VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 124 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Fuchs URTEIL vom 4. Juli 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)
8 - darf indes nur angenommen werden, wenn besonders qualifizierte Umstände vorliegen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B221). 4.1.2In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie eine Anstellung bei J._____ ab 1. Dezember 2022 gefunden habe (Bf-act. 1) und dies beweise, dass sie (stets) nach Arbeit gesucht habe. So hatte sie im Wesentlichen bereits in ihrer Einsprache vom 12. Oktober 2022 argumentiert. Ihr Vorbringen geht insofern fehl, als die Prüfung des Anspruches auf Arbeitslosentaggeld und der damit verbundenen Frage der Vermittlungsfähigkeit sich auf den früheren Zeitraum vom 1. August 2022 bis 30. November 2022 bezieht. Diesbezüglich aber liegen keine Unterlagen im Recht, die ihre Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme belegen. So findet sich lediglich eine Rückmeldung des Hotels K._____ vom September 2022, wonach das Profil nicht den Anforderungen entsprochen habe, da die Kandidatin nur abends hätte arbeiten können wegen des Babys (Bg-act. 7). Der von der Beschwerdeführerin angeblich in Aussicht stehende Vertrag mit der Reinigungsfirma H._____ im Oktober 2022 wurde nicht beigebracht. Die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme im Sinne der subjektiven Komponente der Vermittlungsfähigkeit mag der Beschwerdeführerin zwar nicht abgesprochen werden, sie ist aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich und damit rechtsgenüglich nachgewiesen. 4.2Unter Arbeitsfähigkeit (in der Lage sein) ist insbesondere die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die örtliche und zeitliche Verfügbarkeit zu verstehen. Die versicherte Person muss in der Lage sein, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten (AVIG- Praxis ALE, Rz. B222). 4.2.1Kann eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen, wie es ein Arbeitgeber normalerweise
9 - verlangt, ist sie nicht vermittlungsfähig (AVIG-Praxis ALE, Rz. B224). Dabei ist noch keine Vermittlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände nur während gewisser Tages- und Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen will (AVIG-Praxis ALE, Rz. B224). Von Vermittlungsunfähigkeit ist hingegen auszugehen, wenn der versicherten Person durch die Bindungen und Dispositionen bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 112 V 215 E.1a). Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Dementsprechend liegt es an ihr, ihr Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B225). Mit anderen Worten ist die versicherte Person vermittlungsunfähig, wenn sie ihre Arbeitskraft aus persönlichen, familiären oder zeitlichen Gründen auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt nicht so einsetzen kann oder will, wie es der Arbeitgeber normalerweise verlangt (AVIG-Praxis ALE, Rz. 217). Die versicherte Person darf an die gesuchte Teilzeitarbeit hinsichtlich Arbeitszeit keine Bedingungen stellen, die eine neue Beschäftigung verunmöglichen oder erheblich erschweren würden (BGE 112 V 215 E.2). 4.2.2Die Beschwerdeführerin löste das frühere Anstellungsverhältnis im Hotel und Restaurant D._____ mit der C._____ AG in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Juli 2022 auf (Bg-act. 5). Grund für die Beendigung
10 - des Arbeitsverhältnisses war die "fehlende Kinderbetreuung" der Tochter E., welche am F. zur Welt kam. Zu Recht und unbestrittenermassen bestand daher für den Beschwerdegegner Anlass, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen und eingehend zu prüfen. 4.3Erscheint die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Kinderbetreuung als zweifelhaft, ist die zuständige Amtsstelle verpflichtet, die konkrete Möglichkeit der Kinderbetreuung zu prüfen. Zu diesem Zwecke kann sie einen Obhutsnachweis verlangen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B225a; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 21 65 vom 28. November 2022 E.4.3.1). Folglich war der Beschwerdegegner - was unbestritten geblieben ist - berechtigt, von der Beschwerdeführerin einen Obhutsnachweis zu verlangen (vgl. VGU S 17 49 vom 11. Januar 2018 E.4c). 4.3.1Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Obhutsnachweis vom
11 - arbeiten könne und damit dem Anforderungsprofil nicht entspreche (Bg- act. 7). 4.3.2Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2022 (Bg-act. 10) angehalten, einen erneuten Obhutsnachweis zu erbringen und Auskunft zu erteilen betreffend ihre Stellensuche ("Wo und als was suchen Sie eine Arbeit?"), ihre verfügbaren Präsenzzeiten ("An welchen Tagen und zu welchen Zeiten [d.h. wann genau können Sie am Arbeitsplatz sein und wann genau müssen Sie zu Hause sein] können Sie arbeiten?") und zur Betreuungsperson ("Ist die Betreuungsperson arbeitstätig und, falls ja, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten?" Gegebenenfalls Einreichung von Arbeitsvertrag, Arbeitszeitrapporten, Einsatz- und/oder Schichtplänen). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2022 zwar einen neu ausgefüllten Obhutsnachweis ein (Bg-act. 11), die ersuchten Auskünfte erfolgten indes nicht. Als Betreuungszeiten gab sie jeweils donnerstags und sonntags von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und jeweils mittwochs, donnerstags und sonntags von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr an. Ob die im neueren Obhutsnachweis vom 25. Oktober 2022 genannten Zeiten zusätzlich zu den im ersten Obhutsnachweis vom 10. August 2022 genannten Zeiten hinzutreten oder ob nur noch diejenigen des neueren Nachweises gelten, ist nicht klar. Die Beschwerdeführerin unterliess es denn auch, diesbezüglich genauere Informationen zu erteilen. Mutmasslich gelten nur die neueren Zeiten, überschneiden sie sich doch teilweise am Sonntag in der Früh (7:00-12:00 Uhr) mit den früher angegebenen (6:00-10.00 Uhr), ohne dass darauf Bezug genommen wird. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offengelassen werden, da es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Gewährleistung der Kinderbetreuung in der Zeit, in der sie einem Arbeitspensum von 60 % nachginge, rechtsgenüglich darzutun.
12 - 4.3.4Aus beiden Obhutsnachweisen geht G._____ als Betreuungsperson hervor. Ob er einer Arbeit nachgeht und wenn ja, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten, ist bis dato mangels Angaben und mangels eingereichter Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin nicht bekannt, obgleich sie dazu explizit aufgefordert wurde (Bg-act. 10). Die einzig in der Einsprache gemachte Äusserung, wonach sie eine Arbeit zu finden versuche, die wegen ihres Partners und seiner Arbeit funktioniere (vgl. Bg- act. 9), deutet darauf hin, dass G._____ einer Arbeit nachgeht. Um welche Arbeit es sich dabei handelt und ob die angegebene Kinderbetreuung mit dieser vereinbar ist, bleibt jedoch weiterhin ungewiss. Die Beschwerdeführerin trifft eine Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG). Sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern (Art. 17 Abs. 3 lit. c AVIG). Dagegen hat sie entgegen expliziter Aufforderung durch den Beschwerdegegner verstossen. Der Beschwerdegegner ging folglich zu Recht davon aus, dass das eingereichte Formular zum Obhutsnachweis allein die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu bejahen vermag und die Betreuung der Tochter E._____ somit nicht sichergestellt ist.