VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 21 120
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterinvon Salis
Aktuarin ad hoc Isepponi
URTEIL
vom 4. Juli 2022
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
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I. Sachverhalt:
1.A._____, Jahrgang 1988, war zuletzt als Küchenangestellter tätig. Ihm
wurde infolge Fehlverhaltens seit 6. März 2021 am 26. April 2021 auf den
- Mai 2021 gekündigt. Am 1. August 2021 meldete er einen Anspruch
auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem
- August 2021 an.
2.Am 6. September 2021, nachdem er vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit
keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorgenommen hatte, wurde
A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden
(nachfolgend KIGA) zur Stellungnahme aufgefordert.
3.In der Stellungnahme vom 15. September 2021 hielt A._____ im
Wesentlichen fest, er habe sich nicht um eine Arbeitsstelle kümmern
können, da er vom 5. März 2021 bis zum 24. Juli 2021 in B._____
gewesen sei. Eigentlich habe er bereits am 4. April 2021 wieder in die
Schweiz zurückkehren wollen, er sei jedoch am 1. April 2021 in
Gefangenschaft der C._____ geraten. Er habe daraufhin drei Monate
unter strenger Bewachung zusammen mit 24 jungen D._____ arbeiten
müssen. Am 28. Juni 2021 hätten die C._____ sie entlassen.
Anschliessend habe er sich von den Strapazen (physisch und psychisch)
in E._____ erholen müssen und er habe erst am 23. Juli 2021 den
Rückflug in die Schweiz antreten können.
4.Mit Verfügung vom 24. September 2021 wurde A._____ vom KIGA für 15
Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Begründend wurde dabei
angeführt, dass sich der Versicherte vor seiner Arbeitslosigkeit nicht um
Arbeit bemüht hatte.
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5.Gegen diese Verfügung liess A._____ durch einen Bekannten am
- Oktober 2021 Einsprache (Eingangsdatum beim KIGA: 22. Oktober
- erheben. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen, was er
auch in seiner Stellungnahme vom 15. September 2021 vorgebracht hatte,
und ergänzte, dass er in den drei Monaten seiner Gefangenschaft absolut
keinen Kontakt mit seinen Bekannten gehabt habe und froh gewesen sei,
am 23. Juli 2021 in die Schweiz zurück zu kehren. Zurück in der Schweiz
sei er noch schwer traumatisiert gewesen von seinen Erlebnissen bei den
C..
6.Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2021 wies das KIGA die
erhobene Einsprache ab. Begründend hielt das KIGA fest, dass
Arbeitsbemühungen, dank der heute zur Verfügung stehenden
Kommunikationsmittel und Personalvermittlungsagenturen, auch aus dem
Ausland möglich und zumutbar seien. Der Nachweis, dass dies für
A. aufgrund der Gefangenschaft durch die C._____ nicht möglich
gewesen sei, sei nicht erbracht worden. Ebensowenig der Nachweis eines
daraus entstandenen Traumas (Arztzeugnis), welche die fehlenden
Arbeitsbemühungen rechtfertigten.
7.A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 29. November 2021
(Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung sei aufzuheben. Zur Begründung wiederholte er
sinngemäss, was er bereits in der Stellungnahme vom 15. September
2021 und in der Einsprache vom 20. Oktober 2021 vorgebracht hatte.
8.Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) hielt mit Beschwerdeantwort
vom 21. Dezember 2021 an seinem Einspracheentscheid vom
- November 2021 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung.
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4 -
9.Auf weitere Schriftenwechsel wurde verzichtet.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den
angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die eingereichten
Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners
vom 5. November 2021 (beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 9),
womit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung
vom 24. September 2021 (Bg-act. 7) abwies und an der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung für 15 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und
Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen
Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung
Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
(AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das
Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der
angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) als kantonale
Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt
sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes
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über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des
angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf,
weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG).
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 29. November 2021 (Datum
Poststempel) eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b
ATSG) ist demnach einzutreten.
1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in
einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht
überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der
versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt CHF 4'063.-- und
wird im Umfang von 74 % entschädigt (Bg-act. 1). Dies entspricht gemäss
Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 138.55
(CHF 4'063.-- : 21.7 Tage x 0.74). Mit Verfügung vom 24. September 2021
– bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
- November 2021 – wurde der Beschwerdeführer für 15 Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit beträgt der Streitwert
CHF 2'078.25 (15 Tage x CHF 138.55). Da der Streitwert somit weniger
als CHF 5'000.-- beträgt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung
entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin
gegeben.
2.Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 5. November 2021 zu Recht an der Verfügung
vom 24. September 2021 festgehalten und die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung für 15 Tage zu Recht bestätigt hat.
3.1.Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat ein Versicherter, der
Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die
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Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines
bisherigen Berufes (Satz 2). Der Versicherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1
AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen
Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle
nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG) und zwar für
jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) –
spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf
diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund
verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt
werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht
genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Bei den Art. 17
Abs. 1 AVIG und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine
gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden
Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der
Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare
Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (vgl.
BGE 139 V 524 E.2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom
- Juni 2019 E.4.3.2; GERHARDS, Kommentar zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG, Band I, Bern 1987, Art. 17 N 6 ff.;
CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich
1998, S. 134 f.).
3.2.Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in
Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere
der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll
Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche
Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene
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Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch
ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und
adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E.6.1.1). Als
Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-,
Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein
Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der
Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren
zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen
und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung
die Haftung nicht übernimmt (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 2019
135 vom 18. Mai 2020 E.3.3 und Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVGE] C 115/01 vom 13. Mai 2002 E.1b m.w.H.).
In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE
125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom
- September 2018 E.3.2).
3.3. Lehre und Rechtsprechung haben sowohl quantitative wie auch qualitative
Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend
persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So
schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel
durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend
erachtet werden (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1, 139 V 524 E.2.1.4; Urteil des
Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E.3.3; KUPFER
BUCHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 132). Das
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Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage
über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1).
Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für
den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen
konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten,
worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Bildung, allfällige
Sprachschwierigkeiten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. BGE 139
V 524 E.2.1.4; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_708/2019
vom 10. Januar 2020 E.3.2, 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E.2.2,
8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1 und EVGE C 258/2006 vom
- Februar 2007 E.2.2; Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-
Praxis ALE], herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO]
Rz. B316).
3.4. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der
Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die
Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht
ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der
Anmeldung überprüft, ob sich die Person um eine Stelle bemüht hat (vgl.
AVIG-Praxis ALE Rz. B314). Die versicherte Person kann sich
insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie
schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften
Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht
worden sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom 23. Februar
2015 E.2.2).
4.Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 1. August 2021 seinen Anspruch
auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem
- August 2021 angemeldet. Demnach wäre er ab dem 1. Mai 2021 – also
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drei Monate vor der Anspruchsanmeldung – zur Arbeitssuche verpflichtet
gewesen. Dabei ist der Umstand, dass das vorherige Arbeitsverhältnis erst
am 31. Mai 2021 endete, unerheblich, da die Verpflichtung, sich um einen
Arbeitsplatz zu bemühen, bereits während laufender Kündigungsfrist
besteht. Der Beschwerdeführer war sich der drohenden Arbeitslosigkeit
bereits seit mindestens 6. März 2021 bewusst, da er – so muss den Akten
entnommen werden – seine Arbeitsstelle ohne Vorankündigung bzw.
Absprache mit seinem Arbeitgeber Anfang März 2021 aufgab und am
- März 2021 die Schweiz Richtung E._____ verliess (Bg-act. 6; vgl.
beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2). Seiner Pflicht, sich ab Mai
2021 persönlich genügend um eine zumutbare Arbeitsstelle zu bemühen,
ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht nachgekommen. In
seiner Stellungnahme vom 15. September 2021 führt der
Beschwerdeführer zur Begründung an, dass er sich während des
betreffenden Zeitraums in B._____ befunden habe und es für ihn aufgrund
der Gefangenschaft durch die C._____ nicht möglich gewesen sei, die
Arbeitsbemühungen zu tätigen (Bf-act. 5). Zu prüfen ist daher, ob das
Unterlassen der Arbeitsbemühungen aufgrund der Gefangenschaft durch
die C._____ als gerechtfertigt anzusehen ist.
5.In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt,
dass es bei den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln
und Personalvermittlungsagenturen ohne weiteres möglich und auch
zumutbar sei, sich aus dem Ausland für eine neue Arbeitsstelle zu
bewerben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom
- September 2016 E.4.2, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E.3.4; vgl. auch
EVGE C 275/05 vom 6. November 2006 E.3.2).
6.In der Folge ist anzunehmen, dass es für den Beschwerdeführer
grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre, während seines
Aufenthalts in B._____ die Arbeitsbemühungen zu tätigen.
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7.1.Der Beschwerdeführer wendet aber ein, dass er am 1. April 2021 in
Gefangenschaft der C._____ geraten und erst am 28. Juni 2021 wieder in
die Freiheit entlassen worden sei. Da er während dieser Zeit über keine
Kommunikationsmittel verfügt und keinen Aussenkontakt gehabt habe, sei
es für ihn unmöglich gewesen, Arbeitsbemühungen zu tätigen. Zusammen
mit 24 anderen jungen D._____ habe er unter strenger Aufsicht und unter
prekären Arbeits- und Lebensbedingungen schwere körperliche Arbeit
verrichten müssen (Ausheben von Schützengräben und Tunnels,
Transport des Aushubmaterials). Nach der Freilassung am 28. Juni 2021
sei er traumatisiert gewesen und habe sich von den physischen und
psychischen Strapazen erholen müssen bis zu seiner Abreise am 23. Juli
7.2.Das Geschehen ergibt sich vor allem aus dem Schreiben des Bekannten
des Beschwerdeführers vom 3. September 2021 (Bf-act. 3) und aus seiner
Stellungnahme vom 15. September 2021 (Bf-act. 5). Ins Recht gelegt
wurden die Kopien der Flugtickets Kabul-Istanbul-Zürich, die Kopien des
abgelaufenen und des erneuerten Passes sowie ein in E._____ am
23. Juli 2021 durchgeführter Labortest für Covid-19 (Bg-act. 6). Diese
Dokumente beweisen lediglich, dass sich der Beschwerdeführer in
B._____ aufgehalten hat. Es gibt allerdings keine Nachweise dafür, dass
er von den C._____ in Gefangenschaft genommen wurde. So liegt etwa
kein Nachweis vor über Suchbemühungen beispielsweise der Familie oder
ähnliches oder über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem Hotel
vor bzw. nach der Freilassung. Auch finden sich keine ärztlichen Atteste
weder aus B._____ noch aus der Schweiz (z.B. Arztzeugnis, Fotos oder
ähnliches) über die geltend gemachte Traumatisierung aufgrund der
Gefangenschaft bei den C..
7.3.Mangels eines Nachweises, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich
und nicht zumutbar war, auch von B. aus Arbeitsbemühungen zu
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tätigen, hat er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit
bemüht und ist der Beschwerdeführer deshalb zu Recht gemäss Art. 17
Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung
eingestellt worden.
8.1. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 15 Tagen angemessen ist.
8.2.Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden
(Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV, wenn die versicherte
Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, ist die
Einstellungsdauer angemessen zu verlängern, wobei die Einstellungen
der letzten zwei Jahre berücksichtigt werden. Da es sich dabei um eine
typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser
Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der
Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein
Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf
Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137
V 71 E.5.2, 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_332/2019 vom
- September 2019 E.3.3, 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai
2017 E.6.1).
8.3.Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 15 Tagen
erkannt. Die Einstellung liegt damit im obersten Sanktionsrahmen des
leichten Verschuldens. Da der Beschwerdeführer bereits vorher
unangefochtenermassen aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in
seiner Anspruchsberechtigung für 37 Tage eingestellt worden ist
(Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 7. September 2021;
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Bf-act. 2), ist die vorliegend zu beurteilende Einstellung angemessen. Das
Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspielraums des
Beschwerdegegners erkennen.
9.Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage ist somit
rechtens und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November
2021 ist nicht zu beanstanden.
10.Gemäss Art. 61 lit. f
bis
ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht
das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so
kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält,
Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und
Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht
kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittel]
4.[Mitteilungen]