VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 130 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti, Zanolari Hasse Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 20. Februar 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1973, ist Dozent für Marketing. Er ist sowohl in Italien als auch in Frankreich tätig. 2.Bis zum Jahr 2019 war A. in B._____ wohnhaft. Im Jahr 2019 zog er in den Kanton Graubünden. Mit Mutationsmeldung der AHV- Ausgleichskasse des Kantons B._____ vom 25. Juni 2019 informierte diese die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse), dass A._____ bis zum 30. April 2019 als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) im Kanton B._____ erfasst und beitragspflichtig gewesen und nun seit dem Umzug am 1. Mai 2019 nach C._____ neu bei der AHV- Ausgleichskasse Graubünden als ANobAG zu erfassen sei. 3.Am 2. August 2019 meldete sich A._____ als ANobAG bei der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden an und gab an, in Frankreich als Angestellter beschäftigt und in Italien in unabhängiger Stellung erwerbstätig zu sein. A._____ erklärte, in Frankreich der beruflichen Vorsorge und der obligatorischen Unfallversicherung als ANobAG unterstellt zu sein. Die Erfassung als ANobAG wurde am 20. August 2019 seitens der AHV-Ausgleichskasse vorgenommen. 4.Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 ersuchte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die AHV-Ausgleichkasse um Begründung der Anschlusspflicht in der Schweiz, zumal die Erwerbstätigkeiten von A._____ in Frankreich bzw. in Italien gewisse Fragen aufwerfen würden. In der Folge nahm die AHV-Ausgleichkasse weitere Abklärungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit vor.

  • 3 - 5.Mit Verfügung vom 28. September 2022 stellte die AHV-Ausgleichskasse fest, dass A._____ die Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich abzurechnen habe, da eine unselbstständige Tätigkeit in Frankreich und zwei selbständige Tätigkeiten in Italien bestünden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die AHV-Ausgleichkasse mit Einspracheentscheid vom

  1. November 2022 ab. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Dezember 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Einspracheentscheid vom 8. November 2022 und die Verfügung vom
  2. September 2022 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge auf dem gesamten Einkommen den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehe. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei im Sinne von Art. 53 Abs. 2 VRG aufschiebende Wirkung zu gewähren und begründete dies mit einer nicht schliessbaren Versicherungslücke in der Schweiz bei einer Gutheissung der Beschwerde und einer Anpassung pro futuro. In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, dass er nebst seinen unbestrittenen selbständigen Tätigkeiten an der D._____ in Mailand sowie an der E._____ in Turin und seiner unselbständigen Tätigkeit als Dozent an der Schule F._____ in Paris auch noch eine unselbständige Tätigkeit als Dozent an der E._____ in Turin ausübe. Dies ergebe sich aus seinen E-Mails bzw. Schreiben vom 11. Juli 2022, 22. Juli 2022 sowie 1. August 2022 an die AHV-Ausgleichskasse. Ebenso bestätige die E._____ mit Schreiben vom 2. Dezember 2022, dass er bereits seit mehreren Jahren als Dozent an ihrer Schule in Turin arbeite. Zudem bestätige der Dekan der besagten Schule in seiner E-Mail vom
  3. Dezember 2022, dass er im Semester 2021-2022 und 2022-2023 Kurse gehalten habe bzw. halte. Damit sei erstellt, dass er eine unselbständige
  • 4 - Tätigkeit als Dozent sowohl in Frankreich als auch in Italien ausübe. Die Koordination erfolge deshalb gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b VO 833 (recte: 883)/2004. Aufgrund der eingereichten Belege sei sodann erstellt, dass die E._____ satzungsgemäss Sitz in Turin habe, wo sie auch die wesentlichen Entscheidungen für das Unternehmen treffe und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vornehme. Dass sämtliche Löhne über Frankreich abgerechnet würden, bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer keine rechtlich relevante unselbständige Tätigkeit in Turin ausübe und die Schule in Turin von Frankreich abhängig sei. Die Abrechnungsart sei Sache der beiden Schulen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b iv) VO 833 (recte: 883)/2004 unterliege er deshalb den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, mithin der Schweiz. 7.Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2023 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen und die Beschwerde sei abzuweisen. In Bezug auf die aufschiebe Wirkung führte die Beschwerdegegnerin aus, bei einer Gutheissung der Beschwerde werde sie den Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 2022 der Beitragspflicht in der Schweiz unterstellen. Eine Richtigstellung erst pro futuro wäre bei einem solchen Gerichtsentscheid unzulässig. In materieller Hinsicht anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass die E._____ eine eigenständige, d.h. von der F._____ unabhängige juristische Person sei, bestritt jedoch die unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Italien. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwischen der E._____ und dem Beschwerdeführer bestehe offenbar kein Arbeitsvertrag. Der Beschwerdeführer habe von der E._____ nicht verpflichtet werden können, die Kurse «Marketing of Innovation» und «New Product Design and Management» zu unterrichten. Die E._____ zahle dem

  • 5 - Beschwerdeführer keinen Lohn aus. Es sei nicht belegt, dass der von der F._____ für die Tätigkeit in Turin bezahlte Lohn von der E._____ finanziert werde. Ebenfalls sei nicht belegt, dass die F._____ den Lohn für eine vom Beschwerdeführer bei einem anderen Arbeitgeber geleistete Arbeit bezahle. Diese Punkte würden dafür sprechen, dass es beim Unterricht der genannten Kurse zwar um eine in Italien ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit handle, welche der Beschwerdeführer aber nicht für die E., sondern für die F. ausübe. Somit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei keinem Arbeitgeber mit Sitz in Italien unselbständig erwerbstätig sei, sondern nur bei der F._____ mit Sitz in Frankreich. Damit sei nicht Art. 13 Abs. 1 lit. b iv) VO (EG) 833 (recte: 883)/2004, sondern Art. 13 Abs. 1 lit. b i) VO (EG) 833 (recte: 883)/2004 anwendbar, womit der Beschwerdeführer den Rechtsvorschriften von Frankreich unterliege und in Frankreich beitragspflichtig sei. 8.Mit Replik vom 2. März 2023 vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt betreffend unselbständige Tätigkeit in Italien und reichte weitere Belege ein. Hauptsächlich führte er aus, zwischen der F._____ und der E._____ bestehe eine Kooperation, weshalb die E._____ regelmässig auch Dozenten engagiere, die an der F._____ in Paris lehren. Der Beschwerdeführer werde von der F._____ freigestellt, um die von Turin gewünschten Kurse durchführen zu können. Die Entschädigung für die unselbständige Arbeit des Beschwerdeführers am Campus Turin der E._____ fliesse nicht direkt von der E._____ dem Beschwerdeführer zu, sondern werde der F._____ in Paris überwiesen. Die F._____ leite dann den gesamten Lohn dem Beschwerdeführer weiter. Die E._____ bestätige schriftlich, dass die Verrechnung des Lohnes direkt zwischen den beiden Schulen und ohne Mitwirkung der Dozenten erfolge und der Beschwerdeführer bei seiner Lehrtätigkeit im Campus Turin

  • 6 - organisatorisch der E._____ unterstellt sei und deren Weisungen zu befolgen habe. 9.In ihrer Duplik vom 17. März 2023 anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass die F._____ für die vom Beschwerdeführer und von ihrem Arbeitnehmer an der E._____ ausgeübten Dozententätigkeit von der E._____ entschädigt wird. Sie vertrat jedoch weiterhin den Standpunkt, dass zwischen der E._____ und dem Beschwerdeführer kein Arbeitsverhältnis bestehe. 10.Am 23. März 2023 wies die Instruktionsrichterin den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. 11.Mit Eingabe vom 27. März 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein und vertiefte seinen Standpunkt betreffend unselbständige Erwerbstätigkeit in Italien. 12.Mit Schreiben vom 30. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote bei dessen Obsiegen zu reduzieren sei, da der geltend gemachte Zeitaufwand in Anbetracht der Tatsache, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits seit dem 20. Oktober 2022 vertrete, zu hoch sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2022 (Beilage der

  • 7 - Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 136). Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in C._____ im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2. – einzutreten. 1.2.Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. BGE 142 V 337

  • 8 - E.3.2.1, 140 V 70 E.4.2, 132 V 368 E.6.1 und 131 V 407 E.2.1.2.1). Auf das Begehren betreffend Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2022 ist deshalb nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E.1.2). 2.Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2022 in der Schweiz oder in Frankreich beitragspflichtig ist. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Italien, mithin der E., unselbständig erwerbstätig ist. Demgegenüber ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt, an der F. in Frankreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, wofür er bei der G._____ Paris Ile-de France (G.) angestellt ist, und in Italien an der D. in Mailand und an der E._____ in Turin selbständigerwerbend ist. Unbestritten ist zudem, dass die E._____ eine eigenständige, d.h. von der F._____ unabhängige juristische Person ist. 3.1.Der Sozialversicherungsprozess ist (wie das dem Prozess vorausgehende Verwaltungsverfahren) vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht (bzw. die untersuchende Behörde im Verwaltungsverfahren) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E.1a mit weiteren Hinweisen). 3.2.Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das

  • 9 - Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.5b, 125 V 193 E.2, je mit Hinweisen). 4.1.Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom

  1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit“) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhanges wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] Nr. 987/2009; 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhanges II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (vgl. BGE 138 V 533 E.2.1 mit Hinweis). Die erwähnten Verordnungen gelangen unstrittig in persönlicher und sachlicher Hinsicht zur Anwendung. 4.2.Nach dem Grundprinzip von Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 gelten für Personen, die eine oder mehrere Tätigkeiten gewöhnlich gleichzeitig oder nacheinander in mehr als einem Mitgliedstaat ausüben, einheitlich die Rechtsvorschriften nur eines einzigen Mitgliedstaats. Art. 13 VO (EG)
  • 10 - 883/2004 enthält eine Kollisionsnorm im Falle der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten. Die Unterstellung hängt hier davon ab, ob eine Person gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung (unselbständige Tätigkeit), eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. 4.3.Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b i) VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt – wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt – den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist (vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP), Rz. 2021). Demgegenüber unterliegt gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b iv) VO (EG) 883/2004 eine Person den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausserhalb des Wohnmitgliedstaats haben (vgl. auch WVP, Rz. 2021.4).
  1. Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: 5.1.In seiner Anmeldung vom 2. August 2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Frankreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit und in Italien eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe (vgl. Bg-act. 4). Mit Schreiben vom 1. April 2020 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die Bescheinigungen betreffend Einkommensbestätigung durch den Arbeitgeber ausfüllen zu lassen, damit die Beiträge für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2019 definitiv
  • 11 - festgesetzt werden können (vgl. Bg-act. 13). In der ausgefüllten Einkommensbestätigung vom 3. Oktober 2020 bestätigen die F._____ sowie der Beschwerdeführer für den besagten Zeitraum ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 56'392.-- (vgl. Bg-act. 20). Mit ausgefülltem Formular vom 24. September 2021 bestätigt die F._____ für das Jahr 2020 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 64'101.57 (vgl. Bg-act. 31). 5.2.Im Antrag für eine Rentenvorausberechnung vom 14. November 2021 gab der Beschwerdeführer an, in der Zeit vom 1. September 2000 bis zum
  1. September 2012 in Italien und seit dem 1. September 2012 bis heute in Frankreich zu arbeiten und gab als aktuellen Arbeitgeber seit September 2012 die G._____ in Paris an (vgl. Bg-act. 100 S. 6 f.). 5.3.Dem vom Beschwerdeführer am 22. Januar 2022 ausgefüllten «Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit nach VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009» ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2012 eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Frankreich bei der G._____ ausübt und ebenfalls seit dem 1. September 2012 in Italien selbstständig erwerbend für die D._____ in Mailand und für die E._____ in Turin tätig ist (vgl. Bg-act. 70). Diese Angaben wurden im Hilfsblatt vom 8. März 2022 vom Beschwerdeführer sowie von der G._____ bestätigt (vgl. Bg-act. 81 und 82). 5.4.Auf entsprechende Nachfrage seitens der Beschwerdegegnerin teilte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit E-Mail vom 26. Januar 2022 mit, dass der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2019 das Einkommen bei der «F._____ Paris» als unselbständige Tätigkeit und die Einkünfte aus Italien «D._____» als selbständige Tätigkeit deklariert habe (vgl. Bg-act. 72 und 73).
  • 12 - 5.5.Im Zusammenhang mit der Erstellung der Bescheinigung A1 teilte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 27. Juni 2022 mit, dass die Schweiz für den vorliegenden Fall nicht zuständig sei und nur Frankreich als zuständiger Staat die Bescheinigung A1 ausstellen könne (vgl. Bg-act. 110 und 85). 5.6.In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gleichentags mit, dass sich die Unterstellung nach der unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche in Frankreich ausgeübt werde, richte (vgl. Bg- act. 111). 5.7. In Würdigung dieser Akten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin immer nur eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Frankreich angab und nie eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Italien. Auch in seiner Steuererklärung wurde nur ein unselbständiges Erwerbseinkommen aus Frankreich deklariert. 6.1.Der Beschwerdeführer bringt erstmals mit E-Mail vom 11. Juli 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin vor, dass er zwei Arbeitgeber habe und unselbständig sowohl in Frankreich (Paris) als auch in Italien (Turin) tätig sei (vgl. Bf-act. 3; Bg-act. 115 und 116). In seiner E-Mail vom 22. Juli 2022 führt der Beschwerdeführer sodann aus, die Schule, an der er in Italien unterrichte und die ihren Sitz in Italien habe, rechne mit der Schule, an der er in Frankreich unterrichte und die ihren Sitz in Frankreich habe, ab, und seine unselbständige Tätigkeit in Italien werde im Lohn als Arbeitnehmer an der F._____ in Frankreich ausbezahlt (Bf-act. 4; Bg-act. 119). Im Schreiben vom 1. August 2022 erklärt er sodann, dass er sich bei der Ausfüllung des Hilfsblattes auf die Steuererklärung abgestützt habe und nur zwischen unselbständigem und selbständigem Einkommen unterschieden habe. Dass es bei den Sozialversicherungen auf die Arbeitgeber ankomme, habe er erst aufgrund der späteren Korrespondenz

  • 13 - mit der Beschwerdegegnerin erfahren. Da seine regelmässige unselbständige Tätigkeit in Italien im Lohn als Arbeitnehmer an der F._____ in Frankreich ausbezahlt werde, habe er in der Steuererklärung nur darlegen können, was er als Lohn bezogen habe. Der Lohn von der F._____ (F.) beinhalte die unselbständige Tätigkeit in Frankreich und die unselbständige Tätigkeit in Italien (vgl. Bf-act. 5; Bg-act. 123). 6.2.Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers hat er in all den Jahren alle seine Einkommen dargelegt (vgl. Bg-act. 119 S. 3) und beinhaltet das in der Steuererklärung 2019 und 2020 (vgl. Bg-act. 135) deklarierte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit offenbar auch den Lohn für die unselbständige Tätigkeit in Italien. Das gesamte in den betreffenden Steuerklärungen deklarierte Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit für das Jahr 2019 und 2020 ist auf dem Lohnausweis der F. Paris Ile-de-France, F._____ für das Jahr 2019 (Bf-act. 17; Bg-act. 135 S. 6) und das Jahr 2020 (Bf-act. 18; Bg-act. 135 S. 16) ausgewiesen. Der Umstand, dass diese Lohnausweise sowohl den Lohn für die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der F._____ als auch an der E._____ in Turin enthalten sollen und von der F._____ Paris Ile-de- France, F., ausgestellt wurden, spricht nun aber dafür, dass auch nur diese Arbeitgeberin ist. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass die E. selber einen Lohnausweis ausgestellt hätte, in welchem sie bescheinigt, welche Leistungen sie an den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer ausbezahlt hat. 6.3.Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer sodann diverse Dokumente der E._____ ein, welche seine unselbständige Tätigkeit an dieser Schule nachweisen sollen. Mit E- Mail vom 1. Dezember 2022 bestätigt die E._____ gegenüber dem Beschwerdeführer, dass dieser den Kurs «Marketing of Innovation» im Semester 2021-2022 gehalten hat bzw. den Kurs «New Product Design

  • 14 - and Management» im Jahr 2022-2023 hält (Bf-act. 7). Aus dieser Bestätigung lässt sich nun aber nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Vielmehr wird in dieser E-Mail auch festgehalten, dass diese beiden Kurse über die F._____ Paris bezahlt würden, da die Lehrstunden für die Kurse auf diese Weise verwaltet würden (Bf-act. 7). Mit E-Mail vom

  1. Dezember 2022 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der E., dass gemäss der Schweizer Behörden aus der oben genannte Bestätigung nicht ersichtlich sei, dass er eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausübe und bat explizit um eine Bestätigung, wonach das Unterrichten der beiden Kurse eine unselbständige Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis («un’attività economica a titolo dipendente») darstelle (Bf-act. 11). Auffallend ist nun, dass in der beantwortenden E-Mail vom 6. Dezember 2022 die E. keine “attività economica a titolo dipendente” bestätigt, sondern lediglich, dass der Unterricht der Kurse im Rahmen des Unterrichtspensums stattfindet, welches der Beschwerdeführer auf Anfrage der E._____ teilweise in Turin ausübt (Bf-act. 11). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seine Dozententätigkeit zwar an der E._____ am Campus Turin ausübt, allerdings im Rahmen seines vollzeitlichen Pensums als Arbeitnehmer der G._____ (vgl. Bf-act. 15) und damit letztlich für diese. Vor diesem Hintergrund macht es auch Sinn, dass die G._____ im Schreiben vom 22. Februar 2023 bestätigt, dass diese den Beschwerdeführer im Umfang der Unterrichtszeiten an der E._____ von seinen Tätigkeiten an der G._____ freistellt und hierfür aber entschädigt wird (vgl. Bf-act. 15). Dies ist auch stimmig mit dem Umstand, dass zwischen den beiden Schulen eine Kooperation besteht und die Verrechnung des Lohnes direkt zwischen den beiden Schulen und ohne Mitwirkung der Dozenten erfolgt (Bf-act. 19), der Lohn letztlich aber von der G._____ dem Beschwerdeführer als deren Arbeitnehmer ausbezahlt wird und auch diese als Arbeitgeberin die Lohnausweise ausstellt. Auch
  • 15 - vorsorge- und unfallversicherungsrechtlich ist der Beschwerdeführer den Versicherungen in Frankreich angeschlossen (Bg-act. 4 S. 3). 7.In Würdigung sämtlicher Akten ist festzuhalten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der E._____ überwiegend wahrscheinlich kein Arbeitsverhältnis besteht. So liegt weder ein Arbeitsvertrag bei den Akten, noch Lohnabrechnungen oder Lohnausweise von der E.. Zudem bestätigt die E. auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdeführers explizit keine unselbständige Tätigkeit bzw. kein Angestelltenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der E.. Der Beschwerdeführer unterrichtet zwar unbestrittenermassen Kurse an der E. in Turin, wobei Letztere diese ausgeübte Dozententätigkeit auch entschädigt. Allerdings erfolgt die Bezahlung an die G., welche sodann den Lohn dem Beschwerdeführer für sein gesamtes Pensum ausbezahlt und auch die entsprechenden Lohnausweise ausstellt. Folglich übt der Beschwerdeführer seine Dozententätigkeit an der E. in Turin im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses bei der G._____ aus. Eine andere Schlussfolgerung lässt sich anhand der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Bei den vorliegenden Umständen ändert auch die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer während der Kurse organisatorisch der E._____ unterstellt ist und deren Weisungen zu befolgen hat (vgl. Bf-act. 19), nichts bzw. vermag dieser Umstand allein kein Arbeitsverhältnis mit der E._____ zu begründen. Im Übrigen wurde der zuständige Träger in Frankreich sowie in Italien über den Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin informiert und hat die Unterstellung der französischen Rechtsvorschriften bestätigt (vgl. Bg-act. 125). Dass der zuständige Träger in Frankreich oder in Italien die Unterstellung nicht akzeptiert hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. dazu auch Art. 16 VO [EG] 987/2009).

  • 16 - 8.Demzufolge ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nur bei der G._____ unselbständig erwerbstätig und damit nur bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Frankreich beschäftigt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt deshalb vorliegend nicht Art. 13 Abs. 1 lit. b iv) VO (EG) 883/2004, sondern Art. 13 Abs. 1 lit. b i) VO (EG) 883/2004 zur Anwendung. Gemäss diesem Artikel unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt – wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt – den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner Tätigkeit nachgeht, in Italien zwei selbständige Erwerbstätigkeiten ausübt und nur bei der G._____ als Arbeitgeberin beschäftigt ist, welche Sitz in Paris (Frankreich) hat, unterliegt er somit den Rechtsvorschriften von Frankreich und ist in Frankreich beitragspflichtig. 9.Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2022 im Ergebnis als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10.1.In Anwendung der geänderten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu VGU S 21 48 vom 8. Februar 2022 E.4.1 ff. und VGU S 21 49 vom

  1. Februar 2022 E.3.1 ff.) richten sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen von versicherungsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 61 ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis

ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 72 ff. VRG).

  • 17 - 10.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.-- und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1’000.-- festzusetzen Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 ATSG). 10.3.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF1’000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF356.-- ZusammenCHF1'356.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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20.02.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026