VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 64 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 4. Oktober 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Der 1950 geborene A._____ bezog vom 1. April 2005 bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters im November 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente. 2.Mit Beitragsverfügungen vom 24. Januar 2013 setzte die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) die von A._____ als Selbständigerwerbender für die Jahre 2008 und 2009 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge inkl. Verwaltungskosten fest. Zudem verfügte die Ausgleichskasse am 28. Januar 2013 Verzugszinsen für dieselben Beitragsjahre. Die dagegen am
  1. Februar 2013 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. Juni 2013 respektive 30. August 2013 ab. In der Folge wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit Urteil S 13 119 vom 11. März 2014 die gegen den Einspracheentscheid vom
  2. Juni 2013 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Schliesslich wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_443/2014 vom 13. November 2014 die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 119 erhobene Beschwerde ab. 3.Mit Beitragsverfügungen vom 12. Juni 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse A., für die Jahre 2010 und 2011 AHV/IV/EO- Beiträge für Selbständigerwerbende inkl. Verwaltungskosten zu bezahlen. Im Weiteren wurden A. Verzugszinsen auferlegt. Die dagegen am
  3. Juli 2014 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse am 3. März 2015 mit Verweis auf das ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_443/2014 vom 13. November 2014 ab.
  • 3 - 4.Für die Jahre 2012 bis 2014 wurde A._____ der AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger unterstellt. Die entsprechenden Beitragsverfügungen blieben unangefochten. 5.Mit provisorischer Beitragsverfügung vom 13. Februar 2015 forderte die Ausgleichskasse von A._____ für die Periode vom 1. Januar 2015 bis
  1. November 2015 Akontobeiträge AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige inkl. Verwaltungskosten von insgesamt CHF 5'452.70. Die dagegen am
  2. März 2015 erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 gut und hob die Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für das Jahr 2015 vom 13. Februar 2015 auf. Gleichzeitig machte die Ausgleichskasse A._____ darauf aufmerksam, dass eine Neubeurteilung der AHV-Beitragspflicht für das Jahr 2015 vorgenommen werde müsse, falls die Einkommen, welche in der Einsprache angegeben worden seien, vom tatsächlichen Einkommen abweichen würden. 6.Mit Beitragsverfügung (Nachtragsverfügung) vom 4. Juni 2015 forderte die Ausgleichskasse von A._____ für das Jahr 2015 Akontobeiträge AHV/IV/EO/FAK für Selbständigerwerbende inkl. Verwaltungskosten von insgesamt CHF 4'579.80. 7.Am 6. November 2017 gingen bei der Ausgleichskasse die AHV- Steuermeldungen betreffend das Steuerjahr 2015 und damit die effektiven Zahlen ein. Gestützt auf diese Angaben setzte die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung vom 6. Dezember 2017 für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige inkl. Verwaltungskosten auf insgesamt CHF 23'100.-- fest; diese Verfügung ersetzte die Beitragsverfügung vom 4. Juni 2015 explizit. Zudem erfolgte die entsprechende Verzugszinsverfügung ebenfalls am 6. Dezember 2017.
  • 4 - 8.Dagegen erhob A._____ am 22. Dezember 2017 Einsprache und beantragte, es sei die Nachtragsverfügung vom 6. Dezember 2017 aufzuheben und festzustellen, dass er Beiträge als Erwerbstätiger zu entrichten habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass A._____ im Jahr 2015 im Sinne von Art. 28 bis AHVV dauernd voll erwerbstätig gewesen sei, weshalb er nicht wie ein Nichterwerbstätiger beitragspflichtig sei. 9.Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Argumentation einer vollen Erwerbstätigkeit nicht zu überzeugen vermöge, weshalb bei Anwendung von Art. 28 bis Abs. 1 AHVV die Vergleichsrechnung eine AHV-Beitragspflicht wie nichterwerbstätige Personen ergebe. 10.Dagegen erhob A._____ am 21. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom
  1. Mai 2018 aufzuheben und festzustellen, dass er Beiträge als Erwerbstätiger zu entrichten habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass A._____ während des ganzen Jahres und zeitlich mindestens zu 50 % mit seiner Arbeit beschäftigt sei. 11.Mit Urteil S 18 84 vom 2. Dezember 2019 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 wurde aufgehoben und die Sache für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung über die AHV-Beitragspflicht von A._____ für das Jahr 2015 an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Ausgleichskasse die volle Erwerbstätigkeit von A._____ insbesondere aufgrund einer Gegenüberstellung der aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Jahresgewinne mit dem Jahresverdienst von A._____ als Geschäftsführer
  • 5 - in unselbständiger Stellung im Jahr 2007 verworfen habe. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung könne darauf nicht abgestellt werden. Massgebend seien nämlich die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, welche von der Ausgleichskasse noch abzuklären sein werden. Denn im konkreten Fall seien keine Unterlagen vorhanden, anhand derer der zeitliche Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit von A._____ im Jahr 2015 festgestellt werden könnte. Mit anderen Worten lasse sich aufgrund der Aktenlage nicht prüfen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit von A._____ im Jahr 2015 nur von bescheidenem Umfang gewesen sei oder ob mindesten 40 % (Pensum von ca. 10 % bei der B._____ GmbH ausgewiesen) der üblichen Arbeitszeit eines Selbständigen im Bereich "Liegenschaftsverwaltung und - bewirtschaftung" beansprucht worden sei. 12.Am 24. Juli 2020 und 28. August 2020 forderte die Ausgleichskasse A._____ auf, die Steuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2017, eine Auflistung des Zeitaufwandes für die selbständige Tätigkeit (ohne B._____ GmbH) der Jahre 2012 bis 2017 und die Gesellschaftsverträge der verschiedenen Baugesellschaften einzureichen. 13.Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 reichte A._____ der Ausgleichskasse die Steuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2017, die Steuerveranlagungsverfügung 2017, die Jahresrechnung 2015 der B._____ GmbH und mehrere Gesellschaftsverträge ein. 14.Mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 16. Dezember 2020 wurde entschieden, dass A._____ für das Jahr 2015 Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätiger inkl. Verwaltungskosten in der Höhe von CHF 23'100.-- zu leisten habe. Zudem habe A._____ für das Jahr 2015 Erhebungsverzugszinsen in der Höhe von CHF 4'254.25 zu leisten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass A._____ im Jahr 2015 nebst seiner

  • 6 - Tätigkeit für die B._____ GmbH weitere 40 % erwerbstätig gewesen sei. Die definitive Verfügung für das Jahr 2015 sowie die Verzugszinsverfügung für auszugleichende persönliche Beiträge 2015 ergingen ebenfalls am 16. Dezember 2020. 15.Dagegen erhob A._____ am 28. Januar 2021 Einsprache und beantragte, es seien die Verfügung vom 16. Dezember 2020 betreffend AHV- Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2015, die definitive Verfügung für das Jahr 2015 vom 16. Dezember 2020 und die Verfügung betreffend Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge 2015 vom 16. Dezember 2020 aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass er Beiträge als Erwerbstätiger zu entrichten habe und er sei entsprechend zu veranlagen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung, wonach A._____ im Jahr 2015 nicht voll und dauernd erwerbstätig gewesen sei, nicht richtig sei. 16.Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass sich die Argumentation von A._____ bezüglich Umfang seiner Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den Vorjahren diametral verändert habe. Bis und mit im Jahr 2014 solle er wenig bis gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Ab dem Jahr 2015 sei er neu formell zu 10 % bei der B._____ GmbH angestellt und daneben solle eine gleichgelagerte selbständige Erwerbstätigkeit im Umfang von weiteren 40 % dazu gekommen sein. Warum und in welcher Form im Jahr 2015 im Vergleich zu den Vorjahren ein höherer Zeitaufwand bzw. ein höherer Aufwand für die Beteiligungen an den Liegenschaften angefallen sein solle, sei nicht ersichtlich. 17.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 30. April 2021 betreffend AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2015 sei aufzuheben, er sei als

  • 7 - Erwerbstätiger der AHV-Beitragspflicht für das Jahr 2015 zu unterstellen und die Ausgleichskasse sei anzuweisen, die entsprechende Verfügung zu erstellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten der Ausgleichskasse. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Interpretation einer vollen Erwerbstätigkeit nach Art. 28 bis AHVV zu Ungleichbehandlungen führe. Mit dem Vorgehen der Ausgleichskasse werde er im Vergleich zu anderen Teilzeitbeschäftigten ungleich behandelt und diskriminiert. Der Wechsel in seiner Argumentation sei einerseits auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_443/2014 vom 13. November 2014 zurückzuführen. Anderseits habe er mit seiner Einsprache vom 28. Januar 2021 aufgezeigt, dass seine Tätigkeit in den Vorjahren nicht auf das Jahr 2015 zu übertragen sei. Die früheren Jahre seien in Bezug auf die Situation 2015 nicht präjudizierend, da er in den Jahren 2008 und 2009 nicht mit demselben Partner Baugesellschaften geführt habe wie im Jahr 2015. Damals sei C._____ Mitgesellschafterin gewesen, welche mit Ausnahme der kaufmännischen Angelegenheiten sämtliche Geschäftsführungsaufgaben übernommen habe. Bei den Gesellschaftsverträgen, welche er mit der D._____ AG abgeschlossen habe, sei es um den Erwerb und die Überbauung von Grundstücken mit Mehrfamilienhäusern und den anschliessenden Verkauf von Stockwerkeinheiten oder die Vermietung von Wohnungen gegangen. Für die Geschäftsführertätigkeit hätten die Gesellschafter ein Honorar von insgesamt 4 % der Bausumme, anfänglich 2 / 3 die D._____ AG und 1 / 3 der Beschwerdeführer, später je 50 %, zuzüglich Spesen, persönlich ausbezahlt erhalten. Geschuldet sei diese Entschädigung erst im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft gewesen; die Entschädigung sei somit zeitverschoben erfolgt und bilde nicht zwingend den Umfang der Arbeitstätigkeit im Jahr der Auszahlung ab. Deshalb habe er im Jahr 2017 privat für verschiedene Gesellschaften CHF 199'000.-- erhalten. Im Jahr 2015 habe die B._____ GmbH einen Verlust verzeichnet, weil keine der

  • 8 - Baugesellschaften liquidiert worden sei. Somit sei es auch nicht zur Entschädigung der Geschäftsführertätigkeiten gekommen, was aber nicht heisse, dass er zur Erreichung des Gesellschaftszwecks nicht als Geschäftsführer aktiv und damit arbeitstätig gewesen sei. Die Höhe des im Jahr 2015 erzielten Erwerbseinkommens könne somit nicht als Indiz für eine nicht volle Erwerbstätigkeit gelten. Seine Tätigkeiten für die Baugesellschaften seien vielfältig und zeitintensiv gewesen. Es liege auf der Hand, dass er für seine Geschäftsführertätigkeiten als (Bau- )Gesellschafter nicht über einen Arbeitsvertrag verfüge. Da die Entschädigung in Prozenten der Bausumme festgelegt werde und die Abrechnung erst mit der Liquidation der Gesellschaft erfolge, hätten er und die D._____ AG auch keine Stundenrapporte erstellt oder Zeiterfassungen geführt. Damit könne er im Nachhinein auch keine Belege über sein Arbeitspensum vorlegen. Bei einem steuerbaren Einkommen aus Nebenerwerb im Jahr 2017 von CHF 199'000.-- sei davon auszugehen, dass die dem zugrundeliegende, in den vergangenen Jahren erfolgte Tätigkeit nicht nur untergeordneter Natur gewesen sei und zusammen mit der über die B._____ GmbH entschädigten Arbeit für die Vorjahre einem Pensum von mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit entsprochen habe. 18.Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2021 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Verfügung vom 16. Dezember 2020 sowie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. April 2021. Zudem hielt sie erneut fest, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Unterlagen eingereicht habe, anhand derer er nachzuweisen vermöge, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 einen zeitlichen Umfang von mindestens 40 % der üblichen Arbeitszeit eines Selbständigen im Bereich "Liegenschaftsverwaltung und -bewirtschaftung" beansprucht habe. 19.Der Beschwerdeführer reichte keine weitere Stellungnahme ein.

  • 9 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Graubünden, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.

  • 10 - 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2015 AHV-rechtlich als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig ist. Vorweg ist festzuhalten, dass einzig der Beitragsstatus, nicht aber die für den Status Nichterwerbstätige ermittelte Beitragshöhe strittig ist. 3.1.Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 3.2.Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG werden die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den Mindestbeitrag entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG). Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG). Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatut einer Erwerbstätigen oder Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine

  • 11 - Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG) und von bestimmtem zeitlichem Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG i.V.m. Art. 28 bis AHVV) ausübte oder nicht (vgl. BGE 139 V 12 E.5.2, 115 V 161 E.4b). Nichterwerbstätig im AHV- Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. GROB, in: SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], AHV-Beitragsrecht, Praxis – Entwicklungen – Perspektiven, St. Gallen 2011, S. 75; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 E.3, 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 E.2.2). 3.3.Gemäss Art. 28 bis Abs. 1 Satz 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28 bis Abs. 1 Satz 2 AHVV). Damit wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann. Mit Art. 28 bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtstheorie zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert (vgl. BGE 115 V 161 E.8; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_615/2018 vom 24. Januar 2019 E.3.6, 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1). Als nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gelten solche, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Je nach Ergebnis der Vergleichsrechnung gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV leisten sie Beiträge als Nichterwerbstätige. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbstständigen oder

  • 12 - unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2021, Rz. 2033 f.). Volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (vgl. BGE 140 V 338 E.1.2, 115 V 161 E.10d; Urteile des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1, 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 E.1; WSN Rz. 2039). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 E.3.1, 9C_228/2021 vom 9. Juli 2021 E.3; WSN Rz. 2035). 4.Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht diese Weisungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (vgl. BGE 148 V 102 E.4.2, 140 V 543 E.3.2.2.1; siehe auch BGE 140 V 343 E.5.2). 5.Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

  • 13 - beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E.6 m.w.H.). 6.1.Der Beschwerdeführer beantragt, der Einspracheentscheid vom 30. April 2021 betreffend AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger sei aufzuheben, er sei als Erwerbstätiger der AHV-Beitragspflicht für das Jahr 2015 zu unterstellen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die entsprechende Verfügung zu erstellen. Er rügt eine falsche bzw.

  • 14 - unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 28 bis AHVV. 6.2.Der Beschwerdeführer führt insbesondere aus, dass er bis zum Erreichen des AHV-Alters im November 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % bezogen habe. Nach seinem gesundheitlich bedingten Ausscheiden aus der Burkhalter Gruppe sei er immer wieder und regelmässig an verschiedenen Baugesellschaften beteiligt gewesen und habe Einkommen erzielt. Er sei auch im Jahr 2015 (und später) erwerbstätig gewesen und habe Einkommen erzielt, einerseits als Angestellter der B._____ GmbH, anderseits im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer von Baugesellschaften und der Bewirtschaftung seiner Geschäftsliegenschaft in P.. Der Beschwerdeführer sei dem Wunsch der Beschwerdegegnerin nach weiteren Unterlagen mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 nachgekommen, wobei der Zeitaufwand für seine Arbeitstätigkeiten nicht habe angegeben werden können, da er in Prozenten der Bausumme und nicht nach Zeitaufwand entschädigt worden sei und dementsprechend keine Arbeitsrapporte geführt habe. Die Beschwerdegegnerin habe sämtliche Steuererklärungen, die Veranlagungsverfügungen 2017, die Jahresrechnung 2015 der B. GmbH sowie die Gesellschaftsverträge mit den Baugesellschaften E., F., G., H. und I._____ erhalten. Weiter sei der Beschwerdegegnerin dargelegt worden, welche Aufgaben (Evaluation von zum Verkauf stehenden Grundstücken, Führen der Vertragsverhandlungen mit Veräusserern und der Bank, Abklärungen mit Behörden wie Bauamt etc., Mitwirken bei der Planung, Verhandlungen mit den Bauunternehmern, Handwerkern etc., Überwachung der Einhaltung des Baubudgets, Kontrolle der Unternehmerrechnungen) der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2017 zu erfüllen gehabt habe und auch erfüllt habe. Er sei regelmässig während mehreren Stunden pro

  • 15 - Tag mit den genannten Arbeiten beschäftigt gewesen. Dies könne von J., K. und L._____ (recte wohl: M., vgl. E.7; Architekt bei N. Immobilien) bestätigt werden. Für das Jahr 2015 habe er mehr als den Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entrichtet. Die Interpretation einer vollen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 28 bis AHVV, die eine Tätigkeit während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erfordere, führe zu Ungleichbehandlungen. Hätte der Beschwerdeführer im April 2015 seinen Beschäftigungsumfang für die B._____ GmbH nicht mit nur 10 % angegeben, wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund seines Einkommens nicht auf die Idee gekommen, die von ihm bis zur Pensionierung noch geschuldeten AHV-Beiträge einer Vergleichsrechnung nach Art. 28 bis AHVV zu unterziehen. Die Beschwerdegegnerin müsste in diesem Fall solche Vergleichsrechnungen für eine Vielzahl von Teilzeitbeschäftigten vornehmen, was offensichtlich nicht erfolge. Der Beschwerdeführer werde mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Vergleich zu anderen Teilzeitbeschäftigten ungleich behandelt und diskriminiert. Bei der Definition des Begriffs der "vollen Erwerbstätigkeit" handle es sich um keine gesetzliche, sondern bloss um eine in einer Verwaltungsweisung abgedruckte Interpretation (Arbeitstätigkeit während mindestens 9 Monaten im Jahr und Pensum von 50 %). Die Anwendung dieser Weisung führe dazu, dass sehr vermögende Erwerbstätige wie der Beschwerdeführer mit einem Pensum von unter 50 %, selbst wenn sie für ihre Tätigkeit ein durchaus angemessenes Erwerbseinkommen beziehen würden, in Anwendung von Art. 28 bis AHVV erheblich höhere und somit unverhältnismässig hohe Beiträge an die Beschwerdegegnerin bezahlen müssten, als wenn sie mit einem Pensum von 50 % oder mehr tätig wären. Demgegenüber würden Personen mit gleich hohem Vermögen, die gerade 50 % oder mehr arbeiteten, möglicherweise aber sogar weniger verdienten als der Beschwerdeführer, keiner Vergleichsrechnung unterworfen und erheblich geringere AHV- Beiträge bezahlen. Es sei nicht Ziel der AHV-Gesetzgebung, den

  • 16 - versicherten, in Teilzeit erwerbstätigen Personen mit einem Gesamteinkommen, das im Bereich eines Arbeiterlohns für ein Vollzeitpensum liege, wie das beim Beschwerdeführer der Fall sei, ein Vielfaches der Erwerbstätigenbeiträge, berechnet auf dem steuerbaren Vermögen, aufzuerlegen. Die Anwendung der sog. Schwergewichtstheorie gehe bei Beitragspflichtigen wie dem Beschwerdeführer, dessen massgebendes Vermögen nach Art. 28 AHVV zur Berechnung des Nichterwerbstätigenbeitrags weit über dem Vermögen, das zum Höchstbeitrag führe, liege, an der Sache vorbei und diskriminiere ihn im Vergleich zu weniger vermögenden Personen mit genau demselben Einkommen und Beschäftigungsgrad. Wie die Beitragsjahre 2008 und 2009 gezeigt hätten, habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als Selbständigerwerbenden veranlagen dürfen, unabhängig davon, ob der Gewinn durch persönlichen Einsatz erzielt worden sei oder nicht. Damals sei C._____ Mitgesellschafterin gewesen, welche alle Geschäftsführertätigkeiten mit der gesamten Architektur und dem Verkauf übernommen habe. Dass der Beschwerdeführer nun für das Jahr 2015 geltend mache, seine Investitionen in Baugesellschaften und die damit einhergehenden Aktivitäten seien als Arbeitstätigkeit zu qualifizieren, sei legitim und eben gerade nicht widersprüchlich. 6.3.Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, im Jahr 2015 erwerbstätig gewesen zu sein, zielt er an der Sache vorbei. Das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV wird von der Beschwerdegegnerin nämlich nicht bestritten. Vielmehr zweifelt sie die volle Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers an und geht demnach von einer nicht dauernd voll erwerbstätigen Person im Sinne von Art. 28 bis Abs. 1 Satz 1 AHVV aus. 6.4.Betreffend dem beschwerdeführerischen Einwand, wonach es sich bei der Interpretation des in Art. 28 bis Abs. 1 Satz 1 AHVV verwendeten Begriffs

  • 17 - der "vollen Erwerbstätigkeit" nicht um eine gesetzliche Definition handle, sondern um eine bloss in einer Verwaltungsweisung abgedruckte Interpretation, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschützte Verwaltungspraxis handelt (vgl. vorstehend E.3.3). Zudem ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen hinzuweisen (vgl. vorstehend E.4). Sodann wurde in BGE 143 V 254 (vgl. E.6.3.2 m.w.H.) zum vom Beschwerdeführer angesprochenen Thema "Erwerbstätige, bei denen die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen erhoben werden, und solchen, die gleichwohl nach Gesetz als Nichterwerbstätige gelten" bemerkt, die Festlegung des Grenzbetrages nach den sozialen Verhältnissen der versicherten Person gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 4 (bis 31. Dezember 2011: Satz 3) AHVG führe zwar dazu, dass bei einer nicht dauernd vollen Erwerbstätigkeit die Höhe des Erwerbseinkommens darüber entscheide, ob die Beiträge nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen zu bemessen seien, d.h. die betreffende Person als nichterwerbstätig gelte. Darin liege ein zufälliges Element und es bestehe die Möglichkeit der Beitragsumgehung. Diese Folgen ergäben sich indessen unmittelbar aus dem Gesetz. An dieses seien die kantonalen Versicherungsgerichte und auch das Bundesgericht im Rahmen konventions- und verfassungskonformer Auslegung gebunden (Hinweis auf Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 (bis 31. Dezember 2011: Satz 2) AHVG könnte die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden. Mit Art. 10 Abs. 1 Satz 4 (bis 31. Dezember 2011: Satz 3) AHVG wollte der Gesetzgeber dem Bundesrat die Möglichkeit einräumen, solche Missbräuche zu verhindern (vgl. BGE 115 V 161 E.8 m.w.H.; siehe auch vorstehend E.3.3).

  • 18 - 6.5.Mit zwei Beitragsverfügungen vom 24. Januar 2013 setzte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender für die Jahre 2008 und 2009 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge inkl. Verwaltungskosten fest (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 296, 297). Zudem verfügte die Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2013 Verzugszinsen für dieselben Beitragsjahre (vgl. Bg-act. 300). Auf Einsprache hin bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2013 respektive 30. August 2013 die Beitrags- und Verzugszinsverfügungen (vgl. Bg-act. 271, 272, 289). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil S 13 119 vom 11. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Bg-act. 255). Schliesslich wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_443/2014 vom 13. November 2014 die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 119 erhobene Beschwerde ab (vgl. Bg-act. 225). Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bezüglich der Beitragsjahre 2008 und 2009 als Selbständigerwerbenden veranlagen, unabhängig davon, ob der Gewinn durch persönliche Arbeitsleistung erzielt wurde oder nicht (vgl. Bg-act. 225 S. 6). Dasselbe gilt in Bezug auf die Beitragsjahre 2010 und 2011. Mit zwei Beitragsverfügungen vom 12. Juni 2014 setzte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender für die besagten Jahre zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge inkl. Verwaltungskosten fest (vgl. Bg-act. 246, 248). Zudem verfügte die Beschwerdegegnerin am

  1. Juni 2014 Verzugszinsen für dieselben Beitragsjahre (vgl. Bg-act. 250). Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Beschwerdegegnerin am 3. März 2015 mit Verweis auf das ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_443/2014 vom 13. November 2014 rechtskräftig abgewiesen (vgl. Bg-act. 205, 239). Somit erfasste die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer hinsichtlich der Beitragsjahre 2010 und 2011 ebenfalls korrekterweise als Selbständigerwerbenden. Bezüglich der Beitragsjahre 2012 bis 2014 ist darauf hinzuweisen, dass
  • 19 - der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin ohne Beanstandungen seinerseits als Nichterwerbstätiger veranlagt wurde. So verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige vom 17. Februar 2012, 15. Februar 2013 und 14. Februar 2014 provisorische AHV/IV/EO-Beiträge inkl. Verwaltungskosten zu bezahlen (vgl. Bg-act. 257, 294, 305). Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Veranlagungen für die Jahre 2012 bis 2014 als Nichterwerbstätiger erkennen können, nach welchen (zeitlichen) Kriterien die Veranlagung als Nichterwerbstätiger erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer noch im Juni 2014 bzw. Juli 2014 unter anderem ausführt, dass er sich während eines grossen Teils des Jahres in Südfrankreich aufhalte, seit 2004 nicht mehr (selbständig) erwerbstätig sei, weder über ein Büro noch Personal verfüge und seine Investitionen jeweils zufällig erfolgt seien (vgl. Bg-act. 239 S. 1, 252 S. 4), so leuchtet der Wechsel in seiner Argumentation in Bezug auf das Beitragsjahr 2015 nicht ein. Insbesondere, zumal es dem Beschwerdeführer mit den ins Recht gelegten Unterlagen nicht gelingt, frühere Aussagen zu den Beitragsjahren 2008 bis 2011 zu korrigieren bzw. zu belegen, was sich denn im Jahr 2015 – abgesehen von der Anstellung bei der B._____ GmbH – in Bezug auf den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit geändert haben soll im Vergleich zu den Veranlagungen der Jahre 2012 bis 2014 als Nichterwerbstätiger. 6.6.1.Der Beschwerdeführer bestreitet die Verbindlichkeit des Zwischenfazits in Erwägung 5.3 des Urteils des Verwaltungsgerichts S 18 84 vom
  1. Dezember 2019 mit der Begründung, die Angabe seines Pensums habe er noch im ersten Trimester des Jahres 2015 machen müssen, ohne zu wissen, wie sich die Geschäftstätigkeit entwickeln würde. Die von ihm übernommenen Arbeiten seien neben der Verwaltung des Geschäftsvermögens mit einem Pensum von 10 % nicht zu bewältigen gewesen.
  • 20 - 6.6.2.Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung oder eines Urteils zugänglich ist einzig die Entscheidformel (das Dispositiv); die Rechtskraft erstreckt sich hingegen nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten. Verweist das Dispositiv auf die Erwägungen, nehmen diese jedoch an der Rechtsverbindlichkeit teil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2021 vom 14. Juni 2021 E.3.1 m.w.H.). 6.6.3.Mit Urteil S 18 84 vom 2. Dezember 2019 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wurde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2018 aufgehoben und die Sache für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass von neuen Verfügungen über die AHV- Beitragspflicht des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für das Jahr 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1). Als Zwischenfazit wurde in der Erwägung 5.3 festgehalten, dass der Beschwerdeführer betreffend die unselbständige Erwerbstätigkeit bei der B._____ GmbH im Jahr 2015 im Umfang von ca. 10 % im Sinne des AHVG erwerbstätig gewesen sei; eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis Abs. 1 AHVV sei damit nicht ausgewiesen. Zudem führte das Verwaltungsgericht in der Erwägung 5.5 insbesondere aus, aufgrund der Aktenlage lasse sich nicht überprüfen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2015 nur von bescheidenem Umfang gewesen sei oder ob mindestens 40 % (Pensum von ca. 10 % bei der B._____ GmbH ausgewiesen, vgl. E.5.2 f.) der üblichen Arbeitszeit eines Selbständigen im Bereich "Liegenschaftsverwaltung und -bewirtschaftung" beansprucht worden sei. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil S 18 84 vom 2. Dezember 2019 wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Somit wurde mit besagtem Urteil rechtsverbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 für

  • 21 - die B._____ GmbH im Umfang von ca. 10 % unselbständig erwerbstätig war. Abgesehen davon vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzulegen, welches Arbeitspensum er als Angestellter der B._____ GmbH im Jahr 2015 tatsächlich geleistet hat, sollte es denn höher gewesen sein als das von ihm selbst angegebene Pensum von ca. 10 % (vgl. Bg-act. 200). Die Rüge des Beschwerdeführers geht demnach fehl. 6.7.1.Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2015 (Beteiligungen an einfachen Gesellschaften [CHF 5'898.--] und selbständige Nebenerwerbstätigkeit [Gewinn aus der Geschäftsliegenschaft an der O., P., CHF 31'924.--]) nur von bescheidenem Umfang war oder ob mindestens 40 % der üblichen Arbeitszeit eines Selbständigen im Bereich "Liegenschaftsverwaltung und -bewirtschaftung" beansprucht wurde und damit eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis Abs. 1 Satz 1 AHVV bejaht werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 18 84 vom 2. Dezember 2019 E.5.4 f.). 6.7.2.Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich des Umfangs seiner Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den Vorjahren diametral verändert habe. Bis und mit im Jahr 2014 solle er wenig bis gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Ab dem Jahr 2015 solle er neu formell zu 10 % bei der B._____ GmbH angestellt gewesen und daneben solle eine gleichgelagerte selbständige Erwerbstätigkeit im Umfang von weiteren 40 % dazu gekommen sein. Warum und in welcher Form im Jahr 2015 im Vergleich zu den Vorjahren ein höherer Zeitaufwand bzw. ein höherer Aufwand für die Beteiligungen an den Liegenschaften angefallen sein solle, sei nicht ersichtlich. Mit den eingereichten Unterlagen vermöge der Beschwerdeführer nicht zu beweisen, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 einen zeitlichen Umfang von mindestens 40

  • 22 - % der üblichen Arbeitszeit eines Selbständigen im Bereich "Liegenschaftsverwaltung und -bewirtschaftung" beansprucht habe. 6.7.3.Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass er gemäss den Gesellschaftsverträgen, welche er mit der D._____ AG abgeschlossen habe, an den Gesellschaften persönlich, später dann über die B._____ GmbH beteiligt gewesen sei. Bei allen Verträgen sei es um den Erwerb und die Überbauung von Grundstücken mit Mehrfamilienhäusern und den anschliessenden Verkauf von Stockwerkeinheiten oder die Vermietung von Wohnungen gegangen. Für die Geschäftsführertätigkeit hätten die Gesellschafter gemäss den Verträgen ein Honorar von insgesamt 4 % der Bausumme, anfänglich 2 / 3 die D._____ AG und 1 / 3 der Beschwerdeführer, später je die Hälfte, zuzüglich Spesen, persönlich ausbezahlt erhalten. Geschuldet sei die Entschädigung erst im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft gewesen; die Entschädigung sei somit zeitverschoben erfolgt und bilde nicht zwingend den Umfang der Arbeitstätigkeit im Jahr der Auszahlung ab. Darum habe der Beschwerdeführer im Jahr 2017 privat unter diesem Titel für die Gesellschaften H., Q. und R._____ (alles Gesellschaften, an denen die B._____ GmbH beteiligt sei) CHF 199'000.-- – die Früchte seiner Arbeit in den Jahren zuvor – erhalten und diesen Betrag privat als Nebenerwerb versteuert. Diese Entschädigung habe nichts zu tun mit dem Gewinn aus der Liquidation der Baugesellschaften, welcher heute in die B._____ GmbH fliesse. Im Jahr 2015 habe die B._____ GmbH einen Verlust verzeichnet, weil keine der Baugesellschaften liquidiert worden sei. Dementsprechend sei es auch nicht zur Entschädigung der Geschäftsführertätigkeiten gekommen, was aber nicht heisse, dass der Beschwerdeführer zur Erreichung des Gesellschaftszwecks nicht als Geschäftsführer (neben J.) aktiv und damit arbeitstätig gewesen sei. Die Zeugen J., K._____ und L._____ (recte wohl: M._____, vgl. E.7) könnten bestätigen, dass der Beschwerdeführer regelmässig in seinem Büro für die Baugesellschaften

  • 23 - tätig gewesen sei. Die Höhe des im Jahr 2015 erzielten Erwerbseinkommens könne somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht als Indiz für eine nicht volle Erwerbstätigkeit gelten. Wesentlich sei vielmehr, in welchem Umfang der Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Ob er seine auf Erwerb ausgerichteten Aktivitäten im Namen der B._____ GmbH oder im eigenen Namen ausgeübt habe, sei nicht von Belang. Seine Tätigkeiten für die Baugesellschaften seien vielfältig und zeitintensiv gewesen; es habe sich durchwegs um grössere Projekte (Mehrfamilienhäuser) gehandelt und im Jahr 2015 seien fünf solche Gesellschaften aktiv gewesen. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer für seine Geschäftsführertätigkeiten als (Bau-)Gesellschafter nicht über einen Arbeitsvertrag verfüge. Auch als Angestellter seiner GmbH müsse er keinen schriftlichen Arbeitsvertag abgeschlossen haben. Da die Entschädigung – wie das in der Branche üblich sei – in Prozenten der Bausumme festgelegt werde und die Abrechnung erst mit der Liquidation der Gesellschaft erfolge, hätten der Beschwerdeführer und die D._____ AG auch keine Stundenrapporte erstellt oder eine Zeiterfassung geführt. Damit könne der Beschwerdeführer im Nachhinein auch keine Belege über sein Arbeitspensum vorlegen. Wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein steuerbares Einkommen aus Nebenerwerb von CHF 199'000.-- erlangt habe, sei davon auszugehen, dass die dem zugrundeliegende, in den vergangenen Jahren erfolgte Tätigkeit nicht nur untergeordneter Natur gewesen sei und zusammen mit der über die B._____ GmbH entschädigten Arbeit für die Vorjahre einem Pensum von mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit entsprochen habe. 6.7.4.Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt, änderte er seine Argumentation nach Erhalt des Urteils des Bundesgerichts 9C_443/2014 vom 13. November 2014, in welchem er für die Beitragsjahre 2008 und 2009 als Selbständigerwerbender qualifiziert wurde. Tatsächlich änderte

  • 24 - er seine Argumentationslinie diametral: In der Beschwerde an das Bundesgericht vom 4. Juni 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 119 vom 11. März 2014, welches die Beitragsjahre 2008 und 2009 betraf, führte er insbesondere aus, dass er sich während eines grossen Teils des Jahres in Südfrankreich aufhalte, seit 2004 nicht mehr erwerbstätig sei, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge Invalidität bestehe, er nur Mittel aus seinem Privatvermögen zur Verfügung gestellt habe, nicht aber seine Arbeitskraft und der Rücklauf der investierten Mittel bzw. der damit erlangte Gewinn nicht Ausfluss seiner Arbeitstätigkeit sei, sondern das Resultat einer guten Anlage eines grossen Vermögens (vgl. Bg-act. 252 S. 4 und S. 9 ff.). Sodann hielt der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 13. Juli 2014 gegen die Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende vom 12. Juni 2014 für die Jahre 2010 und 2011 fest, dass er nicht selbständig erwerbstätig sei, weder über ein Büro noch über Personal verfüge, seine Investitionen jeweils zufällig erfolgt seien und er lediglich die Gelegenheit wahrgenommen habe, sein Vermögen in Immobilien zu investieren (vgl. Bg-act. 239 S. 1 ff.). In der Einsprache vom

  1. Januar 2021, welche zum vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. April 2021 führte, brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass er vor seiner Pensionierung noch erwerbstätig gewesen sei und es heute noch sei (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5 S. 2 f.). Wie bereits dargelegt, wurde der Beschwerdeführer für die Jahre 2012 bis 2014 der AHV- Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger unterstellt, wobei die entsprechenden Beitragsverfügungen unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Hinsichtlich der Beitragsveranlagung für das Jahr 2015, mit welcher er ebenfalls wie in den Vorjahren als Nichterwerbstätiger qualifiziert wurde, stellt er sich auf den Standpunkt, aufgrund seiner Arbeit für die B._____ GmbH im Anstellungsverhältnis zu formell 10 % und seiner zusätzlichen Arbeitstätigkeit als Selbständigerwerbender im gleichgelagerten Tätigkeitsfeld im Umfang von mindestens weiteren 40 %
  • 25 - (Beteiligungen an Baugesellschaften, Verwaltung der in seinem Eigentum stehenden und vermieteten Gewerbeliegenschaft; vgl. Bf-act. 3 S. 2 f.) dauernd voll erwerbstätig zu sein. Neu im Vergleich zu den Vorjahren 2012 bis 2014 ist in Bezug auf das Jahr 2015 einzig, dass der Beschwerdeführer nun als Angestellter der B._____ GmbH, bei welcher er Geschäftsführer und als Einziger zeichnungsberechtigt (Einzelunterschrift) ist, fungiert, was nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers einem Pensum von ca. 10 % entspricht (vgl. Bg-act. 200). Aus den im Recht liegenden Baugesellschaftsverträgen geht hervor, dass die Geschäftsführung jeweils nicht durch den Beschwerdeführer persönlich, sondern durch die D._____ AG ausgeübt und die Buchhaltungs- sowie Abschlussarbeiten durch die S._____ AG ausgeführt wurden (vgl. Bf-act. 3). Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, weshalb ein halbes Jahr später, d.h. ab dem Jahr 2015, nicht mehr gelten soll, was in den Vorjahren unbestritten war und inwiefern im Jahr 2015 ein höherer Arbeitsaufwand in Bezug auf die Beteiligungen an den Baugesellschaften bzw. die Verwaltung seiner Geschäftsliegenschaft angefallen sein soll. Denn Beteiligungen an Baugesellschaften bestanden bereits im Jahr 2014 (vgl. Bilanz der B._____ GmbH per 31. Dezember 2015, Bf-act. 3). Ein Vergleich des Formulars 8b ("Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung") der Steuererklärungen 2013, 2014 und 2015 bzw. darüber hinaus der Jahre 2016 und 2017 zeigt, dass der Beschwerdeführer über all diese Jahre keine grossen Unterschiede bezüglich seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgewiesen hat. So erzielte der Beschwerdeführer gemäss dem oben genannten Formular in den besagten Jahren ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 39'601.-- (Jahr 2013), CHF 35'646.-- (Jahr 2014), CHF 31'924.-- (Jahr 2015, tiefer als in den Vorjahren), CHF 30'954.-- (Jahr 2016) bzw. CHF 33'937.-- (Jahr 2017; vgl. Bf-act. 3). Den definitiven Veranlagungsverfügungen direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer 2015 kann entnommen werden, dass das Einkommen

  • 26 - des Beschwerdeführers aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit CHF 19'213.--, aus Beteiligungen an einfachen Gesellschaften CHF 5'898.-- und aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit CHF 31'924.-- betrug (vgl. Bg-act. 125 S. 40 und S. 43). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass bei einem Einkommen von CHF 19'213.-- für ein Arbeitspensum von ca. 10 % bei der B._____ GmbH das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 in der Höhe von CHF 5'898.-

  • (Einkommen aus Beteiligungen an einfachen Gesellschaften) und CHF 31'924.-- (Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit, Gewinn aus der Geschäftsliegenschaft), insgesamt CHF 37'822.--, einem Arbeitspensum von mindestens 40 % entsprochen haben soll. Vielmehr dürfte das Einkommen von CHF 37'822.--, welches knapp das Doppelte des Entgelts für die ca. 10%ige Tätigkeit bei der B._____ GmbH darstellt, ein Arbeitspensum von ungefähr 20 % entschädigen. Letzteres lässt sich denn auch in etwa mit dem Valideneinkommen in der Höhe von CHF 171'110.55, welches der damaligen Berechnung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers von 56 % zugrunde gelegt und revisionsweise bestätigt wurde, plausibilisieren (vgl. Bg-act. 89 S. 17, 116 S. 4, 119 S. 2, 125 S. 2). Damit entspricht das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 19'213.-- (B._____ GmbH) einem Pensum von ca. 10 % und es ist davon auszugehen, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einerseits von CHF 5'898.-

  • (Einkommen aus Beteiligungen an einfachen Gesellschaften) und anderseits von CHF 31'924.-- (Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit, Gewinn aus der Geschäftsliegenschaft) einem Arbeitspensum von ungefähr 20 % entsprochen hat, so dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 insgesamt ein Arbeitspensum von ungefähr 30 % versehen haben mag, womit die Voraussetzung einer vollen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt ist. Unbestrittenermassen liegen keine Arbeitsverträge, Arbeitszeitabrechnungen, Stundenrapporte etc. vor, da der zeitliche Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit des

  • 27 - Beschwerdeführers weder rapportiert noch mittels System erfasst wurde. Der Beschwerdeführer möchte aus den von ihm aufgezählten und als Gesellschafter der verschiedenen Baugesellschaften zu erbringenden Aufgaben (vgl. Bf-act. 3 S. 1 f.) sowie aus den für seine Tätigkeit vereinbarten Entschädigungen (zunächst 1 / 3 , später 1 / 2 von 4 % der Bausumme, vgl. Bf-act. 3) auf eine erhebliche Arbeitszeit bzw. auf eine Arbeitsleistung von nicht untergeordneter Natur schliessen lassen und damit den Nachweis einer dauernd vollen Erwerbstätigkeit erbringen, was nicht gelingt. Soweit der Beschwerdeführer auf das in den definitiven Veranlagungsverfügungen direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer 2017 ausgewiesene Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 199'000.-- verweist (vgl. Bg- act. 39 S. 19 und S. 21), ist festzuhalten, dass sich anhand der Akten nicht feststellen lässt, dass und inwieweit es sich dabei um die Früchte seiner Tätigkeit im Jahr 2015 handelt. Auch erhellt das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer für die Baugesellschaften mehr Arbeit investiert habe, als dies früher und vor allem mit der früheren Gesellschafterin C._____ der Fall gewesen sei, nicht, zumal sowohl der in den Jahren 2007 bis 2009 als auch der später erbrachte zeitliche Arbeitsaufwand bzw. die diesbezügliche Arbeitsleistung nicht belegt sind. Hinsichtlich des Arbeitsumfangs kann der Beschwerdeführer auch aus der Baukostenabrechnung Umbau T., P., vom 23. September 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Bf-act. 5, Beilage 3); ebensowenig aus dem Nachtrag I vom 27. November 2012 zum Gesellschaftsvertrag vom 8. Mai 2012 der Baugesellschaft H., gemäss dem der Beschwerdeführer aus der besagten Baugesellschaft austrat und stattdessen die B. GmbH eintrat (vgl. Bf-act. 5, Beilage 4). Denn damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH bereits im Jahr 2012 für Letztere tätig war, es aber nicht beanstandete, für dieses Jahr als Nichterwerbstätiger veranlagt worden zu

  • 28 - sein. Was sich im Vergleich dazu bezüglich Umfang der Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitsleistung im Jahr 2015 geändert haben soll, so dass der Beschwerdeführer während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig gewesen sein soll, ist von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden. 6.8.Somit erübrigen sich Weiterungen zur Voraussetzung der dauernden Erwerbstätigkeit (mehr als 9 Monate im Kalenderjahr bzw. im Falle des Beschwerdeführers, der nur von Januar 2015 bis November 2015 beitragspflichtig ist, während mehr als 3 / 4 der Dauer der Beitragspflicht, d.h. mehr als 8.25 Monate im Jahr 2015; siehe WSN Rz. 2037 f.). Hierzu bringt der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes vor. Dieses Kriterium dürfte vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers über seine Aufenthalte in Südfrankreich während eines grossen Teils des Jahres und über seine "regelmässigen" Tätigkeiten während mehreren Stunden pro Tag für die Baugesellschaften während seiner Aufenthalte in der Schweiz ebenfalls nicht erfüllt sein. 7.Der Beschwerdeführer beantragt die Anhörung der Zeugen J., K. und L._____ (recte wohl: M.). Nach Angaben des Beschwerdeführers könnten diese drei Personen bestätigen, dass er regelmässig während mehreren Stunden pro Tag in seinem Büro für die Baugesellschaften tätig gewesen sei. Alle angebotenen Zeugen sind zumindest Mitarbeitende der N. Immobilien AG. In Bezug auf J._____ ist festzuhalten, dass dieser Inhaber der N._____ Immobilien AG ist (vgl. Bg-act. 125 S. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts S 18 84 vom 2. Dezember 2019 E.5.2). K._____ ist unter anderem Mitinhaberin der N._____ Immobilien AG. Schliesslich ist hinsichtlich M._____ darauf hinzuweisen, dass dieser Architekt bei der N._____ Immobilien AG ist (vgl. Beschwerde S. 5). Die N._____ Immobilien AG ist in der zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers gehörenden Liegenschaft an der O., P., eingemietet (vgl. Bf-act. 3, Formular 2.1,

  • 29 - Wertschriftenverzeichnis 2012; Bg-act. 125 S. 44 und 289 S. 48; Urteil des Verwaltungsgerichts S 18 84 vom 2. Dezember 2019 E.5.2). Von dort aus übt der Beschwerdeführer seine Tätigkeit aus (vgl. Bg-act. 125 S. 3), so dass auf die angebotenen Zeugenaussagen der Mitarbeitenden/Gesellschafter der N._____ Immobilien AG aufgrund der geschäftlichen, möglicherweise auch privaten Nähe verzichtet werden kann, da sie keine entscheidrelevanten Erkenntnisse hervorbringen würden. Der Sachverhalt ist damit ausreichend abgeklärt (Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). In antizipierter Beweiswürdigung erweist sich die Angelegenheit als spruchreif (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.7, 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.5.2, 8C_754/2019 vom 6. Februar 2020 E.5.3). 8.Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9.1.In Anwendung der geänderten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts S 21 48 vom 8. Februar 2022 E.4.1 ff. und S 21 49 vom 8. Februar 2022 E.3.1 ff.) richtet sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen von versicherungsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 61 ATSG bei Verfahren mit Einleitung ab dem 1. Januar 2021 (vgl. Art. 82a ATSG) im Anwendungsbereich des ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 72 ff. VRG). 9.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.-- und richtet sich nach dem Umfang und der

  • 30 - Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.-- festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 ATSG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF618.-- ZusammenCHF1'618.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Schweiz
Region
Graubünden
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GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
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GR_VG_002, S 2021 64
Entscheidungsdatum
04.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026