VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 50 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarOtt URTEIL vom 15. Juli 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ war zuletzt als Pflegehelfer tätig. Er meldete sich am 17. August 2021 erneut zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggelder im Umfang von 100 % ab diesem Datum an. Dies nachdem eine auf ein Jahr befristete Stelle als Operationspfleger ab dem 1. August 2021 per
  1. August 2021 wieder aufgelöst bzw. gar nicht angetreten worden war. 2.Anlässlich des Beratungsgespräches vom 23. August 2021 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wurde eine bevorstehende Zuweisung in ein Einsatzprogramm besprochen und ein entsprechendes Schreiben abgegeben. Gemäss Rückmeldung des Einsatzprogrammes vom 27. August 2021 meldete sich A._____ aber nicht (telefonisch) innert zwei Arbeitstagen. Mit Verfügung vom
  2. September 2021 wurde A._____ erneut und diesmal für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Er hatte sich gemäss der erwähnten Verfügung vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht genügend um Arbeit bemüht. 3.Mit Verfügung vom 30. September 2021 verneinte die kantonale Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit von A._____ ab dem 24. August
  3. Zur Begründung wurde festgehalten, dass er sich ungenügend um Arbeit bemüht, Weisungen des zuständigen RAV nicht befolgt und drei arbeitsmarktliche Massnahmen nicht angetreten hatte. Diese Verfügung konnte aufgrund einer von A._____ selbst anlässlich der Online- Anmeldung falsch erfassten Zustelladresse anscheinend nicht zugestellt werden. 4.Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) in der Folge die zu Unrecht erbrachten Leistungen in der Höhe von CHF 2'640.95 zurück. Die Verfügung war unter anderem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach innert 30 Tagen seit
  • 3 - deren Empfang beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA), Rechtsdienst, Einsprache erhoben werden könne. Weiter wurde betreffend Rückforderungen von (zu Unrecht ausgerichteten) Versicherungsleistungen darauf hingewiesen, dass bei gutgläubigem Empfang spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bei der ALK GR ein (begründetes) Erlassgesuch eingereicht werden könne. 5.Am 13. September 2021 hatte A._____ bei einem Sturz in K._____ ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbasisfraktur rechts und Epiduralhämatom rechts erlitten. Gleichentags erfolgte eine rechtsseitige hemisphärische Kraniotomie. Am 22. September 2021 wurde er in die Schweiz ins J.-Spital repatriiert und befand sich anschliessend während rund eines Monats in der Klinik L. zur Neurorehabilitation. Die ALK GR sandte ihm am 17. September 2021 ein Unfallmeldeformular zu, welches am 20. September 2021 ausgefüllt retourniert wurde. 6.Am 20. Oktober 2021 meldete sich die Ehefrau von A._____ telefonisch beim RAV. Dabei informierte sie den Berater darüber, dass A._____ am
  1. September 2021 einen Unfall erlitten habe und seither vollständig arbeitsunfähig sei. Weiter erbat sie erläuternde Informationen und Erklärungen und machte geltend, nicht alle Postsendungen des KIGA erhalten zu haben. In diesem Zusammenhang stellte das KIGA nach einer internen Abklärung fest, dass A._____ anlässlich seiner Online- Anmeldung eine fehlerhafte Postadresse erfasst hatte. Gleichentags gelangte die Ehefrau von A._____ per E-Mail an das KIGA und bat um erneute Zustellung der Korrespondenz hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der daraufhin ergangenen Verfügungen an die richtige Adresse sowie um einen Aufschub der Einsprachefristen. Letzteres wiederum unter Hinweis auf einen von A._____ am
  2. September 2021 erlittenen schweren Unfall, sodass er seither nicht mehr zurechnungsfähig sei. Am 25. Oktober 2021 informierte das KIGA
  • 4 - die Ehefrau von A._____ über die Vorgehensweise zur Korrespondenz sowie zur allfälligen Wiederherstellung von Fristen. 7.Weil die Rahmenfrist zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld am 30. November 2021 endete, wurde A._____ sodann auf dieses Datum hin gemäss Abmeldebestätigung vom 9. Dezember 2021 von der Arbeitsvermittlung bzw. vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld abgemeldet. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 stellte die ALK GR A._____ einen Einzahlungsschein zur Begleichung der am 8. Oktober 2021 verfügten Rückforderung über CHF 2'640.95 zu, da eine Verrechnung infolge Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per
  1. November 2021 nicht möglich sei. Dies nachdem die ALK GR A._____ mit Schreiben vom 15. November 2021 – unter Hinweis auf die nicht erfolgte Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 und in der Annahme eines noch weiterbestehenden Leistungsbezugs – die Möglichkeit zu einer Verrechnung in Aussicht gestellt hatte. 8.Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 ersuchte A._____ das KIGA um Überprüfung der Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, er habe am 13. September 2021 einen schweren Unfall erlitten. Er habe sich nicht am 30. November 2021 von der Kasse abgemeldet, wobei er auch noch erwähnte, dass seine Taggeldzeit sowieso so gut wie beendet sei. Aufgrund eines schweren Schädelbruchs es sei ihm zu dieser Zeit gar nicht möglich gewesen zu schreiben oder Anrufe zu tätigen. Er habe als unzurechnungsfähig gegolten. Seit dem Unfall lebe er von einer geringen Unfallgeldzahlung der SUVA. Deshalb sei es ihm auch nicht möglich, den zurückgeforderten Betrag von CHF 2'640.95 zurückzuerstatten und bat schliesslich um einen Erlass der Rückerstattungsforderung.
  • 5 - 9.Mit Schreiben vom 2. März 2022 teilte das KIGA A._____ im Zusammenhang mit der Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 mit, dass die Eingabe vom 15. Februar 2022 betreffend die erneute Überprüfung der Rückforderungsverfügung wesentlich verspätet erfolgt sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innert 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens eine ärztliche Bestätigung einzureichen, woraus ersichtlich sei, wie lange die Handlungsunfähigkeit nach dem Unfall vom
  1. September 2021 angedauert habe und inwieweit er an der Erhebung einer fristgerechten Einsprache gehindert gewesen sei. 10.Mit Schreiben vom 6. März 2022 wies A._____ wiederum auf den Unfall vom 13. September 2021 hin, woraufhin er im Koma gelegen habe. Nach einer solchen schweren Kopfverletzung sei es so, dass man sich nicht an viel erinnern könne und recht viel Zeit benötige, um überhaupt wieder stehen zu können. Er werde entsprechend ärztliche Unterlagen beibringen. Er stellte dabei in Aussicht, nach dem nächsten Arztbesuch die verlangten Beweismittel zum erlittenen Unfall und seinem Zustand einzureichen. 11.Mit Einspracheentscheid vom 30. März 2022 trat das KIGA auf die Eingabe vom 15. Februar 2022 nicht ein. Zur Begründung wurde namentlich angeführt, dass trotz der mit Schreiben vom 6. März 2022 in Aussicht gestellten Einreichung von ärztlichen Unterlagen über den erlittenen Unfall bis zum Entscheidzeitpunkt keine entsprechenden Nachweise im Hinblick auf die Handlungsunfähigkeit ab dem
  2. September 2021 bzw. deren Wegfall eingegangen seien. Die Eingabe vom 15. Februar 2022 sei verspätet erfolgt und die Wiederherstellung der (Einsprache-)Frist gegen die Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 sowie diejenige für das Stellen eines Erlassgesuches könne nicht gewährt werden.
  • 6 - 12.Mit Schreiben vom 22. April 2022, eingegangen beim KIGA am 27. April 2022, reichte A._____ einen Bericht vom 1. Dezember 2021 von PD Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ vom J.-Spital, Abteilung für Neurochirurgie, über eine ambulante Untersuchung vom 30. November 2021 sowie einen Unfallschein der SUVA mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit durch die Dres. med. D. und E._____ im Umfang von 100 % seit dem 27. September 2021 mit letzter ärztlicher Kontrolle am
  1. April 2022 ein. Daraufhin teilte das KIGA A._____ am 28. April 2022 mit, dass sein Schreiben am Einspracheentscheid vom 30. März 2022 nichts zu ändern vermöge. Sollte er mit dem genannten Einspracheentscheid nicht einverstanden sein, könne er innert der im Einspracheentscheid genannten und durch die Gerichtsferien verlängerten Frist beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde einreichen. Für weitere Informationen wurde auf die Rechtsmittelbelehrung auf Seite 5 des Einspracheentscheids verwiesen. 13.Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 (Poststempel: 23. Mai 2022) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. März 2022 und Rückweisung an das KIGA zur Behandlung namentlich seiner Eingabe vom 15. Februar 2022, womit er Einspruch gegen die Forderung erhoben habe. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen und sinngemäss auf den erlittenen Unfall und seine darauffolgende Handlungs- bzw. Unzurechnungsfähigkeit. Nach dem Unfall mit Schädelbruch habe er sich während eines Monats in L._____ zur Rehabilitation befunden. Er wandte sich zudem auch gegen den Standpunkt des RAV bzw. des KIGA, wonach er sich von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe und generell gegen die Rückforderung vom 8. Oktober 2021 über den Betrag von CHF 2'640.95. Im Zusammenhang mit dem Nachweis des Unfalls bzw. dessen Folgen wies er darauf hin, dass seine Ehefrau von Anfang an öfter
  • 7 - mit dem Amt telefoniert und alles erklärt habe. Die beim Amt (wohl gemeint KIGA) eingereichten Belege seien ihm wieder zurückgesandt worden. Dies mit der Begründung, dass er (wieder) zu spät sei und er an das Verwaltungsgericht gelangen müsse. Weiter führte er aus, dass er mehrere Monate nicht mehr richtig habe denken können, er damit aber nicht erhört worden sei, weil er keine Beweise eingereicht habe. 14.Am 25. Mai 2022 setzte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 7. Juni 2022 für die Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses betreffend Mai 2022 an, welches Art und Umfang der Arbeitsunfähigkeit bzw. der gesundheitlichen Einschränkungen belege. Dies weil gemäss den vorgenommenen Abklärungen beim KIGA ihm der Einspracheentscheid vom 30. März 2022 am 31. März 2022 zugegangen sei und somit die am 23. Mai 2022 (Datum Poststempel) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereichte Beschwerde – infolge der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60 ATSG – verspätet erhoben worden sei. Das Verwaltungsgericht sei aber bereit, eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG zu prüfen, wenn innert der angesetzten Frist bis am 7. Juni 2022 belegt werde, dass er unverschuldeterweise, etwa infolge schwerer Krankheit, von einer Beschwerdeerhebung bis am 16. Mai 2022 abgehalten worden sei. 15.Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Poststempel: 3. Juni 2022) machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nach seinem Unfall am 13. September 2021 im Koma gelegen habe. Gestützt auf sein Arztzeugnis zeigte er sich ausserdem überzeugt, dass er das Recht gehabt habe, Einsprache zu erheben. Weiter wies er erneut darauf hin, dass seine Ehefrau das RAV bereits per E-Mail und telefonisch über alles informiert hatte. 16.Am 21. Juni 2022 liess sich das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) dazu vernehmen und beantragte die Abweisung unter gesetzlicher

  • 8 - Kostenfolge. Der Beschwerdegegner begründete darin die Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit per 24. August 2021 des Beschwerdeführers mittels Verfügung vom 30. September 2021 und die damit einhergehende Rückforderung gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2021 über einen Betrag von CHF 2'640.95. Der Beschwerdegegner stellte zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2022 wiederum fest, dass diese verspätet erfolgt sei. Betreffend die allfällige Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG wurde bezüglich des auf den 2. Juni 2022 datierenden Arztzeugnisses festgehalten, dass dieses zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 13. September 2021 bis zum 2. Juni 2022 attestiere, es dem Beschwerdeführer aber trotz Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich möglich gewesen sei, verschiedene Eingaben vorzunehmen, was auf das Wiedererlangen der Handlungsfähigkeit schliessen lasse. Trotzdem habe es der Beschwerdeführer versäumt, innert 30 Tagen seit der Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit um Wiederherstellung der Frist zu ersuchen sowie die verlangten Nachweise betreffend Handlungsunfähigkeit einzureichen. Damit habe die versäumte Frist nicht wiederhergestellt werden können. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in deren Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. März 2022 sowie die weiteren Akten, wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG werden offensichtlich unzulässige oder offensichtlich begründet oder unbegründete Rechtsmittel ebenfalls in

  • 9 - einzelrichterlicher Kompetenz entschieden. Vorliegend geht es um einen Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit einer Rückforderung in der Höhe von CHF 2'640.95, womit die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist. 1.2.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. März 2022. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG. 1.3.1.Damit ein Urteil in der Sache ergehen kann, müssen verschiedene prozessuale Voraussetzungen erfüllt sein (siehe dazu etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 22 9 vom 17. Mai

  • 10 - 2022 E.1, U 20 92 vom 30. September 2021 E.2.1, U 21 12 vom 16. Juni 2021 E.1 und S 16 89 vom 8. Juni 2017 E.1). So etwa neben der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als kantonales Versicherungsgericht im Sinne von Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (siehe vorstehende Erwägung 1.2) auch die fristgerechte Erhebung des Rechtsmittels. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG beträgt vorliegend die Frist für die Erhebung der Beschwerde 30 Tage seit Eröffnung des Einspracheentscheids. Solche gesetzlichen Fristen sind gemäss Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbar. Dabei beginnt der Lauf einer nach Tagen bestimmten Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG bei mitteilungsbedürftigen Entscheiden am Tag nach ihrer Mitteilung. Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die schriftliche Eingabe am letzten Tag der Frist beim Gericht selbst oder der Schweizerischen Post bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu Handen des Gerichts übergeben worden ist (siehe Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Entscheide zuzustellen haben. Somit ist insbesondere auch die Zustellung mit der Versandart A-Post Plus zulässig. Bei A-Post Plus wird die Sendung mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A- Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr zu dem Zeitpunkt elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten

  • 11 - oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht erforderlich. Auch wenn mit einem "Track & Trace"-Auszug zwar nicht direkt bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss dass die Protokollierung eines entsprechenden Eintrages durch die Post in ihrem Erfassungssystem erfolgte, lässt sich aus diesem Eintrag immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (siehe zum Ganzen BGE 142 III 599 E.2.2, 2.4.1 und 2.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E.3 f., 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1 ff., 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5 f. und 8C_53/2017 vom

  1. März 2017 E.4.1 ff.; PVG 2018 Nr. 4 E.2.1 und PVG 2017 Nr. 29 E.4a; VGU S 21 71 vom 24. März 2022 E.3.3 ff., R 21 60 vom 24. November 2021 E.3.2 ff. und S 20 65 vom 22. Februar 2021 E.3.4 f.). 1.3.2.Vorliegend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2022 an die Adresse adressiert, welche der Beschwerdeführer auch als Absender in seinen Eingaben an das Verwaltungsgericht verwendet (M.-Strasse Z.1., F.). Weiter wurde der genannte Entscheid mit der Versandmethode A-Post Plus versandt (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2). Gemäss dem Track & Trace-Auszug für die am 30. März 2022 zu Handen des Beschwerdeführers der Schweizerischen Post übergebenen Sendung mit der Nummer Z.2. wurde diese am 30. März 2022 um 16:29 Uhr in Chur der Post übergeben und am 31. März 2022 um 10:52 Uhr in F._____ zugestellt (siehe Bf- act. 4). Der Beschwerdeführer bringt vorliegend weder substanziiert vor, dass er den Einspracheentscheid nicht erhalten hätte noch, dass es bei der Zustellung zu einer Verzögerung gekommen wäre. Somit ist davon ausgehen, dass der Einspracheentscheid vom 30. März 2022 am 31. März
  • 12 - 2022 in seinen Machtbereich gelangt ist und somit als zugestellt gilt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG begann somit am
  1. April 2022 zu laufen. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern endete die Rechtsmittelfrist am 16. Mai 2022 und bis dahin hätte der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid, worin auf die Eingabe vom 15. Februar 2022 nicht eingetreten wurde, beim Verwaltungsgericht eingereicht oder der Schweizerischen Post übergeben haben müssen. Dies ist ausweislich des Poststempels der Eingabe vom
  2. Mai 2022 nicht der Fall. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom
  3. Mai 2022 hin reichte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 insbesondere noch ein Arztzeugnis vom 2. Juni 2022 ein, worin Dr. med. E._____ ihm seit dem 13. September 2021 sowie für die bevorstehenden 12 Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Im Begleitschreiben wiederholte er den bereits in der Eingabe vom 23. Mai 2022 erwähnten Unfall. Er ergänzte, dass er nachher im Koma gelegen und dass er gestützt auf das Arztzeugnis sicher das Recht gehabt habe, (am 15. Februar 2022) Einsprache zu erheben. Weiter wies er etwa erneut darauf hin, dass seine Ehefrau das RAV bereits per E-Mail und telefonisch über alles informiert hatte. Gemäss dem Arzt solle das RAV (ansonsten) genau beschreiben, was es überhaupt wolle. Dazu ist festzustellen, dass die Instruktionsrichterin in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2022 unmissverständlich ein aktuelles Arztzeugnis einforderte, welches Art und Umfang der Arbeitsunfähigkeit bzw. der gesundheitlichen Einschränkungen belegen würde. Diesen Anforderungen genügt weder die pauschale ärztliche Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juni 2022 durch Dr. med. E._____ (siehe Bf- act. 1) noch der Unfallschein der SUVA (siehe Bf-act. 3), ausgefüllt mit Bescheinigungen über eine vollständige Arbeitsunfähigkeit durch die Dres. med. D._____ und E._____, oder der Arztbericht vom 1. Dezember
  • 13 - 2021 von PD Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ vom J._____- Spital, Abteilung für Neurochirurgie (siehe Bf-act. 5). Letzterer beschreibt zwar gewisse Beschwerden des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung vom 30. November 2021 wie anhaltende Kopfschmerzen, verstärkt morgens, mit Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche, welche sich bereits bei der letzten neuropsychologischen Untersuchung in der Rehabilitation ergeben hätten. Diagnostiziert wurden dem Beschwerdeführer dabei diese Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einem posttraumatischen neuropsychologischen Syndrom. Inwiefern der Beschwerdeführer aber dadurch im Zeitpunkt der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG im Hinblick auf die Beschwerde ans Verwaltungsgericht ab dem 1. April bis zum 16. Mai 2022 derart und unverschuldet an der Einhaltung dieser Frist gehindert gewesen sein soll, ist damit nicht ausgewiesen. Dies zumal er ab dem 15. Februar 2022 regelmässig mit Korrespondenz an den Beschwerdegegner gelangte. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt für den Nachweis eines unverschuldeten Hindernisses bezüglich Fristwahrung und daraus folgender Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG insbesondere nicht, dass ein Arztzeugnis eine volle Arbeitsunfähigkeit ausweist. Ein Krankheits- oder Unfallzustand bildet nur insofern ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung der Frist führenden Hindernis, als und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Ein solcher Zustand muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch ihn davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhalten hat, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (siehe BGE 119 II 86 E.2a f. und 112 V 255 E.2a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_518/2017 vom 26. Oktober 2017 E.6.2.3,

  • 14 - 8C_95/2015 vom 1. Juni 2015 E.6.1, 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E.2.1 ff. und 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E.4.2; FORSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 41 Rz. 6; siehe betreffend Art. 50 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] auch Urteile des Bundesgerichts 9C_519/2021 vom

  1. Oktober 2021, 9C_466/2020 vom 27. Juli 2020 und 9F_16/2019 vom
  2. August 2019 E.2 und 3.2). Vorliegend ist aber in keiner Weise mit einschlägigen ärztlichen Zeugnissen ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer selbst auch nicht substanziiert dargetan, dass er infolge seines Unfalls am 13. September 2019 auch ab dem 1. April 2022 bis am
  3. Mai 2022 noch daran gehindert gewesen wäre, selbst eine Beschwerde gegen den am 31. März 2022 zugegangenen Einspracheentscheid vom 30. März 2022 zu erheben oder eine Drittperson damit zu beauftragen. 1.3.3.Es bleibt noch zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. April 2022 (siehe act. 32 in den edierten Akten der ALK GR [Ed-act. ALK]), eingegangen beim Beschwerdegegner am 27. April 2022, als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
  4. März 2022 hätte entgegennehmen und gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG dem Verwaltungsgericht überweisen müssen. In diesem Fall wäre die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG als gewahrt zu betrachten. Voraussetzung für die Entgegennahme als Beschwerde ist, dass aus diesem Schreiben erkennbar, klar und unmissverständlich hervorginge, dass der Beschwerdeführer mit dem zwischenzeitlich erhaltenen Einspracheentscheid vom 30. März 2022 nicht einverstanden war und diesen durch die zuständige Rechtsmittelinstanz überprüft haben wollte. Insoweit müsste dem Schreiben vom 22. April 2022 ein klarer und unbedingter Anfechtungswille gegen einen bestimmten Entscheid entnommen werden können.
  • 15 - Andernfalls wäre kein Rechtmittelverfahren anhängig gemacht worden. Eine Verpflichtung zur Weiterleitung kann grundsätzlich aber auch bei einem zweifelhaften Anfechtungswillen oder einer seitens der unzuständigen Empfängerinstanz als formungültig betrachteten Eingabe bestehen, weil diese Fragen durch die Rechtsmittelinstanz zu beantworten sind. Eine allfällige Verletzung der Weiterleitungspflicht änderte – bei gegebenem Anfechtungswillen – nichts an der Folge der Fristwahrung im Sinne von Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG einer rechtzeitig bei einer unzuständigen und zur Weiterleitung verpflichteten Behörde (siehe zum Ganzen BGE 117 Ia 126 E.5c und 116 V 353 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E.4, 8C_77/2020 vom 17. März 2020 E.5 und 8C_757/2019 vom 24. Januar 2020 E.4 ff.; FORSTER, a.a.O., Art. 58 Rz. 14 ff. und KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 58 Rz 43). Mit dem genannten Schreiben versuchte der Beschwerdeführer mit Beibringung des Berichtes vom 1. Dezember 2021 von PD Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ vom J.-Spital, Abteilung für Neurochirurgie, über eine ambulante Untersuchung vom 30. November 2021 sowie eines Unfallscheins der SUVA mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit durch die Dres. med. D. und E._____ im Umfang von 100 % seit dem
  1. September 2021 (Ed-act. ALK 33-35) noch nachzuholen, wozu er vom Beschwerdegegner bereits mit Schreiben vom 2. März 2022 aufgefordert worden war und er mit Schreiben vom 6. März 2022 – nach dem nächsten Arzttermin – in Aussicht gestellt hatte (siehe Bg-act. 32 und 33). Auf dem genannten Unfallschein der SUVA erfolgten weitere Bestätigungen einer (pauschalen) Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Arztbesuchen am 17. März 2022 und 11. April 2022 (siehe Bf-act. 3 und Ed-act. ALK 37). Der Bericht des J._____-Spitals datiert vom 1. Dezember 2021. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer – entgegen seiner Ankündigung vom 6. März 2022 – diese Unterlagen erst rund drei Wochen
  • 16 - nach Erhalt des Einspracheentscheids am 31. März 2022 beim Beschwerdegegner einreichte. Daran ändert nichts, soweit er im Schreiben vom 22. April 2022 vorbringt, infolge von Kopfschmerzen nicht alles und sofort erledigen zu können. Dies zumal der Beschwerdegegner im Schreiben vom 2. März 2022 den Beschwerdeführer explizit darauf hinwies, dass aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert der angesetzten 10-tägigen Frist keine entsprechenden ärztlichen Nachweise betreffend eine unverschuldet verpasste Fristwahrung im Zusammenhang mit der Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 eingehen würden (siehe Bg-act. 32). Wenn nun der Beschwerdegegner in dieser Eingabe vom 22. April 2022 keinen klaren und unmissverständlichen Anfechtungswillen im Sinne der Rechtsprechung betreffend das mit Einspracheentscheid vom 30. März 2022 festgestellte Nichteintreten auf die Eingabe vom 15. Februar 2022 erkennen konnte, ist dies aufgrund der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Antwortschreiben des Beschwerdegegners vom 28. April 2022 hinzuweisen, in welchem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer explizit und in Nachachtung von Art. 27 ATSG (Aufklärungs- und Beratungspflicht; vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E.3.1) auf die – infolge der Gerichtsferien – immer noch laufende Rechtsmittelfrist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2022 ans Verwaltungsgericht hinwies für den Fall, dass er mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden sei (siehe Ed-act. ALK 36). Trotz dieses deutlichen Hinweises des Beschwerdegegners gelangte der Beschwerdeführer erst am 23. Mai 2022 mit einer auf den 19. Mai 2022 datierten Eingabe an das Verwaltungsgericht. Dies, obschon für den Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (siehe BGE 143 V 66 E.4.3 für die Bindung auch von Privaten daran im Verkehr mit Behörden) klar erkennbar sein musste, dass der Beschwerdegegner im Schreiben 22. April 2022 keine Beschwerde gegen den

  • 17 - Einspracheentscheid vom 30. März 2022 erkennen konnte. Damit ist nicht von einer Wahrung der Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1, Art. 58 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG durch Einreichung einer Eingabe mit klar erkennbarem Anfechtungswillen bei einer unzuständigen Behörde mit Weiterleitungspflicht auszugehen. 1.4.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auf die vom Beschwerdeführer mit Postaufgabe vom 23. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2022 infolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG nicht eingetreten werden kann, zumal die verpasste Beschwerdefrist nicht wiederhergestellt werden kann, da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 41 ATSG vom Beschwerdeführer nicht erfüllt wurden. 2.Selbst wenn aber auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre der Einspracheentscheid vom 30. März 2022 nur dahingehend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner betreffen die Rückforderung vom 8. Oktober 2021 zu Recht auf die Eingabe vom 15. Februar 2022 infolge Verspätung nicht eingetreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2021 vom 7. März 2022 E.2, 9C_24/2019 vom 14. Mai 2019 E.2.1 und 9C_861/2017 vom

  1. Mai 2019 E.1.2, je m.H.a. BGE 125 V 413 E.1). Denn (Anfechtungs-)Gegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis, wozu die vorinstanzliche (Verwaltungs-)Behörde in der Form einer Verfügung Stellung genommen hat (vgl. BGE 144 I 11 E.4.3, 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a und 122 V 34 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 8C_126/2022 vom 7. April 2022 E.4.3 und 8C_542/2019 vom 4. Dezember 2019 E.4.1; VGU S 21 4 vom
  2. März 2022 E.2.1 und S 20 136 vom 21. Februar 2022 E.2.2). 2.1.1.Aufgrund der vorliegenden Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2021 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit
  • 18 - Schädelbasisfraktur rechts und Epiduralhämatom rechts bei einem Sturz in K._____ erlitt. Gleichentags erfolgte eine rechtsseitige hemisphärische Kraniotomie. Am 22. September 2021 wurde er in die Schweiz ins J.-Spital repatriiert und befand sich anschliessend während rund eines Monats in der Klinik L. zur Neurorehabilitation. Im Zuweisungsformular des J.-Spitals vom 24. September 2021 zur Rehabilitation werden als Funktionsdefizite Aufmerksamkeitsstörungen und ein leichtes linksseitiges motorisches Defizit festgehalten. Die Erhebung der Selbständigkeit im J.-Spital vom 23. September 2021 ergab zwar, dass diese im Bereich der Körperpflege, der Mobilität, der Ausscheidungen und dem Essen weitgehend fehlte, die verbale und nonverbale Kommunikation hingegen teilweise möglich war. Eine Orientierung in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und situativer Hinsicht wurde aber verneint (siehe Ed-act. ALK 108 ff.). Am 17. September 2021 liess die ALK GR dem Beschwerdeführer an dessen Wohnort das Unfallmeldeformular zukommen, welches am 20. September 2021 in F._____ – und mutmasslich von der Ehefrau des Beschwerdeführers – ausgefüllt und retourniert wurde (siehe Ed-act. ALK 114 und 116 und Stellungnahme betreffend Zuweisung I._____ AG vom 6. Oktober 2021 in den edierten Akten des RAV [Ed-act. RAV]). Am 20. September 2021 gelangte auch G., Treuhandfirma H., an die ALK GR und informierte diese über den Unfall vom 13. September 2021 und dass der Beschwerdeführer momentan das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2021" nicht einreichen könne. Er unterstütze in dieser Angelegenheit die Ehefrau des Beschwerdeführers, weshalb er mit diesem Schreiben an die ALK GR gelange (siehe Ed-act. ALK 115). 2.1.2.Mit Verfügung vom 30. September 2021 stellte der Beschwerdegegner betreffend die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers vom
  1. August 2021 zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern fest, dass dessen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld infolge fehlender
  • 19 - Vermittlungsfähigkeit per 24. August 2021 abgelehnt werde. Zur Begründung wurde namentlich angeführt, dass der Beschwerdeführer während der laufenden Rahmenfrist wegen Nichtbefolgens von Weisungen des zuständigen RAV, ungenügenden Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit wie auch für diverse Kontrollperioden sowie zweimaligen Nichtantritts einer angewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme bereits mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Bereits mit Verfügung vom
  1. April 2021 sei er darauf hingewiesen worden, dass, sollte sich ein vergleichbares Verhalten wiederholen, er damit rechnen müsse, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgelehnt würde (siehe Bg-act. 14 und 24). Diese Verfügung konnte aufgrund einer vom Beschwerdeführer anlässlich der Online-Anmeldung falsch erfassten Zustelladresse anscheinend nicht zugestellt werden (siehe Bg-act. 27 f. und E-Mail vom 1. Oktober 2021 in Ed-act. RAV). 2.1.3.Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 forderte die ALK GR den Betrag von CHF 2'640.95 unter Hinweis auf die mit Verfügung vom 30. September 2021 ab dem 24. August 2021 durch den Beschwerdegegner verneinte Vermittlungsfähigkeit zurück (siehe Bg-act. 1). Diese wurde gemäss Track & Trace-Auszug am 9. Oktober 2021 an die vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren angegebene Adresse zugestellt. 2.1.4.Am 20. Oktober 2021 meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers beim RAV und machte unter Hinweis auf den Unfall vom 13. September 2021 geltend, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei und sich zurzeit um nichts kümmern könne. Weiter wurde der Nichterhalt zumindest eines Teils der Korrespondenz, anscheinend auch der Verfügung vom 30. September 2021, geltend gemacht. Es wurde besprochen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner eine E-Mail schreiben werde u.a. betreffend
  • 20 - Dokumente, die der Beschwerdeführer anscheinend nicht erhalten habe, und um eine Fristverlängerung für Einsprachen ersuchen solle (siehe Bg- act. 27). 2.1.5.Gleichentags gelangte die Ehefrau des Beschwerdeführers per E-Mail an den Beschwerdegegner und machte die nicht ordnungsgemäss erfolgte Zustellung verschiedener Korrespondenz an den Beschwerdeführer betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Verfügungen infolge deren falscher Adressierung geltend. Sie ersuchte den Beschwerdegegner ferner um deren nochmalige Zustellung. Ausserdem wurde unter Hinweis auf den Unfall vom 13. September 2021 und einer seither fehlenden Zurechnungsfähigkeit um Aufschub der Einspruchsfristen gebeten (siehe Bg-act. 29). Bereits am 6. Oktober 2021 hatte die Ehefrau in Vertretung des Beschwerdeführers zur Aufforderung des Beschwerdegegners vom 4. Oktober 2021 betreffend die unterlassene Bewerbung auf eine vom RAV zugewiesene Stelle bei der I._____ AG Stellung genommen. Diese ging am 8. Oktober 2021 beim Beschwerdegegner ein (siehe entsprechende Dokumente, in: Ed- act. RAV). 2.1.6.Am 25. Oktober 2021 teilte der Beschwerdegegner der Ehefrau des Beschwerdeführers per E-Mail mit, dass ohne Vollmacht oder Fürsorgeauftrag keine fallspezifischen Auskünfte erteilt werden dürften und ihr auch die Korrespondenz für ihren Mann nicht (direkt) zugestellt werden dürfe. Eine vorübergehend handlungsunfähige Person könne jedoch nach Wiedererlangen ihrer Handlungsfähigkeit innert 30 Tagen ein Gesuch um Wiederherstellung der Fristen beantragen. Damit könnten die entsprechenden Fristen nochmals gewährt werden und es bleibe Zeit, sich zu rechtfertigen oder sich gegen allenfalls bereits verfügte Sanktionen zu wehren (siehe Bg-act. 29).

  • 21 - 2.1.7.Im Bericht vom 1. Dezember 2021 betreffend die ambulante Untersuchung vom 30. November 2021 im J.-Spital wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer jetzt mit seiner Frau wieder zu Hause wohne. Allerdings leide er unter anhaltenden Kopfschmerzen, verstärkt morgens, mit Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche. Dies werde auch durch die letzte neuropsychologische Untersuchung in L. bestätigt. Für Ende Februar 2022 wurde ein Folgetermin der Neurologie vorgeschlagen, allenfalls mit einer neuropsychologischen Folgeuntersuchung im weiteren Verlauf. Eine weitere neurochirurgische Sprechstunde wurde hingegen nicht geplant (siehe Bf-act. 5 und Ed-act. ALK 38 f.). 2.1.8.Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 bestätigte das RAV dem Beschwerdeführer eine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per

  1. November 2021 (siehe Bg-act. 30). Dies weil die Rahmenfrist zu diesem Zeitpunkt endete. Das Ende der Rahmenfrist war dem Beschwerdeführer bereits seit dem Gespräch mit dem RAV-Berater vom
  2. August 2021 bekannt (siehe Bg-act. 20 S. 2 sowie auch Ed-act. ALK 94, 97, 99, 119, 150 und 157). 2.1.9.Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 liess die ALK GR dem Beschwerdeführer einen Einzahlungsschein über den mit Verfügung vom
  3. Oktober 2021 zurückgeforderten Betrag vom CHF 2'640.95 zukommen (siehe Ed-act. ALK 76). Dies weil eine Verrechnung infolge Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 30. November 2021 nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 15. November 2021 hatte die ALK GR – unter Hinweis auf die nicht erfolgte Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 und in der Annahme eines noch weiterbestehenden Leistungsbezugs – dem Beschwerdeführer ursprünglich noch primär die Verrechnung in Aussicht gestellt (siehe Ed-act. ALK 79). Diese Schreiben waren jeweils an die vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren angegebene Adresse adressiert.
  • 22 - 2.1.10. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 gelangte der Beschwerdeführer schliesslich an das KIGA und bat dieses im Wesentlichen darum, die Rückforderung noch einmal "durchzugehen" und die Forderung zu erlassen. Dabei wies er insbesondere auch auf den am 13. September 2021 erlittenen Unfall hin und brachte vor, infolge eines schweren Schädelbruchs Ende November 2021 nicht der Lage gewesen zu sein, zu schreiben oder Anrufe zu tätigen, und er habe sich somit auch nicht von der Kasse abmelden können. Er habe zu diesem Zeitpunkt als unzurechnungsfähig gegolten (siehe Bg-act. 31). 2.1.11. Mit Schreiben vom 2. März 2022 wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass infolge Fristablaufs die Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 soweit ersichtlich in Rechtskraft erwachsen sei. Im Hinblick auf eine Prüfung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2022 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einsprache, forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen seit Erhalt dieser Mitteilung eine ärztliche Bestätigung einzureichen, woraus hervorgehe, wie lange die geltend gemachte Handlungsunfähigkeit nach dem Unfall vom 13. September 2021 andauerte und inwieweit der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen sei, fristgerecht eine Einsprache einzureichen (siehe Bg-act. 32). 2.1.12. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2022 dem Beschwerdegegner in Aussicht, dass er nach dem nächsten Arzttermin eine entsprechende Bestätigung einreichen werde (siehe Bg- act. 33). 2.1.13. Gemäss Unfallschein der SUVA erfolgte die nächste Konsultation am
  1. März 2022 (siehe Bf-act. 3). 2.2.Da bis zum 30. März 2022 die einverlangten Unterlagen nicht eingingen, erliess der Beschwerdegegner – wie im Schreiben vom 2. März 2022 dem
  • 23 - Beschwerdeführer bereits angedroht – aufgrund der vorhandenen Akten den angefochtenen Einspracheentscheid, in welchem er auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eintrat. Angesichts der vorstehenden Erwägungen 2.1.1 ff. ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 30. März 2022 insbesondere zum Schluss kommt, dass die Frist nicht wiederhergestellt werden kann, weil nicht rechtzeitig ein klarer ärztlicher Nachweis über eine unverschuldete Hinderung einer fristgerechten Einspracheerhebung durch den Beschwerdeführer selbst bzw. der Beauftragung einer Vertretungsperson eingereicht wurde. Denn der Beschwerdegegner wies bereits in der E-Mail-Mitteilung vom 25. Oktober 2021 die als dessen Vertreterin auftretende Ehefrau des Beschwerdeführers darauf hin, dass die fristgebundene Möglichkeit zur Stellung eines Gesuchs um Wiederherstellung von (Einsprache-)Fristen bestehe, sobald eine vorübergehend handlungsunfähige Person ihre Handlungsfähigkeit wiedererlange. In diesem Zeitpunkt hatte sie auch aktenkundlich Kenntnis davon, dass am 30. September 2021 eine Verfügung (betreffend die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit) ergangen war, worauf auch in der Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 hingewiesen wurde (siehe Bg-act. 1; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 168/00 vom 13. Februar 2001 E.3 betreffend die Obliegenheiten im Zusammenhang mit einer als fehlerhaft gerügten Eröffnung einer Verfügung, welche die Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten verneinte). Der zeitnahe Bericht vom 1. Dezember 2021 von PD Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ vom J._____- Spital, Abteilung für Neurochirurgie, über eine ambulante Untersuchung vom 30. November 2021 (siehe Bf-act. 5) enthält keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt (immer noch) weder die Stellung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist inkl. Nachholung der verpassten Verfahrenshandlung noch die Mandatierung einer Vertretung dafür innert der Frist gemäss Art. 41 ATSG – unter

  • 24 - Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 ATSG – (vom Untersuchungszeitpunkt an bis am 17. Januar 2022) nicht möglich gewesen wäre. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die im Bericht noch geschilderten Kopfschmerzen sowie die Gedächtnis- und Konzentrationsschwächen (spätestens) in jenem Zeitpunkt jegliche auf eine Fristwahrung gerichtete Handlung bzw. die Stellung eines Gesuches um Wiederherstellung der Frist unter Nachholung der Verfahrenshandlung weiterhin verunmöglicht hätten. Wie in der vorstehenden Erwägung 1.3.2 dargelegt, reicht die im Unfallschein der SUVA sowie im vorliegenden Verfahren mit Arztzeugnis vom 2. Juni 2022 von Dr. med. E._____ lediglich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für einen entsprechenden Nachweis nicht aus, wenn nicht konkret und nachvollziehbar die unverschuldete, in der Person des Beschwerdeführers liegende Hinderung an solchen Handlungen beschrieben wird (siehe Bf- act. 1 und 3). Erst mit Eingabe vom 15. Februar 2022 und im Nachgang zum Schreiben der ALK GR vom 2. Februar 2022 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 und ersuchte das KIGA, die Rückforderung noch einmal durchzugehen und sie ihm zu erlassen. Ein explizites Gesuch um Wiederherstellung der Frist, worauf seine Ehefrau am 25. Oktober 2021 hingewiesen worden war, stellte er dabei nicht (siehe Bg-act. 31). Innert der am 2. März 2022 angesetzten Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer ärztlichen Bestätigung, woraus hervorgehe, wie lange die Handlungsunfähigkeit nach dem Unfall am 13. September 2021 andauerte und inwieweit er daran gehindert worden sei, die Einsprache (gegen die Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021) fristgerecht einzureichen (siehe Bg-act. 32), stellte er einen entsprechenden Nachweis mit Eingabe vom 6. März 2022 lediglich für den Zeitpunkt nach der nächsten Arztkonsultation in Aussicht (siehe Bg-act. 33). Trotz der nächsten Arztkonsultation am 17. März 2022 (siehe Unfallschein der SUVA [Bf- act. 3]) und der vom Beschwerdegegner genau umschriebenen

  • 25 - Anforderungen an die einzureichenden ärztlichen Bestätigungen, reichte der Beschwerdeführer den Unfallschein der SUVA mit letztem Eintrag über eine Konsultation vom 11. April 2022 sowie den Bericht vom 1. Dezember 2021 des J._____-Spitals erst mit Eingabe vom 22. April 2022 – und somit rund drei Wochen nach Zustellung des Einspracheentscheids vom

  1. März 2022 sowie deutlich über einen Monat nach der Arztkonsultation vom 17. März 2022 – beim Beschwerdegegner ein. Wenn der Beschwerdegegner unter diesen Umständen gestützt auf Art. 41 ATSG eine Wiederherstellung der Frist für die Erhebung einer Einsprache gegen die (korrekt adressierte) Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 sowie die Behandlung eines Erlassgesuches ablehnte bzw. als verspätete erachtete und auf die entsprechende Eingabe vom 15. Februar 2022 nicht eintrat, wäre dies im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden. 3.Auf die Beschwerde vom 23. Mai 2022 ist somit nicht einzutreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und vorliegend Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
  • 26 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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