv gearbeitete Zeit abgestellt habe und nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. 4.4.Gemäss Arbeitsvertrag vom 30. November 2021 (Bg-act. 6) war der Beschwerdeführer bei B._____ jeweils für die Wintersaison als Skilehrer für Kinder und Erwachsene «on Piste» angestellt. Der Beschwerdeführer hatte sowohl in der Wintersaison 2021/2022 als auch in der Wintersaison 2022/2023 Einsätze als Skilehrer. Aus der Arbeitgeberbescheinigung vom
14 - wurde nicht gearbeitet (vgl. Bg-act. 83), weshalb dieser Monat nicht als Beitragszeit gilt. Sofern sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt stellt, die Lohnabrechnung für den Monat November 2022 (Bf-act. 1 zur Replik) sei vom Beschwerdeführer verspätet eingereicht worden, ist dem entgegenzuhalten, dass erst die vom Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 erfolgte Korrektur der Berechnung der Beitragszeit auf 10.334 Monate den Nachweis für den Monat November 2022 notwendig machte. So war im angefochtenen Einspracheentscheid der Monat November 2022 vom Beschwerdegegner bei der Ermittlung der Beitragszeit noch berücksichtigt worden (Bf-act. 1 E.4 S. 4). Überdies stimmt die Lohnabrechnung für den Monat November 2022 auch mit der Belastungsanzeige der Migros Bank betreffend «November salary» vom 5. Dezember 2022 (Bg-act. 10) sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers überein (vgl. Bg-act. 11), weshalb an dieser nicht zu zweifeln ist. 4.5.Unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten ergibt sich für die Rahmenfrist vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2023 folgende Beitragszeit, wobei der vom Dezember 2022 bis März 2023 geleistete Arbeitseinsatz bei B._____ aufgrund der Überscheidung bei der C._____ AG nicht in die Berechnung der Beitragszeit miteinfliessen (Rz. B150c AVIG-Praxis ALE) darf: ArbeitgeberBeitragsperiodeMonate D._____01.10.2021 – 30.10.20211 B.01.12.2021 – 30.04.20225 E. GmbH09.05.2022 – 30.05.20220.747
15 - B.01.11.2022 – 31.03.20231 (aufgrund Überschneidung) C. AG01.12.2022 – 16.04.20234.467 Total12.214 5.Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners resultiert während der Rahmenfrist insgesamt eine Beitragszeit von 12.214 Monaten und nicht von 11.334 bzw. 10.334 Monaten, wie vom Beschwerdegegner festgehalten, womit die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten erfüllt wird. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2023 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2023 prüfe und neu verfüge. 6.1.Auf der Grundlage von Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen nur dann kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Ebenfalls kann das Gericht im Falle von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit eine Kostenpflicht vorsehen. Vorliegend besteht weder eine Kostenpflicht gemäss AVIG, noch liegt ein Fall von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit vor. Dem unterliegenden Beschwerdegegner sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. 6.2.Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihm praxisgemäss kein Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG).
16 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 6. November 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ die Mindestbeitragszeit erfüllt und ab 1. Oktober 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Sache wird zur Neuverfügung an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]