VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 125 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 20. August 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1991, war zuletzt als Fachmann Bewegungs- und Gesundheitsförderung tätig. Am 22. März 2023 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. A. verfügte über eine laufende Rahmenfrist und bezog in der Folge Arbeitslosenversicherungstaggeld. 2.Per 30. September 2023 endete die laufende Rahmenfrist, weshalb die Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) den Anspruch von A._____ per 1. Oktober 2023 neu prüfte. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch von A._____ auf Arbeitslosentaggeld per 1. Oktober 2023 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab, mit der Begründung, A._____ könne nur sieben Monate und sechs Tage einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen. 3.Nach Erlass der Verfügung vom 19. Oktober 2023 und entsprechender Rückfragen von A._____ betreffend seine Arbeit als Skilehrer erkundigte sich die Arbeitslosenkasse mit E-Mail vom 23. Oktober 2023 beim ehemaligen Arbeitgeber von A., B., (nachfolgend: B.), nach dem ersten Arbeitstag im Dezember 2021 und dem letzten Arbeitstag im April 2022. Nach Erhalt der entsprechenden Informationen teilte die Arbeitslosenkasse A. mit E-Mail vom 26. Oktober 2023 mit, die Beitragszeit reiche nach wie vor nicht aus, um den Anspruch auf Leistungen zu gewähren, da er lediglich 11.334 Monate Beitragszeit nachweisen könne. 4.In der Folge erhob A._____ fristgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2023 unter Einreichung von Unterlagen. Begründend führte er aus, bei der Berechnung der Beitragszeit sei eine bereits

  • 3 - bescheinigte und der Arbeitslosenkasse vorliegende Beschäftigungszeit in der Wintersaison 2021/2022 nicht berücksichtigt worden. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei seiner Tätigkeit als Skilehrer für die Wintersaison 2021/2022 nicht wie bei der Wintersaison 2022/2023 auf den Beginn und das Ende des Arbeitsverhältnisses gemäss Arbeitgeberbescheinigung abgestellt worden sei, sondern auf den effektiv ersten und letzten Arbeitstag. 5.Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2023 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) die Einsprache ab. Zur Begründung führte das KIGA aus, die von A._____ zusätzlich geltend gemachte Erwerbstätigkeit bei B._____ über die Wintersaison 2021/2022 sei bei Erlass der Verfügung effektiv zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Allerdings würden auch unter Berücksichtigung dieser Erwerbstätigkeit keine 12 Beitragsmonate erreicht. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

  1. November 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss vor, es gehe nicht an, dass die Beitragszeit aus seiner Anstellung bei B._____ in der Wintersaison 2021/2022 anders berechnet werde, als diejenige in der Wintersaison 2022/2023. Es sei bei beiden Anstellungen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die effektiv gearbeitete Zeit abzustellen. So müsse für den Beginn der Beitragszeit auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses und nicht auf den ersten geleisteten Arbeitstag abgestellt werden. Würde man für die Wintersaison 2021/2022 als Skilehrer auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses abstellen – wie die Arbeitslosenkasse dies bei der
  • 4 - Wintersaison 2022/2023 getan habe –, würde er seine Beitragsmonate erreichen und hätte damit Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld. Im Übrigen rügte der Beschwerdeführer eine unvollständige und widersprüchliche Begründung des Einspracheentscheids. 7.Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 (Datum Eingang beim Gericht) verlangte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlichen Kostenfolgen. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, für den Beginn und das Ende der Beitragszeit sei auf die effektiv gearbeitete Zeit abzustellen, weshalb für die Wintersaison 2021/2022 auf den Zeitraum 16. Dezember 2021 bis 18. April 2022 abzustellen sei. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim selben Arbeitgeber in der Wintersaison 2022/2023 sei die Arbeitslosenkasse von einer falschen Beitragszeit ausgegangen. Aus den Zwischenverdienstbescheinigungen und Lohnabrechnungen von B._____ gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im November 2022, sondern erst im Dezember 2022 Einsätze geleistet habe. Der letzte Einsatz sei am 29. März 2023 erfolgt. Damit dürfe nicht wie im Einspracheentscheid auf den vertraglichen Arbeitsbeginn
  1. November 2022 abgestellt werden, sondern sei der Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 29. März 2023 massgebend. Da sich allerdings diese Tätigkeit mit der Tätigkeit bei der C._____ AG überschneide und letztere länger gedauert habe, sei vorliegend für die Berechnung der Beitragszeit lediglich letztere massgebend. Der Beschwerdeführer habe damit im relevanten Zeitraum insgesamt 10.334 einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen können. Folglich sei der Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld zu Recht abgewiesen worden. 8.Mit Replik vom 9. Januar 2024 (Datum Poststempel) vertiefte der Beschwerdeführer seinen bisherigen Standpunkt und brachte zudem vor,
  • 5 - dass er im Jahr 2022 keine Leistungen bezogen habe, entsprechend gebe es keine Zwischenverdienstbescheinigungen. Weiter reichte er Lohnabrechnungen von B._____ für den Monat November 2022 ein. Als Vergleich für die starken Schwankungen legte der Beschwerdeführer alsdann die Lohnabrechnung für den November 2023 bei. 9.Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 (Datum Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zum gestellten Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdegegners Stellung. 10.Mit Duplik vom 15. Februar 2024 (Datum Eingang beim Gericht) brachte der Beschwerdegegner vor, die Lohnabrechnung November 2023 sei für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da diese eine Zeit ausserhalb des relevanten Zeitraums vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2023 betreffe. Weiter führte der Beschwerdegegner aus, mit Schreiben vom
  1. Januar 2024 habe die Arbeitslosenkasse die Firma B._____ aufgefordert, zu erklären, wieso sie die Lohnabrechnungen nicht früher zugestellt habe, und entsprechende Zahlungsbelege einzureichen. Am
  2. Januar 2024 habe B._____ die Zahlungsbelege zugestellt, jedoch nicht erklärt, wieso die Unterlagen zu November 2022 nicht bereits früher eingereicht worden seien. Immerhin sei der Lohn auch mit der AHV- Ausgleichskasse abgerechnet worden. Bis zum Zeitpunkt der eingereichten Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 habe der Beschwerdeführer 10.334 Monate Beitragszeit nachweisen können. Selbst wenn man den November 2022 als ganzen Monat dazurechnen würde, ergäbe dies nach wie vor nicht die geforderten 12 Monate Beitragszeit. Auf eine Reaktion auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2024 (Datum Poststempel) verzichtete der Beschwerdegegner.
  • 6 - Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die eingereichten Beweismittel sowie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. November 2023 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. November 2023 (vgl. Beilagen des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1; Beilagen des Beschwerdegegners [Bg-act.] 7). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur

  • 7 - Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Ablehnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht erfolgte. 3.1.Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 3.2.Entsprechend der Regelung von Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmenden mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die

  • 8 - Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4). Diesbezüglich ist es gemäss Rz. B149 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2023, unerheblich, ob die versicherte Person regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich (z. B. in Abrufs-, Aushilfs- oder Temporärarbeitsverhältnissen im gleichen Einsatzbetrieb) beschäftigt war. Hat die versicherte Person beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden. Gemäss Rz. B150 AVIG-Praxis ALE werden, falls eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet wird, die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors ist die Umrechnung der 5 Werktage in 7 Kalendertage (7 : 5 = 1.4). Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (z. B. Abrufarbeitsverhältnisse), sind gemäss Rz. B150a AVIG-Praxis ALE alle Monate, in denen gearbeitet wurde, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden bzw. nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E.2.2 und 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E.4.1). Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen bzw. beendet wird, berechnet sich die

  • 9 - Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme bzw. bis Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung). Verschiedene Einsätze sind als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber geleistet wurden, aber jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen (z.B. Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden) beruhen. In diesen Fällen erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (AVIG-Praxis ALE Rz. B150b). Nur die tatsächliche Dauer des jeweiligen Einsatzes kann an die Beitragszeit angerechnet werden, wenn die versicherte Person für verschiedene Arbeitgeber arbeitet. Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, werden nur einmal berücksichtigt (AVIG-Praxis ALE Rz. B150c). 3.3.Die Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E.4.2 mit Hinweisen). 3.4.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.

  • 10 - Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Richterinnen und Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 144 V 427 E.3.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E.6). 4.1.Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist vom

  1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2023 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten nachweisen kann. 4.2.1.Der Beschwerdegegner ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Bf-act. 1; Bg-act. 7 und 12 S. 57) für die Rahmenfrist vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2023 eine Beitragszeit von 11.334 Monaten: ArbeitgeberBeitragsperiodeMonate
  • 11 - D.01.10.2021 – 30.10.20211 B.16.12.2021 – 18.04.20224.12 E. GmbH09.05.2022 – 30.05.20220.747 B.01.11.2022 – 21.03.20234.7 C. AG01.12.2022 – 16.04.20234.467 Die Beitragszeiten für die Tätigkeiten bei B. sowie bei C._____ AG überschneiden sich ab dem 1. Dezember 2022 und können entsprechend der Regelung von Rz. B150c AVIG-Praxis ALE nicht doppelt berücksichtigt werden. Das vom Beschwerdegegner angegebene Total von 11.334 Monaten trägt diesem Umstand Rechnung. 4.2.2.Im Rahmen der Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 korrigierte der Beschwerdegegner die ermittelte Beitragszeit auf 10.334, da aus den Akten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im November 2022, sondern erst im Dezember 2022 Einsätze bei B._____ geleistet habe und der letzte Einsatz am 29. März 2023 (anstatt 21. März 2023) erfolgt sei. Damit sei der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 29. März 2023 massgebend, wobei sich dieser mit der Anstellung bei der C._____ AG überschneide, womit diese für die Beitragszeit nicht doppelt berücksichtigt werden könne. 4.3.Unbestritten sind vorliegend die Rahmenfrist sowie die ermittelte Beitragszeit für die Tätigkeiten bei D., E. GmbH und C._____ AG. Strittig ist hingegen die Beitragszeit im Zusammenhang mit der

  • 12 - Anstellung bei B.. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Beitragszeit sei nicht korrekt bemessen worden, da der Beschwerdegegner bei seiner Anstellung bei B. auf die effektiv gearbeitete Zeit abgestellt habe und nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. 4.4.Gemäss Arbeitsvertrag vom 30. November 2021 (Bg-act. 6) war der Beschwerdeführer bei B._____ jeweils für die Wintersaison als Skilehrer für Kinder und Erwachsene «on Piste» angestellt. Der Beschwerdeführer hatte sowohl in der Wintersaison 2021/2022 als auch in der Wintersaison 2022/2023 Einsätze als Skilehrer. Aus der Arbeitgeberbescheinigung vom

  1. April 2023 geht hervor, dass es sich um eine Saisonanstellung handelt, wobei die Wintersaison 2022/2023 vom 1. November 2022 bis zum Saisonende am 30. April 2023 dauerte (vgl. Bf-act. 2; Bg-act. 6 und 12 S. 55 f.). Aus den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Wintersaison 2021/2022 in den Monaten Dezember 2021 bis April 2022 (vgl. Bg-act. 12 S. 59 und S. 63-
  1. und in der Wintersaison 2022/2023 in den Monaten November 2022 bis März 2023 gearbeitet hat (vgl. Bf-act. 1 zur Replik; Bg-act. 12 S. 99- 103). Im April 2023 war keine Arbeit verfügbar (vgl. Bg-act. 12 S. 83). Demzufolge war der Beschwerdeführer gemäss dem mit B._____ am
  1. November 2021 abgeschlossenen Arbeitsvertrag in der Wintersaison 2021/2022 ab diesem Datum und in der Wintersaison 2022/2023 ab
  2. November 2022 jeweils bis zum Saisonende am 30. April als Skilehrer mit unregelmässigem Pensum angestellt. Weshalb hier nicht auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses der jeweiligen Saison abgestellt werden soll, wird vom Beschwerdegegner nicht weiter begründet. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst am 16. Dezember 2021 seinen ersten bzw. am 18. April 2022 respektive am 29. März 2023 seinen letzten Arbeitseinsatz hatte, kann nicht abgeleitet werden, dass das
  • 13 - Arbeitsverhältnis damit später begonnen bzw. vorzeitig beendet wurde (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich AL.2022.00189 vom
  1. Dezember 2022 E.5.4). Art. 11 Abs. 2 AVIV kommt nur dann zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats beginnt oder endet. Dies trifft auf den hier zu beurteilenden Fall gerade nicht zu. Auffallend ist denn, dass der Beschwerdegegner bei der Saisonanstellung bei der C._____ AG – zu Recht – auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 1. Dezember 2022 bis 16. April 2023 abstellt, obwohl gemäss Zwischenverdienstbescheinigung vom 16. Mai 2023 bzw. Arbeitgeberbescheinigung vom 25. April 2023 (Bg-act. 12 S. 80 f. und S. 84 ff.) der letzte Arbeitseinsatz am 11. April 2023 erfolgte. Es geht bei B._____ auch nicht um Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden nach Rz. B150b AVIG-Praxis ALE. Vielmehr handelt es sich um Arbeit nach Rz. B150a AVIG-Praxis ALE, wonach bei unregelmässigen Einsätzen alle Monate, in denen gearbeitet wurde, als ganze Beitragsmonate anzurechnen sind, selbst dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden bzw. nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Lediglich Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit. Folglich ergibt sich gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 30. November 2021 (Bg-act. 6), die bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen (Bf- act. 1 zur Replik; Bg-act. 12 S. 63-67 und S. 99-103) sowie die Arbeitgeberbescheinigung vom 11. April 2023 (vgl. Bf-act. 2; Bg-act. 12 S. 55 f.) für die Wintersaison 2021/2022 eine Beitragszeit von 5 Monaten (1. Dezember 2021 bis 30. April 2022) und für die Wintersaison 2022/2023 eine solche von ebenfalls 5 Monaten (1. November 2022 bis 31. März 2023), da der Beschwerdeführer während der Saisonanstellung in den besagten Monaten unregelmässige Einsätze geleistet hat und diese deshalb als ganze Beitragsmonate anzurechnen sind. Einzig im April 2023
  • 14 - wurde nicht gearbeitet (vgl. Bg-act. 83), weshalb dieser Monat nicht als Beitragszeit gilt. Sofern sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt stellt, die Lohnabrechnung für den Monat November 2022 (Bf-act. 1 zur Replik) sei vom Beschwerdeführer verspätet eingereicht worden, ist dem entgegenzuhalten, dass erst die vom Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 erfolgte Korrektur der Berechnung der Beitragszeit auf 10.334 Monate den Nachweis für den Monat November 2022 notwendig machte. So war im angefochtenen Einspracheentscheid der Monat November 2022 vom Beschwerdegegner bei der Ermittlung der Beitragszeit noch berücksichtigt worden (Bf-act. 1 E.4 S. 4). Überdies stimmt die Lohnabrechnung für den Monat November 2022 auch mit der Belastungsanzeige der Migros Bank betreffend «November salary» vom 5. Dezember 2022 (Bg-act. 10) sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers überein (vgl. Bg-act. 11), weshalb an dieser nicht zu zweifeln ist. 4.5.Unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten ergibt sich für die Rahmenfrist vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2023 folgende Beitragszeit, wobei der vom Dezember 2022 bis März 2023 geleistete Arbeitseinsatz bei B._____ aufgrund der Überscheidung bei der C._____ AG nicht in die Berechnung der Beitragszeit miteinfliessen (Rz. B150c AVIG-Praxis ALE) darf: ArbeitgeberBeitragsperiodeMonate D._____01.10.2021 – 30.10.20211 B.01.12.2021 – 30.04.20225 E. GmbH09.05.2022 – 30.05.20220.747

  • 15 - B.01.11.2022 – 31.03.20231 (aufgrund Überschneidung) C. AG01.12.2022 – 16.04.20234.467 Total12.214 5.Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners resultiert während der Rahmenfrist insgesamt eine Beitragszeit von 12.214 Monaten und nicht von 11.334 bzw. 10.334 Monaten, wie vom Beschwerdegegner festgehalten, womit die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten erfüllt wird. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2023 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2023 prüfe und neu verfüge. 6.1.Auf der Grundlage von Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen nur dann kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Ebenfalls kann das Gericht im Falle von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit eine Kostenpflicht vorsehen. Vorliegend besteht weder eine Kostenpflicht gemäss AVIG, noch liegt ein Fall von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit vor. Dem unterliegenden Beschwerdegegner sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. 6.2.Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihm praxisgemäss kein Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG).

  • 16 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 6. November 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ die Mindestbeitragszeit erfüllt und ab 1. Oktober 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Sache wird zur Neuverfügung an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026