VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 57 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInZanolari Hasse und Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 22. August 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch ihren Ehemann B., Beschwerdeführerin gegen C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
7.Hiergegen erhob A._____ am 27. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil S 20 87 vom 7. September 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Entscheid vom 30. Juni 2020 auf und wies die Sache an die C._____ AG zur Einholung eines externen, mindestens orthopädisch-traumatologischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über die unfallobligatorische Leistungspflicht der C._____ AG zurück. Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass die Aktenberichte der Dres. med. I._____ und K._____ nicht beweiskräftig seien. Es bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Beurteilungen, weshalb die C._____ AG zu Unrecht darauf abgestellt habe und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid über die Leistungspflicht an die C._____ AG zurückzuweisen sei. Letztere habe im Rahmen ihrer Abklärungspflicht ein externes, mindestens orthopädisch-traumatologisches Gutachten einzuholen betreffend die Frage, ob und wenn ja, per wann, unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, d.h. ob diese dahingefallen sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ATSG).
6 - Berichte über die bildhaften Untersuchungen und der Operationsbericht vorgelegen hätten. Ausserdem könne aus der Angabe, wonach vor dem Unfall keine Schulterbeschwerden vorhanden gewesen seien, nicht auf einen Kausalzusammenhang geschlossen werden. Ebenso liessen die Ausführungen, dass die Beschwerden seit der Operation verschwunden seien, keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der natürlichen Kausalität zu. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2022. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist sie davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). Die Vertretung der
7 - Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann ist zulässig (vgl. Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. b VRG). 2.1.1.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 147 V 161 E.3.2, 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1 m.w.H.). 2.1.2.Hat ein Unfallversicherer die Unfallkausalität bejaht und Leistungen erbracht, entfällt seine Leistungspflicht erst, wenn der gesundheitliche Schaden nur noch ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der "krankhafte" Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf
8 - eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Dabei muss nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, ob diese also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2 und 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 15/04 vom 7. Juli 2004 E.2.2 m.w.H.). 2.2.1.Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
9 - Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom
10 - der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E.2.2.2 und 9C_257/2020 vom 23. Juli 2020 E.3.2). Darüber hinaus sind auch reine Aktengutachten beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2022 vom 4. Mai 2023 E.3, 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2 und 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3 m.w.H.). 3.Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Januar 2019 gesetzliche Versicherungsleistungen erbrachte. Mit Verfügung vom 17. März 2022 und Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 stellte sie indessen sämtliche Leistungen rückwirkend per 22. Mai 2019 ein, da sie gestützt auf das Gutachten von Dr. med. L._____ vom 29. Dezember 2021 zum Schluss gelangte, der Status quo sine sei per 22. Mai 2019 erreicht worden. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. L._____ vom 29. Dezember 2021 abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von der übrigen medizinischen Aktenlage derart in Zweifel gezogen wird, dass davon abzuweichen wäre. Während die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. med. L._____ für nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet (vgl. angefochtener Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 [beschwerdegegnerische Akten, Bg-act. 64 S. 6]), rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Umstand, dass Dr. med. L._____ – insbesondere im Gegensatz zum
11 - behandelnden Arzt Dr. med. H._____ – nie einen persönlichen Kontakt zu ihr gehabt und damit nur einen rein theoretischen Bezug zur Sache habe. 3.1.Mit Blick auf die Beweiswertigkeit des Gutachtens von Dr. med. L._____ vom 29. Dezember 2021 ist festzuhalten, dass dieses in Kenntnis der Vorakten (vgl. Bg-act. 56 S. 2 ff. [Aktenlage]) und insbesondere in Auseinandersetzung mit den bildgebenden Dokumenten (vgl. Bg-act. 56 S. 17 f. [Röntgen der linken Schulter vom 5. Januar 2019 sowie nativ-MRI der linken Schulter vom 22. Mai 2019]) und dem Operationsbericht vom
12 - Gerichts). Die tendinopathischen Veränderungen, welche von allen involvierten Ärzten in mehr oder weniger ausgeprägter Form festgehalten worden seien, entsprächen rein intratendinösen Veränderungen ohne gesicherten Bezug zur gelenksseitigen Oberfläche. Dies habe im intraoperativen Situs erkannt werden können (vgl. dazu auch Bg-act. 56 S. 39, Anmerkung des Gerichts). Somit seien diese tendinopathischen Veränderungen überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur gewesen. Traumatische Oberflächenläsionen (Partialläsionen) seien selten und lägen an der gelenksseitigen Oberfläche. Die Alterationen der Subscapularissehne und die Veränderungen im Rotatorenmanschettenintervall seien typisch degenerative Zeichen, welche in einem hohen Prozentsatz mit degenerativen Veränderungen der langen Bizepssehne korrelierten. Zeichen einer bestehenden Atrophie der Supraspinatussehne deuteten auf eine über Jahre vorbestehende Pathologie. Genauere Aussagen über die Oberflächenbeschaffung der degenerierten Supraspinatus-, Subscapularis- und Infraspinatussehne seien ohne Kontrastmittelapplikation ohnehin nicht zulässig (vgl. zum Ganzen Bg-act. 56 S. 36). Weiter führte er aus, dass die im MRI dokumentierbaren Schäden seitens der Schulterluxation vom 5. Januar 2019 als relativ gering zu bezeichnen seien (fragliche Labrum Schädigung anterior/inferior; Dellenbildung im Bereich der Hill Sachs-Läsion geringfügig [vgl. dazu auch Bg-act. 56 S. 29 ff., Anmerkung des Gerichts]). Die von Dr. med. H._____ am 6. August 2019 klinisch gestellte Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis könne anhand der MRI-Befunde verifiziert werden. Allerdings seien die entsprechenden MR-tomographischen Veränderungen geringfügig und somit müsse davon ausgegangen werden, dass sich dieses Leiden zum Zeitpunkt des MRI überwiegend wahrscheinlich bereits in Abheilung befunden habe (vgl. zum Ganzen Bg- act. 56 S. 37). Damit legte der Gutachter Dr. med. L._____ nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb der Status quo sine seines Erachtens spätestens zum
13 - Zeitpunkt des MRI vom 22. Mai 2019 erreicht worden war (vgl. Bg-act. 56 S. 53; vgl. darüber hinaus auch Bg-act. 56 S. 51, wonach die Beschwerden seitens der adhäsiven Kapsulitis vor allem durch die Bewegungseinschränkungen und initial auch durch Schmerzen definiert gewesen seien. Sowohl Bewegungseinschränkungen wie auch Kapsulitis- bedingte Schmerzen hätten sich nach dem Ereignis vom 5. Januar 2019 überwiegend wahrscheinlich sukzessive zurückgebildet, während die Beschwerden seitens der degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne sowie der langen Bizepssehne überwiegend wahrscheinlich schicksalsmässig nach dem Ereignis vom 5. Januar 2019 progredient zugenommen hätten). 3.2.1.Der behandelnde Orthopäde Dr. med. H._____ äusserte sich in seinen Sprechstundenberichten vom 7. August 2019 und 2. Oktober 2019 dahingehend, dass zwischen sämtlichen Schulterbeschwerden links und dem Unfallereignis vom 5. Januar 2019 ein Zusammenhang bestehe (vgl. den Sprechstundenbericht vom 7. August 2019 [Bg-act. 9 S. 2], wonach sich als typische Begleitverletzung einer glenohumeralen Luxation bei dieser 63-jährigen Patientin [...] eine Läsion der Rotatorenmanschette mit cranialer Subscapularis und anterioren Supraspinatussehne mit konsekutiver Tendinopathie der Biceps longus-Sehne bei Ruptur des medialen Pulley-Systems zeige, sowie den Sprechstundenbericht vom
15 - Partialrupturen vorlägen, welche nativ ohne Arthrographie nicht auszuschliessen seien (vgl. zum Ganzen Bg-act. 32). Diesbezüglich bemerkte Dr. med. L._____ in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2021, dass PD Dr. med. J._____ seine Aussage, wonach die intratendinösen Veränderungen (Ödeme) auch Ausdruck einer Zerrung sein könnten, mit der Aussage relativiert habe, dass es sich hierbei auch um Partialrupturen handeln könnte, welche allerdings ohne Kontrastmittel nicht genügend sicher hätten eingegrenzt werden können. Zudem gab er zu bedenken, dass es isoliert betrachtet nicht möglich sei, die Veränderungen im Bereich der Subscapularis- und Infraspinatussehne als überwiegend sicher traumatisch oder überwiegend degenerativ einzustufen. Dazu müsste seines Erachtens die gesamte Rotatorenmanschette inklusive der Muskelqualität gewürdigt werden. Zudem träten traumatische Risse an der Rotatorenmanschette nicht intratendinös, sondern an deren Oberfläche auf (vgl. zum Ganzen Bg- act. 56 S. 33). In der Folge setzte er sich in seinem Gutachten mit der sog. Muskelqualität auseinander und gelangte gestützt auf zwei unterschiedliche Messmethoden (Tangentenzeichen nach Zanetti sowie Quotient nach Thomazeau) zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin – entgegen der Befundung von PD Dr. med. J._____, welcher ohne nähere Ausführungen eine regelrechte Trophik und Darstellung der Rotatorenmanschetten-Muskulatur erkannte (vgl. Bg- act. 32) – im MRI vom 22. Mai 2019 Zeichen einer Atrophie des Supraspinatus-Muskelbauches vorgelegen hätten (vgl. Bg-act. 56 S. 33 f.). Abschliessend hielt er sodann fest, dass der Nachweis einer Atrophie des Supraspinatus-Muskelbauches aus seiner Sicht zusammen mit dem fehlenden Sehnenstumpf am Tuberculum majus (vgl. dazu auch Bg-act. 56 S. 33, Anmerkung des Gerichts) als klares Indiz dafür zu werten sei, dass bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich anlässlich der Durchführung des MRI vom 22. Mai 2019 bereits seit Monaten bis Jahren ein degenerativer Rotatorenmanschettenschaden
16 - vorgelegen habe (vgl. Bg-act. 56 S. 34). Angesichts dieser schlüssigen Ausführungen vermag auch der Bericht von PD Dr. med. J._____ keine Zweifel am Gutachten von Dr. med. L._____ zu erwecken. 3.2.3.Der beratende Arzt Dr. med. I._____ gelangte in seinen Stellungnahmen vom 8. und 20. Dezember 2019 zum Schluss, dass der Status quo sine per 5. Oktober 2019 bzw. acht bis zehn Monate nach dem Ereignis erreicht worden sei (vgl. Bg-act. 14 und 16; vgl. auch die Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. med. K._____ vom 7. April und 11. Juni 2020 [Bg- act. 33 und 35]). Diesbezüglich hielt Dr. med. L._____ in seinem Gutachten fest, dass sich die unterschiedliche Einschätzung des Erreichens des Status quo sine durch ihn und Dr. med. I._____ damit begründen lasse, dass Letzterer keine Trennung zwischen der unfallbedingten Kapsulitis und den degenerativen Leiden vorgenommen habe (vgl. Bg-act. 56 S. 53). Darüber hinaus bemerkte er – wie (sinngemäss) bereits das streitberufene Gericht in seinem Urteil S 20 87 vom 7. September 2021 –, dass die Ausführungen von Dr. med. I._____ nicht genügend umfassend und jene von Dr. med. K._____ oberflächlich und nicht überzeugend gewesen seien (vgl. Bg-act. 56 S. 43). Auch insofern erscheint das Gutachten von Dr. med. L._____ nachvollziehbar und schlüssig. 3.3.1.Soweit die Beschwerdeführerin die Kausalität zwischen sämtlichen Schulterbeschwerden links und dem Ereignis vom 5. Januar 2019 damit begründet, dass sie vor dem Unfall noch nie irgendwelche Probleme oder Beeinträchtigungen mit der linken und auch nicht mit der rechten Schulter gehabt habe, läuft dies auf die blosse Formel "post hoc ergo propter hoc" hinaus, welche für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht ausreicht bzw. das Gutachten von Dr. med. L._____ nicht in Zweifel zu ziehen vermag (vgl. BGE 142 V 325 E.2.3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2022 vom 29. März 2023 E.5.2.3 m.w.H.). Letzterer stellte in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2021
17 - denn auch nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ereignis vom 5. Januar 2019 seitens ihrer Schulter symptomfrei gewesen sei, sondern erachtete diesen Umstand als nachvollziehbar (vgl. Bg-act. 56 S. 52 und S. 20). Dennoch habe die Beschwerdeführerin wegen ihres damaligen Alters (63-jährig) einem erhöhten Risiko, an einer asymptomatischen degenerativen Läsion der Rotatorenmanschette zu leiden, unterlegen. Dass tatsächlich degenerative Veränderungen bereits anlässlich des Ereignisses vom 5. Januar 2019 überwiegend wahrscheinlich bestanden hätten, habe im MRI der linken Schulter vom
19 - einfach krank sei bzw. dass im Bereich der linken Schulter kein krankhafter Vorzustand vorgelegen habe, kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2022 vom 6. Februar 2023 E.5.2). Denn selbst wenn das MRI der rechten Schulter keine Hinweise auf bestehende degenerative Veränderungen lieferte, änderte dies nichts an der Beweiswertigkeit des Gutachtens von Dr. med. L._____ betreffend die linke Schulter. 5.Im Ergebnis ist die Einstellung der Leistungen per 22. Mai 2019 somit nicht zu beanstanden und es erübrigt sich, auf den Antrag der Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens, wonach die Beschwerdegegnerin die Pflegeaufwendungen aufgrund ihres ständigen Angewiesenseins auf fremde Hilfe während sechs Wochen (nach der Operation vom 22. Januar 2020 [vgl. dazu Bg-act. 20, S. 2, "Procedere"]) angemessen zu entschädigen habe, näher einzugehen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022, worin die Leistungseinstellung per 22. Mai 2019 unter Verzicht auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen bis zum 5. Oktober 2019 bestätigt wurde, erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
20 - 6.2.Auch steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]