VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 87 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse AktuarBühler URTEIL vom 17. Oktober 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG
3 - deckten den Erwerbsausfall bezüglich der damaligen (verbliebenen) Erwerbsfähigkeit von 50 % ab. 4.Mit Verfügung vom 17. März 2022 verlangte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) von A._____ im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis Ende Februar 2022 unrechtmässige bezogene Arbeitslosenversicherungstaggelder von insgesamt CHF 3'427.85 zurück. Begründend wurde vorgebracht, dass die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. März 2022 den Invaliditätsgrad ab dem 1. August 2018 auf 56 Prozent festgesetzt habe. Der Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung beschränke sich auf die Deckung des Erwerbsausfalls in Bezug auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit. Aus diesem Grund müsse die Taggeldberechnung ab dem 1. Oktober 2020 angepasst werden, was zur Rückzahlung von unrechtmässig bezogenen Arbeitslosenversicherungstaggeldern von insgesamt CHF 3'427.85 führe. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5.Am 25. März 2022 erliess das KIGA eine weitere Verfügung, womit es den versicherten Verdienst von A._____ ab dem 1. Oktober 2020 von CHF 2'333.-- auf neu CHF 2'053.-- festsetzte. Mit Vorbescheid (recte: Entscheid) vom 7. März 2022 habe die IV-Stelle den Invaliditätsgrad ab 1. August 2019 (recte: 2018) auf 56 Prozent festgesetzt. Stelle eine andere Sozialversicherung im Laufe der Rahmenfrist für den Leistungsbezug rückwirkend einen Invaliditätsgrad fest, müsse der versicherte Verdienst der verbleibenden Erwerbsfähigkeit angepasst werden, unabhängig davon, ob der festgestellte Invaliditätsgrad zu einem Rentenanspruch führe. Auch gegen diese Verfügung hat A._____ keine Einsprache erhoben. 6.Mit E-Mail vom 3. Juni 2022 machte A._____ gegenüber dem KIGA sinngemäss geltend, dass die Reduktion des versicherten Verdienstes von CHF 2'333.-- auf neu CHF 2'053.-- sowie die verfügte Rückerstattung von
4 - insgesamt CHF 3'427.85 zu Unrecht erfolgt seien. Aus diesem Grund seien die Verfügungen vom 17. und 25. März 2022 aufzuheben. 7.Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 forderte das KIGA A._____ auf, eine unterzeichnete Eingabe einzureichen und mitzuteilen, ob er gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 7. März 2022 Einsprache erhoben habe. Dieser Aufforderung kam A._____ insofern nach, als er am 23. Juni 2022 beim KIGA eine mit "Einsprache/Beschwerde" bezeichnete Eingabe einreichte, welche sich inhaltlich im Wesentlichen mit seiner E-Mail vom 3. Juni 2022 deckte. 8.Mit Entscheid vom 5. Juli 2022 wies das KIGA die von A._____ als mit "Einsprache/Beschwerde" bezeichnete und als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 23. Juni 2022 ab. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die Verfügungen vom 17. und 25. März 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Auf solche Verfügungen können nur zurückgekommen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder wenn die rechtskräftigen Entscheide zweifellos unrichtig seien und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG), was hier nicht der Fall sei. Die Reduktion des versicherten Verdienstes von CHF 2'333.-- auf neu CHF 2'053.-- sei im Hinblick auf den IV-Vorbescheid vom 27. Januar 2022 und die Mitteilung der SVA Graubünden vom 7. März 2022 erfolgt. Damit sei gemäss den aktuell geltenden Weisungen gehandelt worden. 9.Dagegen erhob A._____ am 30. August 2022 (Datum Poststempel) Einsprache beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, dass der Entscheid vom 5. Juli 2022 wie auch die
5 - Verfügungen vom 17. und 25. März 2022 aufzuheben und die unrechtmässige Verrechnung zurückzuzahlen sei. 10.Mit Schreiben vom 31. August 2022 leitete das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Einsprache von A._____ zuständigkeitshalber an das KIGA zur weiteren Bearbeitung weiter. 11.Mit Einspracheentscheid des KIGA vom 5. September 2022 wurde die Einsprache von A._____ vom 30. August 2022 abgewiesen; dies mit der bereits im Entscheid vom 5. Juli 2022 angeführten Begründung, wonach die Verfügungen des KIGA vom 17. und 25. März 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, den aktuell geltenden Weisungen entsprechend und nicht zweifellos unrichtig seien. Damit bestehe keine Veranlassung, auf diese Verfügungen zurückzukommen. 12.Am 12. September 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, dass der Einspracheentscheid vom 5. September 2022 aufzuheben und die unrechtmässige Verrechnung zurückzuzahlen sei. Begründend führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass er gegen die Verfügungen des KIGA vom 17. und 25. März 2022 keine Einsprache erhoben habe, weil er damals fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die SVA Graubünden infolge des ab dem 1. Januar 2022 in Kraft getretenen stufenlosen Rentensystems die 6 % kompensieren und seine halbe IV-Rente um 6 % auf eine 56 % IV-Rente erhöhen bzw. die vom KIGA verfügte Reduktion des versicherten Verdienstes von CHF 2'333.-- auf CHF 2'053.-- durch diese IV- Rentenerhöhung kompensiert werde. Mit Entscheid des KIGA vom 5. Juli 2022 habe er eine neue Einsprachemöglichkeit gegen die seiner Ansicht nach unrechtmässige Anpassung des versicherten Verdienstes und die Rückforderung erhalten. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, sein Existenzminimum sei in der Vergangenheit falsch berechnet
6 - worden, was von keinem Amt berücksichtigt worden sei. Auch sei er nie bloss zu 44 % angestellt gewesen. Vielmehr habe er zuletzt bei der B._____ in einem 50 % Arbeitspensum gearbeitet. Überdies sei ihm bereits zu Beginn mit unangefochtener Verfügung des KIGA angelastet worden, zu wenig Arbeitssuchbemühungen getätigt zu haben; dies obwohl er monatelang gegen die missbräuchliche Kündigung der B._____ habe vorgehen müssen. Darüber hinaus seien ihm von genannter Arbeitgeberin über 80 Überstunden ohne jegliche Konsequenzen gestrichen worden. 13.Mit Vernehmlassung vom 26. September 2022 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die erfolgte Anpassung des versicherten Verdienstes von Fr. 2'333.-- auf neu CHF 2'053.-- im Hinblick auf den Vorbescheid sowie den Beschluss der IV- Stelle vom 27. Januar 2022 bzw. 7. März 2022 erfolgt sei. Diese Entscheide seien allesamt unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügungen vom 17. und 25. März 2022 seien nicht zweifellos unrichtig, zumal gemäss den aktuell geltenden Weisungen gehandelt worden sei. Der Beschwerdeführer beanstande denn auch nicht die Unrichtigkeit dieser Verfügungen. Vielmehr rüge er, dass er durch die offenbar unterschiedliche Berechnungsweise bzw. Anwendung verschiedener Rentensysteme eine finanzielle Einbusse erleide. Um eine solche zu vermeiden, hätte der Beschwerdeführer fristgerecht Einsprache gegen den IV-Entscheid erheben müssen, was er unterlassen habe. Damit sei eine Revision der Verfügungen vom 17. und 25. März 2022 nicht angezeigt und der ergangene Einspracheentscheid rechtens. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 5. September 2022 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1). Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desselben Kantons. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom KIGA als kantonale Amtsstelle erlassen wurde, erweist sich demzufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache fällt somit in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (vgl. Art. 1 AVIG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG).
8 - 2.Nicht umstritten ist, dass die Verfügungen des Beschwerdegegners vom
9 - (Weiterentwicklung der IV) vorliegt. Konkret regelt lit. b Abs. 1 dieser Übergangsbestimmungen, dass für Rentenbezügerinnen und –bezüger, deren Rentenanspruch – wie im vorliegenden Fall – vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen bleibt, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (materielle Revision) um mindestens 5 % ändert (vgl. zum Ganzen: Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV, Rz. 1007 ff., Stand 1. Januar 2022). Das Dargelegte hat für den vorliegenden Fall zur Konsequenz, dass die IV- Stelle die laufende (altrechtliche) halbe IV-Rente des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 7. März 2022 zu Recht nicht in das stufenlose Rentensystem überführt und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 weiterhin eine halbe IV-Rente ausgerichtet hat; dies umso mehr, als beim Beschwerdeführer keine revisionsweise Veränderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 % vorliegt. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 4.Art. 53 Abs. 1 ATSG besagt, dass formell rechtkräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision sind nicht gegeben, wenn der Verwaltung zum Zeitpunkt der Leistungszusprache alle massgebenden Sachverhalte bekannt sind oder wenn die Revisionsgründe im normalen Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zur Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [AVIG-Praxis RVEI], Stand 1. Januar 2023, Rz. A8). Der
10 - Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass er gegen die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 17. und 25. März 2022 deshalb keine Einsprache erhoben habe, weil er infolge mangelnder Rechtskenntnisse (fälschlicherweise) davon ausgegangen sei, dass seine halbe IV-Rente gemäss altem Rentensystem ab dem 1. Januar 2022 in das stufenlose Rentensystem überführt bzw. die 6%-ige Reduktion des versicherten Verdienstes dadurch kompensiert werde. Damit macht er allerdings keine neuen Tatsachen geltend, die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 17. und 25. März 2022 zwar vorlagen, indessen noch nicht bekannt waren bzw. zuvor beigebracht werden konnten. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 17. und 25. März 2022 in einem Zeitpunkt ergingen, in welchem dem Beschwerdeführer zumindest der Vorbescheid vom 27. Januar 2022 bereits vorlag. Da der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen den Vorbescheid vom 27. Januar 2022 erhob, war ihm am 17. bzw. 25. März 2022 somit bekannt, dass sein Invaliditätsgrad ab 1. August 2018 56 % betragen würde. Bezüglich seiner irrtümlichen Annahme, dass sich die (altrechtliche) halbe IV-Rente aufgrund des am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen stufenlosen Rentensystems auf eine 56%-ige IV-Rente erhöhen würde, ist darauf hinzuweisen, dass Unkenntnis der Rechtslage bzw. mangelnde Rechtskenntnisse – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keinen Revisionsgrund bilden; schliesslich würde es dem Zweck der Revision widersprechen, nachträglich eine Überprüfung einer Verfügung zu gestatten, welche man in Unkenntnis der Rechtslage bzw. mangelnder Kenntnis der Rechtslage im ordentlichen Verfahren geltend zu machen unterliess (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A 11/2002 vom 11. Februar 2002 E.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 1996 E.3.d). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegner zu Recht nicht revisionsweise auf die formell rechtskräftigen Verfügungen vom 17. und 25. März 2022 zurückgekommen.
11 - 5.1.Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger im Rahmen einer Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid ist zweifellos unrichtig, wenn der Verwaltung im Zeitpunkt des Entscheides bei der Feststellung des Sachverhalts oder in der Rechtsanwendung ein Fehler unterlaufen ist (vgl. AVIG-Praxis RVEI, Stand 1. Januar 2023, Rz. A6). Das Zurückkommen auf solche Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt im Ermessen des Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als "Kann-Vorschrift"; Bericht der Kommission des Ständerates zur Parlamentarischen Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung vom 27. September 1990, BBl 1991 II 262). Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht nicht. Der Beschwerdegegner könnte daher nicht vom Gericht zur Vornahme einer Wiedererwägung verhalten werden, weil sie diesbezüglich über ein Ermessen verfügt, in welches das Gericht nicht eingreifen darf (vgl. BGE 133 V 50 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E.2.1; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 Rz. 48 und 69). Da kein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung besteht, wäre auch ein Nichteintreten nicht einsprachefähig (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 08 178 vom
12 - sollten sich die Verfügungen vom 17. und 25. März 2022 als zweifellos unrichtig erweisen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 84 ff.). 5.2.Mit Verfügung vom 25. März 2022 hat der Beschwerdegegner den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 2'333.-- um 6 % auf neu CHF 2'053.-- reduziert. Es ist somit zu prüfen, ob diese Reduktion zweifellos unrichtig ist. Der Bundesrat hat in Art. 37 AVIV den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst festgelegt. In aller Regel entspricht der auf diese Weise definierte Lohn der aktuellen Leistungsfähigkeit der arbeitslosen Person. Allfällige gesundheitsbedingte Leistungseinbussen können sich naturgemäss nur im Lohn niederschlagen, wenn sie nicht unmittelbar vor oder sogar erst während der Arbeitslosigkeit entstanden sind. Tritt mit anderen Worten eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit ein, so entspricht die aktuelle Leistungsfähigkeit nicht mehr derjenigen vor der Arbeitslosigkeit, welche die Lohnbasis bildete. Weil der Lohn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit aber Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst darstellt, muss in diesen Fällen eine Anpassung nach Art. 40b AVIV erfolgen. Eine Korrektur gemäss Art. 40b AVIV ist daher durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem Lohn basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit auf Grund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen könnte. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt also dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV als Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst dient (vgl. Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zur Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE], Stand 1. Juli 2023, Rz. C26 ff.). Grundsätzlich bildet die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung
13 - hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrads. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind bzw. erfolgen; oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2022 vom 23. September 2022 E.2.2.3; BGE 145 V 399 E.4.1.3, 142 V 380 E.5.5; vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. C29). 5.3.Mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 27. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Beginn ab 1. August 2018 bis auf Weiteres ein IV- Grad von 56 % attestiert (Bg-act. 6). Der Beschwerdeführer erhob keinen Einwand dagegen. Dieser IV-Grad wurde mit Beschluss der IV-Stelle vom
14 - Beschwerdeführer den vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung ermittelten versicherten Verdienst von CHF 2'333.-- nicht beanstandet. 5.4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers, welcher auf die Aufhebung der rechtskräftigen Verfügung vom 25. März 2022 ausgerichtet ist, mit welcher der versicherte Verdienst von CHF 2'333.-- auf CHF 2'053.—reduziert wurde, abzuweisen ist. Es fehlt an einem Rückkommenstitel, da weder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind. Der angefochtene Einspracheentscheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden und die Beschwerde insofern abzuweisen. 6.1.Aufgrund des versicherten Verdienstes von CHF 2'333.-- richtete der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis Ende Februar 2022 Taggelder der Arbeitslosenversicherung von insgesamt CHF 28'295.85 aus (Bg-act. 1). Mit Verfügung vom 17. März 2022 hielt der Beschwerdegegner fest, dass der Beschwerdeführer infolge Anpassung des versicherten Verdienstes auf neu CHF 2'053.-- korrekterweise lediglich Anspruch auf Taggelder von insgesamt CHF 24'868.-- gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe damit unrechtmässig bezogene Leistungen im Umfang von CHF 3'427.85 empfangen, welche er zurückzuerstatten habe. 6.2.Die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen kann in einem mehrstufigen Verfahren erfolgen: Zunächst ist über die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Leistungen und damit über die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu befinden, denn unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 und 1 bis AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber
15 - mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). In verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf es eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision oder Wiedererwägung), um auf eine rechtskräftige Verfügung (Ausrichtung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung gestützt auf einen versicherten Verdienst von CHF 2'333.--) zurückzukommen (Art. 53 ATSG). 6.3.Ist erstellt, dass der Beschwerdegegner den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers mit Beginn ab 1. Oktober 2020 zu Recht von CHF 2'333.-- auf neu CHF 2'053.-- reduziert hat, geht damit gleichzeitig auch eine Reduktion der Taggelder der Arbeitslosenversicherung einher; schliesslich bemisst sich die Höhe des Taggeldes am versicherten Verdienst (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Vor diesem Hintergrund steht für das streitberufene Gericht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
16 - ATSG); schliesslich hat der Beschwerdegegner erstmals mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 27. Januar 2022 erfahren, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab 1. August 2018 auf 56 % beläuft. Vor diesem Hintergrund bestand für den Beschwerdegegner keine Veranlassung, auf die rechtskräftige Verfügung vom 17. März 2022 zurückzukommen; dies umso weniger, als die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unkenntnis der Rechtslage bzw. mangelnde Rechtskenntnisse – wie dargelegt – keinen Revisionsgrund darstellen und die Verfügung vom 17. März 2022 nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren war. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 7.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 7.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]
17 - [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (8C_740/2023).]