VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 1 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarinHemmi URTEIL vom 25. Juli 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ Genossenschaft, Klägerin gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend BVG-Beiträge

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die B._____ GmbH schloss sich mit Vertrag vom 25. Oktober 2017 bzw.
  1. November 2017 rückwirkend per 1. August 2017 der A._____ Genossenschaft (heute: A._____ Genossenschaft) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an. 2.Mit Lohnlisten vom 26. Februar 2020, 26. Juni 2021 und 14. Februar 2022 wurden der A._____ Genossenschaft die Jahreslöhne der versicherten Personen betreffend die Jahre 2020, 2021 und 2022 gemeldet. Entsprechend dieser Meldungen wurden die Versichertenverzeichnisse 2020, 2021 sowie 2022 erstellt und der B._____ GmbH zugestellt. 3.Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 an die B._____ GmbH machte die A._____ Genossenschaft einen Beitragsausstand in der Höhe von CHF 5'830.90 geltend. Gleichzeitig wurde die B._____ GmbH ersucht, diesen bis spätestens am 28. Dezember 2021 zu begleichen. Für den Unterlassungsfall wurde ihr angedroht, die Betreibung einzuleiten bzw. den Anschlussvertrag zu kündigen und die Leistungen aller versicherten Personen auf das BVG-Minimum zu reduzieren. 4.Nachdem innert Frist keine Zahlung eingegangen war, leitete die A._____ Genossenschaft gegen die B._____ GmbH am 2. Februar 2022 die Betreibung für ausstehende Pensionskassenbeiträge von CHF 7'606.55 ein. Der Zahlungsbefehl Nr. 20220363 des Betreibungsamts der Region C._____ wurde der B._____ GmbH am 21. Februar 2022 zugestellt, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 5.Daraufhin wurde am 14. Februar 2022 zwischen der A._____ Genossenschaft und der B._____ GmbH eine Abzahlungsvereinbarung getroffen (monatliche Raten von CHF 1'450.--, Beginn per Ende Februar
  • 3 - 2022). Die ersten beiden Ratenzahlungen von je CHF 1'450.-- gingen bei der A._____ Genossenschaft am 5. Mai 2022 und 16. Juni 2022 ein. 6.Nachdem die A._____ Genossenschaft in der Folge den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 16. Juni 2022 per 30. Juni 2022 gekündigt hatte, zog sie die Betreibung Nr. 20220363 am 17. Oktober 2022 zurück. 7.Gleichentags leitete die A._____ Genossenschaft erneut gegen die B._____ GmbH die Betreibung für ausstehende Pensionskassenbeiträge in der Höhe von CHF 9'712.65 nebst Zins zu 1.5 % seit dem 1. September 2022 ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 20223108 des Betreibungsamts der Region C._____ erhob die B._____ GmbH am 16. November 2022 Rechtsvorschlag. 8.Am 11. Januar 2023 erhob die A._____ Genossenschaft (nachfolgend: Klägerin) gegen die B._____ GmbH Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'712.65 zu bezahlen, zuzüglich 1.5 % Zins seit 1. September 2022; 2.es sei der Rechtsvorschlag vom 16. November 2022 in der Betreibung Nr. 20223108 des Betreibungsamts D._____ (recte: der Region C.) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; 3.unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die B. GmbH verpflichtet sei, die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Beiträge für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2022 zu bezahlen. Letztere habe die Höhe der Prämien gesamthaft nicht explizit bestritten. Beanstandungen zur Rechnungsstellung seien von der B._____ GmbH bis zur Einleitung beider Betreibungen keine vorgebracht worden.

  • 4 - Im Gegenteil, mit der Unterzeichnung der Abzahlungsvereinbarung vom

  1. Februar 2022 habe die B._____ GmbH den damaligen Ausstand von CHF 7'756.25 (recte: CHF 7'756.55) und die voraussichtlichen Beiträge für das Jahr 2022 bestätigt. 9.In ihrer Klageantwort vom 6. Februar 2023 (Datum Poststempel) führte die B._____ GmbH (nachfolgend: Beklagte) aus, dass es nicht ihre Absicht sei, den Betrag nicht zu bezahlen. Sie wolle einen korrekten Ratenplan mit Einzahlungsscheinen, so wie es richtigerweise gemacht werde. Aufgrund der früheren Buchhalterin habe sie Mehrwertsteuern nachzahlen müssen, wofür ihr Ratenzahlungen mit Einzahlungsscheinen gewährt worden seien. Auch habe sie der SVA einen Betrag nachzahlen müssen, wofür es ebenfalls einen Ratenplan mit entsprechenden Einzahlungsscheinen gegeben habe. Sie habe von der Klägerin ebenfalls einen Ratenplan verlangt, welchen sie auch erhalten habe. Leider habe sie jedoch nie Einzahlungsscheine erhalten, weshalb die erste Rate verspätet einbezahlt worden sei. Auf erneute Nachfrage hin, sei ihr dann mitgeteilt worden, dass der Vertrag wegen Nichtbezahlung von Beiträgen gekündigt werde. Dies sei kein faires Geschäftsverhalten. 10.Mit Replik vom 20. Februar 2023 wies die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte auch ohne Einzahlungsscheine zwei der vereinbarten Raten mit Verspätung bezahlt habe. Letztere hätte somit die Zahlungen früher leisten und auch die weiteren Raten begleichen können. Die Klage sei daher gutzuheissen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
  • 5 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Graubünden liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeit nach Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in E._____ hat (vgl. https://F._____=, zuletzt besucht am 25. Juli 2023), ist das Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 11. Januar 2023 zuständig. Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Das vorliegende Urteil wird gestützt auf diese Bestimmung in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da die Klage – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich begründet ist.

  • 6 - 2.Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 9'712.65 nebst Zins zu 1.5 % seit dem 1. September 2022. Ausserdem ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 3.Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (vgl. BGE 138 V 86 E.5.2.3, 125 V 193 E.2 und 122 V 157 E.1a; MEYER/UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 Rz. 98). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehören im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (vgl. BGE 138 V 86 E.5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2017 vom 4. September 2017 E.2.2.2; MEYER/UTTINGER, a.a.O., Art. 73 Rz. 99). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu belegen, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird. Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend

  • 7 - substanziiert ist, bleiben unbegründete Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend fundiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend begründeter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. BGE 141 V 71 E.5.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] B 37/01 vom 28. Juni 2002 E.1a/bb). 4.Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass sich die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 25. Oktober 2017 bzw. 23. November 2017 rückwirkend per 1. August 2017 der Klägerin angeschlossen hat (vgl. klägerische Akten [Kl-act.] 2). 5.1.1.Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG Verzugszinsen verlangen. Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). 5.1.2.Gemäss Art. 14 des Kassenreglements der Klägerin, gültig ab dem 1. Januar 2021, setzen sich die jährlichen Beiträge zusammen aus: den Altersgutschriften aufgrund des Alters der versicherten Person gemäss der in Ziff. 1 des Anhangs aufgeführten Tabelle (Ziff. 1); den individuell errechneten Prämien zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität (Ziff. 2);

  • 8 - den allfälligen Zuschlägen auf den Risikobeiträgen aufgrund des erhöhten Risikos infolge gesundheitlicher Probleme (Ziff. 3); den Kosten für den Sicherheitsfonds und die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung sowie (Ziff. 4) den Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement (Ziff. 5) (vgl. Kl-act. 29). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge werden ab Fälligkeit Verzugszinsen gemäss Kostenreglement erhoben (Art. 15 Ziff. 1 des Kassenreglements der Klägerin [vgl. Kl-act. 29]). Gemäss Art. 12 des Kostenreglements der Klägerin, gültig ab dem 1. Januar 2021, wird ab Fälligkeit der Beitragsrechnung ein Verzugszins von 1.5 % p.a. verrechnet. Die Belastung der Verzugszinsen erfolgt mit der nächstfolgenden Quartalsrechnung an die Mitgliedfirma (vgl. Kl-act. 28). 5.2.1.Die am 17. Oktober 2022 in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin von CHF 9'712.65 setzt sich wie folgt zusammen (vgl. Kl-act. 10 und 16): CHF 13'650.30 Beiträge CHF 135.60 Verzugszinsen CHF 1'150.--Verwaltungs- und Inkassokosten

  • CHF 792.20 Gutschrift Sicherheitsfonds

  • CHF 4'431.05Zahlungen 5.2.2.Die jährlichen reglementarischen Beiträge – ausgewiesen in den Versichertenverzeichnissen 2020, 2021 und 2022 – wurden für die vorliegend massgebliche Zeitspanne vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2022 berechnet und der Beklagten quartalsmässig in Rechnung gestellt. So wurden mit der Akontorechnung Nr. 40058721 des 4. Quartals 2020 offene Beiträge von CHF 1'988.10, mit der Akontorechnung Nr. 41013224 des 1. Quartals 2021 offene Beiträge von CHF 1'992.--, mit der Akontorechnung Nr. 41030207 des 2. Quartals 2021 offene Beiträge von ebenfalls CHF 1'992.--, mit der Akontorechnung Nr. 41046164 des

  1. Quartals 2021 offene Beiträge von CHF 1'284.60, mit der
  • 9 - Akontorechnung Nr. 41060175 des 4. Quartals 2021 offene Beiträge von CHF 1'756.20, mit der Akontorechnung Nr. 42013167 des 1. Quartals 2022 offene Beiträge von CHF 2'318.70 und mit der Akontorechnung Nr. 42030320 des 2. Quartals 2022 offene Beiträge von ebenfalls CHF 2'318.70 in Rechnung gestellt (vgl. Kl-act. 7, 8, 9, 10, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27). Insofern ist der Betrag von CHF 13'650.30 (Beiträge) durch die Akten ausgewiesen. 5.2.3.Die Verzugszinsen wurden quartalsweise vor der Fakturierung jeweils per Ende Februar, Mai, August und November für vorgängig nicht beglichene Rechnungen/Ausstände berechnet. Entsprechend belastete die Klägerin den Verzugszins von CHF 13.10 auf der Akontorechnung Nr. 41030207 des 2. Quartals 2021, den Verzugszins von CHF 15.30 auf der Akontorechnung Nr. 41046164 des 3. Quartals 2021, den Verzugszins von CHF 19.45 auf der Akontorechnung Nr. 41060175 des 4. Quartals 2021, den Verzugszins von CHF 24.15 auf der Akontorechnung Nr. 42013167 des 1. Quartals 2022, den Verzugszins von CHF 30.90 auf der Akontorechnung Nr. 42030320 des 2. Quartals 2022 und den Verzugszins von CHF 32.70 auf der Akontorechnung Nr. 42047335 des 3. Quartals 2022 (vgl. Kl-act. 10, 21, 22, 23, 25, 26 und 27). Somit erweisen sich auch die aufgelaufenen Verzugszinsen bis zum 31. August 2022 in der Höhe von CHF 135.60 als gerechtfertigt. Zudem macht die Klägerin einen Zins von 1.5 % seit dem 1. September 2022 geltend, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend E.5.1.1 f.). 5.2.4.Gemäss Art. 2 des Kostenreglements der Klägerin werden pro Anschlussvertrag und Jahr Grundkosten von CHF 200.-- erhoben (vgl. Art. 14 Ziff. 5 des Kassenreglements der Klägerin [Kl-act. 29]). Dieser Betrag wird jährlich fakturiert und ist vom Arbeitgeber zu bezahlen (vgl. Kl-act. 28). Ausserdem werden gemäss Art. 12 des Kostenreglements der

  • 10 - Klägerin namentlich folgende Kostenbeiträge verrechnet: eingeschriebene Mahnung CHF 150.--; Betreibungsbegehren CHF 300.-- (vgl. Kl-act. 28; vgl. auch Art. 14 Ziff. 5 und Art. 15 Ziff. 1 des Kassenreglements der Klägerin [Kl-act. 29]). Vor diesem Hintergrund sind die der Beklagten am

  1. März 2021 (Akontorechnung Nr. 41013224 des 1. Quartals 2021; das Jahr 2021 betreffend) und am 10. März 2022 (Akontorechnung Nr. 42013167 des 1. Quartals 2022; das Jahr 2022 betreffend) in Rechnung gestellten Verwaltungskosten pro Anschlussvertrag und Jahr in der Höhe von je CHF 200.-- nicht zu beanstanden (vgl. Kl-act. 10, 20 und 25). Dasselbe gilt in Bezug auf die der Beklagten am 10. Dezember 2020 (Akontorechnung Nr. 40058721 des 4. Quartals 2020) und 10. März 2022 (Akontorechnung Nr. 42013167 des 1. Quartals 2022) in Rechnung gestellten Kosten betreffend Betreibungsbegehren vom 16. September 2020 bzw. 2. Februar 2022 in der Höhe von je CHF 300.-- (vgl. Kl-act. 10, 12, 19, 25 und 30). Auch erweisen sich nach dem Ausgeführten die geltend gemachten Kosten für die eingeschriebene Mahnung vom 10. Dezember 2021 von CHF 150.-- als rechtens (vgl. Kl-act. 10, 11 und 24). Insofern ist der Betrag betreffend Verwaltungs- und Inkassokosten von total CHF 1'150.-- ebenfalls nachvollziehbar. 5.2.5.Bezüglich der Gutschrift Sicherheitsfonds (Zuschuss aufgrund der Altersstruktur des Personals) ist festzuhalten, dass diese Beträge unbestrittenermassen einmal jährlich rückwirkend festgelegt und seitens der Klägerin gutgeschrieben werden. Vorliegend wurde der Betrag von CHF 423.15 für das Jahr 2020 bzw. von CHF 369.05 für das Jahr 2021 auf der Akontorechnung Nr. 41046164 vom 9. September 2021 bzw. Nr. 42047335 vom 8. September 2022 korrekterweise gutgeschrieben (vgl. Kl- act. 10, 22 und 27). Somit ist auch der Gutschriftsbetrag betreffend
  • 11 - Sicherheitsfonds in der Höhe von insgesamt CHF 792.20 nicht zu beanstanden. 5.2.6.In Bezug auf die von Seiten der Beklagten geleisteten Zahlungen ist darauf hinzuweisen, dass ein Teil der Zahlung vom 6. April 2021 in der Höhe von CHF 1'500.--, nämlich CHF 1'468.95, mit einem älteren Ausstand/Vortrag verrechnet wurde; der Restbetrag (CHF 31.05) wurde im Rahmen der vorliegenden Betreibungsforderung als Anteil aus Zahlung berücksichtigt. Zudem wurden die Zahlungen der Beklagten vom 11. Juni 2021 und 11. August 2021 in der Höhe von CHF 1'000.-- und CHF 500.-- vorliegend in Abzug gebracht. Dasselbe gilt hinsichtlich der beiden (zu spät) geleisteten Ratenzahlungen vom 5. Mai 2022 und 16. Juni 2022 von je CHF 1'450.-- (vgl. Kl-act. 10, 14, 16 und 17). Insofern ist der Betrag für geleistete Zahlungen in der Höhe von CHF 4'431.05 ebenfalls anhand der Akten ausgewiesen. 5.3.Die Beklagte hat die eingeklagte Beitragsforderung und die geltend gemachten Verwaltungskosten – soweit ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Vielmehr hat sie am 14. Februar 2022 eine Abzahlungsvereinbarung unterzeichnet und damit den damaligen Ausstand und die voraussichtlichen Beiträge für das Jahr 2022 akzeptiert (vgl. Kl-act. 14). Auch im vorliegenden Verfahren wurden diesbezüglich keinerlei Beanstandungen vorgebracht. Die Beklagte hält in ihrer Klageantwort vom 6. Februar 2023 (Datum Poststempel) denn auch fest, dass es nicht ihre Absicht sei, den Betrag nicht zu bezahlen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten (vgl. vorstehend E.3). Soweit die Beklagte vorbringt, dass sie einen Ratenplan mit Einzahlungsscheinen

  • 12 - wolle, so wie es eigentlich richtigerweise gemacht werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr die Klägerin in der Vergangenheit schon einmal Ratenzahlungen gewährt hat, die Beklagte sich allerdings nicht an diesen Ratenplan gehalten hat (vgl. Kl-act. 10 und 14). Dass der Grund für die verspätete erste Rate darin lag, dass die Beklagte keine Einzahlungsscheine erhalten habe, wie sie vorbringt, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie die ersten beiden Raten auch ohne Einzahlungsscheine (mit Verspätung) bezahlen konnte. Es kann daher mit der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Ratenzahlungen auch früher und damit rechtzeitig hätte leisten können bzw. auch die weiteren Raten hätte begleichen können. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es der Klägerin offensteht, mit der Beklagten erneut eine Abzahlungsvereinbarung zu treffen. 5.4.Insgesamt erweist sich die eingeklagte Forderung der Klägerin als genügend substanziiert. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 9'712.65 nebst Zins zu 1.5 % seit dem 1. September 2022 zu bezahlen. 6.1.Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20223108 des Betreibungsamts der Region C._____ aufzuheben und ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6.2.Nach Art. 79 SchKG hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (Satz 1). Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Satz 2). Das Dispositiv des Urteils hat genau auf die hängige Betreibung Bezug zu

  • 13 - nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, Art. 79 Rz. 6; STAEHELIN, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 79 Rz. 28 f.). 6.3.Wie vorstehend festgestellt wurde, besteht die geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 9'712.65 nebst Zins zu 1.5 % seit dem 1. September 2022 zu Recht. Demzufolge ist der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 20223108 des Betreibungsamts der Region C._____ vom 16. November 2022 in diesem Umfang aufzuheben (vgl. Kl-act. 17). 6.4.Was die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür nicht die Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. EMMEL, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 68 Rz. 16). Im konkreten Fall sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. 20223108 vom 18. Oktober 2022 Betreibungskosten in der Höhe von CHF 116.-- angefallen (vgl. Kl-act. 17 und 18). Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 116.-- zu bezahlen. 7.Zusammenfassend ist die Klage vom 11. Januar 2023 offensichtlich begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. 8.1.Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei indes die Verfahrenskosten sowie eine aussergerichtliche Entschädigung der anwaltlich vertretenen obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden

  • 14 - (vgl. BGE 128 V 323 E.1a; VETTER-SCHREIBER, Kommentar BVG und FZG,

  1. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 Rz. 45 ff.). 8.2.Vorliegend hat die Beklagte unstreitig keine Reaktion auf die Mahnung der Klägerin vom 10. Dezember 2021 gezeigt und es ebenfalls versäumt, die Raten rechtzeitig zu bezahlen, weshalb sie die Klägerin – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag gezwungen hat, den Rechtsweg zu beschreiten. Zudem hat sie sich im Rahmen des von ihr selbst veranlassten Prozesses im Wesentlichen darauf beschränkt, auf Ratenpläne und entsprechende Einzahlungsscheine hinzuweisen. In materieller Hinsicht hat sie weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung erhoben. Das Verhalten der Beklagten, welches (vor)prozessual nicht das geringste zur Klärung des Sachverhalts beitrug, legt den Schluss nahe, dass diese darauf abgezielt hat, ihre Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies ergibt sich denn auch mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageantwort vom 6. Februar 2023 (Datum Poststempel), wonach auch noch andere Gläubiger Forderungen ihr gegenüber geltend gemacht hätten. Ihr Verhalten ist deshalb als mutwillig zu bezeichnen (vgl. BGE 124 V 285 E.4b). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Beklagten vorliegend Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf CHF 500.--, aufzuerlegen. 8.3.Da die Klägerin nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu. III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
  • 15 - 1.Die Klage wird gutgeheissen und die B._____ GmbH verpflichtet, der A._____ Genossenschaft den Betrag von CHF 9'712.65 nebst Zins zu 1.5 % seit dem 1. September 2022 zu bezahlen. 2.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20223108 des Betreibungsamts der Region C._____ vom 16. November 2022 wird aufgehoben und der A._____ Genossenschaft wird definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'712.65 nebst Zins zu 1.5 % seit dem 1. September 2022 erteilt. 3.Die B._____ GmbH wird verpflichtet, der A._____ Genossenschaft die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 20223108 des Betreibungsamts der Region C._____ von CHF 116.-- zu bezahlen. 4.Die gerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 500.-- gehen zulasten der B._____ GmbH. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung]

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25.07.2023
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25.03.2026