VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 116 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzZanolari Hasse RichterInvon Salis und Righetti AktuarGross URTEIL vom 17. Oktober 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1974, wohnhaft in C., ist als Malzeitenfahrerin beim D._____ angestellt und über ihren Arbeitgeber obligatorisch bei der B._____ AG (fortan B.) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung des Arbeitgebers vom 26. Juli 2021 klemmte sich A. am 18. Juli 2021 um ca. 11.00 Uhr (Schadendatum unpräzis) beim Aufstehen aus einer knienden Position den Meniskus ein (Bg- act. C.1 S. 1). Zuvor hatte A._____ bereits im Jahr 2007 in Argentinien eine mediale Meniskusläsion des rechten Knies erlitten (Bg-act. C.1 S. 51) und es erfolgte damals operativ eine (Teil-)Meniskektomie. 2.1.Im Notfallbericht vom 19. Juli 2021 (Bg-act. C.1 S. 13) wurde die Diagnose gestellt: "Meniskusriss, akut, Folgen einer Luxation, Verstauchung oder Zerrung der unteren Extremität". Anamnestisch wurde unter anderem eine Meniskektomie Knie rechts ca. 2005 festgestellt. Des Weiteren wurde festgehalten, die Knieschmerzen rechts bestünden bereits seit zwei Monaten. Bildgebend wurde mittels Röntgenaufnahmen festgestellt:

  • Keine Frakturen ersichtlich, Gelenksspaltverschmälerung medial.

  • MRT nativ vom 19. Juli 2021 mit Beurteilung: "Verschmälerter Innenmeniskus vom Hinterhorn bis zum Vorderhorn bei Status nach partieller Meniskektomie. Kein frischer Meniskusriss. Keine auffälligen Arthrosezeichen. Unspezifischer z.B. reaktiver Gelenkserguss. Keine frische ossäre Läsion". Die (Gesamt-/Schluss-)Beurteilung lautete: "Verdacht auf atraumatische Meniskusläsion bei Status nach Meniskektomie und schleichend progredienten Knieschmerzen. AUF 100% vom 19.7.2021 bis 01.08.2021".

  • 3 - 2.2.Aufgrund mehrerer Episoden spontaner Schwellungen (siehe Meldung vom

  1. April 2022 [Bg-act. C.1 S. 35]) wurde am 7. März 2022 erneut eine MRT- Untersuchung des rechten Kniegelenkes durchgeführt (Bg-act. C.1 S. 31). Im Bericht von Dr. med. E._____ steht dazu die Beurteilung: "Meniskokapsuläre Separation des Innenmeniskushinterhorns und Nachweis zweier schräg horizontaler, bis zur freien Gelenk Unterfläche verlaufende Riss im Innenmeniskushinterhorn". 2.3.Im Untersuchungsbericht von Dr. med. F._____ vom 8. April 2022 wurde erkannt: "Verdacht auf degenerative mediale Meniskusläsion rechts". Im Ergänzungsbericht vom 19. April 2022 erwog derselbe Arzt: Es zeige sich eine Rissbildung des medialen Meniskus, die über das normale Mass der degenerativen Risse hinausgehe, sodass im Verlauf eine Kniearthroskopie erforderlich sein werde. Aktuell sei die Patientin allerdings vollkommen beschwerdefrei, sodass mit ihr vereinbart worden sei, dass sie sich selbstständig meldet, sobald sie erneut Beschwerden und Schmerzen hat und dann die Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie geplant werden könne. 2.4.Zur Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 18. Juli 2021 und den Schmerzen im rechten Knie holte die B._____ beim Versicherungsmediziner Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, einen Aktenbericht ein. Dieser hielt in seiner Beurteilung vom 21. Juni 2022 fest (Bg-act. C.1 S. 59 ff.): "Es liegt ein früherer Gesundheitszustand vor. Er ist definiert durch eine mediale Meniskusläsion bzw. Meniskektomie des rechten Knies im Jahre 2006. Darüber hinaus spricht die klinische Untersuchung für ein diskretes Genu varum, also eine mechanische Überlastung des inneren Kompartiments des rechten Knies. Diese beiden Elemente führen seit dem Ereignis im Jahr 2006 zu einer progressiven posttraumatischen Degeneration des inneren
  • 4 - Kompartiments des rechten Knies. Die Röntgenaufnahme vom 19.07.21 zeigt bereits eine Verschmälerung des inneren Gelenkspalts des rechten Knies. Dies bedeutet, dass der posttraumatische degenerative arthrotische Prozess, der in einem natürlichen kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis des Jahres 2006 steht, begonnen hat. [...] Dieser frühere Gesundheitszustand wird durch das Ereignis vom 18.07.2021 weder verändert noch verschlimmert. Es handelt sich nur um einen von mehreren Arthrose-Schüben im rechten Knie. [...] Das Ereignis vom 18.07.21 wird daher durch einen Schub der rechten Gonarthrose bei Hockstellung definiert". Gestützt auf diese Überlegungen kommt der beratende Arzt zum Schluss, dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. Seines Erachtens liege eine beginnende posttraumatische Gonarthrose des medialen Kompartiments des rechten Knies, nach einer medialen Meniskusläsion im Jahre 2006 [recte: 2007] und Teilmeniskektomie im selben Jahr, vor. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. Juli 2021 und den Beschwerden liege nicht vor. 3.Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (Bg-act. C.1 S. 66 f.) hielt die B._____ gestützt auf den Aktenbericht von Dr. med. G._____ an ihrer formlosen Ablehnung der Leistungspflicht vom 1. Juli 2022 (Bg-act. C.1 S. 62 f.) fest und verwies A._____ an die obligatorische Krankenversicherung. Begründend führte die B._____ im Wesentlichen aus, es handle sich im konkreten Fall nicht um ein Unfallereignis und es liege keine Listenverletzung vor. Vielmehr handle es sich um eine beginnende posttraumatische Gonarthrose des medialen Kompartiments im rechten Knie, welche bereits zwei Monate vor dem Ereignis vom 18. Juli 2021 Schmerzen verursachten. Die Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Ereignis vom Jahr 2006 [recte: 2007]. 4.Gegen diese Verfügung liess A._____ am 26. Juli 2022 (Bg-act. C.1 S. 71) vorsorglich zur Wahrung der Frist Einsprache erheben, woraufhin die

  • 5 - B._____ eine Frist bis 14. September 2022 zur Ergänzung der Einsprache setzte (Bg-act. C.1 S. 74). Am 15. August 2022 (Datum Poststempel) reichte A._____ ihre Einsprache (Bg-act. C.1 S. 77) ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Bericht von Dr. med. G._____ enthalte Falschinformationen sowie Unwahrheiten und sie habe darüber hinaus nie persönlichen Kontakt mit dem Gutachter gehabt. Zusätzlich verlangte sie Einsicht in die Akten. 5.Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 (Bf-act. B.1 = Bg-act. C.3) wies die B._____ die Einsprache von A._____ ab und bestätigte ihre Ausführungen gemäss Verfügung vom 12. Juli 2022. Ergänzend führte sie aus, auf den schlüssigen und zuverlässigen Bericht des Versicherungsmediziners könne abgestellt werden, da dieser nachvollziehbar sei und mit den medizinischen Akten korreliere. 6.Dagegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte implizit die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprechung der Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG). Begründend führte sie an, als alleinerziehende Mutter einer 11-jährigen Tochter hätte sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse sowie der Franchise von CHF 2'500.00 auf gar keinen Fall mehrere Physiotherapieserien, MRT oder weitere MRI gemacht, wenn sie vorher gewusst hätte, dass nach der Unfallmeldung die Unfallversicherung nicht bezahlen würde. Somit habe sie keine Möglichkeit gehabt, die Franchise per 2021 zu senken. Weiter enthielten die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte Unklarheiten und Aussagen, die sie so nicht gesagt habe. Sinngemäss machte sie schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sie nie um ihren Standpunkt erfragt worden sei, obwohl sie in ihrer Einsprache darauf hingewiesen habe. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein (act. E.1).

  • 6 - 7.In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 beantragte die B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend führte sie im Wesentlichen das im Einspracheentscheid Gesagte an. 8.Am 1. Dezember 2022 (Datum Poststempel) ergänzte die Beschwerdeführerin replicando ihre bereits sinngemäss geltend gemachten Rechtsbegehren wie folgt: "Übernahme der Unfallkosten durch die B._____ sowie der Anwalts- und Gerichtskosten". Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen in ihrer Beschwerde brachte sie vor, sie habe den Ärzten erklärt, dass sie in den letzten zwei Monaten vor dem gemeldeten Unfall zwei Mal einen starken Schlag im Knie erlitten habe; das erste Mal beim Tanzen, während einer schnellen Drehbewegung; das zweite Mal bei der Gartenarbeit, als sie eine schwere Kiste gehoben habe und loslaufen wollte, wobei sie mit dem Fuss in einer Wurzel hängen geblieben sei und dabei eine unkontrollierte Drehbewegung gemacht habe. Beide Male sei sie vom erlittenen starken Schlag im Knie zu Boden gefallen. Da sie ausser im Moment des Schlages sowie ein paar Stunden danach keine weiteren Schmerzen verspürt habe, sei sie nicht zum Arzt gegangen, um Kosten und Aufwand zu sparen. Gegebenenfalls wäre der Hergang wohl als Unfall eingestuft worden. Des Weiteren würde die Beurteilung von Dr. med. G., wonach der frühere Gesundheitszustand sich weder verändert noch verschlimmert habe, sondern dass es sich um einen von mehreren Arthroseschüben handle, mit dem MRI-Bericht vom 19. Juli 2021 im Widerspruch stehen, wonach keine auffälligen Arthrosezeichen bestünden. Anlässlich des MRI im März 2022, nachdem die Beschwerdeführerin im Februar 2022 bei einer unkontrollierten Drehbewegung einen akuten Schmerz verspürt habe, seien dann auch mehrere Risse im Meniskus festgestellt worden. Gemäss Bericht von Dr. med. F. vom 19. April 2022 gingen diese Rissbildungen des medialen Meniskus über das normale

  • 7 - Mass der degenerativen Risse hinaus. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zu ihrer finanziellen Situation und wiederholte, dass sie, wenn sie gewusst hätte, dass die Unfallversicherung nicht aufkommen würde, nicht zum Arzt gegangen wäre. 9.Am 14. Dezember 2022 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Rechtsbegehren fest und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe weder direkt nach dem Vorfall vom 18. Juli 2021 noch im Rahmen des Verfahrens erwähnt, dass sie sich bereits zuvor beim Tanzen und bei der Gartenarbeit am Knie verletzt habe. Rechtsprechungsgemäss kämen bei sich widersprechenden Aussagen der versicherten Person über den Unfallhergang den Aussagen der ersten Stunde grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung, weshalb die in der Replik geschilderten Geschehnisse unbeachtlich seien. Die Untersuchung sowie das MRT vom 19. Juli 2021 zeigten keine Meniskusverletzungen. Die Ungenauigkeiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin machten vielmehr deutlich, dass es sich um eine von mehreren Episoden der beginnenden degenerativen Läsion des rechten Knies handelt. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Vorfall vom Februar 2022 nicht gemeldet. Für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin unbeachtlich. Wer in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebe, habe Anspruch auf Prämienverbilligung. Soweit kein Anspruch auf Heilungskosten aus der Unfallversicherung bestünde, sei die Krankenversicherung leistungspflichtig. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2022 (siehe Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] B.1; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] C.3). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

  • 8 - (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Verwaltungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegene, formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Die fristgerecht eingereichte Laienbeschwerde vom 31. Oktober 2022 wird gestützt auf die Offizialmaxime (vgl. Art. 43 ATSG) als Aufhebungs- und Leistungsbegehren entgegengenommen und somit seitens des Gerichts darauf eingetreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 18. Juli 2021 ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt oder zumindest eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG vorliegt. Es stellt sich damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz abgelehnt hat und ihr Entscheid folglich rechtmässig ist oder nicht. 3.1.Zunächst gilt es die Einwände betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts zu klären. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits

  • 9 - stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1, 135 I 187 E.2.2, 132 V 368 E.3.1, 129 II 497 E.2.2, 127 I 54 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_295/2022 vom 17. November 2022 E.3.2 und 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E.4.1). Für den Bereich der Sozialversicherungen regelt Art. 42 ATSG den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Danach müssen die Parteien jedoch nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung aber die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (vgl. BGE 132 V 387 E.4.1 m.H.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG steht das Recht auf Akteneinsicht den Parteien für die Daten zu, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben. Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht (Art. 34 ATSG).

  • 10 - 3.2.Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von der Beschwerdegegnerin niemals persönlich angefragt worden, um ihren Standpunkt zu erklären. Bereits in ihrer Einsprache (vgl. Bg-act. C.1 S. 77) habe sie darauf hingewiesen. 3.3.Nach Auffassung des Gerichts verfängt jene Rüge in zweierlei Hinsicht nicht: Zum einen müssen die Parteien nach Art. 42 Abs. 2 ATSG vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden. Diese Bestimmung wird in der Lehre zurecht kritisiert (vgl. Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [Kommentar zum ATSG], UELI KIESER, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 42 N 37 ff.), denn eine vorgängige Anhörung sollte im Lichte der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet sein. Die formlose Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen vom 1. Juli 2022 (Bg-act. C.1 S. 62 f.) traf fast ein Jahr nach der Unfallmeldung bei der Beschwerdeführerin ein. Aus dem Schreiben konnte die Beschwerdeführerin entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin keine Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz erbringen werde. Es ist zu prüfen, ob dies eine Rechtsverzögerung darstellt. Praxisgemäss liegt eine solche vor, wenn die Versicherung während neun (9) bzw. zwölf (12) Monaten untätig bleibt (Kommentar zum ATSG, KIESER, a.a.o., Art. 56 N 35). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin im fraglichen Jahr in regelmässigen Abständen Abklärungen traf und nach Erhalt des Berichts des Versicherungsmediziners zeitnah der Beschwerdeführerin ihre Absichten mitteilte. Mit dem Schreiben vom 1. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich die Gelegenheit eingeräumt, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, wovon die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 4. Juli 2022 (Bg-act. C.1 S. 65) Gebrauch machte, ohne jedoch weitere Ausführungen oder Beweise beizubringen. Zum anderen verlangte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache (Bg-act. C.1 S. 77) Einsicht in die Akten und verzichtete auf die Darlegung ihres Standpunktes oder die Beibringung von Beweisen. Sie

  • 11 - moniert bloss, der Gutachter habe sie nie persönlich gesehen. Diese Gegebenheit stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Beweiswürdigung von versicherungsinternen Berichten zu berücksichtigen. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegegnerin zudem fest, die medizinischen Akten hätten der Beschwerdeführerin vorgelegen, was anhand der bestehenden Berichte und Abklärungen (vgl. Auflistung im Sachverhalt Ziff. 2.1.-2.4) als nachvollziehbar, glaubhaft und daher zutreffend erscheint. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als in der Replik dazu nichts mehr vorgebracht wurde. 4.1.Als nächstes gilt es den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG genauer zu definieren. Als Unfall gilt danach die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist das Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E.4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2021 vom 2. November 2021 E.4). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E.4.3.1, 134 V 72 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_688/2021 vom

  1. Juni 2022 E.3.2 sowie 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.2). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E.4.3.1, 134 V 72 E.4.3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.2.2, 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E.2.3 sowie 8C_282/2017 vom 22. August 2017 E.3.1.1). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen
  • 12 - äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E.2.3; vgl. HOFER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 Rz. 37). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E.3.2). Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor, der in der Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt besteht, ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (vgl. BGE 130 V 117 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_586/2020 vom 30. November 2020 E.3.3; 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E.2.3). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteile des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.4.2 sowie 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2, je mit weiteren Hinweisen; NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 Rz. 32). Kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung ist aber das Auftreten von Schmerzen als solches (BGE 146 V 51 E.7.5, 143 V 285 E.2.3 und 129 V 466 E.4.2.1; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E.3.2 sowie im Besonderen ebenfalls noch 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.4). 4.2.In der Unfallmeldung vom 26. Juli 2021 wurde als Unfall das Ereignis vom
  1. Juli 2021 (Schadendatum unpräzis) wie folgt bezeichnet: "Nach einem Moment kniend aufgestanden und bei dieser Bewegung den Meniskus
  • 13 - geklemmt." Im Fragebogen des Unfallversicherers (Bg-act. C.1 S. 14 ff.), ausgefüllt am 29. Juli 2021, beschrieb die Beschwerdeführerin den Unfallhergang wie folgt: "Im Zelt gekniet, um Schlafsack und Matte zusammenzuräumen, aufgestanden und bei der Bewegung einen starken Schmerz gespürt im rechten Knie." Unter dem Punkt "Ort/Datum" gab die Beschwerdeführerin den 18. Juli 2021 an. Weiter führte sie im Fragebogen aus, das Hinknien und Aufstehen alltägliche Bewegungen seien, jedoch nicht jeden Tag im Zelt ausgeführt würden. Für die Beurteilung des Unfallbegriffs ist somit von jenem Sachverhalt auszugehen, der sich am 18. Juli 2021 ereignet hat; mangels weiterer Unfallmeldungen ist allein dieser Sachverhalt massgebend. 4.3.Der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid, wonach das Aufstehen aus einer knienden Position eine alltägliche Handlung darstellt, die den Unfallbegriff von Art. 4 ATSG nicht erfüllt, ist ohne Weiteres zu folgen. Unerheblich sind dabei die örtlichen Gegebenheiten, in welchen die Bewegung ausgeführt worden ist, zumal letztere immer dieselbe bleibt, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin, die Ausführung der Bewegung in einem Zelt sei nicht alltäglich, an der Sache vorbeizielt. 4.4.Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Replik (erstmals/neu) darüber hinaus vor, dem Ereignis vom 18. Juli 2021 seien zwei weitere Ereignisse vorausgegangen, in denen sie sich zuerst beim Tanzen und danach bei der Gartenarbeit einen Stoss am Knie zugezogen habe (vgl. dazu im Sachverhalt Ziff. 8). Selbst wenn die beiden Ereignisse durch den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin als Unfall gemeldet worden wären, was unbestrittenermassen aber nicht geschehen ist, gilt es dazu konkret das Folgende festzuhalten: 4.4.1. Zur Drehbewegung beim Tanzen: Bei einer gewöhnlichen, in der betreffenden Sportart üblichen und unter vertrauten Umständen

  • 14 - ausgeführten Bewegung sowie in Fällen, wo sich nur das einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht hat, wird kein Unfall angenommen. Ebenso wenig wird auf einen Unfall erkannt, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannbreite des Üblichen bewegt (so bereits: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E.4.3, E.4.4.; RUMBO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 40 ff.). Ohne ein besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E.2.2). So wurde das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors bei einem Skifahrer im Sinne eines Grenzfalles bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt und danach (ohne zu stürzen) unkontrolliert auf den Boden aufschlug (RKUV 1999 Nr. U 345, S. 420 ff.). Als Programmwidrigkeit wurde dort das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels, das Abgehoben werden bei verdrehter Oberkörperhaltung und das harte Aufschlagen gesehen (RUKV 1999 Nr. U 345, S. 424 f. E.4). Mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors wurde der Unfallbegriff hingegen nicht als erfüllt betrachtet, wenn es beim Skifahren auf der steilen, buckligen Piste und einer Kompression in einer Wellenmulde zum Auftreten einer Diskushernie kommt (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426 E.5) oder bei einer Knieverletzung beim Fussballspiel (SVR 2008 UV Nr. 12, U 72/07) sowie bei einer missratenen Rückwärtsrolle (Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010). Sportunfälle, die durch mechanische Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss, usw.) zustande kommen, erfüllen jedoch im Grundsatz den Unfallbegriff (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 E.3c/dd). Ein äusserer Faktor ist aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie beim Tanzen während einer schnellen
  • 15 - Drehbewegung einen plötzlichen Schlag im Knie verspürt habe und danach zu Boden fiel, nicht zu entnehmen. Zudem sind Drehbewegungen beim Tanzen nichts Ungewöhnliches. Eine Programmwidrigkeit ist nicht auszumachen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge aufgrund des erlittenen Schlages zu Boden gefallen, was eine Folge, und nicht die Ursache des von ihr beschriebenen Schlages ist. Dieses Ereignis erfüllt folglich den Unfallbegriff nicht. 4.4.2. Zum Stolpern über eine Wurzel bei der Gartenarbeit: Das Kriterium des Stolperns erfüllt grundsätzlich den Unfallbegriff. Indes müssen die einzelnen Umstände des Unfallherganges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein. Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der leistungsansprechenden Person glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.1 f.). Macht die versicherte Person hingegen unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben, die ein unfallmässiges Geschehen unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 103 V 175). Die blosse Möglichkeit genügt nicht; vielmehr haben die Schilderungen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinzustimmen. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin den besagten Vorfall nicht ihrer Arbeitgeberin gemeldet und bringt ihn erst in der Replik im Beschwerdeverfahren vor, weshalb den Aussagen der ersten Stunde mehr Beachtung zu schenken ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2015 vom 22. Januar 2016 E.4.3.2 mit Verweis auf BGE 121 V 45 E.2a, S. 47). Die nachgeschobene Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe das Unfallgeschehen den Ärzten berichtet, findet keine Indizien in den gesamten medizinischen Akten. Gemäss dem Notfallbericht vom 19. Juli 2021 (Bg-act. C.1 S. 13) würden die Schmerzen bei der Beschwerdeführerin seit zwei (2) Monaten bei Rotationsbewegungen auftreten und gemäss MRI vom 19. Juli 2021 ist von Blockierungen und

  • 16 - Schmerzen seit einigen Monaten auszugehen. Im MRI-Bericht vom 7. März 2022 (Bg-act. C.1 S. 31) ist von erneuter Blockade die Rede und Dr. med. F._____ hält in seinem Bericht vom 8. April 2022 (Bg-act. C.1 S. 37) fest, es sei kein konkretes Trauma aufgetreten. Auch bringt die Beschwerdeführerin keine weiteren Beweise vor, weshalb die nachgeschobene Aussage im Lichte der Akten im Bereich des Möglichen liegt, jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, sodass sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 4.5.Zusammengefasst ist somit festhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Kriterien des Unfallbegriffs laut Art. 4 ATSG zu Recht als nicht erfüllt taxiert hat. 5.1.Es bleibt damit noch, eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen. Der Unfallversicherer ist auch bei bestimmten Körperschädigungen (Listenverletzungen mit abschliessender Aufzählung in lit. a-h) leistungspflichtig, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperverletzung besteht darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit im Interesse der versicherten Person zu vermeiden (vgl. BGE 139 V 327 E.3.1, 123 V 43 E.2b), spielen doch bei Eintritt eines solchen Gesundheitsschadens praktisch immer krankheits- und/oder degenerative (Teil-)Ursachen mit (vgl. dazu BGE 146 V 51 E.8.4, 129 V 466 E.2.1 mit Hinweisen). 5.2.Im Unterschied zu Art. 4 ATSG ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage nach der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202, in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich schon die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG

  • 17 - genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich dabei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis auch nach der UVG- Revision relevant. Zu betonen ist allerdings, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Der Begriff

  • 18 - "vorwiegend" wird nicht näher definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Nachweis von Berufskrankheiten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, die auch im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG Geltung hat, ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (vgl. BGE 146 V 51 E.8.2.2.1, 119 V 200 E.2a mit Hinweis; HOFER, a.a.O., Art. 6 Rz. 58). Demnach ist der Gegenbeweis des Unfallversicherers erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf "Abnützung oder Erkrankung" beruht (vgl. BGE 146 V 51 E.8.2.2.1; GEHRING, in: KIESER/GEHRING/BOLLINGER [Hrsg.], Kommentar KVG UVG, Zürich 2018, Art. 6 UVG Rz. 8 und 11; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 44; HÜSLER, Erste UVG-Revision, in: SZS 2017 S. 34). Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (zum Ganzen BGE 146 V 51 E.8.6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_679/2022 vom 6. April 2023 E.3, 8C_593/2021 vom

  1. Januar 2022 E.2.3, 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E.3.2 und 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E.6 m.w.H.). Nach GEHRING ist der Begriff der "Abnützung" mit Abrieb, Verschleiss und in fachlich-medizinischer Terminologie "Usur" gleichzusetzen (GEHRING, a.a.O., Art. 6 UVG Rz. 9 f.). Dies führt zum Ausschluss derjenigen Sachverhalte, bei denen Körperschädigungen durch wiederkehrende, immer gleiche Belastungen entstehen. Folgen solcher Vorgänge sollen nach der Wertung des Gesetzgebers nicht von der Unfallversicherung übernommen werden (BGE 146 V 51 E.8.2.2.2). 5.3.Hier gilt es zu prüfen, ob die am 18. Juli 2021 eingetretene Körperschädigung eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG, insbesondere einen
  • 19 - Meniskussriss gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG darstellt und damit die Beschwerdegegnerin Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen hat. Voraussetzung dafür ist – wie in E.5.2 ausführlich dargetan -, dass die Körperschädigung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Vorab sind dazu noch die Voraussetzungen der Leistungspflicht (E.6.1), der Kausalität (E.6.2) sowie die geltenden Beweisregeln (E.6.3 ff.) zu erörtern. 6.1.Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Tod, Integritätseinbusse, Hilflosigkeit) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 148 V 356 E.3, 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, Rz. 221 f. und Rz. 249 ff.; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 53 ff.). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (siehe statt vieler: BGE 148 V 356 E.3 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen und Beschwerden ist; vielmehr genügt es, dass das Unfallereignis eine Teilursache des Gesundheitsschadens ist (vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 252; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 52), d.h. dass der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E.3.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E.3.1).

  • 20 - 6.2.Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der leistungsansprechenden Person nachzuweisen ist, wobei die blosse Möglichkeit, dass ein solcher besteht, den Beweisanforderungen nicht genügt (BGE 146 V 51 E.5.1, 129 V 177 E.3.1; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53). Untauglich für den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist das Argument, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und daher auf das Unfallereignis zurückzuführen, d.h. die Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" ist unzulässig (BGE 142 V 325 E.2.3.2.2, 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E.5.5.2, 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E.6.4; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53). 6.3.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.1.3, 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E.1.3). Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass praxisgemäss die versicherte Person die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft

  • 21 - zu machen hat. D.h. sie muss über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft machen, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E.4.2). Kommt die versicherte Person dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 114 V 298 E.5b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3, 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E.3.4). 6.4.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E.2.2.2, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E.5.2, 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E.6.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

  • 22 - auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E.4.1, 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E.2.5, 8C_662/2020 vom

  1. Januar 2021 E.3.2 und 8C_51/2019 vom 11. Juni 2019 E.3.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). 6.5.Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2021 vom 19. Oktober 2021 E.3.2, 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E.3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des
  • 23 - Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1 m.w.H., 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E.4.3, 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E.7.1 und 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4 mit Hinweisen). 6.6.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärzte, ist zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 1. Januar 2022 E.7.2, 8C_819/2019 vom
  1. Februar 2020 E.6.3.3, 8C_900/2017 vom 30. Mai 2018 E.4.2.2), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der
  • 24 - behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 1. Januar 2022 E.7.2). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte zu wecken vermögen (BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E.7, 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E.4.2, 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.2, 8C_160/2012 vom
  1. Juni 2012 E.3.1.2 und 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 6.7.Gemäss Rechtsprechung ist auch eine reine medizinische Aktenbeurteilung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind, sodass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom
  2. März 2022 E.5.1), mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.2, 8C_787/2020 vom 26. Mai 2021 E.4.2, 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3 sowie 8C_788/2019 vom 30. Juni 2020 E.3 mit weiteren Hinweisen). 7.Anknüpfend an die Fragestellung in E.5.3 (allfällige Leistungspflicht aus Listenverletzung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG) und der dazu entwickelten Gerichtspraxis (siehe E.6.1-6.7) gilt es im konkreten Fall somit festzuhalten:
  • 25 - 7.1.Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Ablehnung allfälliger Leistungen aus Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG einzig auf den Aktenbericht des Versicherungsmediziners Dr. med. G._____ vom 21. Juni 2022. Diesem kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu. Es ist deshalb zu prüfen, ob mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit daran bestehen. Dr. med. G._____ stützt sich auf die Aufzeichnungen in den Akten bezüglich eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, weshalb eine Untersuchung der Beschwerdeführerin in den Hintergrund rückt. Demnach kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, wonach sie nicht durch Dr. med. G._____ persönlich untersucht worden ist, nichts ableiten. Aus den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass im Juli 2021 keine Rissbildung festgestellt werden konnte. Rissbildungen wurden erst im MRT vom 4. März 2022 diagnostiziert, nachdem die Beschwerdeführerin im Februar 2022 bei einer unkontrollierten Drehbewegung einen akuten Schmerz verspürt habe (woraufhin abermals keine Unfallmeldung erfolgte). Gemäss Bericht des behandelnden Chirurgen Dr. med. F._____ vom 19. April 2022, auf dessen Bericht der Versicherungsmediziner Bezug nimmt, gingen diese Rissbildungen des medialen Meniskus über das normale Mass der degenerativen Risse hinaus. Für dieses Ereignis fehlt indes der klinische Befund und eine Listendiagnose ist damit nicht gegeben. Dr. med. G._____ weist auf diese Problematik hin. Gemäss klinischem Befund im Juli 2021 ging der behandelnde Arzt von einer atraumatischen Meniskusläsion mit schleichend progredienten Knieschmerzen aus. Der klinische Befund stützt sich auf das MRT vom 19. Juli 2021, das keine strukturellen Läsionen zutage förderte. Im Lichte dessen ist es nachvollziehbar, wenn der Versicherungsmediziner festhält, dass das Ereignis vom 18. Juli 2021 den früheren Gesundheitszustand weder verändert noch verschlimmert hat. Aufgrund des medizinischen Sachverhalts vermag die Einschätzung von Dr. med. F._____ keine Zweifel an der Annahme eines degenerativen

  • 26 - Zustands, der im Zusammenhang zum Ereignis im 2007 steht, zu begründen. Die Schlussfolgerung des Versicherungsmediziners, wonach es sich stattdessen um einen von mehreren Arthroseschüben handle, erweist sich daher als schlüssig und plausibel. In dieser Hinsicht greift das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Einschätzung des Versicherungsmediziners stehe im Widerspruch zum MRT vom 19. Juli 2021, wonach keine auffälligen Arthrosezeichen bestünden, zu kurz. Massgebend ist, wie gesagt, vielmehr der klinische Befund, der von einer Progredienz ausgeht. Nachvollziehbar ist sodann die Einschätzung des Versicherungsmediziners, wonach die Beschwerdeführerin schon seit zwei Monaten vor dem 18. Juli 2021 die ersten Anzeichen einer beginnenden Gonarthrose rechts innen aufweise, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis im Jahr 2006 [recte: 2007] stehe. Die Herleitung aus den medizinischen Akten ist einleuchtend und wird durch die Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik, wonach sie vor dem Ereignis vom 18. Juli 2021 mindestens zwei (nicht von aussen kommende) Schläge im Knie verspürt habe, untermauert. Damit ist das Ereignis vom 18. Juli 2021 kein initiales erinnerliches und benennbares Ereignis im Sinne der Rechtsprechung, sondern eines von mehreren Ereignissen, die rund 2 Monate davor ihren Anfang nahmen. Weiter aktenkundig sind die (Teil-)Meniskektomie im 2007 sowie die Prädisposition Genu varum (Radiographie vom 19. Juli 2021 mit Befund: "Gelenkspaltverschmälerung medial; Bericht Dr. med. F._____ vom 8.4.2022: [...] Patientin mit geraden Beinachsen und angedeutetem Varus [Interkondylarabstand 1-2 Querfinger]"). Neue medizinische Erkenntnisse liegen nicht vor. In diesem gesamten Ursachenspektrum erscheint die Schlussfolgerung des Versicherungsmediziners bezüglich der zwei Monate vor dem Ereignis vom 18. Juli 2021 beginnenden Gonarthrose als Folge des Ereignisses im Jahr 2007 nachvollziehbar und schlüssig. Aus diesem Vorfall kann daher keine Listendiagnose ergehen.

  • 27 - 7.2.Zusammengefasst beweist die Beschwerdegegnerin gestützt auf den aktenbasierenden Bericht von Dr. med. G._____ mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerden des rechten Knies auf eine beginnende posttraumatische Arthrose zurückzuführen sind. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und die Beschwerdegegnerin ist von ihrer Leistungspflicht befreit. Erbringt der Unfallversicherer den Gegenbeweis, dass eine Listenverletzung durch Abnützung oder Erkrankung entstanden ist,

  • was im konkreten Fall anhand aller Fakten zutrifft - hat die Krankenversicherung aufzukommen. 7.3.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass Bundesrecht im Sozialversicherungsrecht den kantonalen Vorschriften vorgeht und das Gericht daher nicht darauf abstellen muss, ob die Beschwerdeführerin einen Beweisantrag für die Einholung eines Gerichtsgutachtens hätte stellen müssen. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG) entscheidet das Verwaltungsgericht selbst, ob die bisherigen Arztberichte oder Gutachten aussagekräftig genug sind, um auf weitere Abklärungen verzichten zu können. Dies trifft hier gerade zu, weshalb sich weitere Beweisabnahmen im konkreten Fall erübrigt haben. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3). 7.4.Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich der Begründung einer Leistungspflicht aus dem Unfallversicherungsgesetz auf ihre (prekäre) finanzielle Situation hinweist, kann sie mangels Anspruchsgrundlage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus diesem Grunde erübrigen sich auch Ausführungen zu ihren Argumenten über ihre wirtschaftliche Situation als alleinerziehende Mutter. Mögen diese aus subjektiver Sicht durchaus verständlich sein, so tun sie aber rechtlich dennoch nichts zur Sache. Auch

  • 28 - sei noch gesagt: Aufgrund der von ihr bezogenen Prämienverbilligung im Jahr 2022 von CHF 260.00 pro Monat hätte sie in wirtschaftlicher Hinsicht auch eine tiefere Franchise in der obligatorischen Grundversicherung nach KVG in Erwägung ziehen können. 8.1.Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) betrifft, so ist vorliegend klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war und das Beschwerdeverfahren (vgl. E.8.2, hiernach) kostenlos ist. Damit erübrigen sich Weiterungen zum Gesuch um URP. Es fehlt auch an einem Rechtschutzinteresse, was das URP-Gesuch obsolet werden lässt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 21 115 vom 25. April 2023 E.5.3). Im Übrigen gilt auch bezüglich der Bedeutung und Anwendbarkeit von Art. 76 Abs. 3 VRG (Gewährung von URP) das in E.7.3 hiervor Gesagte, wonach der einschlägigen Vorschrift des Bundesrechts (Art. 61 lit. f ATSG) auch in dieser Hinsicht auf dem Gebiet des Unfallversicherungsrechts der Vorrang zukommt. 8.2.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel weiterhin kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG), was im konkreten Fall nicht zutrifft. Somit sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.3.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu.

  • 29 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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Graubünden
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Deutsch
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GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2022 116
Entscheidungsdatum
17.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026