VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 129 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse Aktuarin ad hoc Zindel Entscheid vom 21. November 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang F., seit dem Jahr G._____ mit B._____ verheiratet, erreichte im Oktober H._____ das Rentenalter und hat seit dem 1. November H._____ Ergänzungsleistungen (EL) in Höhe der Prämienpauschale der Krankenversicherung (IPV) erhalten. 2.Am 8. September 2021 teilte B._____ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend AHV-AK), mit, dass ihr Vater im Jahr zuvor, am ... August 2020, verstorben sei und das Einfamilienhaus in C._____ zwecks Finanzierung des Aufenthaltes der Eltern im Alters- und Pflegeheim habe verkauft werden müssen. Dem Schreiben legte sie die definitive Veranlagungsverfügung bezüglich der kantonalen und kommunalen Grundstückgewinnsteuer vom 6. Juli 2021 bei, welcher zu entnehmen ist, dass B._____ als Erbin aus dem Hausverkauf einen Gewinn in Höhe von CHF 20'609.-- erzielt hat. Daraufhin berechnete die AHV-AK die Ergänzungsleistungen neu und verfügte am 17. September 2021 neu, wobei der Anspruch auf die Prämienpauschale der Krankenversicherung (IPV) unverändert blieb. 3.Am 5. September 2022 teilte B._____ der AHV-AK mit, dass ihre Mutter am ... Januar 2022 ebenfalls verstorben sei und legte dem Schreiben einen Kontoauszug bei, welchem eine Überweisung der Erbengemeinschaft am ... August 2022 in Höhe von CHF 75'500.-- zu entnehmen ist. Der Aufforderung der AHV-AK zur Einreichung des entsprechenden Erbteilungsvertrages kamen A._____ und B._____ nicht nach. 4.Am 12. Oktober 2022 verfügte die AHV-AK unter Berücksichtigung des neuen Rechts über die Ergänzungsleistungen und der Erbschaft, dass A._____ rückwirkend ab dem 1. September 2020 keinen Anspruch mehr

  • 3 - auf Ergänzungsleistungen habe. Gleichzeitig wies die AHV-AK A._____ darauf hin, dass sie die in diesem Zeitraum bezahlte Prämienpauschale Krankenversicherung von der Krankenversicherung zurückfordern werde. 5.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 17. Oktober 2022 Einsprache bei der AHV-AK und beantragte, dass die Verfügung vom

  1. Oktober 2022 annulliert werde und die bereits ausbezahlten Leistungen bis zum 31. August 2022 als korrekt zu betrachten seien und er erst ab 1. September 2022 keinen Anspruch auf Leistungen mehr habe. Gleichentags teilte A._____ der AHV-AK mit separatem Schreiben mit, dass seine Ehefrau und er sich getrennt hätten, und er stellte Antrag auf Ausrichtung von Prämienpauschale Krankenversicherung und Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2022. Mit Schreiben vom
  2. November 2022 beantragte A._____ monatliche Leistungen ab
  3. September 2022. 6.A._____ erhielt zwei Rechnungen von der Krankenversicherung vom
  4. November 2022 über insgesamt CHF 18'460.80 für die von der AHV- AK zurückgeforderten Krankenkassenprämien. 7.Mit Einspracheentscheid vom 25. November 2022 wurde die Einsprache von A._____ teilweise gutgeheissen. Aufgrund der Trennung der Eheleute A._____ B._____ verfügte die AHV-AK am 25. November 2022 für A._____ einen Anspruch auf monatliche Leistungen in der Höhe von CHF 1'617.50 (Ergänzungsleistungen CHF 1'366.-- + Prämienvergütung Krankenversicherung CHF 251.50) ab dem 1. November 2022. Gleichzeitig bestätigte die AHV-AK mit Einspracheentscheid vom 25. November 2022 die Berücksichtigung der Erbschaft von B._____ beim Vermögen und die daraus resultierende rückwirkende Neuberechnung ab dem 1. September 2020 und lehnte die Einsprache in dieser Hinsicht ab.
  • 4 - 8.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
  1. Dezember 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids hinsichtlich der rückwirkenden Neuberechnung und Ablehnung seines Anspruchs ab
  2. September 2020. Insbesondere stiess sich der Beschwerdeführer am zweiten und dritten Abschnitt auf Seite 2 des angefochtenen Einspracheentscheids. Begründend fügte er im Wesentlichen an, es könne nicht von der Anrechnung einer unverteilten Erbschaft ab Todeszeitpunkt des Erblassers ausgegangen werden, da über die Höhe des Anteils an einer unverteilten Erbschaft nicht hinreichende Klarheit geherrscht habe. Die rückwirkende Neuberechnung ab 1. September 2020 sei nicht korrekt. Wie der Beschwerdeführer bereits im Schreiben vom 15. September 2021 an die AHV-AK mitgeteilt habe, hätten die Eltern der Ehefrau unter sich vereinbart, im Todesfall werde das Vermögen vollumfänglich auf die überlebende Person übergehen. Eine Erbteilung finde demgemäss erst nach dem Tod der zweiten Person statt. Diesen Wunsch hätten alle Beteiligten akzeptiert. Weiter führt er aus, das Ehepaar habe aus Zwang das Einfamilienhaus in C._____ am ... verkaufen müssen und der gesamte Erlös sei für die Bezahlung des Aufenthaltes des Ehepaares im Alters- und Pflegeheim bestimmt gewesen. Hätte die Mutter von B._____ fünf Jahre länger gelebt, wäre kein Geld für die direkten Nachkommen übriggeblieben. Folglich habe ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers am ... August 2020 keine hinreichende Klarheit über das Vermögen geherrscht. Die Schlussabrechnung der Erbschaft sei vor August 2022 nicht bekannt gewesen. Alle ausbezahlten Leistungen im Jahre 2021 und 2022, die sich im Übrigen auf die drei Verfügungen vom
  3. September 2021, 17. Dezember 2021 und 19. April 2022 stützten, seien korrekt erfolgt, so dass er nicht zu viel und nicht zu Unrecht Leistungen bezogen habe. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer
  • 5 - eine Genugtuung in Höhe von CHF 3'000.--für den enormen Zeitaufwand, der ihm entstanden sei, da er die Beschwerde ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes erhoben habe. 9.Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 beantragte die AHV-AK (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie machte diesbezüglich geltend, ihr sei im Einspracheentscheid vom 25. November 2022 ein Fehler unterlaufen. Die Erbschaft infolge Todesfall der Mutter am ... Januar 2022 könne nicht schon vor dem Todestag angerechnet werden, sondern frühestens ab dem Todestag. Für den Zeitraum bis Ende Januar 2022 sei daher von dem bereits mit Verfügung vom 17. September 2021 festgelegten Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale der Krankenversicherung auszugehen. In diesem Punkt anerkenne die Beschwerdegegnerin die Beschwerde. Was den Zeitraum ab dem 1. Februar 2022 betreffe, halte sie am Einspracheentscheid vom 25. November 2022 fest. Begründend führte sie im Wesentlichen an, für die Anrechnung von Erbschaftsvermögen sei der Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tod des Erblassers massgebend und nicht derjenige, in welchem der EL-Ansprecher über seinen Erbteil effektiv verfügen könne. Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft stelle ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges grundsätzlich einen Vermögenswert dar, der auch im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei, weil jeder Miterbe seinen Anteil bereits vor der Erbteilung veräussern könne. Über den Wert der vorliegenden Erbschaft bestehe genügend Klarheit. Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigten kein Abgehen von dieser Regel. 10.In seiner Replik vom 4. Januar 2023 betonte der Beschwerdeführer, er habe seit dem Eintritt ins Pensionsalter am ... Oktober H._____ und bis heute einen ununterbrochenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

  • 6 - Rückforderungen der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2022 würden sich daher als nicht rechtens erweisen. Strittig sei der Zeitraum ab

  1. Februar 2022 bis 31. Oktober 2022 und nicht nur bis zum 31. August 2022, die Zahlungslücke für die Monate September und Oktober 2022 sei noch zu schliessen. Weiter wiederholte er, es habe weder im Todeszeitpunkt des Vaters von B._____ (... August 2020) noch ab dem Todeszeitpunkt der Zweitverstorbenen (... Januar 2022) hinreichende Klarheit über die Höhe des Vermögens geherrscht, weder für seine Ehefrau noch für die Beschwerdegegnerin. Vielmehr habe sich die Berechnungsgrundlage effektiv erst ab dem 1. September 2022 geändert und nicht rückwirkend. Nur der Beschwerdeführer habe ab dem 1. September 2022 Anspruch auf Prämienpauschale Krankenversicherung und Ergänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer monierte überdies unvollständige Aktenführung durch die Beschwerdegegnerin (keine Aktennotizen über zwei Gespräche vom 14. September 2021 und 23. November 2022) und forderte Weiteres wie die Gegenstandslosigkeit der IPV-Verfügung (Anm. des Gerichts: mutmasslich diejenige vom 2. November 2022; Einsprache dagegen am 25. November 2022 erhoben), ein Schuldeingeständnis und eine Entschuldigung seitens der Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin. 11.Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 12. Januar 2023 an ihrem Rechtsbegehren und im Wesentlichen auch an ihrer Begründung fest. Ergänzend führte sie aus, die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seien rechts- und praxisgemäss bis zur Trennung, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation, und somit auch für die Monate September und Oktober 2022, zusammengerechnet worden und die Berechnung ergebe aufgrund der Erbschaft der Ehefrau einen Einnahmenüberschuss, womit kein EL-Anspruch für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau
  • 7 - bestehe. Erst auf den der Trennung folgenden Monat hin, also ab November 2022, habe der Beschwerdeführer gestützt auf seine nun alleinige Berechnung wieder Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Im Übrigen entgegnete die Beschwerdegegnerin, ihre Pflichten nicht vernachlässigt zu haben, weder bezüglich Prüfung der Ansprüche noch Aktenführung. 12.Mit seiner weiteren Eingabe vom 18. Januar 2023 vertiefte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen Standpunkt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2022 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL). Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden (D._____), womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist.

  • 8 - 1.2.Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (siehe auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 1.3.Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4.Mit Verfügung vom 2. November 2022 hat die AHV-AK dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen geändert hätten und die Prämienverbilligung 2021 neu berechnet werde. Gegen die entsprechende Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. November 2022 separat Einsprache erhoben und es wird darüber ein separates Einspracheverfahren geführt. Folglich bildet die Verfügung vom

  1. November 2022 weder Anfechtungsobjekt noch ist sie vom Streitgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. November 2022 erfasst, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. 1.5.1.Mit Replik vom 4. Januar 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, sein Dossier bei der Beschwerdegegnerin sei unvollständig. So würden
  • 9 - beispielsweise eine Aktennotiz vom Telefongespräch vom 14. September 2021 und ein Protokoll der Sitzung vom 23. November 2022 fehlen. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG geltend. 1.5.2.Gemäss Art. 46 ATSG sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Abgrenzungskriterium hinsichtlich der Massgeblichkeit ist die objektive Bedeutung eines Aktenstücks. Von der Aktenführung betroffen sind sämtliche Unterlagen, die geeignet sind, bei der Entscheidfällung in Betracht zu fallen, und eine entscheidwesentliche Sachverhaltsdarstellung enthalten können (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 46 N 16). Eine Pflicht zur Protokollierung jedes Telefongesprächs bzw. jeder Sitzung besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Es sind im vorliegenden Einzelfall keine Anhaltspunkte ersichtlich und es werden keine solchen vom Beschwerdeführer substanziiert vorgebracht, dass die fehlende Protokollierung zu einer ungenügenden Anspruchsprüfung in sachverhaltlicher oder rechtlicher Hinsicht geführt hätte, zumal der Umstand, dass beide Unterhaltungen stattgefunden haben, den Akten entnommen werden kann. Weiterungen dazu erübrigen sich. 1.5.3.Im Weiteren sind das verlangte Schuldeingeständnis und die Entschuldigung nicht justiziabel. 2.Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 beanstandet der Beschwerdeführer die Verneinung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2020. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer bis zum 30. Januar 2022 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zusteht. Was den Zeitraum ab dem 1. Februar

  • 10 - 2022 angeht, hält sie am Einspracheentscheid fest. Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. August 2023 bzw. 31. Oktober 2022. 3.Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 2019 42 vom 18. August 2020 E.3.1). 3.1.Per 1. Januar 2021 ist die vom Eidgenössischen Parlament verabschiedete EL-Reform in Kraft getreten. Mit der Reform wird unter anderem das Vermögen stärker berücksichtigt. Danach haben nur noch Personen mit einem Vermögen von weniger als CHF 100'000.-- Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Für Ehepaare liegt diese Eintrittsschwelle bei CHF 200'000.--. Der Wert selbstbewohnter Liegenschaften wird für die Berechnung der Eintrittsschwelle nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung des tatsächlichen Anspruchs und der Höhe der Ergänzungsleistungen bleibt ein Teil des Vermögens – der Freibetrag – unberücksichtigt. Die Freibeträge wurden im Rahmen der Reform ebenfalls gesenkt, so liegt er bei Alleinstehenden bei CHF 30'000.-- und bei Paaren bei CHF 50'000.--. Die Freibeträge für selbstbewohnte Liegenschaft bleiben bestehen (vgl. Hintergrunddokument EL: Wichtigste Massnahmen im Überblick, Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] vom 29. Januar 2020, abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzun gsleistungen/reformen-und-revisionen/el-reform.html#841118749, zuletzt besucht am 21. November 2023).

  • 11 - 3.2.Für Personen, die, wie der Beschwerdeführer, bereits vor der Gesetzesreform Ergänzungsleistungen bezogen haben, gilt eine Übergangsfrist. Falls die Reform zu tieferen Ergänzungsleistungen führt, behalten sie während längstens drei Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2023, die bisherigen Ansprüche (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform] im ELG). 3.3.Wie aus den Berechnungen der Beschwerdegegnerin bezüglich des Beschwerdeführers hervorgeht, fällt der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung, weshalb sein Anspruch bis Ende 2023 nach den altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, welche vor dem Inkrafttreten der EL-Reform im Jahr 2021 in Kraft waren (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 89, 91, 92, 96, 105, 106). 3.4.Per 1. Januar 2022 verfügten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über Einnahmen von CHF 54'555.-- und Ausgaben von CHF 54'927.-- (vgl. Bg-act. 140). Gestützt auf den daraus resultierenden Ausgabenüberschuss im Umfang von CHF 372.-- hatten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau folglich per 1. Januar 2022 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale der Krankenversicherung. 4.1.Wie bereits ausgeführt verstarb am ... Januar 2022 die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers. Dies hat B._____ mit Schreiben vom 5. September 2022 und unter Beilage eines Kontoauszugs, welchem eine Überweisung der Erbengemeinschaft am ... August 2022 in Höhe von CHF 75'500.-- zu entnehmen ist, der Beschwerdegegnerin mitgeteilt (Bg- act. 152). Gleichzeitig hielt sie im genannten Schreiben fest, die Meldepflicht sei damit erfüllt und der Beweis für die Veränderung des Kontostands sei übermittelt. Sie bitte darum, die Privatsphäre ihrer Familie zu respektieren, und betrachte die Angelegenheit zwischen der SVA

  • 12 - Graubünden und ihr bzw. ihrem Ehemann als vollumfänglich erledigt. Die Beschwerdegegnerin bat daraufhin um Zustellung des entsprechenden Erbteilungsvertrages und informierte den Beschwerdeführer dahingehend, dass die EL-Zahlungen bis zum Vorliegen der verlangten Unterlagen eingestellt würden (Bg-act. 153). Der Beschwerdeführer verweigerte unter Verweis auf den vorstehend ausgeführten Abschnitt im Schreiben vom 5. September 2022 die Einreichung der gewünschten Unterlagen mit der Begründung, es handle sich dabei um eine vertrauliche Privatsache, was so respektiert werden müsse. Die Forderung sei unverhältnismässig und seine Frau werde keine Kopien mehr davon senden. Die SVA habe eine wahrheitsgetreue und vollständige Unterlage erhalten und er sehe keinen Grund, weshalb die EL-Zahlungen eingestellt werden sollten. Für ihn würden die Fakten zählen und nicht die bürokratischen Hürden (Bg-act. 154). 4.2.Infolge dessen nahm die Beschwerdegegnerin eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen vor und verfügte am 12. Oktober 2022, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2020 (vorliegend nur mehr strittig ab dem 1. Februar 2022) unter Berücksichtigung der unverteilten Erbschaft in Höhe von CHF 96'109.-- (CHF 20'609.-- Auszahlung vom .... September 2021 und CHF 75'500.-- Auszahlung vom ... August 2022) keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen habe. Die Ergänzungsleistungen würden direkt bei der Krankenkasse zurückgefordert werden und der Beschwerdeführer müsse von einer Anpassung der Prämienrechnung seines Krankenversicherers ausgehen (Bg-act. 156). 4.3.Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, Ergänzungsleistungen, welche alle drei Monate von der SVA Graubünden bestätigt worden seien, seien nicht rückerstattungspflichtig. Als EL-Bezüger habe er andernfalls keine Planungssicherheit mehr.

  • 13 - 4.3.1.Die Nichtberücksichtigung der (unverteilten) Erbschaft bei der EL- Berechnung stellt eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar und hat bei erheblicher Bedeutung einer Berichtigung in masslicher Hinsicht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL/16/719 vom 11. November H._____ E.3.3). 4.3.2.Wie den Akten entnommen werden kann, wurden in den Verfügungen vom

  1. September 2021 und 17. Dezember 2021 die (unverteilten) Erbschaften berücksichtigt, nachdem sie der Beschwerdegegnerin gemeldet und ihr damit bekannt wurden. Dies führte jeweils nicht zu einer Schmälerung des EL-Anspruchs (IPV). Der Todesfall der Mutter und damit der Zweit-verstorbenen im Januar 2022 wurde der Beschwerdegegnerin – entgegen noch anderslautender Zusage des Beschwerdeführers über die unverzügliche Erfüllung der Meldepflicht mit Schreiben vom 15. September 2021 (Bg-act. 118 S. 2) – erst im September 2022 gemeldet und war ihr daher im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. April 2022 noch gar nicht bekannt, so dass sich der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
  2. Oktober 2022 den EL-Anspruch infolge Berücksichtigung der (unverteilten) Erbschaft rückwirkend neu berechnete, ist somit nicht zu beanstanden. 5.1.Die Meldepflicht ist in Art. 31 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 ELG) statuiert. Danach ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen insbesondere von der Leistungsbezügerin dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Diese Bestimmung wird in Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wie folgt näher konkretisiert:
  • 14 - Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich (Hervorhebung durch Gericht) Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2022 vom 27. Juli 2023 E.2.1 und 4.2 f.). 5.2.Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn dadurch eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt. Dies setzt eine ausreichende Kenntnis des jeweiligen Leistungssystems voraus. So gilt etwa bei den Ergänzungsleistungen eine jährliche Veränderung von nicht weniger als CHF 120.-- als wesentlich. Zu melden sind bereits eingetretene oder künftige Veränderungen (KIESER, a.a.O., Art. 31 N 9 und 11). Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen (KIESER, a.a.O., Art. 31 N 21 mit Verweis auf BGE 118 V 214 E.2b). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 342; BGE 110 V 176 E.3c). 5.3.Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr H._____ EL-Bezüger und hat folglich schon diverse Verfügungen der Beschwerdegegnerin erhalten. Bereits in der ersten Verfügung vom 17. Oktober H._____, mit welcher dem Beschwerdeführer EL zugesprochen wurden, findet sich der folgende Passus: "Die anspruchsberechtigte Person, ihre Vertretung und Dritte oder Behörden, an die die Leistungen ausbezahlt werden, sind verpflichtet, der AHV-Ausgleiskasse des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7001 Chur

  • 15 - jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich (Hervorhebung durch Gericht) zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Änderungen, die bei den beteiligten Familienmitgliedern eintreten. Dies gilt insbesondere für [...] Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens (z.B. Pensionierung, Taggelder, Erbschaften, Schenkungen usw.). Die Verletzung der Meldepflicht kann zur Folge haben, dass die Leistungen nicht rechtzeitig ausgerichtet werden oder zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen" (Bg-act. 14; weiter in Bg-act. 19, 30, 34, 42, 48, 62, 72, 85, 89, 100, 108, 109, 120, 136, 147, 157 [Verfügung vom 12. Oktober 2022], 182 [EL-Verfügung vom 25. November 2022 ab 1. November 2022]). Ebenso wurde im Berechnungsblatt auf die "Meldepflicht" und "Rückerstattung" gemäss beiliegenden Verfügungen verwiesen wie auch Vermögen aus unverteilten Erbschaften erhoben (Bg- act. 16; weitere in Bg-act. 21, 32, 36, 44, 50, 64, 74, 87, 101, 103, 106, 111, 126, 127, 128, 134, 140, 148, 158, 159, 160, 161, 163, 165, 168, 169). Die Erhöhung des Einkommens oder Vermögens durch Erbschaften ist jeweils in den Verfügungen explizit aufgeführt. Die Meldung sollte "unverzüglich" erfolgen. 5.4.Bereits über die Erbschaft aufgrund des Todes des Vaters von B._____ im August 2020 informierte der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau die Beschwerdegegnerin erst über ein Jahr später, als der ihr zustehende Anteil ausbezahlt wurde. Die Beschwerdegegnerin berechnete die Anspruchsgrundlage in der Folge rückwirkend per Todestag (ab 1. September 2020) neu. Auch wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer – soweit aus den dem Gericht vorliegenden Akten – nach der verspäteten Meldung über den Todesfall des Vaters von B._____ nicht explizit darauf hingewiesen hat, dass eine Änderung der Verhältnisse

  • 16 - unverzüglich mitzuteilen ist, ist aus den genannten Gründen von einer Meldepflichtverletzung auszugehen. 6.1.Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/H._____ vom 1. März 2017 E.4.2.1). Gemäss Ziff. 3443.04 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ([WEL]; Stand 1. Januar

  1. wird der Anteil einer unverteilten Erbschaft ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers beim Vermögen angerechnet, sofern über seine Höhe hinreichende Klarheit herrscht. Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau beziffern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein Anspruch auf Ergänzungsleistung jedoch sicher ausgeschlossen werden kann. Unter dem Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft zu verstehen ("Anwartschaftsquote"; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21, 9C_999/2009 E.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E.4.1.2). 6.2.Nach Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. Gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB kann jeder Miterbe verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. Bei Zustimmung
  • 17 - aller Erben ist auch eine partielle Teilung der Erbschaft möglich und zulässig (BGE 115 II 323 E.2a). Sind auf dem Nachlass Nachsteuern geschuldet und diese noch zu veranlagen, stellt sich die Frage, ob sich deren voraussichtliche Höhe etwa durch Angabe eines bestimmten Prozentsatzes des Steuersubstrates abschätzen lässt. Erst wenn und sobald dies möglich ist, hat bei feststehenden Aktiven und übrigen Passiven der Anteil eines EL-beziehenden Miterben an der Erbschaft entsprechend seiner Erbquote als hinreichend klar bestimmbar zu gelten und ist demzufolge bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E.4.4.1). Hinreichende Klarheit über den Erbanteil setzt voraus, dass – nebst den wesentlichen Aktiven und Passiven – alle Erben und deren Erbquoten bekannt sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_447/H._____ vom 1. März 2017 E.4.2.2 und 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E.4.4.3). Schwierigkeiten bei der Erbteilung, welche die EL-berechtigte Person nicht zu vertreten hat, rechtfertigen jedoch kein Abgehen von der Anrechnung unverteilter Erbschaften (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 593; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] P 8/02 vom 12. Juli 2002 E.3b). 6.3.Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Meldung des Erbanfalls aufgefordert hätte, die Liquidation zu beschleunigen oder zumindest die voraussichtliche Höhe des Erbanteils in Erfahrung zu bringen, hält das Bundesgericht fest, dass massgebend ist, wann frühestens auch bei korrekter Erfüllung der Meldepflicht der Erbanteil hinreichend klar hätte beziffert werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E.4.4.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E.6.2.4). Dies wiederum setzt voraus, dass alle Erben und deren Erbquoten, die wesentlichen Aktiven und Passiven, insbesondere die voraussichtliche Höhe der Nachsteuer bekannt sind

  • 18 - (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E.4.4.3). Entsprechend erachtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hinreichende Klarheit über die effektive Höhe der Erbschaft ab dem Zeitpunkt der Abrechnung der Nachsteuer als gegeben (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich ZL.2012.00003 vom 29. Februar 2012 E.3.3). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern rechnete die Erbschaft, die vergleichsweise unkompliziert war – so waren vier gesetzliche Erben, darunter die Beschwerdeführerin vorhanden und ging es um die Vererbung zweier Liegenschaften - mangels Anhaltspunkten, wonach der Anteil der Beschwerdeführerin weder bestimmbar war, noch entsprechendes geltend gemacht wurde, unverzüglich an (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL/16/719 vom 11. November 2016 E.3.2). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wiederum hielt fest, dass dem Erben das Erbsubstrat nicht frankengenau bekannt sein muss, sondern ausreicht, wenn neben den wesentlichen Aktiven und Passiven auch alle Erben und deren Erbquoten bekannt sind. Schliesslich kommt das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, dass Ungewissheit über die Höhe der Erbschaft während ca. eines Jahres nichts an der gesetzlichen Regelung, wonach das Erbe ab dem Todeszeitpunkt anzurechnen ist, ändert (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt EL.2022.3 [SVG.2022.222] vom 13. September 2022 E.4.5). 6.4.Vorliegend ist unbestritten und geht aus den Unterlagen hervor, dass anlässlich des Verkaufs des Elternhauses in C._____ (nach dem Tod des Vaters von B._____) ein Erlös von CHF 554'092.-- erzielt wurde. Dies teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. September 2021 mit (Bg-act. 116). Ausserdem durfte der Ehefrau des Beschwerdeführers aus der Erbschaft ihres Vaters klar gewesen sein, wer Erbe und wie gross deren jeweilige Erbquote sein

  • 19 - würde. Schliesslich erhellt, dass im Januar 2022, d.h. nur rund vier Monate nach der Auszahlung des Anteils von 1/16 in der Höhe von CHF 20'609.-- an B._____, der Erbanteil der Mutter von ¾ des Erbes des Vaters (Bg-act. 116 S. 4) nicht aufgebraucht war und die Ehefrau des Beschwerdeführers davon einen beträchtlichen Teil erben würde, womit auch die wesentlichen Aktiven und Passiven im Januar 2022 bekannt waren. 6.5.Wie zuvor dargelegt, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine unverteilte Erbschaft bereits dann angerechnet werden, wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau beziffern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein Anspruch auf Ergänzungsleistung jedoch sicher ausgeschlossen werden kann. 6.6.Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten ohne die Berücksichtigung der Erbschaft, d.h. per 1. Januar 2022, einen Ausgabenüberschuss von CHF 372.-- und hatten somit einen Anspruch auf Bezahlung der IPV (vgl. Bg-act. 140). Bereits bei einer Erbschaft von CHF 3'717.-- wären die Einnahmen jedoch gleich hoch wie die Ausgaben (Ausgaben [CHF 54'927.--] = anrechenbares Einkommen [CHF 28'308.--]

  • Vermögenserträge [CHF 1'115.--] + Renten [CHF 19'128.--] + ein Zehntel des Vermögens [{CHF 81'183.-- + CHF 2'000.-- + CHF 20'609.--
  • CHF 16'251.-- + x – CHF 60'000.--} : 10]  x = CHF 3'717.--). Mit anderen Worten heisst das, dass der EL-Anspruch der Ehegatten A._____ B._____ entfällt, sobald sie aus dem Nachlass der verstorbenen Mutter von B._____ mehr als CHF 3'717.-- erben, da dann die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. 6.7.Dass dem Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau im Januar 2022 nicht bekannt gewesen sein soll, dass B._____ mindestens CHF 3'717.-- erbt, ist nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht rechtsgenüglich erstellt. Damit hat die Beschwerdegegnerin die hinreichende Klarheit über
  • 20 - die Anrechnung des Anteils an der unverteilten Erbschaft der Mutter von B._____ im Januar 2022 zu Recht bejaht und dem Beschwerdeführer einen EL-Anspruch ab 1. Februar 2022 abgesprochen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden. 6.8.1.Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach nur er ab dem 1. September 2022 Anspruch auf Prämienpauschale Krankenversicherung und Ergänzungsleistungen habe. Damit macht er sinngemäss geltend, ab dem 1. September 2022 sei sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen unabhängig von jenem seiner Ehefrau zu prüfen. 6.8.2.Wie die Beschwerdegegnerin auf dieses Vorbringen zu Recht entgegnet, werden die anrechenbaren Einnahmen der beiden Ehegatten zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (Art. 4 Abs. 1 ELV). Der Güterstand des Ehepaares spielt hierbei, wie im Übrigen bei den Steuern, keine Rolle (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 442). Eine Abweichung der gemeinsamen Berechnung ist bei getrenntlebenden Ehegatten vorgesehen. In diesen Fällen sind die Anspruchsvoraussetzungen je individuell zu prüfen. Als getrennt lebend gilt ein Ehepaar gemäss Art. 3 Abs. 4 ELV, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist, eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, die tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 444). Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Veränderungen der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a ELV). Das streitberufene Gericht teilt die Auffassung, dass mit dem Eheschutz-Entscheid des Regionalgerichts E._____ vom ... das Getrenntleben per 31. Oktober 2022 rechtsgenüglich ausgewiesen ist (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3 /Trennungsvereinbarung vom ...

  • 21 - 2022 und Bf-act. 4 und Bg-act.176 S. 11). Bis dahin werden die Eheleute A._____ B._____ gemeinsam beurteilt, d.h. es besteht kein Anspruch ab

  1. Februar 2022 bis 31. Oktober 2022. Die damit einhergehende Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2022, wonach der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2022 EL von CHF 1'366.-- und Prämienvergütung Krankenversicherung von CHF 251.50, insgesamt CHF 1'617.50, ausgerichtet erhält, ist rechtens, und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer explizit gebilligt. 7.1.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. November 2022 zu Unrecht die gesamte unverteilte Erbschaft ab dem 1. September 2020 rückwirkend angerechnet hat, was die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom
  2. Dezember 2022 auch anerkennt und zusagt, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bis Ende Januar 2022 Ergänzungsleistungen in der Höhe der Prämienpauschale der Krankenversicherung gemäss Verfügung vom 17. September 2021 auszurichten. Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er sich auf die Bestimmungen in der Bundesverfassung beruft. Diese sind in den ergänzungsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen umgesetzt, welche als Anspruchsgrundlagen vorstehend geprüft wurden. 7.2.Dies führt insofern zur Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. November 2022, als die Beschwerdegegnerin anerkannt hat, dem Beschwerdeführer bis am 31. Januar 2022 Ergänzungsleistungen für die Prämienpauschale Krankenversicherung auszurichten und das Beschwerdeverfahren ist insofern infolge Anerkennung dieses Anspruchs als erledigt abzuschreiben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  • 22 - 8.1.Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen. 8.2.1.Unter Verweis auf die Kostenfolge bei anwaltlicher Vertretung beantragt der Beschwerdeführer eine Genugtuung (recte wohl: Parteikostenersatz bzw. Umtriebsentschädigung) in Höhe von CHF 3'000.-- von der Beschwerdegegnerin für seinen enormen Zeitaufwand, da er die Beschwerde ohne anwaltliche Vertretung erhoben habe. 8.2.2.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Parteikosten sind insbesondere die anwaltlichen Vertretungskosten zu verstehen. Praxisgemäss ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kein Parteikostenersatz zu leisten. Eine Umtriebsentschädigung der nicht anwaltlich vertretenen Partei wird praxisgemäss nur ausnahmsweise ausgerichtet. Es muss sich um eine komplizierte Sache mit einem hohen Streitwert handeln, wobei der – in einem vernünftigen Rahmen betriebene – Aufwand denjenigen Rahmen überschreitet, der von der Partei auf sich zu nehmen ist (KIESER, a.a.O., Art. 61 N 215 und 217). Eine Umtriebsentschädigung ist dem Beschwerdeführer somit mangels substanziiertem, ausgewiesenem übermässigem Aufwand nicht zuzusprechen. III. Demnach beschliesst und erkennt das Gericht:

  • 23 - 1.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2022 wird insofern aufgehoben, als die AHV-Ausgleichskasse anerkannt hat, A._____ bis am 31. Januar 2022 Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 882.-- für die Prämienpauschale Krankenversicherung auszurichten, und das Beschwerdeverfahren wird infolge Anerkennung dieses Ergänzungsleistungsanspruchs als erledigt abgeschrieben. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung]

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