VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 41 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 17. Januar 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG
3 - 4.Weil die offenen Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der Gesellschaft aufgrund des Konkurses nicht mehr beglichen werden konnten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 6. August 2021 gegenüber A._____ gestützt auf Art. 52 AHVG eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von CHF 11'107.85 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2014 bis 2016 samt Verzugszinsen und Mahngebühren. 5.Am 13. August 2021 erhob A._____ gegen die Schadenersatzverfügung bei der AHV-Ausgleichskasse Einsprache mit dem Antrag um deren Aufhebung. Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 wies die AHV- Ausgleichskasse die Einsprache von A._____ mit der Begründung ab, dass der AHV-Ausgleichskasse aufgrund grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch die Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen ein Schaden von CHF 11'107.85 entstanden sei, den A._____ als verantwortliches Organ der Gesellschaft zu ersetzen habe. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Mai 2022 (Datum Poststempel der Schweizerischen Post) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Feststellung, dass gegenüber der AHV- Ausgleichskasse keine persönliche Haftung der Beschwerdeführerin bestehe. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der H._____ AG seien nicht hinreichend begründet. Die Konsiliarzahnärzte seien über die Art der Abrechnung ihres Salärs informiert gewesen; diese hätten ihre Einnahmen selbständig versteuert und versichert. Sämtliche Nachweise der Löhne seien den Unterlagen zur Einsicht der Kontrolle beim Treuhänder vorgelegen. Dies sei ihr so seitens des Treuhänders und auch der SVA geraten worden. Der Kontrollbehörde bzw. der SVA seien die Adressen
4 - der Zahnärzte bekannt gewesen, es sei ihnen also auch möglich gewesen, an gegebener Stelle nachzufragen bzw. zu kontrollieren. Die Beschwerdeführerin bestritt, absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt und durch Missachtung von Vorschriften der SVA Schaden verursacht zu haben. Sie sei aus persönlichen, gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, die Gesellschaft zu verlassen. Da sich keine "vertretungsberechtigte" Person gefunden habe und sie sich in C._____ habe anmelden bzw. in der Schweiz abmelden müssen, sei die H._____ AG per 1. Januar 2020 von der B._____ GmbH vollständig übernommen worden. 7.Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2022 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeabweisung, wobei sie zur Begründung grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 verwies, an welchem sie vollumfänglich festhielt. Ergänzend führte sie aus, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergebe sich die Rechtmässigkeit der Nachzahlungsverfügungen vom 29. August 2018 und der Verzugszinsverfügungen vom 29. August 2018 wie auch des (rechtskräftigen) Einspracheentscheids vom 6. Februar 2019 deutlich aus den Akten. Die Beschwerdeführerin als verantwortliches Organ der H._____ AG sei zu Recht verpflichtet worden, den der Ausgleichskasse aufgrund der entgangenen Beiträge der Jahre 2014 bis 2016 entstandenen Schaden in der Höhe von CHF 11'107.85 zu ersetzen, müsse sich doch das ins Recht gefasste Organ, welchem im Zeitpunkt der Lohnzahlungen Organstellung zukomme, die rechtmässigen Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen vom 29. August 2018 entgegenhalten lassen. Die Beschwerdegegnerin hielt ausserdem daran fest, dass es sich bei der B._____ GmbH nicht um die Rechtsnachfolgerin der H._____ AG handle.
5 - Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom
6 - Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 f. ATSG). 2.Vorliegend geht es um die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG, welcher in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung wie folgt lautet: 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. 2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. 5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. 6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. In materieller Hinsicht unbestritten ist die Organstellung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin und einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der H._____ AG (nachfolgend H._____ AG) im fraglichen Zeitraum vom 6. Oktober 2014 bis zum 17. Juli 2020 (siehe Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Graubünden [Bg-act.–AA._____ 1]). Bestritten werden hingegen explizit die Höhe des geltend gemachten Schadens und die Haftbarkeit bzw. das Verschulden der Beschwerdeführerin für den geltend gemachten Schaden von CHF 11'107.85.
7 -
8 - Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG; Art. 34, 35 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung von Pflichten als Arbeitgeber verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG, der eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vorsieht. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang erfüllt sein. 3.1.Vorab ist eine allfällige Verjährung der Schadenersatzforderung zu prüfen. Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine drei- statt der zuvor zweijährigen relativen Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220]; siehe Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Verjährungsrecht] BBl 2014 235, 275). Demnach verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert drei Jahren seit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR; BBl 2014 235, 275). Massgebend für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt, ab welchem die
9 - Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (vgl. dazu BGE 128 V 10 E.5a m.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E.3.2). Grundlage für die Höhe des Schadens bildet die ausstehende Beitragsforderung, womit die Schadenskenntnis erst angenommen werden kann, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E.3.2.2, 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E.4.1.1 m.H.). Praxisgemäss kann die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen werden mit der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, der Auflage des Kollokationsplans sowie der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E.3.2.2, 9C_260/2021 vom
11 - Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 329 ff.; FORSTER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 11.6; NEDI, Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, S. 145). In zeitlicher Hinsicht ist die Haftung beschränkt. Der Beitragsausstand, für den das Organ haftbar gemacht wird, muss im Zeitpunkt seines effektiven Austritts aufgelaufen sein bzw. müssen die Beitragsforderungen bis dahin fällig sein (siehe FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG-/IVG-Kommentar, Aufl. 2018, Art. 52 AHVG Rz. 7; KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 17 ff. und 86 ff. zu). Der Schaden entsteht nicht schon mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird bejaht, wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (siehe BGE 141 V 487 E.2.2, 136 V 268 E.2.2 und 2.6, 129 V 193 E.2.2; KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 18). Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin den Schaden durch die Zahlungsunfähigkeit der H._____ AG nicht mehr bei dieser einfordern konnte und deshalb den Schaden gegenüber der subsidiär haftenden Organperson geltend machte. Bestritten ist hingegen das Beitragsstatut der Zahnärzte D., E. und F._____ in den Jahren 2014 bis 2016 und damit die Höhe des eingeforderten Schadenersatzes. 4.2.2.Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
12 - Art. 17 AHVV zählt auf, welche in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte als selbständige Einkommen gelten. Der H._____ AG wurde im damaligen Verwaltungsverfahren mangelhafte Mitwirkung durch Unterlassen der Einreichung von Nachweisen über die vorgegebene selbständige Erwerbstätigkeit der Konsiliarzahnärzte D., E. und F._____ vorgeworfen (siehe dazu den Einspracheentscheid vom
13 - vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. 4.2.4.Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle oder des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E.3.2 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 E.2.3). In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG ist bei Erlass eines Entscheides der gesamte sich bis zum Entscheidzeitpunkt entwickelnde Sachverhalt zu berücksichtigen (BGE 142 V 337 E.3.2.2, 132 V 215 E.3.1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E.8.2.1). 4.2.5.In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2019 im früheren Verfahren S 19 24 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass weder die Versicherten, d.h. die Zahnärzte D., E. und F., noch die Arbeitgeberin, d.h. die H. AG, mit Bescheinigung hätten nachweisen können, dass die genannten Zahnärzte als Selbständigerwerbende der Sozialversicherung in der Schweiz oder dem Sozialversicherungssystem
14 - eines bestimmten EU- oder EFTA-Mitgliedstaates unterlägen. Dementsprechend sei die AHV-Ausgleichskasse verpflichtet gewesen, die Einkommen, welche die Zahnärzte in den Jahren 2014 bis 2016 bei der H._____ AG erzielt hätten, aufgrund der anwendbaren Bestimmungen der AHV/IV/EO/(ALV) zu unterstellen (vgl. Bg-act.–H._____ AG 257 S. 3). Demgegenüber hatte sich die H._____ AG in ihrer Einsprache vom
16 - (Entsendebescheinigung der Ausgleichskasse DE) und F._____ (Bescheinigung über selbständige Erwerbstätigkeit CH bzw. Nachweis, dass Gutschrift an K._____ GmbH erfolgte) einzureichen, aus denen hervorgehen sollte, dass die Konsiliarzahnärzte ihre Sozialversicherungsbeiträge selber oder in anderen Staaten entrichteten (vgl. Bg-act.–H._____ AG 193). Mit erneutem (nicht zugestelltem) Einschreiben vom 28. November 2018 räumte die Beschwerdegegnerin der H._____ AG nochmals Frist zur Einreichung der angeforderten Unterlagen ein (vgl. Bg-act.–H._____ AG 213, 216, 218, 219). Trotz nachfolgender Zustellung der Aufforderung mit A-Post erhielt die Beschwerdegegnerin bis Ende Januar 2019 keine weiteren Belege der H._____ AG (vgl. Bg-act.–H._____ AG 221). Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (vgl. Bg-act.–H._____ AG 224). Begründend führte sie an, dass anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 23. August 2018 u.a. Lohnbeiträge für Fremdleistungen von D._____ (CHF 9'500.--, 08.–10.2014), E._____ (CHF 5'000.--, 10.–12.2014; CHF 6'800.--, 01.–02.2015; CHF 6'200.--, 02.–10.2016) sowie F._____ (CHF 5'600.--, 07.–12.2015; CHF 18'700.--, 01.–11.2016) festgestellt worden seien. Da es die H._____ AG unterlassen habe, eine Bescheinigung der entsprechenden Ausgleichskasse über eine selbständige Erwerbstätigkeit als auch eine Entsendebescheinigung einzureichen und damit keine Belege dazu vorgelegen hätten, bei welchem Sozialversicherungsträger die jeweiligen Begünstigten angeschlossen waren bzw. welchem Beitragsstatut sie unterstanden, habe die Beschwerdegegnerin eine Versicherungspflicht in der Schweiz bzw. massgebenden Lohn festgestellt und mit Verfügungen vom 29. August 2018 der Arbeitgeberin H._____ AG u.a. auf den obgenannten Honoraren der Konsiliarzahnärzte Lohnbeiträge sowie Verzugszinsen erhoben.
17 - 4.2.9.Mit E-Mail vom 5. März 2019 beantragte der Rechtsvertreter der H._____ AG die Wiedererwägung des am 6. Februar 2019 ergangenen Einspracheentscheids, wobei er darauf hinwies, dass er über diverse Unterlagen verfüge, darunter das eingereichte E-Mail von Frau L._____ seitens der M._____ AG aus N., worin beispielsweise betreffend Dr. F. eine Abrechnungsnummer der SVA St. Gallen (Nr. AB.) angegeben worden sei (vgl. Bg-act.–H. AG 240). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit E-Mail vom 6. März 2019 wiederum das Vorliegen der entsprechenden Nachweise betreffend Abrechnung der Konsiliarzahnärzte als Selbständigerwerbende (vgl. Bg- act.–H._____ AG 241). Mit Schreiben vom 7. März 2019 ersuchte der Rechtsvertreter der H._____ AG bei den jeweiligen AHV-Amtsstellen in St. Gallen und Vaduz um Bestätigung, dass die Konsiliarärzte die bei der H._____ AG erbrachten Leistungen bei deren Kassen abgerechnet hätten (vgl. Bg-act.–H._____ AG 243 ff.). 4.2.10. Mit Eingabe vom 7. bzw. 11. März 2019 erhob die H._____ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2019 (Verfahren S 19 24) wobei sie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2019 und die Feststellung, dass die Fremdleistungen der Zahnärzte D., E. und F._____ als Selbständigerwerbende keiner Versicherungspflicht zu Lasten der Beschwerdeführerin unterstellt seien, beantragte (vgl. Bg-act.–H._____ AG 253 S. 9). Die H._____ AG machte geltend, dass sie der Beschwerdegegnerin sehr wohl sämtliche Unterlagen, welche für sie hätten erhältlich gemacht werden können, eingereicht habe, insbesondere die Bescheinigungen wie auch die entsprechenden Abrechnungsnummern. Die H._____ AG sei davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin hole gestützt auf diese Angaben bei den anderen Kassen die gewünschten Informationen ein, was für sie
18 - selbst als "Privatperson" nicht möglich respektive einholbar erschien. Da dies augenscheinlich nicht der Fall (gewesen) sei, seien durch den Rechtsvertreter der H._____ AG am 7. März 2019 bei den anderen Kassen entsprechende Gesuche gestellt worden (vgl. Bg-act.–H._____ AG 253 S. 4 und 11). Mit Schreiben vom 12. März 2019 teilte die SVA St. Gallen dem Rechtsvertreter der H._____ AG auf dessen Anfrage betreffend D._____ mit, dass eine entsprechende Vollmacht einzureichen sei und die AHV-Nummer oder das Geburtsdatum des Zahnarztes anzugeben sei (Bg-act.–H._____ AG 345 S. 8). Mit Schreiben vom 15. März 2019 bestätigte die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Familienausgleichskasse (Liechtensteinische AHV-IV-FAK), dass E._____ in Liechtenstein als Selbständigerwerbender erfasst sei und die Beitragserhebung aufgrund der rechtskräftigen Steuererklärung und deren darin deklarierten Angaben erfolgten (vgl. Bg- act.–H._____ AG 345 S. 7). Gemäss Auskunft der SVA St. Gallen vom
19 - neuen und zusätzlichen Unterlagen betreffend die (allfällige) Abrechnungsverpflichtung der H._____ AG für die aufgelisteten Zahnärzte P., Q. und R._____ beizubringen seien. Er verwies darauf, der Beschwerdegegnerin sämtliche Beweise, wonach diese Zahnärzte selbständig abgerechnet hätten, und alle vorhandenen Informationen wie Abrechnungsnummern oder zuständige Ausgleichskassen und dergleichen bereits wiederholt zugestellt zu haben. Das zusätzlich Gewünschte könne nicht vorgelegt werden; dazu fehlten schlicht die Möglichkeiten (Bg-act. H._____ AG 320). 4.2.11. Bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren S 19 24 stand die Rechtmässigkeit der Nachzahlungsforderung im Raum, wie sie mit AHV- Nachzahlungsverfügungen vom 29. August 2018 und angefochtenem Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 gegenüber der H._____ AG geltend gemacht wurde. Indessen erging im genannten Verfahren mit der Abschreibung der Beschwerde kein materieller Entscheid, und damit erfolgte auch keine Überprüfung der Nachzahlungsforderung (VGU S 19 24 vom 2. Juni 2021 E.5.4). Eine Überprüfung der verfügungs- und klageweise geltend gemachten Forderung in umfangmässiger Hinsicht findet nicht mehr statt, soweit diese auf einer Nachzahlungsverfügung beruht, die unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist (siehe GRONER, a.a.O., S. 85 m.H.a. die Urteile des Bundesgerichts H253/02 vom 23. Januar 2003 E.5.1 und 2P.284/1998 vom 21. Februar 2001). Eine Ausnahme besteht bei zweifellos falsch festgesetzten Beiträgen (vgl. BGE 134 V 401 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2019 vom 23. Mai 2019 E.5). Durch die Möglichkeit, gegen die Verfügung Einsprache zu erheben und Beschwerde zu führen, wird genügend Gewähr dafür geboten, dass die Organe des zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers nicht mit ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen konfrontiert werden (vgl. dazu KIESER, a.a.O.,
20 - Art. 52 Rz. 21 f. und 147 ff. m.H.). Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die Verfügung festgesetzten Beiträge ergeben. Hat bereits ein Gericht die Richtigkeit der Verfügung festgestellt, ist eine Überprüfung einzig unter den Voraussetzungen der gerichtlichen Revision zulässig (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 1088 m.H.). Die Beschwerdegegnerin leitet die Schadenersatzforderung, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens S 22 41 bildet, u.a. aus dem ihrer Ansicht nach inzwischen rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 ab (vgl. Bg- act.–H._____ AG 224). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht mit Prozessentscheid vom 2. Juni 2021 das diesbezügliche Verfahren S 19 24 wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses infolge der in der Zwischenzeit gelöschten (Beschwerdeführerin) H._____ AG abgeschrieben und liess in Erwägung 5.4 offen, ob die Beschwerde materiell gutzuheissen wäre, wobei es gegebenenfalls der Abklärungen und Entscheide gegenüber den verantwortlichen Organen bedürfe. Letzteres war indes nicht Gegenstand jenes Beschwerdeverfahrens S 19 24. 4.2.12. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der von ihr geltend gemachte Schadenersatzbetrag von CHF 11'107.85 durch ihre Vorbringen und die Akten substanziiert und belegt sei, kann das Gericht nicht folgen. So ist aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten bis heute nicht ausreichend dargelegt bzw. kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit daraus geschlossen werden, dass die Leistungen der Zahnärzte D., E. und F._____ bei der H._____ AG in den Jahren 2014 bis 2016 aufgrund unselbständiger Tätigkeit für die H._____ AG erbracht oder ob sie doch vielmehr, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, in selbständiger Erwerbstätigkeit erbracht wurden. So geht aus dem Meldeformular für im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeiten hervor, dass
21 - D._____ im Jahr 2014 als Grenzgänger in einem Pensum von 40 % für die H._____ AG tätig war und gleichzeitig eine selbständige als auch eine unselbständige Tätigkeit in mehreren Staaten ausübte bzw. in C._____ über eine eigene Praxis verfügte; ein Antrag auf Versicherungsunterstellung in der Schweiz wurde nicht gestellt (Bg-act.– H._____ AG 43). Auch führt das Schreiben der SVA St. Gallen vom
23 - die Daten bekannt, die für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge erforderlich sind. Mit dem Erfordernis der schriftlichen und begründeten Anfrage wird der erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen einer möglichst einfachen Durchführung und dem Interesse am Schutz der Daten nachgekommen (siehe KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 32 Rz. 33 f. und 40 ff. [nachfolgend KIESER, ATSG- Kommentar]). Ebenso leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe (Art. 32 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 50a AHVG), denn Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, einen raschen Austausch von Informationen unter den verschiedenen Versicherungsträgern ohne ungerechtfertigte Barrieren sicherzustellen (siehe dazu BGE 136 V 2 E.2.6; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 32 Rz. 50). Ergänzend dazu haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Art. 28 Abs. 1 ATSG hat eine umfassende Bedeutung in allen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, d.h. in Unterstellungsverfahren, Beitragsverfahren und Leistungsverfahren (siehe KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 28 Rz. 35). Diese Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts bildet das Korrelat zur Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG, sie vermag aber die Abklärungspflicht des Versicherungsträgers nicht aufzuheben (siehe KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 28 Rz. 12a und 19). Zu den Mitwirkungsverpflichtungen gehören etwa die Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder das Einreichen von bestimmten Unterlagen, wobei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten ist (siehe KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 28 Rz. 29 f. und 38 f.). Dieser Mitwirkungspflicht ist die H._____ AG – soweit ersichtlich – im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachgekommen. So versuchte der Rechtsvertreter der H._____ AG nach Ergehen des Einspracheentscheids
24 - vom 6. Februar 2019 u.a., Bestätigungen darüber zu erlangen, dass die Zahnärzte D., E. und F._____ ihre Sozialversicherungsbeiträge selber bzw. in anderen Staaten entrichteten, indem er bei der SVA St. Gallen und der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK um Auskunft betreffend die Abrechnung der Tätigkeiten der Zahnärzte für die H._____ AG ersuchte (Bg-act.–H._____ AG 243 ff.). Weiter machte der Rechtsvertreter der H._____ AG auch mit Beschwerde vom 7. März 2019 an das Verwaltungsgericht im früheren Verfahren S 19 24 geltend, laut Darlegungen der verantwortlichen Personen der H._____ AG seien der Beschwerdegegnerin sämtliche Unterlagen, welche für sie erhältlich gemacht hätten werden können, eingereicht worden; darunter die Bescheinigungen wie auch die entsprechenden Abrechnungsnummern (vgl. Bg-act.–H._____ AG 253 S. 5). Der Rechtsvertreter der H._____ AG wies zudem mit Schreiben vom 2. März 2020 an das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die genannten Zahnärzte keine Vollmachten zur Einholung von Auskünften erteilt hätten (vgl. Bg-act. H._____ AG 345 S. 3). 4.2.15. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdegegnerin eine Abklärungspflicht oblag, welcher sie in casu nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist, indem sie – soweit ersichtlich – die Amts- und Verwaltungshilfe gemäss ATSG respektive die Datenbekanntgabe gemäss AHVG nicht pflichtgemäss beansprucht hat. Da die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt (bislang) in Verletzung der sie treffenden Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) unvollständig festgestellt hat und es nicht Aufgabe des kantonalen Versicherungsgerichts ist, im Verwaltungsverfahren Versäumtes nachzuholen, ist es Sache der Beschwerdegegnerin, die für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge der H._____ AG für die Jahre 2014 bis 2016 notwendigen Abklärungen durchzuführen und
25 - danach neu zu entscheiden. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin folglich insbesondere abzuklären, ob die Dienstleistungen der Zahnärzte D., E. und F._____ im Rahmen von unselbständiger Erwerbstätigkeit für die H._____ AG oder als Selbständigerwerbende erbracht wurden. Sollte Letzteres der Fall sein, ist die Höhe der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge der H._____ AG neu zu bemessen und der Schadenersatzanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin in einem neuen Entscheid festzulegen. 4.3.Aus verfahrensökonomischen Gründen ist überdies noch auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen einzugehen. 4.3.1.Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung. Dabei geht es um eine doppelte Prüfung: Zum einen stellt sich die Frage, ob Vorschriften der AHV verletzt wurden; zum anderen ist zu beantworten, ob die entsprechende Verletzung dem Arbeitgeber bzw. dem Organ entgegenzuhalten ist (Verletzung der Organpflicht; siehe dazu KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 39 f.). Anwendbar sind Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 Abs. 1 AHVG, wonach die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind. Weiter zu beachten sind Art. 34 ff. AHVV. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AHVV sind die Beiträge durch den Arbeitgeber monatlich oder, übersteigt die Lohnsumme CHF 200'000.-- nicht, vierteljährlich zu zahlen (lit. a). Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu entrichten (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Der Arbeitgeber hat mit der Ausgleichskasse periodisch abzurechnen und die für die Führung der individuellen Konten erforderlichen Angaben zu machen (Art. 51 Abs. 3 AHVG). Er hat die Löhne innert einem Monat nach
26 - Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 AHVV). Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, verlangt sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge und setzt diese nötigenfalls durch Verfügung fest (Art. 39 AHVV). Bei Nichtbezahlung innert Frist sind Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 41 bis Abs. 1 AHVV). 4.3.2.Die Beschwerdeführerin war ohne Zweifel spätestens ab Oktober 2014 als Geschäftsführerin und einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift formelles Organ der H._____ AG (siehe Bg-act.– AA._____ 1; REICHMUTH, a.a.O., Rz. 631). Gleich nach dem Handelsregistereintrag im Juli 2012 wurde die H._____ AG mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2012 wie folgt über die AHV- Abrechnungs- und Beitragspflicht informiert: "Gemäss Publikation im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 13. Juli 2012 wurde ihre Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Wir gestatten uns deshalb, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass für sämtliche Löhne und sonstige Entschädigungen die AHV-Abrechnungs- und Beitragspflicht in Bezug auf die AHV/IV/EO/ALV und FAK besteht. (...)." (vgl. Bg-act.–H._____ AG 2; siehe dazu auch das Schreiben vom 23. Oktober 2012 [Bg-act.–H._____ AG 7]). Darauf folgend erliess die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 namens der H._____ AG eine Mitarbeitermeldung (Bg-act.–H._____ AG 9). Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach es die H._____ AG bzw. die Beschwerdeführerin in Verletzung der Zahlungspflicht gemäss Art. 14 AHVG und Art. 34 AHVV unterlassen habe, die fälligen und verfallenen Lohnbeiträge für die Jahre 2014 bis 2016 vollständig zu bezahlen und sich mit der nur teilweisen Abrechnung der in den Jahren 2014 bis 2016 ausgerichteten Löhnen auch hinsichtlich der Abrechnungspflicht widerrechtlich verhalten habe, ist zumindest für die unbestrittenermassen unbezahlt gebliebenen Beiträge der übrigen
27 - Mitarbeitenden T._____ U._____ V._____ W._____ X._____ und Y._____ belegt (siehe Arbeitgeberkontrolle vom 23. August 2018 [Bg-act.–H._____ AG 178 S. 1, 181 S. 1]). Demnach liegen zumindest in Bezug auf die genannten ordentlich angestellten Mitarbeitenden Verstösse gegen die beitragsrechtlichen Bestimmungen von AHVG und AHVV vor. 4.3.3.In den Jahren 2014 bis 2016 war die Beschwerdeführerin alleiniges geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der H._____ AG (vgl. Bg-act.–AA._____ 1). Als solches traf sie die Pflicht, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5 OR hat der Verwaltungsrat die folgenden unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben: die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Angesichts dieser unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben ist die Verletzung der Abrechnungs- und Zahlungspflicht (Art. 14 und 51 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) der H._____ AG bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge auf den in den Jahren 2014 bis 2016 für die übrigen ordentlich angestellten Mitarbeitenden T._____ U._____ V._____ W._____ X._____ und Y._____ (siehe Abweichung zwischen abgerechneter und beitragspflichtiger Lohnsumme im Jahr gemäss AHV- Arbeitgeberkontrolle vom 23. August 2018 [Bg-act.–H._____ AG 178 S. 1] und Lohnabrechnungen der H._____ AG der Jahre 2014 bis 2016 [Bg- act.–H._____ AG 54, 80 S. 1, 112]) ausbezahlten Löhnen der H._____ AG als Arbeitgeberin wie auch der Beschwerdeführerin als einzigem
28 - formellem Organ anzulasten, womit die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung zu bejahen ist. 4.4.1.Was die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens anbelangt, statuiert Art. 52 Abs. 1 AHVG eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535; KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 40; BGE 136 V 268 E.3 zum qualifizierten Verschulden). Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt weiter für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Die Abrechnungs- und Beitragspflichten treffen subsidiär zur juristischen Person die natürlichen Personen, die eine Organstellung innehaben (BGE 114 V 219 E.3c). Es ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelt, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (vgl. NEDI, a.a.O, S. 146 ff.). Wenn auch die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft grundsätzlich streng ist, ist doch das Ausmass der Sorgfaltspflicht nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 43 ff.). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie, welcher der Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Die Differenzierung des Sorgfaltsmasstabs richtet sich nach der Organisation und Rechtsform des Arbeitgebers, sie ist nicht abhängig von der Branche der Gesellschaft oder der Berufsgattung des Organs (vgl. dazu BGE 108 V 199 E.3a; FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 4 und
29 - 14 f.; siehe dazu auch FORSTER, a.a.O., Rz. 11.22 f.). Vom Verwaltungsratspräsidenten, der einziges ausführendes Organ einer Gesellschaft ist, ist ein höheres Mass an Sorgfalt zu verlangen als vom Organ eines Grossunternehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind. Demnach ist nicht jede Verletzung der öffentlich- rechtlichen Aufgaben einer Arbeitgeberin ohne Weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe zu werten; vielmehr wird ein Normverstoss von einer gewissen Schwere verlangt. Der Verwaltungsrat kann sich aber seiner Überwachungspflicht im Sinne von Art. 716a OR durch eine Delegation seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an Dritte nicht entledigen. Auch wenn sich das Verwaltungsratsmitglied auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken darf, wird diesbezüglich verlangt, dass es sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt und sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte beizieht und Irrtümer abzuklären versucht. Massgebend sind dabei die gesetzlich nicht übertragbaren Pflichten des Verwaltungsrates (siehe dazu FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O, Art. 52 AHVG Rz. 15; KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 41 ff. m.H.). 4.4.2.Die Beschwerdeführerin bringt dazu einzig vor, dass sie weder durch absichtliche noch grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften Schaden verursacht und ihr Möglichstes für die H._____ AG und somit für die Ausgleichskasse getan habe. 4.4.3.Kein grobfahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn bestimmte Entgelte erst im Nachhinein – insbesondere aufgrund einer nach der Konkurseröffnung durchgeführten Arbeitgeberkontrolle – der Beitragspflicht unterstellt werden, sofern sich über deren beitragsrechtliche Qualifikation bei objektiver Betrachtungsweise in guten Treuen verschiedene Auffassungen vertreten liessen. Dies kann namentlich in Grenzfällen von
30 - unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit der Fall sein, in welchen gewichtige Gesichtspunkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines Exkulpationsgrundes indes bei einem Arbeitgeber, welcher die bei ihm vorgenommene objektiv unselbständige Tätigkeit eines Versicherten als selbständige Tätigkeit betrachtete, obwohl ihm bei der gegebenen Sachlage ernstlich als zweifelhaft hätte erscheinen müssen, ob die Tätigkeit wirklich als selbständig bewertet werden darf, er es jedoch nicht für nötig erachtete, sich bei der Ausgleichskasse über die Abrechnungspflicht zu vergewissern (BGE 98 V 30 E.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E.3.2.3 m.H.; siehe zum Ganzen REICHMUTH, a.a.O., Rz. 640 ff.). 4.4.4.Als Kriterien der Beurteilung des Verschuldens werden u.a. die Organisation und Aufgabendelegierung innerhalb des Arbeitgebers, die Passivität des Arbeitgebers und seiner Organe, die Dauer der Beitragsausstände sowie die Unternehmensgrösse berücksichtigt (vgl. NEDI, a.a.O., S. 148). Strengere Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten gelten bei Kleinunternehmen. Es wird vom zuständigen Organ erwartet, über sämtliche Belange der Gesellschaft inklusive des Beitragswesens im Bilde zu sein, selbst wenn die Befugnisse delegiert wurden (vgl. NEDI, a.a.O., S. 149). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Angestellte, einfache Verwaltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E.4.1.1). 4.4.5.Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf rechtsprechungsgemäss davon ausgehen, dass die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine
31 - Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (siehe BGE 121 V 243 E.4b, 108 V 199 E.1, 108 V 186 E.1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E.5.3.2, 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.2.1 ff., 9C_906/2017 vom 21. Juni 2018 E.4.2.3 f.; vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 12; NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996, S. 1071 ff., 1077 f. m.H.a. BGE 108 V 186 E.1b). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Die Verschuldensfrage wird primär nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt haben (BGE 124 V 255 E.3b); dabei stellt der Normverstoss von einer gewissen Schwere eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG dar (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 41 ff. m.H.). Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 48 ff.). 4.4.6.Die Beschwerdegegnerin macht zumindest grobfahrlässiges Verschulden der Beschwerdeführerin geltend, weil die H._____ AG bzw. die
32 - Beschwerdeführerin als deren Organ von den rechtlichen Verpflichtungen – gerade auch im Beitragswesen – Kenntnis haben musste bzw. insbesondere als geschäftsführendes einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift auch für das Beitragswesen verantwortlich war und dennoch das gebotene Handeln unterliess, indem durch die H._____ AG die in den Jahren 2014 bis 2016 ausgerichteten Löhne widerrechtlich nur teilweise abgerechnet und nicht vollständig bezahlt wurden. 4.4.7.Vorliegend handelte es sich bei der H._____ AG um ein kleines Unternehmen mit einfacher, überschaubarer Verwaltungsstruktur. Die Beschwerdeführerin war als Geschäftsführerin und einzige Verwaltungsrätin einziges formelles Organ und in den Jahren 2014 bis 2016 waren lediglich maximal acht ordentlich Angestellte für die Gesellschaft tätig. Aufgrund ihrer alleinigen Organstellung bzw. ihrer Funktion als alleinige Verwaltungsrätin mit dem entsprechenden Pflichtenheft (Art. 717 OR und Art. 716a OR) und der einfachen, überschaubaren Verwaltungsstruktur, oblag ihr der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma, inklusive Beitragswesen (siehe dazu u.a. Lohnabrechnungen der H._____ AG der Jahre 2013 bis 2016 [Bg-act.– H._____ AG 24, 54, 80, 112]) und es traf sie eine hohe Sorgfaltspflicht. Die Beschwerdeführerin unterliess es demnach pflichtwidrig, dafür zu sorgen, dass die H._____ AG die in den Jahren 2014 bis 2016 ausgerichteten Löhne vollständig abrechnete und die Beiträge der Jahre 2014 bis 2016 vollständig bezahlte, obschon die H._____ AG – kurz nach ihrem Handelsregistereintrag – bereits mit Schreiben vom 27. Juli 2012 auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht worden war (Bg-act.–H._____ AG 2). Auch war sie nicht dafür besorgt, dass nach der erfolgten Arbeitgeberkontrolle und den in diesem Zusammenhang ergangenen Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen, als die H._____ AG noch über genügend finanzielle Mittel verfügte (vgl. dazu die Bilanz der H._____
33 - AG per 31. Dezember 2018 [Bg-act. H._____ AG 384]), die nachzuzahlenden Beiträge und Verzugszinsen beglichen wurden, zumindest diejenigen, die unbestritten blieben. Indem die Beschwerdeführerin diese Sorgfaltspflicht missachtete, hat sie ausser Acht gelassen, "was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen". Bei pflichtgemässer Ausübung ihrer Sorgfalts-, Oberleitungs- und Überwachungspflichten als Geschäftsführerin und einziges Verwaltungsratsmitglied der H._____ AG hätte die Beschwerdeführerin mit erhöhter Aufmerksamkeit für die Abrechnung und die Begleichung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeitenden der H._____ AG besorgt sein müssen. Die Beschwerdeführerin hat sich bis zur Niederlegung ihres Verwaltungsratsmandats am 17. Juli 2020 jedoch nicht mit der pflichtgemässen Sorgfalt um die Begleichung der (unbestrittenen) nachzuzahlenden Beiträge und Verzugszinsen gekümmert. So ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, dass dieses Verhalten umso schwerer wiege, als die H._____ AG seit 2019 keine Buchhaltung mehr geführt habe (siehe dazu die E-Mails der M._____ AG vom 9. und 13. Oktober 2020 [Bg-act.–H._____ AG 400 S. 1] und die Notizen zur Arbeitgeberkontrolle vom 13. Oktober 2020 [Bg-act.–H._____ AG 397 S. 1 und 398]) und sich zudem die Anfang 2020 nach C._____ weggezogene Beschwerdeführerin seit März 2020 zu Unrecht nicht mehr für die H._____ AG verantwortlich gesehen habe (siehe dazu die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 26. November 2020 [Bg-act.–H._____ AG 408]) und die H._____ AG am 17. Juli 2020 ohne Verwaltungsrat und ohne vertretungsberechtigte Person zurückgelassen habe (siehe Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 S. 10 [Gerichtsakten B1]). Diese Passivität bzw. Unterlassung stellt eine Verletzung ihrer Sorgfalts-, Oberleitungs- und Überwachungspflichten als Verwaltungsratsmitglied dar, welche ihr zumindest als grobfahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist.
34 - Es wurden von ihr weder Umstände substanziiert dargetan, welche ihr Verhalten als berechtigt oder entschuldbar erscheinen liessen, noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus den Akten (vgl. BGE 108 V 199 E.3b). 4.5.1.Zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BG 119 V 401 E.4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E.3.2). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 128 V 124 E.4f m.H.a. 125 V 456 E.5a). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.3.1.1). Oder wenn der Ausgleichskasse eine grobe Pflichtverletzung wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs vorzuwerfen ist, was für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal war. In diesem Fall kann der Schadenersatz ermessensweise herabgesetzt werden (vgl. NEDI, a.a.O., S. 151). Letzteres kann indes vorliegend ohne Weiterungen verneint werden, wird dies doch weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch sind den Akten entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen. 4.5.2.Vorliegend hat trotz der geschilderten Umstände ohne Zweifel das pflichtwidrige Verhalten der H._____ AG bzw. der Beschwerdeführerin als geschäftsführendes einziges Verwaltungsratsmitglied dazu geführt, dass die Abrechnung der ausgerichteten Löhne unvollständig erfolgte und die
35 - Beiträge nicht vollständig beglichen wurden. Wäre die H._____ AG bzw. die Beschwerdeführerin ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten fristgerecht nachgekommen und wären die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit beglichen worden, wäre der Schaden nicht eingetreten. Die Unterlassungen der H._____ AG bzw. der Beschwerdeführerin als geschäftsführendes einziges Verwaltungsratsmitglied waren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den eingetretenen Erfolg (Schaden) herbeizuführen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 4.5.3.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG gegenüber der Beschwerdeführerin zumindest hinsichtlich der unbestrittenen Beiträge der ordentlich angestellten Mitarbeitenden erfüllt sind. Was den Schaden anbelangt, welcher allenfalls auch aus der Erwerbstätigkeit der Zahnärzte D., E. und F._____ für die H._____ AG und darauf nicht entrichteter Beiträge entstanden ist, bedarf es erneuter Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 aufzuheben und die Sache zu erneuter Abklärung bezüglich der Schadenssumme im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 5.Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 57 E.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.8.1). In Anwendung der geänderten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu VGU S 21 48 vom 8. Februar 2022 E.4.1. ff. und S 21 49 vom 8. Februar 2022 E.3.1. ff.) richtet sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen von versicherungsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 61 ATSG bei Verfahren
36 - mit Einleitung ab dem 1. Januar 2021 (Art. 82a ATSG) im Anwendungsbereich des ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 72 ff. VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.-- und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- demnach der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG). 6.Nach BGE 137 V 51 E.4.3 muss die Rechtsmittelbelehrung die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 52 AHVG vorsehen, sofern die Streitwertgrenze von CHF 30'000.-- nicht erreicht wird, was hier der Fall ist (vgl. dazu VGU S 19 98 vom