VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 62 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzZanolari Hasse RichterInnenvon Salis und Meisser AktuarinParolini URTEIL vom 20. Juni 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - Insbesondere lege der Kreisarzt überzeugend dar, dass der unfallbedingte Integritätsschaden 35 % betrage. Entgegen dem Einwand von A._____ sei nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt nach Addition der Prozentwerte der einzelnen Schädigungen eine Gesamtwürdigung vorgenommen und hinsichtlich des Ergebnisses einen Quervergleich mit anderen Integritätsschäden gemacht habe. Auch unter dem kosmetischen Aspekt ergebe sich kein zusätzlicher Integritätsschaden, könnten doch die als reizlos beschriebenen Narben am Ober- und Unterschenkel grundsätzlich durch Kleider bedeckt werden. 8.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bezüglich der Berechnung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 50 %. Begründend führte er aus, er akzeptiere die kreisärztlichen Berechnungen zur Femorotibial- Arthrose, OSG Arthrose und zur Fusswurzelarthrose und die aus der Addition resultierende Einschränkung von gesamthaft 50 %. Die drei Beeinträchtigungen würden sich nicht überlagern und könnten separat beurteilt werden. Unzulässig sei hingegen der vorgenommen Quervergleich mit einer Unterschenkelamputation und die damit einhergehende Kürzung auf 35 %. Ob sich die drei Beeinträchtigungen aber gegenseitig verstärken würden, sei nicht geprüft worden. 9.Mit Schreiben vom 16. August 2022 verzichtete die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf eine umfassende Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zu den Ausführungen im Einspracheentscheid brachte sie vor, ein Quervergleich sei generell vorzunehmen, um zu beurteilen, ob das Ergebnis der Addition der Einzelschäden gerecht und verhältnismässig sei.
5 - 10.Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Mit Schreiben vom
6 - im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist daher einzutreten. 2.Nicht angefochten wurde der Einspracheentscheid in Bezug auf die Ablehnung einer Invalidenrente. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist hingegen die Höhe der Integritätsentschädigung. Unbestritten ist, dass aus den drei Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers infolge Femorotibial-Arthrose, OSG Arthrose und Fusswurzelarthrose ein Integritätsschaden von gesamthaft 50 % resultiert. Streitig ist hingegen die Zulässigkeit der Reduktion der Integritätsentschädigung auf 35 % aufgrund eines Quervergleichs mit einer Amputation der betreffenden Körperstelle. 3.Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 1, S. 6 f.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 139 V 225 E.5.2, BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 6 f.). Was die Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen betrifft, so kommt auch ihnen
7 - Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit vorliegen (BGE 145 V 97 E.8.5, BGE 142 V 58 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3b/ee). 4.Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht (Satz 1). Erheblich ist er, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 UVV). 4.1.Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundesrat in einer nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Satz 1 Anhang 3 zur UVV). In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die Suva in diesem Zusammenhang weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Die Suva-Tabellen stellen keine Rechtssätze dar. Soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom
9 - Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich in ihren Aufgabenbereich (Urteile des Bundesgerichts 8C_316/2022, 8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E.6.1.3.1, 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.2.4; BGE 140 V 193 E.3.2). 4.3.Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV) und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Art. 36 Abs. 3 Satz 3 UVV). Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen; klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E.4.3, 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E.4.4, 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.3.2, 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010 E.3.3; BGE 116 V 156 E.3b ff.). Bei der Bemessung werden in einem ersten Schritt die einzelnen Integritätsschäden gesondert beurteilt, bevor in einem zweiten Schritt die Werte der Einzelschäden addiert werden. Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden auch dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5% nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5% übersteigt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022, 8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E.6.1.2.1; BGE 116 V 156 E.3b; FREI,
10 - in: HÜRZELER/KIESER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Art. 25 Rz. 20). Nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen ist, in einem dritten Schritt, die Summe einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (FREI, a.a.O., Art. 25 Rz. 20; BERGER, a.a.O., Art. 24 Rz. 20). Dabei wird zum einen geprüft, ob sich die verschiedenen Beeinträchtigungen überlagern – was zu einer Reduktion führt – oder gegenseitig verstärken, sodass der Gesamtschaden zu erhöhen ist (FREI, a.a.O., Art. 25 Rz. 20). Bei sich gegenseitig nicht beeinflussenden bzw. klar unterscheidbaren Integritätsschäden bleibt es grundsätzlich bei der Addition (Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E.4.3, 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E.4.4, 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.3.2, 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010 E.3.3, 8C_839/2009 vom 7. April 2010 E.5.3; FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und Art. 25 UVG, Diss. Fribourg 1998, S. 45 f.). Zum anderen wird mit einem Quervergleich zu Positionen der Skala von Anhang 3 der UVV beurteilt, ob das Ergebnis gerecht und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts U 556/06 vom
11 - 5.Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. F._____ vom 10. Februar 2022 ab (Bg-act. 314). Insbesondere führte sie aus, es sei entgegen den Ausführungen des Einsprechers nicht zu beanstanden, dass Dr. med. F._____ nach Addition der Prozentwerte der einzelnen Schädigungen eine Gesamtwürdigung vorgenommen und hinsichtlich des Ergebnisses einen Quervergleich mit anderen Integritätsschäden gemacht habe, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspreche. 5.1.Der Beschwerdeführer beanstandete, dass der Kreisarzt nach Addition der Prozentwerte der einzelnen Schädigungen (50 %) einen Quervergleich mit dem Verlust eines Beines im Kniegelenk (40 %) vorgenommen und unter Hinweis darauf, dass der Versicherte nach allenfalls endoprothetischer Versorgung im Kniegelenk, Arthrodese im linken OSG und im Chopart- Gelenk bei erhaltener Kniefunktion und noch erhaltenem Bein demgegenüber bessergestellt sei, den Integritätsschaden entsprechend einer Amputation im Unterschenkel auf 35 % geschätzt habe. Dies sei unzulässig, weil sich die verschiedenen Beeinträchtigungen – Femorotibial-Arthrose im Kniegelenk, Arthrose im OSG (zwischen Unterschenkel und Fuss) und Arthrose in der Fusswurzel – nicht überlagerten. Ob sich die Beschwerden verstärkten, habe die Beschwerdegegnerin nicht geprüft, akzeptiert würde jedoch eine Integritätsentschädigung von 50 %. 5.2.Ausgangspunkt für die Bemessung der Integritätsentschädigung ist die Einschätzung von Dr. med. F._____ vom 10. Februar 2022 (Bg-act. 314). Dieser legte seiner Beurteilung die Tabelle 5 der Suva betreffend Integritätsschäden bei Arthrose zu Grunde und führte Folgendes aus: "Eine Femorotibial-Arthrose mit mässiger Ausprägung wird mit 5-15 %, fortgeschritten mit 15-30 %, eine Arthrodese bei Femorotibial-Arthrose mit
12 - 25 % und eine Endoprothese mit gutem Erfolg mit 20 % beziffert. Hier fortgeschrittene Arthrose femorotibial mit schicksalshaft langfristig möglicher Endoprothesenversorgung bei zu erwartender ordentlicher Kniefunktion, deshalb bessergestellt als bei einer Arthrodese mit aufgehobener Kniefunktion; deshalb 20 % für das linke Kniegelenk angemessen. Eine mässige OSG-Arthrose wird mit 5-15 %, schwergradig mit 15-30 % und eine Arthrodese mit 15 % beziffert. Hier bereits fortgeschrittene OSG-Arthrose mit schicksalshaft langfristig zu erwartender Arthrodese, deshalb 15 % angemessen. Eine Fusswurzel- Arthrose (Chopart) mässigen Grades wird mit 5-10 %, schwergradig mit 10-20 % und eine Arthrodese oder Gelenkresektion mit 15 % beziffert. Hier Teilarthrose im Chopart-Gelenk mässiggradig mit schicksalshaft langfristig zu erwartender Progredienz und allenfalls notwendiger Arthrodese, deshalb 15 % angemessen. Rechnerisch gesamthaft 50 %. Im Quervergleich wird jedoch ein Verlust des Beines im Kniegelenk mit 40 % beziffert. Hier nach allenfalls endoprothetischer Versorgung im Kniegelenk, Arthrodese im linken OSG und im Chopart-Gelenk bei erhaltener Kniefunktion und noch erhaltenem Bein wesentlich bessergestellt, deshalb im Quervergleich 35 % angemessen entsprechend einer Amputation im Unterschenkel Bild 12, Tabelle 4 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten), welche mit 35 % beziffert wird. Eine weitere Verschlimmerung wird damit berücksichtigt." 5.3.Der Beschwerdeführer bestritt die detaillierten Bemessungen der einzelnen Integritätsschäden, die zu einer Summe von 50 % führten, nicht. Nach Ansicht des Gerichts sind diese denn auch nicht zu beanstanden, zumal der Kreisarzt nach Konsultation der Akten und persönlicher Untersuchung des Versicherten (Bg-act. 315) sowie gestützt auf Tabelle 5 der Suva (Integritätsschaden bei Arthrose) in nachvollziehbarer Weise für
13 - die drei verschiedenen Beeinträchtigungen den Grad des Integritätsschadens auf 20 % für die Femorotibial-Arthrose im linken Kniegelenk, auf 15 % für die OSG-Arthrose und auf 15 % für die Fusswurzel-Arthrose bemessen hat (Bg-act. 314). Darauf kann abgestellt werden. 5.3.1.Aus der kreisärztlichen Einschätzung lässt sich nicht ableiten, dass sich die drei Beeinträchtigungen in ihrer Wirkung überlagerten oder gar gegenseitig verstärkten. Insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich die drei verschiedenen Beeinträchtigungen separat beurteilen lassen. Etwas anderes macht auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend. Gemäss der in Erwägung 4.3 hiervor ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt es bei Integritätsschäden, die sich gegenseitig nicht beeinflussen bzw. klar voneinander unterscheidbar sind, grundsätzlich bei der Addition der einzelnen Prozentwerte. 5.3.2.Näher einzugehen ist auf den Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach ein Quervergleich gemäss dem vom Beschwerdeführer zitierten Kommentar (FREI, a.a.O., Art. 25 Rz. 20; vgl. Erwägung 4.3) generell vorgenommen werden müsse, um zu beurteilen, ob das Ergebnis der Addition der Einzelschäden gerecht und verhältnismässig sei (vgl. Erwägung 4.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), bzw. wonach eine Korrektur im Rahmen eines Quervergleichs zulässig sei, wenn sie nachvollziehbar und überzeugend begründet sei. Beides ist nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Der Kreisarzt nahm einen Quervergleich zum Anhang 3 zur UVV vor und verglich die mit 40 % bezifferte Amputation eines Beines im Kniegelenk (vgl. Suva Tabelle 4, Integritätsschäden nach einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten, Bild 14) mit der Situation des Beschwerdeführers bei
14 - allenfalls endoprothetischer Versorgung im Kniegelenk (künstliches Kniegelenk), Arthrodese im linken OSG (Versteifung des oberen Sprunggelenks) und im Chopart-Gelenk (Versteifung des Fusswurzelgelenks). Der Beschwerdeführer sei bei erhaltener Kniefunktion und erhaltenem Bein "wesentlich bessergestellt", weshalb die Schätzung des Integritätsschadens auf 35 % angemessen sei, entsprechend der mit 35 % bezifferten Amputation des Unterschenkels (Suva Tabelle 4, Integritätsschäden nach einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten, Bild 12). Allerdings begründete Dr. med. F._____ nicht näher, inwiefern die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Knie, im OSG und im Fuss mit einem amputierten Bein (sei es im Kniegelenk oder unterhalb) vergleichbar sind und eine wesentliche Besserstellung bedeuten. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass dieser Quervergleich die Schwere der Arthrose und der damit verbundenen Schmerzen nicht berücksichtigt und das Ergebnis unangemessen erscheint. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob ein solcher Quervergleich und die darauf gestützte Reduktion des Integritätsschadens im vorliegenden Fall mangels Überlagerung der Beeinträchtigungen angesichts der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 4.3 und dort zitierte Urteile des Bundesgerichts, insbesondere Urteil 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E.4.3) überhaupt zulässig ist, und in Anbetracht dessen, dass bei allfälligen Korrekturen im Rahmen des Quervergleichs eine gewisse Zurückhaltung angebracht ist, vermag die kreisärztliche Einschätzung in diesem Punkt nicht zu überzeugen. Da den Berichten der Arztpersonen der Suva der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt, darf bei bereits geringen Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht darauf abgestellt werden (BGE 145 V 97 E. 8.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_542/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5). Das Gericht ist der Ansicht, dass es beim nachvollziehbaren Gesamtwert von 50 %
15 - sein Bewenden haben muss. Da der so addierte Gesamtwert des Integritätsschadens von 50 % nicht bestritten ist, somit ein allenfalls höherer Wert nicht in Frage steht, muss vorliegend kein weiterer medizinischer Bericht eingeholt werden. 5.4.Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist insoweit abzuändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 50 % hat. 6.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Das UVG enthält keine entsprechende Kostenregelung; folglich ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelung abzuweichen. 7.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Gestützt darauf hat der hier obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am