VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 124 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Fuchs URTEIL vom 4. Juli 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1994, wohnhaft in B., war zuletzt bis 31. Juli 2022 als Reinigungsmitarbeiterin bei der C._____ AG im Hotel und Restaurant D._____ angestellt. Nach der Geburt ihrer Tochter E., geboren am F., gab sie ihre Stelle bei der C._____ AG auf und meldete ihren Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 60 % ab dem 1. August 2022 an. Hierzu reichte sie ein entsprechendes Gesuch am 29. Juli 2022 beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) ein. In Ergänzung des Gesuchs reichte A._____ am 10. August 2022 die "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" ein, in der sie angab, dass sie jeweils montags bis samstags zwischen 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr und sonntags von 6:00 Uhr bis 10:00 Uhr zur Verfügung stünde. Während den genannten Zeiten werde die Betreuung der Tochter durch G._____ sichergestellt.
  1. Am 12. September 2022 überwies der zuständige Personalberater die Frage zum Entscheid, ob die Versicherte im Umfang von 60 % vermittlungsfähig sei, an das KIGA.
  2. Mit Verfügung vom 20. September 2022 verneinte das KIGA die Vermittlungsfähigkeit von A._____ und lehnte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab. Zur Begründung führte es an, dass die Versicherte sich lediglich montags bis samstags von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr und sonntags von 6:00 Uhr bis 10:00 Uhr zur Verfügung stelle und sich auch fast ausschliesslich als Service- und Küchenhilfe in Restaurants und Hotels sowie vereinzelt als Aushilfsverkäuferin bewerbe. Unter Berücksichtigung eines zurückzulegenden Arbeitswegs erscheine es unrealistisch, einen Arbeitgeber zu finden, der die Versicherte unter diesen Bedingungen anstelle. Daraus ergebe sich, dass die Versicherte offensichtlich nicht vermittlungsfähig sei.
  • 3 -
  1. Gegen die Verfügung des KIGA erhob A._____ am 12. Oktober 2022 fristgerecht Einsprache. In ihrer Einsprache legte sie dar, dass sie Arbeit beim Reinigungsunternehmen H._____ gefunden habe und sie lediglich auf den Anruf warte, wann sie dort anfangen könne. Überdies habe sie keine Arbeit abgesagt, sondern die Firmen hätten ihr keine Arbeit angeboten. Sie bemühe sich sehr wohl um Arbeit und habe damit auch ein Recht auf Arbeitslosengeld.
  2. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 ersuchte das KIGA A._____ um Ausfüllung eines neuen Formulars betreffend "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)", da sie gegenüber dem RAV (Anm. des Gerichts: Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) neue Betreuungszeiten angegeben habe. Im Weiteren forderte das KIGA die Versicherte auf, unter Beilage der erforderlichen Belege Auskunft zu erteilen, wo und als was sie Arbeit suche, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sie arbeiten könne und ob die Betreuungsperson von E._____ arbeitstätig sei und falls ja, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten.
  3. In der Folge reichte A._____ am 25. Oktober 2022 einzig ein neu ausgefülltes Formular betreffend Obhutsnachweis ein. In diesem gab sie als zur Verfügung stehende Zeiten jeweils donnerstags und sonntags von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und jeweils mittwochs, donnerstags und sonntags von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr an. Auf die Erbringung der weiteren einverlangten Angaben und Dokumente verzichtete sie.
  4. Die Einsprache wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom
  5. November 2022 ab. Es begründete seine Abweisung damit, dass A._____ es trotz Aufforderung unterlassen habe, nähere Angaben zu der angegebenen Betreuungsperson zu machen und deren Arbeitsvertrag, Arbeitszeitrapporte oder Einsatz- und Schichtpläne ins Recht zu legen.
  • 4 - Daher sei unklar, inwiefern die für die Kinderbetreuung angegebenen Zeiten mit den beruflichen Verpflichtungen des Lebenspartners G._____ vereinbar seien. Die Einsprecherin habe keine neuen Tatsachen nachgewiesen, dass sich die Betreuungssituation erheblich verändert habe. Die Einsprache sei deshalb unbegründet und abzuweisen.
  1. In der Folge erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
  2. November 2022 (vorab beim RAV I._____ am 22. November 2022 [Datum Eingangsstempel RAV I.], anschliessend via KIGA Eingang Original der Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 2. Dezember 2022) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin an, dass sie einen Arbeitsvertrag mit J. habe, bei dem sie ab 1. Dezember (Anmerkung des Gerichts: wohl 2022) zweimal bis dreimal pro Woche ganztags arbeiten werde. Sie könne somit nachweisen, dass sie Arbeit gefunden habe.
  3. Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) schloss in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde und entgegnete den in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen, dass dem neu ausgefüllten Obhutsnachweis nicht entnommen werden könne, ob die neu angegebenen Zeiten zusätzlich zu den bereits früher deklarierten Zeiten gälten. Da die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die angeforderten Unterlagen einzureichen, sei nach wie vor unklar, inwiefern die beruflichen Verpflichtungen des Lebenspartners mit den angegebenen Betreuungszeiten auf den beiden Formularen "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" vereinbar seien. Die Beschwerdeführerin habe bislang nicht glaubhaft darzustellen vermocht, dass die Kinderbetreuung von Beginn ihrer Arbeitslosigkeit an im Umfang von 60 % geregelt gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei es – auch mangels näherer Angaben zur Betreuungsperson – nicht gelungen, mittels
  • 5 - neuer Tatsachen nachzuweisen, dass sich die Betreuungssituation seit Erlass der Verfügung vom 20. September 2022 erheblich geändert habe.
  1. Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 10. November 2022 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 12). Gegen Einspracheentscheide im Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs.1 und 57 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des
  • 6 - angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und 61 ATSG) ist hiernach einzutreten.
  1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben und wird die nötige Streitwertgrenze von CHF 5'000.00 nicht erreicht, entscheidet das streitberufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt monatlich CHF 2'470.00 und wird ihr im Umfang von 80% von der Arbeitslosenversicherung entschädigt (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 54.65 (CHF 2'470.00 : 21.7 Tage x 0.8 x 0.6). Die Beschwerdeführerin war für etwas mehr als vier Monate angemeldet bzw. sie machte einen Anspruch ab 1. August 2022 bis 30. November 2022 (Arbeitsaufnahme im J._____ am 1. Dezember 2022; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1) geltend. Da für eine Woche fünf Taggelder ausbezahlt werden (Art. 21 Satz 2 AVIG), hatte die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum Anspruch auf 88 Taggelder, was einem Streitwert von weniger als CHF 5'000.00 entspricht. Da sich vorliegend zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
  2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner zu Recht aufgrund der von ihr angegebenen Betreuungszeiten gemäss Obhutsnachweis (Bg-act. 6 und 11) für die Zeit vom 1. August 2022 bis 30. November 2022 als nicht vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. 15 Abs. 1 AVIG erklärt wurde.
  • 7 -
  1. Zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anspruchsberechtigt ist, wer vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit setzt sowohl Vermittlungsbereitschaft (subjektives Element) als auch Arbeitsfähigkeit und Arbeitsberechtigung (objektives Element) voraus. Nur wenn alle Elemente kumulativ vorliegen, gilt die versicherte Person als vermittlungsfähig (Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], Stand 1. Juli 2023, Rz. B215). 4.1.1Unter der Vermittlungsbereitschaft (subjektives Element) wird die Bereitschaft zur Annahme einer Arbeitnehmendentätigkeit verstanden. Der Wille, Arbeit zu verrichten, ist erforderlich. Dabei genügt die bloss verbal geäusserte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr hat sich die versicherte Person der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, sich selbst intensiv um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B219). Dies schliesst die Pflicht mit ein, nicht nur innerhalb des bisherigen Tätigkeitsfeldes arbeiten zu wollen, sondern auch ausserberufliche Tätigkeiten zu suchen und anzunehmen (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I, Vorbem. zu Art. 8–30 N 12). Überdies kann die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen verlangt werden (AVIG-Praxis ALE, Rz. B219). Es wird ein Tun verlangt, das den Willen nach Aussen erkennbar zum Ausdruck bringt (GERHARDS, a.a.O., Art. 15 N 16). Die versicherte Person hat mittels Nachweis permanenter Stellenbemühungen darzulegen, dass sie dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung steht (WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz, 11. Aufl., Zürich 2017, S. 284). Eine fehlende Vermittlungsbereitschaft gestützt auf ungenügende Stellenbemühungen
  • 8 - darf indes nur angenommen werden, wenn besonders qualifizierte Umstände vorliegen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B221). 4.1.2In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie eine Anstellung bei J._____ ab 1. Dezember 2022 gefunden habe (Bf-act. 1) und dies beweise, dass sie (stets) nach Arbeit gesucht habe. So hatte sie im Wesentlichen bereits in ihrer Einsprache vom 12. Oktober 2022 argumentiert. Ihr Vorbringen geht insofern fehl, als die Prüfung des Anspruches auf Arbeitslosentaggeld und der damit verbundenen Frage der Vermittlungsfähigkeit sich auf den früheren Zeitraum vom 1. August 2022 bis 30. November 2022 bezieht. Diesbezüglich aber liegen keine Unterlagen im Recht, die ihre Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme belegen. So findet sich lediglich eine Rückmeldung des Hotels K._____ vom September 2022, wonach das Profil nicht den Anforderungen entsprochen habe, da die Kandidatin nur abends hätte arbeiten können wegen des Babys (Bg-act. 7). Der von der Beschwerdeführerin angeblich in Aussicht stehende Vertrag mit der Reinigungsfirma H._____ im Oktober 2022 wurde nicht beigebracht. Die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme im Sinne der subjektiven Komponente der Vermittlungsfähigkeit mag der Beschwerdeführerin zwar nicht abgesprochen werden, sie ist aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich und damit rechtsgenüglich nachgewiesen. 4.2Unter Arbeitsfähigkeit (in der Lage sein) ist insbesondere die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die örtliche und zeitliche Verfügbarkeit zu verstehen. Die versicherte Person muss in der Lage sein, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten (AVIG- Praxis ALE, Rz. B222). 4.2.1Kann eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen, wie es ein Arbeitgeber normalerweise

  • 9 - verlangt, ist sie nicht vermittlungsfähig (AVIG-Praxis ALE, Rz. B224). Dabei ist noch keine Vermittlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände nur während gewisser Tages- und Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen will (AVIG-Praxis ALE, Rz. B224). Von Vermittlungsunfähigkeit ist hingegen auszugehen, wenn der versicherten Person durch die Bindungen und Dispositionen bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 112 V 215 E.1a). Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Dementsprechend liegt es an ihr, ihr Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B225). Mit anderen Worten ist die versicherte Person vermittlungsunfähig, wenn sie ihre Arbeitskraft aus persönlichen, familiären oder zeitlichen Gründen auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt nicht so einsetzen kann oder will, wie es der Arbeitgeber normalerweise verlangt (AVIG-Praxis ALE, Rz. 217). Die versicherte Person darf an die gesuchte Teilzeitarbeit hinsichtlich Arbeitszeit keine Bedingungen stellen, die eine neue Beschäftigung verunmöglichen oder erheblich erschweren würden (BGE 112 V 215 E.2). 4.2.2Die Beschwerdeführerin löste das frühere Anstellungsverhältnis im Hotel und Restaurant D._____ mit der C._____ AG in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Juli 2022 auf (Bg-act. 5). Grund für die Beendigung

  • 10 - des Arbeitsverhältnisses war die "fehlende Kinderbetreuung" der Tochter E., welche am F. zur Welt kam. Zu Recht und unbestrittenermassen bestand daher für den Beschwerdegegner Anlass, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen und eingehend zu prüfen. 4.3Erscheint die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Kinderbetreuung als zweifelhaft, ist die zuständige Amtsstelle verpflichtet, die konkrete Möglichkeit der Kinderbetreuung zu prüfen. Zu diesem Zwecke kann sie einen Obhutsnachweis verlangen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B225a; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 21 65 vom 28. November 2022 E.4.3.1). Folglich war der Beschwerdegegner - was unbestritten geblieben ist - berechtigt, von der Beschwerdeführerin einen Obhutsnachweis zu verlangen (vgl. VGU S 17 49 vom 11. Januar 2018 E.4c). 4.3.1Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Obhutsnachweis vom

  1. August 2022 gab als verfügbare Arbeitszeiten montags bis samstags von 20:00 bis 23:00 Uhr und sonntags von 6:00 bis 10:00 Uhr an (Bg- act. 6). Der Beschwerdegegner hielt in seiner Verfügung vom 20. September 2022 (Bg-act. 8) zutreffend fest, dass diese Zeiten zu eng definiert seien, sodass es unter Berücksichtigung eines allfälligen Anfahrtsweges als unrealistisch erscheine, einen Arbeitgeber zu finden. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin fast ausschliesslich als Service- oder Küchenhilfe in Restaurants und Hotels sowie vereinzelt als Aushilfsverkäuferin bewerbe. Die angegebenen Zeiten jeweils montags bis samstags von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr bzw. sonntags von 6:00 Uhr bis 10:00 Uhr seien dermassen eng begrenzt, dass sie mit der Stellensuche der Beschwerdeführerin nicht vereinbar seien. Abgelehnt wurde die Beschwerdeführerin beispielsweise tatsächlich bei einer Bewerbung im Hotel K._____ mit der Begründung, dass sie wegen des Babys nur abends
  • 11 - arbeiten könne und damit dem Anforderungsprofil nicht entspreche (Bg- act. 7). 4.3.2Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2022 (Bg-act. 10) angehalten, einen erneuten Obhutsnachweis zu erbringen und Auskunft zu erteilen betreffend ihre Stellensuche ("Wo und als was suchen Sie eine Arbeit?"), ihre verfügbaren Präsenzzeiten ("An welchen Tagen und zu welchen Zeiten [d.h. wann genau können Sie am Arbeitsplatz sein und wann genau müssen Sie zu Hause sein] können Sie arbeiten?") und zur Betreuungsperson ("Ist die Betreuungsperson arbeitstätig und, falls ja, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten?" Gegebenenfalls Einreichung von Arbeitsvertrag, Arbeitszeitrapporten, Einsatz- und/oder Schichtplänen). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2022 zwar einen neu ausgefüllten Obhutsnachweis ein (Bg-act. 11), die ersuchten Auskünfte erfolgten indes nicht. Als Betreuungszeiten gab sie jeweils donnerstags und sonntags von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und jeweils mittwochs, donnerstags und sonntags von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr an. Ob die im neueren Obhutsnachweis vom 25. Oktober 2022 genannten Zeiten zusätzlich zu den im ersten Obhutsnachweis vom 10. August 2022 genannten Zeiten hinzutreten oder ob nur noch diejenigen des neueren Nachweises gelten, ist nicht klar. Die Beschwerdeführerin unterliess es denn auch, diesbezüglich genauere Informationen zu erteilen. Mutmasslich gelten nur die neueren Zeiten, überschneiden sie sich doch teilweise am Sonntag in der Früh (7:00-12:00 Uhr) mit den früher angegebenen (6:00-10.00 Uhr), ohne dass darauf Bezug genommen wird. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offengelassen werden, da es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Gewährleistung der Kinderbetreuung in der Zeit, in der sie einem Arbeitspensum von 60 % nachginge, rechtsgenüglich darzutun.

  • 12 - 4.3.4Aus beiden Obhutsnachweisen geht G._____ als Betreuungsperson hervor. Ob er einer Arbeit nachgeht und wenn ja, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten, ist bis dato mangels Angaben und mangels eingereichter Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin nicht bekannt, obgleich sie dazu explizit aufgefordert wurde (Bg-act. 10). Die einzig in der Einsprache gemachte Äusserung, wonach sie eine Arbeit zu finden versuche, die wegen ihres Partners und seiner Arbeit funktioniere (vgl. Bg- act. 9), deutet darauf hin, dass G._____ einer Arbeit nachgeht. Um welche Arbeit es sich dabei handelt und ob die angegebene Kinderbetreuung mit dieser vereinbar ist, bleibt jedoch weiterhin ungewiss. Die Beschwerdeführerin trifft eine Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG). Sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern (Art. 17 Abs. 3 lit. c AVIG). Dagegen hat sie entgegen expliziter Aufforderung durch den Beschwerdegegner verstossen. Der Beschwerdegegner ging folglich zu Recht davon aus, dass das eingereichte Formular zum Obhutsnachweis allein die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu bejahen vermag und die Betreuung der Tochter E._____ somit nicht sichergestellt ist.

  1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz expliziter Aufforderung am 20. Oktober 2022 innert Frist weder Angaben zur beruflichen Situation von ihr selbst wie auch von der genannten Betreuungsperson noch einen Arbeitsvertrag, Arbeitszeitrapporte oder Einsatz- bzw. Schichtpläne der Betreuungsperson beigebracht hat. Es ist somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Betreuung des Kleinkinds E._____ mit den beruflichen Verpflichtungen der Betreuungsperson vereinbar und dass die Betreuung von E._____ tatsächlich sichergestellt wäre. Daraus ist zu folgern, dass den
  • 13 - eingereichten Beweismitteln nicht entnommen werden kann, ob die Beschwerdeführerin auch tatsächlich zu 60 % vermittlungsfähig ist. Die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit zu Recht verneint worden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen.
  1. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

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25.03.2026