VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 50 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarOtt URTEIL vom 15. Juli 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG
7 - mit dem Amt telefoniert und alles erklärt habe. Die beim Amt (wohl gemeint KIGA) eingereichten Belege seien ihm wieder zurückgesandt worden. Dies mit der Begründung, dass er (wieder) zu spät sei und er an das Verwaltungsgericht gelangen müsse. Weiter führte er aus, dass er mehrere Monate nicht mehr richtig habe denken können, er damit aber nicht erhört worden sei, weil er keine Beweise eingereicht habe. 14.Am 25. Mai 2022 setzte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 7. Juni 2022 für die Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses betreffend Mai 2022 an, welches Art und Umfang der Arbeitsunfähigkeit bzw. der gesundheitlichen Einschränkungen belege. Dies weil gemäss den vorgenommenen Abklärungen beim KIGA ihm der Einspracheentscheid vom 30. März 2022 am 31. März 2022 zugegangen sei und somit die am 23. Mai 2022 (Datum Poststempel) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereichte Beschwerde – infolge der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60 ATSG – verspätet erhoben worden sei. Das Verwaltungsgericht sei aber bereit, eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG zu prüfen, wenn innert der angesetzten Frist bis am 7. Juni 2022 belegt werde, dass er unverschuldeterweise, etwa infolge schwerer Krankheit, von einer Beschwerdeerhebung bis am 16. Mai 2022 abgehalten worden sei. 15.Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Poststempel: 3. Juni 2022) machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nach seinem Unfall am 13. September 2021 im Koma gelegen habe. Gestützt auf sein Arztzeugnis zeigte er sich ausserdem überzeugt, dass er das Recht gehabt habe, Einsprache zu erheben. Weiter wies er erneut darauf hin, dass seine Ehefrau das RAV bereits per E-Mail und telefonisch über alles informiert hatte. 16.Am 21. Juni 2022 liess sich das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) dazu vernehmen und beantragte die Abweisung unter gesetzlicher
8 - Kostenfolge. Der Beschwerdegegner begründete darin die Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit per 24. August 2021 des Beschwerdeführers mittels Verfügung vom 30. September 2021 und die damit einhergehende Rückforderung gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2021 über einen Betrag von CHF 2'640.95. Der Beschwerdegegner stellte zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2022 wiederum fest, dass diese verspätet erfolgt sei. Betreffend die allfällige Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG wurde bezüglich des auf den 2. Juni 2022 datierenden Arztzeugnisses festgehalten, dass dieses zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 13. September 2021 bis zum 2. Juni 2022 attestiere, es dem Beschwerdeführer aber trotz Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich möglich gewesen sei, verschiedene Eingaben vorzunehmen, was auf das Wiedererlangen der Handlungsfähigkeit schliessen lasse. Trotzdem habe es der Beschwerdeführer versäumt, innert 30 Tagen seit der Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit um Wiederherstellung der Frist zu ersuchen sowie die verlangten Nachweise betreffend Handlungsunfähigkeit einzureichen. Damit habe die versäumte Frist nicht wiederhergestellt werden können. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in deren Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. März 2022 sowie die weiteren Akten, wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG werden offensichtlich unzulässige oder offensichtlich begründet oder unbegründete Rechtsmittel ebenfalls in
9 - einzelrichterlicher Kompetenz entschieden. Vorliegend geht es um einen Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit einer Rückforderung in der Höhe von CHF 2'640.95, womit die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist. 1.2.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. März 2022. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG. 1.3.1.Damit ein Urteil in der Sache ergehen kann, müssen verschiedene prozessuale Voraussetzungen erfüllt sein (siehe dazu etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 22 9 vom 17. Mai
10 - 2022 E.1, U 20 92 vom 30. September 2021 E.2.1, U 21 12 vom 16. Juni 2021 E.1 und S 16 89 vom 8. Juni 2017 E.1). So etwa neben der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als kantonales Versicherungsgericht im Sinne von Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (siehe vorstehende Erwägung 1.2) auch die fristgerechte Erhebung des Rechtsmittels. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG beträgt vorliegend die Frist für die Erhebung der Beschwerde 30 Tage seit Eröffnung des Einspracheentscheids. Solche gesetzlichen Fristen sind gemäss Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbar. Dabei beginnt der Lauf einer nach Tagen bestimmten Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG bei mitteilungsbedürftigen Entscheiden am Tag nach ihrer Mitteilung. Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die schriftliche Eingabe am letzten Tag der Frist beim Gericht selbst oder der Schweizerischen Post bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu Handen des Gerichts übergeben worden ist (siehe Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Entscheide zuzustellen haben. Somit ist insbesondere auch die Zustellung mit der Versandart A-Post Plus zulässig. Bei A-Post Plus wird die Sendung mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A- Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr zu dem Zeitpunkt elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten
11 - oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht erforderlich. Auch wenn mit einem "Track & Trace"-Auszug zwar nicht direkt bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss dass die Protokollierung eines entsprechenden Eintrages durch die Post in ihrem Erfassungssystem erfolgte, lässt sich aus diesem Eintrag immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (siehe zum Ganzen BGE 142 III 599 E.2.2, 2.4.1 und 2.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E.3 f., 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1 ff., 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5 f. und 8C_53/2017 vom
13 - 2021 von PD Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ vom J._____- Spital, Abteilung für Neurochirurgie (siehe Bf-act. 5). Letzterer beschreibt zwar gewisse Beschwerden des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung vom 30. November 2021 wie anhaltende Kopfschmerzen, verstärkt morgens, mit Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche, welche sich bereits bei der letzten neuropsychologischen Untersuchung in der Rehabilitation ergeben hätten. Diagnostiziert wurden dem Beschwerdeführer dabei diese Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einem posttraumatischen neuropsychologischen Syndrom. Inwiefern der Beschwerdeführer aber dadurch im Zeitpunkt der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG im Hinblick auf die Beschwerde ans Verwaltungsgericht ab dem 1. April bis zum 16. Mai 2022 derart und unverschuldet an der Einhaltung dieser Frist gehindert gewesen sein soll, ist damit nicht ausgewiesen. Dies zumal er ab dem 15. Februar 2022 regelmässig mit Korrespondenz an den Beschwerdegegner gelangte. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt für den Nachweis eines unverschuldeten Hindernisses bezüglich Fristwahrung und daraus folgender Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG insbesondere nicht, dass ein Arztzeugnis eine volle Arbeitsunfähigkeit ausweist. Ein Krankheits- oder Unfallzustand bildet nur insofern ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung der Frist führenden Hindernis, als und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Ein solcher Zustand muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch ihn davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhalten hat, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (siehe BGE 119 II 86 E.2a f. und 112 V 255 E.2a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_518/2017 vom 26. Oktober 2017 E.6.2.3,
14 - 8C_95/2015 vom 1. Juni 2015 E.6.1, 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E.2.1 ff. und 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E.4.2; FORSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 41 Rz. 6; siehe betreffend Art. 50 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] auch Urteile des Bundesgerichts 9C_519/2021 vom
16 - nach Erhalt des Einspracheentscheids am 31. März 2022 beim Beschwerdegegner einreichte. Daran ändert nichts, soweit er im Schreiben vom 22. April 2022 vorbringt, infolge von Kopfschmerzen nicht alles und sofort erledigen zu können. Dies zumal der Beschwerdegegner im Schreiben vom 2. März 2022 den Beschwerdeführer explizit darauf hinwies, dass aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert der angesetzten 10-tägigen Frist keine entsprechenden ärztlichen Nachweise betreffend eine unverschuldet verpasste Fristwahrung im Zusammenhang mit der Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 eingehen würden (siehe Bg-act. 32). Wenn nun der Beschwerdegegner in dieser Eingabe vom 22. April 2022 keinen klaren und unmissverständlichen Anfechtungswillen im Sinne der Rechtsprechung betreffend das mit Einspracheentscheid vom 30. März 2022 festgestellte Nichteintreten auf die Eingabe vom 15. Februar 2022 erkennen konnte, ist dies aufgrund der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Antwortschreiben des Beschwerdegegners vom 28. April 2022 hinzuweisen, in welchem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer explizit und in Nachachtung von Art. 27 ATSG (Aufklärungs- und Beratungspflicht; vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E.3.1) auf die – infolge der Gerichtsferien – immer noch laufende Rechtsmittelfrist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2022 ans Verwaltungsgericht hinwies für den Fall, dass er mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden sei (siehe Ed-act. ALK 36). Trotz dieses deutlichen Hinweises des Beschwerdegegners gelangte der Beschwerdeführer erst am 23. Mai 2022 mit einer auf den 19. Mai 2022 datierten Eingabe an das Verwaltungsgericht. Dies, obschon für den Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (siehe BGE 143 V 66 E.4.3 für die Bindung auch von Privaten daran im Verkehr mit Behörden) klar erkennbar sein musste, dass der Beschwerdegegner im Schreiben 22. April 2022 keine Beschwerde gegen den
17 - Einspracheentscheid vom 30. März 2022 erkennen konnte. Damit ist nicht von einer Wahrung der Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1, Art. 58 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG durch Einreichung einer Eingabe mit klar erkennbarem Anfechtungswillen bei einer unzuständigen Behörde mit Weiterleitungspflicht auszugehen. 1.4.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auf die vom Beschwerdeführer mit Postaufgabe vom 23. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2022 infolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG nicht eingetreten werden kann, zumal die verpasste Beschwerdefrist nicht wiederhergestellt werden kann, da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 41 ATSG vom Beschwerdeführer nicht erfüllt wurden. 2.Selbst wenn aber auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre der Einspracheentscheid vom 30. März 2022 nur dahingehend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner betreffen die Rückforderung vom 8. Oktober 2021 zu Recht auf die Eingabe vom 15. Februar 2022 infolge Verspätung nicht eingetreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2021 vom 7. März 2022 E.2, 9C_24/2019 vom 14. Mai 2019 E.2.1 und 9C_861/2017 vom
20 - Dokumente, die der Beschwerdeführer anscheinend nicht erhalten habe, und um eine Fristverlängerung für Einsprachen ersuchen solle (siehe Bg- act. 27). 2.1.5.Gleichentags gelangte die Ehefrau des Beschwerdeführers per E-Mail an den Beschwerdegegner und machte die nicht ordnungsgemäss erfolgte Zustellung verschiedener Korrespondenz an den Beschwerdeführer betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Verfügungen infolge deren falscher Adressierung geltend. Sie ersuchte den Beschwerdegegner ferner um deren nochmalige Zustellung. Ausserdem wurde unter Hinweis auf den Unfall vom 13. September 2021 und einer seither fehlenden Zurechnungsfähigkeit um Aufschub der Einspruchsfristen gebeten (siehe Bg-act. 29). Bereits am 6. Oktober 2021 hatte die Ehefrau in Vertretung des Beschwerdeführers zur Aufforderung des Beschwerdegegners vom 4. Oktober 2021 betreffend die unterlassene Bewerbung auf eine vom RAV zugewiesene Stelle bei der I._____ AG Stellung genommen. Diese ging am 8. Oktober 2021 beim Beschwerdegegner ein (siehe entsprechende Dokumente, in: Ed- act. RAV). 2.1.6.Am 25. Oktober 2021 teilte der Beschwerdegegner der Ehefrau des Beschwerdeführers per E-Mail mit, dass ohne Vollmacht oder Fürsorgeauftrag keine fallspezifischen Auskünfte erteilt werden dürften und ihr auch die Korrespondenz für ihren Mann nicht (direkt) zugestellt werden dürfe. Eine vorübergehend handlungsunfähige Person könne jedoch nach Wiedererlangen ihrer Handlungsfähigkeit innert 30 Tagen ein Gesuch um Wiederherstellung der Fristen beantragen. Damit könnten die entsprechenden Fristen nochmals gewährt werden und es bleibe Zeit, sich zu rechtfertigen oder sich gegen allenfalls bereits verfügte Sanktionen zu wehren (siehe Bg-act. 29).
21 - 2.1.7.Im Bericht vom 1. Dezember 2021 betreffend die ambulante Untersuchung vom 30. November 2021 im J.-Spital wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer jetzt mit seiner Frau wieder zu Hause wohne. Allerdings leide er unter anhaltenden Kopfschmerzen, verstärkt morgens, mit Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche. Dies werde auch durch die letzte neuropsychologische Untersuchung in L. bestätigt. Für Ende Februar 2022 wurde ein Folgetermin der Neurologie vorgeschlagen, allenfalls mit einer neuropsychologischen Folgeuntersuchung im weiteren Verlauf. Eine weitere neurochirurgische Sprechstunde wurde hingegen nicht geplant (siehe Bf-act. 5 und Ed-act. ALK 38 f.). 2.1.8.Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 bestätigte das RAV dem Beschwerdeführer eine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per
23 - Beschwerdeführer bereits angedroht – aufgrund der vorhandenen Akten den angefochtenen Einspracheentscheid, in welchem er auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eintrat. Angesichts der vorstehenden Erwägungen 2.1.1 ff. ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 30. März 2022 insbesondere zum Schluss kommt, dass die Frist nicht wiederhergestellt werden kann, weil nicht rechtzeitig ein klarer ärztlicher Nachweis über eine unverschuldete Hinderung einer fristgerechten Einspracheerhebung durch den Beschwerdeführer selbst bzw. der Beauftragung einer Vertretungsperson eingereicht wurde. Denn der Beschwerdegegner wies bereits in der E-Mail-Mitteilung vom 25. Oktober 2021 die als dessen Vertreterin auftretende Ehefrau des Beschwerdeführers darauf hin, dass die fristgebundene Möglichkeit zur Stellung eines Gesuchs um Wiederherstellung von (Einsprache-)Fristen bestehe, sobald eine vorübergehend handlungsunfähige Person ihre Handlungsfähigkeit wiedererlange. In diesem Zeitpunkt hatte sie auch aktenkundlich Kenntnis davon, dass am 30. September 2021 eine Verfügung (betreffend die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit) ergangen war, worauf auch in der Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 hingewiesen wurde (siehe Bg-act. 1; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 168/00 vom 13. Februar 2001 E.3 betreffend die Obliegenheiten im Zusammenhang mit einer als fehlerhaft gerügten Eröffnung einer Verfügung, welche die Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten verneinte). Der zeitnahe Bericht vom 1. Dezember 2021 von PD Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ vom J._____- Spital, Abteilung für Neurochirurgie, über eine ambulante Untersuchung vom 30. November 2021 (siehe Bf-act. 5) enthält keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt (immer noch) weder die Stellung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist inkl. Nachholung der verpassten Verfahrenshandlung noch die Mandatierung einer Vertretung dafür innert der Frist gemäss Art. 41 ATSG – unter
24 - Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 ATSG – (vom Untersuchungszeitpunkt an bis am 17. Januar 2022) nicht möglich gewesen wäre. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die im Bericht noch geschilderten Kopfschmerzen sowie die Gedächtnis- und Konzentrationsschwächen (spätestens) in jenem Zeitpunkt jegliche auf eine Fristwahrung gerichtete Handlung bzw. die Stellung eines Gesuches um Wiederherstellung der Frist unter Nachholung der Verfahrenshandlung weiterhin verunmöglicht hätten. Wie in der vorstehenden Erwägung 1.3.2 dargelegt, reicht die im Unfallschein der SUVA sowie im vorliegenden Verfahren mit Arztzeugnis vom 2. Juni 2022 von Dr. med. E._____ lediglich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für einen entsprechenden Nachweis nicht aus, wenn nicht konkret und nachvollziehbar die unverschuldete, in der Person des Beschwerdeführers liegende Hinderung an solchen Handlungen beschrieben wird (siehe Bf- act. 1 und 3). Erst mit Eingabe vom 15. Februar 2022 und im Nachgang zum Schreiben der ALK GR vom 2. Februar 2022 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 und ersuchte das KIGA, die Rückforderung noch einmal durchzugehen und sie ihm zu erlassen. Ein explizites Gesuch um Wiederherstellung der Frist, worauf seine Ehefrau am 25. Oktober 2021 hingewiesen worden war, stellte er dabei nicht (siehe Bg-act. 31). Innert der am 2. März 2022 angesetzten Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer ärztlichen Bestätigung, woraus hervorgehe, wie lange die Handlungsunfähigkeit nach dem Unfall am 13. September 2021 andauerte und inwieweit er daran gehindert worden sei, die Einsprache (gegen die Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021) fristgerecht einzureichen (siehe Bg-act. 32), stellte er einen entsprechenden Nachweis mit Eingabe vom 6. März 2022 lediglich für den Zeitpunkt nach der nächsten Arztkonsultation in Aussicht (siehe Bg-act. 33). Trotz der nächsten Arztkonsultation am 17. März 2022 (siehe Unfallschein der SUVA [Bf- act. 3]) und der vom Beschwerdegegner genau umschriebenen
25 - Anforderungen an die einzureichenden ärztlichen Bestätigungen, reichte der Beschwerdeführer den Unfallschein der SUVA mit letztem Eintrag über eine Konsultation vom 11. April 2022 sowie den Bericht vom 1. Dezember 2021 des J._____-Spitals erst mit Eingabe vom 22. April 2022 – und somit rund drei Wochen nach Zustellung des Einspracheentscheids vom