VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 118 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 9. September 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sabrina Brunner Seres, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Neubeurteilung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2021 vom 17. November 2021 wurde die Beschwerde des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 20 7 vom 12. Januar 2021 in Sachen Einstellung in der Anspruchsberechtigung teilweise gutgeheissen, das Verwaltungsgerichtsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, das Verwaltungsgericht habe Bundesrecht verletzt, indem es die A._____ vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugewiesene Stelle als Dentalassistentin nach Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG als unzumutbar erachtet habe. Weiter hielt es fest, das Verwaltungsgericht habe sich lediglich zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG, nicht aber zu den weiteren Einwänden von A._____ betreffend die Verletzung von Art. 16 Abs. 2 lit. d und i AVIG sowie die Dauer der Einstellung geäussert. Somit sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es diese Punkte beurteile und danach über die Beschwerde neu entscheide. 2.Mit Schreiben vom 30. November 2021 räumte die Instruktionsrichterin A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Möglichkeit ein, sich zur Verletzung von Art. 16 Abs. 2 lit. d und i AVIG sowie zur Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu äussern. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin sodann was folgt:
  1. Der Entscheid des KIGA vom 19. Dezember 2019 sei vollständig aufzuheben. Es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten.
  2. Eventualiter sei der Entscheid des KIGA vom 19. Dezember 2019 aufzuheben und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen zu reduzieren.
  • 3 -
  1. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die vom RAV vorgeschlagene Arbeit bzw. Anstellung als Dentalassistentin in der Praxis von Dr. med. dent. B._____ sei im vorliegenden Fall für sie aus den Gründen gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. d und i AVIG als unzumutbar zu qualifizieren und von der Annahmepflicht ausgenommen. Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweise sich somit als unrechtmässig, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten sei. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt worden sei, so sei die Dauer der Einstellung angemessen zu reduzieren. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Dauer von 37 Tagen erweise sich im vorliegenden Fall als unverhältnismässig, da der Beschwerdeführerin kein schweres, sondern höchstens ein leichtes Verschulden vorzuwerfen sei. Der angefochtene Entscheid sei somit eventualiter aufzuheben und die Einstelldauer angemessen zu reduzieren. 3.Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 (Eingang) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. 4.Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 reichte die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin dem Gericht eine Kostennote ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
  • 4 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz.1643). 2.Nach der verbindlichen Anweisung des Bundesgerichts gilt es nachstehend zu prüfen, ob die der Beschwerdeführerin vom RAV zugewiesene Stelle als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____ im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. d und i des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen war und falls nein, ob die Beschwerdeführerin wegen (faktischer) Ablehnung der vom RAV zugewiesenen Stelle zu Recht für die Dauer von 37 Tagen in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. 3.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres

  • 5 - bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1 und 6.2.2). 3.2.So ist die Versicherte gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG) oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG unter anderem eine Arbeit, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b), die Wiederbeschäftigung der Versicherten in ihrem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d), oder der Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 (Zwischenverdienst; lit. i). Die Unzumutbarkeitsgründe gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Ist umgekehrt einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG aufgezählten Tatbestände erfüllt, liegt keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die anderen Ausnahmetatbestände ausscheiden (KUPFER

  • 6 - BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 122 m.H.a. BGE 124 V 62). 3.3.In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 115/01 vom 13. Mai 2002 E.1b m.w.H.). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2,125 V 193 E.2). 4.1.Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 lit. d AVIG geltend, dass ihre Wiederbeschäftigung in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich als Prophylaxeassistentin zukünftig wesentlich erschwert gewesen wäre, wenn sie die Anstellung als Dentalassistentin bei Dr. med. B._____ angetreten hätte. Denn zum einen hätte sie sich bei einer Anstellung als Dentalassistentin ausserhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs als Prophylaxeassistentin beschäftigt, was ihrem beruflichen Fortkommen als Prophylaxeassistentin geschadet hätte. Beim Beruf der Prophylaxeassistentin handle es sich um eine höhere, qualifiziertere Tätigkeit als die der Dentalassistentin. Zum anderen hätte sie künftig damit zu kämpfen gehabt, in einer Zahnarztpraxis mit einem sehr schlechten Ruf gearbeitet zu haben. Die Praxis von Dr. med. dent. B._____ habe in der Branche der Zahnärzte einen schlechten Ruf. Es sei bekannt, dass das Personal in dieser Zahnarztpraxis sehr oft wechsle. Weiter werde der Zahnarztpraxis von Dr. med. dent. B._____ nachgesagt, zahnmedizinisch nicht einwandfrei zu arbeiten. Ferner würden in der fraglichen Zahnarztpraxis keine praxisinterne professionelle Dentalhygiene oder Prophylaxesitzungen durch eine Dentalhygienikerin oder Prophylaxeassistentin angeboten, was nicht mehr dem heutigen

  • 7 - Standard einer modernen und professionellen Zahnarztpraxis entspreche. Schliesslich biete Dr. med. dent. B._____ Ohrakupunktur als Behandlung in der Zahnmedizin an, was im Rahmen einer professionellen Zahnarztpraxis sehr fragwürdig anmute. Darüber hinaus sei im Berufsfeld der Prophylaxeassistentin unbestrittenermassen ein ausreichendes Stellenangebot vorhanden gewesen und es sei ihr die Toleranzfrist von 1

  • 2 Monaten zur Stellensuche in ihrem Beruf als Prophylaxeassistentin nicht gewährt worden. Der Beschwerdegegner habe von ihr verlangt, dass sie in der ersten Woche ihrer Arbeitslosigkeit und beim ersten Stellenvorschlag des RAV im Rahmen des ersten Beratungsgesprächs eine Anstellung als Dentalassistentin und damit ausserhalb ihres Berufs als Prophylaxeassistentin annehme. 4.2.Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, die Seitenhiebe auf die mögliche Arbeitgeberin Dr. med. dent. B._____ seien unbeachtlich. Der Arbeitgeber spiele im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 2 lit. d AVIG keine Rolle. Hier gehe es um einen relativen Berufsschutz, der vor allem die Pflicht zur Annahme ausserberuflicher Tätigkeit bei hochspezialisierten Berufsleuten betreffe. Der Massstab für die Bejahung von Unzumutbarkeit sei hier weniger streng als bei der bisherigen Tätigkeit im Sinne von lit. b. 4.3.Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. d AVIG ist eine Arbeit, die die Wiederbeschäftigung der Versicherten in ihrem Beruf wesentlich erschwert, unzumutbar, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (relativer Berufsschutz; AVIG-Praxis ALE B292). Mit anderen Worten braucht die Versicherte ausserberufliche Arbeit dann nicht anzunehmen, wenn dadurch die Wiederbeschäftigung in ihrem (angestammten) Beruf wesentlich erschwert würde und sie Aussicht hat, in "absehbarer Zeit" eine Beschäftigung in ihrem angestammten (erlernten) Beruf zu finden. Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Frage der Erschwerung der Wiederbeschäftigung im angestammten Beruf durch die Annahme ausserberuflicher Arbeit stellt

  • 8 - sich eigentlich nur bei ganz bestimmten Kategorien von hochspezialisierten Berufsleuten, wobei gesellschaftliche Anschauungen in den meisten Fällen die Hauptrolle spielen. In den meisten Fällen wird es hier um die "soziale Stellung" und ihren Einfluss auf die Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten im angestammten Beruf bzw. in der früheren beruflichen Stellung gehen (zum Ganzen: GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band I, Bern 1988, Art. 16 Rz. 34 ff. [samt Beispielen in Rz. 37]; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 04 57 vom 17. August 2004 E.2c). 4.3.1.Ob der Beruf der Prophylaxeassistentin in diese Kategorie gehört, ist fraglich. Eine wesentliche Erschwerung der Wiederbeschäftigung der Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Prophylaxeassistentin durch die Annahme der ihr zugewiesenen Arbeit als Dentalassistentin ist allerdings ohnehin klar zu verneinen. Dies auch deshalb, weil das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_364/2021 vom 17. November 2021 festhielt, dass die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Prophylaxeassistentin eine Weiterbildungsmöglichkeit bzw. Spezialisierung nach der dreijährigen Berufslehre als Dentalassistentin oder der zweijährigen Lehre als zahnmedizinische Assistentin darstelle. Ein Verlust oder eine Verminderung der beruflichen Qualifikation finde durch den Einsatz einer Prophylaxeassistentin als Dentalassistentin nicht statt (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E.6.1). Hinzu kommt, dass die vorübergehende Ausübung einer weniger qualifizierten Arbeit für den Arbeitswillen der Versicherten spricht, was deren Wiedereinstiegschance sogar erhöhen kann (vgl. GERHARDS, a.a.O., Art. 16 Rz. 37; vgl. auch VGU S 04 57 vom 17. August 2004 E.2c). 4.3.2.Ob der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 2 lit. d AVIG eine Rolle spielt, kann vorliegend offen bleiben. Denn der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass Dr. med. dent. B._____ bzw. die von ihr geführte Praxis einen schlechten Ruf habe, ist

  • 9 - (nach wie vor) nicht belegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E.7.3). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin weiter beanstandeten Punkte der Arbeitsweise von Dr. med. dent. B._____ die Wiederbeschäftigung der Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Prophylaxeassistentin wesentlich erschwert hätte (vgl. auch dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E.7.3). 5.1.Unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, dass sie als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____ einen Lohn von weniger als 70 % des versicherten Verdienstes erzielt hätte. Als zahnmedizinische Assistentin würde sie im 6. Berufsjahr zwischen CHF 4'085.-- bis CHF 4'540.-- verdienen. Mit der Ausbildung als zahnmedizinische Assistentin verdiene sie 5 % weniger als eine Dentalassistentin. Als Prophylaxeassistentin hingegen habe sie bei Dr. med. dent. C._____ ein monatliches Einkommen von CHF 5'800.-- und bei Dr. med. dent. D._____ ein solches von CHF 5'900.-- erzielt. Gemäss Abrechnung des Beschwerdegegners für den Monat Oktober 2019 betrage ihr versicherter Verdienst CHF 6'264.--. Im Oktober 2019 seien ihr für 23 Tage CHF 4'289.30 Arbeitslosenversicherungstaggeld ausbezahlt worden. Mit einer Anstellung als Dentalassistentin würde sie folglich einen Lohn erzielen, der geringer sei als 70 % des versicherten Verdienstes (versicherter Verdienst von CHF 6'264.-- x 70 % = CHF 4'384.80), weshalb die zugewiesene Arbeit als unzumutbar gelte. Schliesslich hätte sie keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen gemäss Art. 24 AVIG gehabt, weil es sich bei der zugewiesenen Arbeit nicht um eine Übergangsarbeit gehandelt habe. 5.2.Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, die Beschwerdeführerin verkenne, dass sie selbstverständlich Anspruch auf Kompensationszahlungen gehabt hätte, zumindest für ein Jahr (vgl. Art. 24 Abs. 4 AVIG).

  • 10 - 5.3.Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i Teilsatz 1 AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die der Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Die lohnmässige Zumutbarkeit bestimmt sich durch Vergleich des Bruttolohnes und der Arbeitslosenentschädigung, auf welche die versicherte Person ohne Beschäftigung Anspruch hätte (vgl. AVIG-Praxis ALE B298). Hat eine versicherte Person während ihrer letzten Anstellung mehr verdient als in ihrer Branche üblich ist, kann eine Arbeit als zumutbar erachtet werden, auch wenn sie weniger als 70 % des versicherten Verdienstes einbringt und nicht zu erwarten ist, dass sie wieder einen solchen Lohn erzielen wird (TRABER, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, in: SZS (2022), S. 154, S. 157; vgl. auch Art. 17 lit. b der Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV; SR 837.02]). 5.3.1.Vorliegend ist unbestritten, dass sich der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin auf CHF 6'264.-- beläuft (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 25 [Verfahren S 20 7], Abrechnung Oktober 2019). Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die "Richtlinien für die Saläre der Dentalassistentinnen, Assistenzzahnärztinnen, Dentalhygienikerinnen und Lernenden" der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO vom

  1. Januar 2019 (vgl. Bf-act. 22 [Verfahren S 20 7]) geltend macht, sie hätte als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____ einen Lohn zwischen CHF 4'085.-- bis CHF 4'540.-- erzielt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen lässt sich dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin entnehmen, dass sie nach dem Abschluss ihrer Lehre zur Zahnmedizinischen Assistentin EFZ insgesamt acht Jahre als solche gearbeitet hatte (vgl. Bf- act. 4 [Verfahren S 20 7]; 1992 sowie 1995 - 2001); es ist somit von einem Lohn zwischen CHF 4'680.-- und CHF 5'225.-- auszugehen (vgl. Bf-act. 22 [Verfahren S 20 7], Berufsjahr 9). Zum anderen rechtfertigt es sich nicht,
  • 11 - diesen Ansatz um rund 5 % zu reduzieren, zumal die Beschwerdeführerin über ein SSO-Diplom (Prophylaxeassistentin mit Fachausweis SSO, vgl. Bf-act. 6 [Verfahren S 20 7]) verfügt (vgl. Bf-act. 22 S. 2 unten [Verfahren S 20 7]). Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____ gestützt auf die Richtlinien der SSO einen Lohn erzielt, der höher ist als 70 % des versicherten Verdienstes (CHF 6'264.-- x 0.7 = CHF 4'384.80). Der Unzumutbarkeitsgrund von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG ist damit nicht erfüllt. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn von lediglich 6 Berufsjahren (vgl. Rz. 25 der Beschwerde im Verfahren S 20 7) ausgegangen würde (vgl. Bf- act. 22 [Verfahren S 20 7], Berufsjahr 7: CHF 4'430.-- bis CHF 4'930.--). 5.3.2.Nur der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass in der Lehre die Meinung vertreten wird, ein einstellungswürdiges Verhalten könne unabhängig davon, ob der Lohn bekannt ist, bejaht werden, wenn kein Lohn für eine fragliche Stelle ausgemacht werden kann, da es gar nicht erst bis zu einem Gespräch mit der Arbeitgeberin gekommen ist (siehe TRABER, a.a.O., S. 157 m.w.H.). Angesichts der vorstehenden Erwägung 5.3.1 erübrigt es sich vorliegend allerdings, hierauf näher einzugehen. 6.1.Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Dauer von 37 Tagen erweise sich im vorliegenden Fall als unverhältnismässig, da ihr kein schweres, sondern höchstens ein leichtes Verschulden vorzuwerfen sei. Die fragliche Stelle sei ihr in der ersten Woche ihrer Arbeitslosigkeit und während dem ersten Beratungsgespräch beim RAV vorgeschlagen worden. Ferner handle es sich dabei um den ersten Stellenvorschlag bzw. um die erste Stellenzuweisung. Es könne ihr deshalb nicht zum Nachteil gereicht werden, dass sie Dr. med. dent. B._____ mitgeteilt habe, sie wolle ihre Vorstellungsgespräche als Prophylaxeassistentin abwarten. Weiter sei sie ab dem 1. Dezember 2019 bis zum Corona-Lockdown und Saisonabbruch

  • 12 - am 16. März 2020 bei der E._____ AG als Schneesportlehrerin beschäftigt (saisonal) gewesen und habe dabei einen Zwischenverdienst erzielt. Sie habe damit ihren Einkommensausfall weitgehend selbst gedeckt und die Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden möglichst wenig belastet. Ferner habe sie in diesem Zeitpunkt Aussicht darauf gehabt, eine Anstellung als Prophylaxeassistentin zu erhalten. Sie habe sich nachweislich intensiv um eine seriöse Anstellung als Prophylaxeassistentin bemüht. Schliesslich handle es sich beim vorgeworfenen Sachverhalt um die erste Beanstandung ihres Verhaltens. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin eine rechtliche Gehörsverletzung, weil der Beschwerdegegner in seinem Entscheid vom

  1. Dezember 2019 auf ihre Ausführungen in ihrer Einsprache zur Dauer der Einstellung bzw. deren Verhältnismässigkeit mit keinem Wort eingegangen sei. Bei der Festsetzung der Einstelldauer handle es sich um eine Ermessensfrage. Bei der vorliegenden Überprüfung habe sich das Verwaltungsgericht keine Zurückhaltung aufzuerlegen, nachdem sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid zu dieser Ermessensfrage überhaupt nicht geäussert habe. 6.2.Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, die Sanktionshöhe entspreche den Weisungen des SECO, publiziert in der AVIG-Praxis ALE D79. Diese Weisung sehe bei der unbegründeten Ablehnung einer zumutbaren Dauerstelle eine Sanktionshöhe zwischen 31 und 45 Tagen vor. Im vorliegenden Fall lägen weder strafmildernde noch strafverschärfende Gründe vor, weshalb eine Sanktionshöhe von 37 Einstelltagen gewählt worden sei. 6.3.1.Nachfolgend gilt es zunächst auf die Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung einzugehen.
  • 13 - 6.3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Betroffenen einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E.3.1, 135 II 286 E.5.1). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 144 II 427 E.3.1, 132 II 485 E.3.1), sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E.3.1, 140 I 99 E.3.4). Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 146 II 335 E.5.1, 136 I 229 E.5.2). Zwar verlangt die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Allerdings muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1, 146 II 335 E.5.1, 143 III 65 E.5.2, 142 II 49 E.9.2, 142 III 433 E.4.3.2). 6.3.1.2. Indem der Beschwerdegegner in seinem Entscheid vom 19. Dezember 2019 die Dauer der Einstellung der Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit keinem Wort begründet hat, vermag der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 den vorstehend erwähnten Anforderungen nicht zu genügen. Nach der Rechtsprechung kann allerdings selbst eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, die

  • 14 - sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E.4.11.3, 142 II 218 E.2.8.1, 137 I 195 E.2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E.4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal das Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang über eine umfassende Kognition verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E.4.2 m.H.a. BGE 137 V 71 E.5.2) und der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht eine Begründung zur Einstellungsdauer nachgereicht hat. 6.3.2.Damit bleibt zu prüfen, ob die Einstellungsdauer von 37 Tagen angemessen ist. 6.3.2.1. Die Einstellungsdauer bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens, welches sich die Versicherte vorwerfen lassen muss (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Die Einstellung dauert ein bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstellungsdauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage. Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige des kantonalen Gerichts in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E.4.1 f., 8C_138/2017 und

  • 15 - 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). Dabei ist auch den Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E.4.2). 6.3.2.2. Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (vgl. auch AVIG-Praxis ALE D79, 2.B). Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt. Dabei kann der im konkreten Einzelfall liegende Grund die subjektive Situation der betroffenen Person – wie etwa gesundheitliche Probleme – oder eine objektive Gegebenheit – so die Befristung einer Stelle – beschlagen (BGE 130 V 125 E.3.5). Vorliegend verneinte der Beschwerdegegner das Vorliegen eines entschuldbaren Grunds und siedelte die Einstellung mit 37 Tagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens (31 bis 60 Einstelltage, vgl. Art. 45 Abs. 3 AVIV) bzw. – mangels verschuldensmindernder oder verschuldensverschärfender Gründe – im mittleren Bereich der gemäss AVIG-Praxis ALE für die erste Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren unbefristeten Stelle vorgesehenen 31 - 45 Einstelltage an (vgl. AVIG-Praxis ALE D79, 2.B). Soweit die Beschwerdeführerin die Unangemessenheit der Einstelldauer von 37 Tagen damit begründet, dass sie ab dem 1. Dezember 2019 bis zum Corona-Lockdown und Saisonabbruch am 16. März 2020 bei der E._____ AG als Schneesportlehrerin (saisonal) beschäftigt gewesen ist (Vorstellungsgespräch am 18. Oktober 2019; vgl. Bf-act. 12 [Verfahren S 20 7]) und dabei einen Zwischenverdienst erzielt hat, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine spätere Zusage für eine andere Stelle nicht zur Reduktion der Einstelldauer beiträgt, weil für die Beurteilung des Verschuldens der Zeitpunkt des einstellungswürdigen Verhaltens

  • 16 - massgeblich ist (TRABER, a.a.O., S. 160 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2021 vom 25. August 2021 E.4.1). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts gilt es vorliegend allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der (faktischen) Ablehnung der ihr in den ersten Tagen ihrer Arbeitslosigkeit am 24. September 2019 zugewiesenen Stelle als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____ ein Vorstellungsgespräch als Prophylaxeassistentin in einer Praxis in F._____ in Aussicht hatte (vgl. Bf-act. 12 [Verfahren S 20 7]). Angesichts dessen und aufgrund des Umstands, dass es sich beim vorgeworfenen Sachverhalt um die erste Beanstandung des Verhaltens der Beschwerdeführerin handelt, drängt es sich vorliegend auf, eine abweichende Ermessensausübung vorzunehmen und die Einstellung mit 31 Tagen im untersten Bereich des schweren Verschuldens anzusiedeln. Ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt, ist indessen nicht ersichtlich. Dabei gilt es der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zwar auch nach dem Zeitpunkt des einstellungswürdigen Verhaltens um eine Anstellung als Prophylaxeassistentin bemüht hatte (vgl. Bf-act. 10 und 12 [Verfahren S 20 7]). Trotz bis dahin fehlender Stellenzusage hatte sie die Stelle als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____ am

  1. Oktober 2019 allerdings erneut (faktisch) abgelehnt (vgl. Bf-act. 12 [Verfahren S 20 7]). 7.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als teilweise begründet. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 ist aufzuheben und die Anzahl Einstelltage auf 31 festzulegen. 8.Gemäss aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 82a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos, weshalb
  • 17 - für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden (vgl. auch Art. 61 lit. f bis ATSG). 9.1.Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht auch dann, wenn die Beschwerde führende Person – wie vorliegend – bloss teilweise obsiegt. Diesfalls wird die Entschädigung entsprechend gekürzt (KIESER, ATSG-Kommentar,
  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 Rz. 225 m.w.H.). 9.2.Die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote vom 15. Februar 2022 einen Aufwand von insgesamt CHF 11'163.65 geltend (41.3 Stunden à CHF 250.-- [CHF 10'325.--] zzgl. CHF 40.50 Barauslagen [Porti] und 7.7 % MWST [CHF 798.15]). Eine Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 250.-- liegt im Recht. Zudem erscheint der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren S 21 118 und der im Zusammenhang mit dem Verfahren S 20 7 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 15.8 Stunden (7.8 Stunden + 8 Stunden) als angemessen. Der gesamthaft geltend gemachte Aufwand von 41.3 Stunden ist allerdings um den für das Einspracheverfahren geltend gemachten Aufwand von 8.2 Stunden (vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG) und den für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 8C_364/2021 geltend gemachten Aufwand von 17.3 Stunden zu kürzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2021 vom
  2. November 2021 E.10). Insgesamt erscheint somit eine Entschädigung von CHF 4'275.25 als angemessen (15.8 Stunden à CHF 250.-- [CHF 3'950.--] zzgl. CHF 19.60 Barauslagen [Porti] und 7.7 % MWST [CHF 305.65]). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit in etwa zu einem Sechstel obsiegt, hat der
  • 18 - Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin somit aussergerichtlich mit CHF 712.55 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. Dem überwiegend obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom
  1. Dezember 2019 aufgehoben und die Anzahl Einstelltage auf 31 festgelegt. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 712.55 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Graubünden
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GR_VG_002
Gericht
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Entscheidungsdatum
09.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026